Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZB 83/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11966

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BIIIZB83.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 83/19
vom

9. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2020 durch [X.] [X.], [X.] Remmert, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Kessen

beschlossen:

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das [X.] sie in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Beschluss des [X.]. Vielmehr hat der Vorsitzende des 16. Zivilsenats des [X.]s [X.] die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass der Senat der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts V.

vom 21. Juni 2019 nicht weiter nachgehen werde, da er davon ausgehe, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei.

Soweit der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde, mit dem sie sich der Sache nach gegen die Ablehnung einer Entscheidung durch das [X.] wendet, als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen sein sollte, wäre diese nicht statthaft
(vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 -
III ZB 118/15, juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 20. November 2012 -
1
2
-

3

-

VIII [X.], [X.], 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 -
IX [X.] 32/17, juris Rn.
2).

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegrün-det, da die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht dargetan sind. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aus den vorgenannten Gründen [X.].

Im Übrigen wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass es bei der mit Beschluss vom 23. Februar 2017 angekündigten Verfahrensweise verbleibt.

[X.]

Remmert

Arend

Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2019 -
8 O 104/19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.07.2019 -
16 W 48/19 -

3
4

Meta

III ZB 83/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZB 83/19 (REWIS RS 2020, 11966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 84/19 (Bundesgerichtshof)


III ZB 54/19 (Bundesgerichtshof)


14 Ta 144/21 (Landesarbeitsgericht Hamm)


VIII ZA 6/20 (Bundesgerichtshof)

Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bei Berufung ohne Erreichen des Beschwerdewerts


VI ZB 10/20 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZB 49/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.