Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VIII ZB 91/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13569

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 91/14
vom

24. März 2015

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger

beschlossen:

Das gegen "den [X.]n"
gerichtete Ablehnungsge-such des Beklagten vom 20. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
November
2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2012
-
VII [X.] 15/11, juris Rn. 1 mwN). Das ist hier der Fall.
a) Ein Ablehnungsgesuch
ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des [X.] völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsge-such steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt
keine Be-1
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gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen [X.], wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den [X.] oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf ([X.], Beschluss vom 20. April 2011 -
I [X.], juris Rn. 3 f. mwN). So verhält es sich im Streitfall.
b) Das zudem nicht näher personifizierte Ablehnungsgesuch des Beklag-ten, der am 22. Dezember 2014 ohne Beifügung weiterer Unterlagen eigenhän-dig eine Rechtsbeschwerdeschrift gegen den seine ebenfalls eigenhändig ein-gelegte Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.] eingereicht hatte, beschränkt sich in seinem der Polemik entkleideten Kern auf den Vorwurf, "der Vorsitzende"
habe offensichtlich begründete Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Verlängerung der Beschwerdebe-gründungsfrist sowie auf eine gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klä-gerin auszusprechende Anordnung, einen Nachweis der Berechtigung zur [X.] vorzulegen, missachtet, indem er einen dazu weder zuständigen noch fachlich kompetenten Rechtspfleger damit betraut habe, ihn -
den Beklag-ten als "Volljuristen"
-
auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen, anstatt die gebotene Entscheidung über die gestellten
Anträge herbeizuführen, zumindest aber nichts unternommen habe, um dieses rechtsprechungsverei-telnde Verhalten der Justizverwaltung zu verhindern. Diese Vorwürfe sind zur Rechtfertigung eines [X.] völlig ungeeignet.
Die [X.] war bis zum Eingang des Schreibens des Beklag-ten vom 20. Februar 2015 mit der Sache nicht befasst. Eine sofortige sachliche Befassung mit der eingelegten Rechtsbeschwerde und der damit verbundenen 3
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weiteren Anträge war angesichts der auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ersichtlich auch nicht veranlasst. Denn eine -
wie hier -
bei dem [X.] einzulegende Rechtsbeschwerde unterliegt dem in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Anwaltszwang, dessen verfassungs-rechtliche Unbedenklichkeit seit langem geklärt ist ([X.], [X.], 989 mwN); ein von der [X.] gleichwohl eigenhändig eingelegtes Rechtsmittel stellt deshalb nach allgemeiner Auffassung keine wirksame Prozesshandlung dar (vgl. [X.], Urteile vom 1. März 1984 -
IX ZR 33/83, [X.]Z 90, 249, 252 f.; vom 7. Juni 1990 -
III ZR 142/89, [X.]Z 111, 339, 342; vom 3. März 2004 -
IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755 unter 2 a; [X.], [X.], 247, 248). Das gilt in gleicher Weise für den mit der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Fristverlän-gerungsantrag (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. November 2013 -
II ZB 17/12, [X.], 422 Rn. 22 mwN; vom 30. September 2008 -
VIII [X.], [X.], 678 Rn. 9; vom 22. Oktober 1997 -
VIII ZB 32/97, NJW
1998, 1155 unter [X.]) und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2012 -
XI [X.] 12/11, [X.], 1432 Rn. 2; vom 12. August 2009 -
XII [X.] 30/09, juris Rn.
3; vom 6. Mai 2004 -
V [X.] 4/04, NJW-RR 2004, 936 unter [X.]). Die vom Beklagten zum Gegenstand seines [X.] gemachten Verfahrensweise ist mithin zur Rechtfertigung des [X.] völlig ungeeignet, da sie angesichts der Entbehrlichkeit jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters
selbst eine Befangenheit von vornherein nicht zu [X.] vermag.
Nichts anderes gilt für die Vorbefassung des [X.] im Rahmen einer vorzunehmenden Formalienprüfung. Denn nach dem seit jeher bei dem [X.] bestehenden Geschäftsgang ist dem Rechtspfleger in seiner Eigenschaft als Beamter des gehobenen Dienstes (vgl. § 27 Abs. 2 RPflG) ge-mäß dem Geschäftsverteilungsplan für die [X.] beim [X.]
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desgerichtshof und für die Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten der Geschäftsstelle sowie den gehobenen Dienst bei den Senaten unter anderem die Aufgabe der Formalienprüfung bei Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittel-begründung sowie eine damit verbundene Führung des Schriftverkehrs mit den Beteiligten übertragen. Woraus sich durch diese (Vor-)Befassung vor einer ei-genen Prüfung der Fragen durch den Senat eine Befangenheit der [X.] ergeben sollte, ist gleichermaßen unerfindlich.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie
nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78
Abs.
1
Satz 3 ZPO, vgl. [X.], [X.] vom 21.
März
2002 -
IX
ZB
18/02, ZIP
2002, 1003 unter [X.]; vom 4.
Februar 2015 -
I [X.], juris Rn. 1). Damit erübrigt
sich zugleich eine Entscheidung über den [X.], da mit der Verwerfung der Be-

6
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6
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schwerde feststeht, dass die für den [X.] erforderliche Erfolgs-aussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Schneider
Dr.
Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
3 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
10 [X.] -

Meta

VIII ZB 91/14

24.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VIII ZB 91/14 (REWIS RS 2015, 13569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13569

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