Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. III ZR 397/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12199

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 397/13

Verkündet am:

23. April 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 14 Ca; [X.] §§ 74, 75

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsum-gehung einer [X.]straße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum [X.] (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Be-troffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.]. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem [X.] vor den Zivilgerichten
geltend machen.

[X.], Urteil vom 23. April 2015 -
III ZR 397/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
April 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen auf sei-nem Grundstück eingetretener Wasserschäden in Anspruch.

Das beklagte Land führte auf
der Grundlage eines am 13. April 2000 er-lassenen und am 28. Mai 2001 bestandskräftig gewordenen Planfeststellungs-beschlusses eine Straßenbaumaßnahme durch, bei der eine Ortsumgehung für die [X.]straße [X.], die zuvor unmittelbar durch die Ortslage [X.] geführt hatte, geschaffen wurde. Es wurden drei Regenrückhaltebecken errichtet, die teilweise über den im tieferliegenden Gelände weiter vorhandenen Straßen-1
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durchlass der vormaligen Trasse der
[X.] (der jetzigen Kreisstraße 73) sowie einen nicht parzellierten [X.] in Richtung des linken Moselufers [X.] sollten. Nachdem der Kläger, dessen Grundstück im Bereich der Hanglage unterhalb der [X.] liegt, ab Februar 2007 Feuchtigkeitsschäden an seinem Hausanwesen bemerkt und beanstandet hatte, veranlasste das [X.] Nachbesserungsarbeiten betreffend die Entwässerung und errichtete schließlich einen neuen [X.]. Seit Mai 2011 treten auch bei Starkregenereignissen keine Beeinträchtigungen des Grundstücks des [X.] durch [X.] mehr auf.

Mit der Behauptung, die Feuchtigkeitsschäden an und innerhalb seines Wohngebäudes seien allein durch
den erstmals im Februar 2007 eingetretenen Wasserzufluss von dem oberhalb seines Grundstücks gelegenen Bereich der L
47 verursacht worden, hat der Kläger das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er ist der
Auffassung, der Wasserzufluss auf sein An-wesen sei auf eine fehlerhafte Planung
der Umbaumaßnahme der [X.] zurück-zuführen.

Das beklagte Land hat eine Haftung abgelehnt. Die Schäden beruhten nicht auf den
Straßenbaumaßnahmen, sondern auf einer
unzulänglichen
Bau-werksabdichtung sowie einer nicht fachgerechten Drainierung.
Die Straßen-baumaßnahme sei völlig ausreichend und geradezu optimal aus der Sicht even-tuell
betroffener Grundstückseigentümer ausgeführt worden.
Der Kläger hält dem entgegen, dass auch eine vollständig funktionsfähige Drainage und regel-konforme Außenabdichtung seines [X.] den Schadenseintritt nicht verhindert hätten; vor der Maßnahme sei sein Grundstück nicht feuchtigkeitsan-fällig gewesen.

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4

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Die auf Zahlung von 172.051

gerichtete Schadensersatzklage des [X.] hat das [X.] auf der Grundlage eines eingeholten [X.] mit der Begründung abgewiesen, dass der
Verursachungsbei-trag des [X.] für den eingetretenen Schaden wegen fehlender Maßnahmen gegen eindringende Feuchtigkeit überwiege und der Verursachungsbeitrag des beklagten [X.] dahinter zurücktrete. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist im
Ergebnis erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 GG als auch einen Entschä-digungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen mit der [X.] verneint, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 13. April 2000 führe dazu, dass Ausgleichsansprüche nach privatrechtlichen Grundsät-zen nicht mehr durchsetzbar seien. Die Planfeststellung habe privatrechtsge-staltende Wirkung. Danach seien
privatrechtliche ([X.], Entschä-digungs-
oder Ausgleichsansprüche, namentlich
Ansprüche aus Amtshaftung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sowie Entschädigungsan-sprüche nach den Grundsätzen des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.], durch die im 5
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Planfeststellungsverfahren vorgesehenen und im Verwaltungsverfahren bezie-hungsweise
Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschlossen. Dem Eigentumsschutz werde dadurch Rechnung getragen, dass die Planfeststellungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzi-schen Straßengesetzes (LStrG
RP) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 des [X.] [X.]verwal-tungsverfahrensgesetzes (L[X.]
RP) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S.
308) und § 74 Abs. 2 Satz 2
und
3 [X.] bei nachteiligen unzumutbaren Beein-trächtigungen zu Gunsten des [X.] Schutzmaßnahmen treffen oder notfalls eine Entschädigung anordnen müsse. Da der Kläger den von ihm ver-folgten Schadensersatzanspruch auf eine nicht hinreichende Planung der tat-sächlich veränderten Oberflächen-
und Grundwassersituation gestützt habe, sei er als vom [X.] nachteilig Betroffener mit den geltend gemachten zivil-rechtlichen Ansprüchen im Hinblick auf die Rechtswirkungen des bestandskräf-tigen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.

Dies stelle in Bezug
auf die erst nach Bestandskraft eingetretenen [X.] keine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes dar, da der Kläger im Hinblick auf die
nicht voraussehbaren Auswirkungen des Vorhabens nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und
4 [X.] i.V.m. § 6 Abs. 4 LStrG RP einen Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen und im Falle der Untunlichkeit derselben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld habe. Nicht voraus-sehbar seien gerade auch solche Beeinträchtigungen, die -
wie offensichtlich vorliegend -
die Planfeststellungsbehörde selbst unzutreffend beurteilt oder im Rahmen der Bauausführung nicht sachgerecht bedacht habe. Der subsidiäre fachplanungsrechtliche Entschädigungsanspruch erstrecke sich auch auf be-reits eingetretene Folgeschäden. Der Begriff der "Untunlichkeit"
der [X.]
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kehrungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] erfasse dabei auch die Fälle der Unmöglichkeit im Sinne einer Überholung von Schutzvorkehrungen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Die Revision
rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht in Anbetracht des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. April 2000 einen generellen Ausschluss von vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ersatz-
und [X.] angenommen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die zu ihrer Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ([X.], Urteil vom 21.
Januar 1999 -
III ZR 168/97, [X.]Z 140, 285; [X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 1141) auch dann nicht getragen, wenn der Kläger -
wie vom
Berufungsgericht zu Grunde gelegt -
seine Ansprüche nicht auf (planwidrige) Fehler bei der Bauausführung oder die Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht, sondern auf eine fehlerhafte Pla-nung des Straßenbauvorhabens stützt.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s
zu Entschädigungsansprüchen wegen Verkehrslärmimmissionen ist in Fällen, in denen dem betroffenen Eigen-tümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zu-gelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, über eine etwaige Entschädigung in der Regel bereits im straßenrechtlichen Planfeststel-lungsbeschluss -
dem Grunde nach -
zu entscheiden; bei diesem [X.] handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht -
je nach der Intensität der Belästigungen oder der erheblichen Nachteile -
in einen 9
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(bloß) fachplanungsrechtlichen, vor die Verwaltungsgerichte gehörenden und (bei Überschreiten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle) einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden "enteignungsrechtlichen"
Teil (Entschä-digung aus enteignendem Eingriff) aufgespalten werden kann ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S.
289, 300; vgl. dazu auch [X.]surteile vom 6.
Februar 1986 -
III ZR 96/84, [X.]Z 97, 114, 119, 121
und
vom 23. Oktober 1986 -
III ZR 112/85, NVwZ 1989, 285). Wird eine
Entschädigung abgelehnt, obliegt es dem Betroffenen,
die ihn belastende Verwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Wird ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig, kann
(auch)
ein Anspruch wegen der enteignenden Wirkung des geplanten Vorhabens grundsätzlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 aaO [X.]
ff; BVerwGE 80, 184,
192; BVerwGE, 77, 295, 296
f).

Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens besteht die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Planergänzung und unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im [X.] durchzusetzen ist (vgl. [X.], Urteil
vom 21. Januar 1999 aaO S.
296 f;
[X.], Urteil vom 30. Oktober 2009
aaO
Rn. 31). Auf dieser Grundlage hat der [X.] entschieden, dass ein durch [X.] betroffener Anlieger, der den -
sein Ansinnen auf Anordnung weitergehender Schallschutzmaßnah-men (§
74 Abs. 2 Satz 2 [X.]) zurückweisenden -
Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig werden lässt und später auch keine zusätzlichen Schallschutz-vorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des [X.] bei der Planfeststellungsbehörde geltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs.
3 [X.]), vor den ordentlichen Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt 12
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des enteignenden Eingriffs keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 aaO [X.] ff). Gleiches gilt für den Anspruch aus §
906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.], Urteile
vom 30. Oktober 2009 aaO
Rn. 15 f
und
vom 10. Dezember 2004 -
V [X.], [X.]Z 161, 323, 330 f).

Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber mit dem Planfeststellungsverfahren für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorgesehen hat, in dem die Rechte des Einzelnen zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2004 aaO S.
329 ff). So hat die Behörde dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen können, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-vereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auch den Fall, dass nach Unan-fechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen [X.], hat der Gesetzgeber geregelt. Der Betroffene kann in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] Vorkehrungen oder die Errichtung und Unter-haltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschlie-ßen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf
angemessene Entschädigung in Geld (§ 75 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dieses durch das Planungsfeststellungsrecht
in § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 [X.] zur Verfügung gestellte Instrumentarium
gewährleistet im Regelfall einen hinreichenden Schutz des Eigentums Dritter.
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Zivilrechtliche Entschädigungsansprüche sind daher grundsätzlich ausge-schlossen.

b) Indes sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die im Planfeststel-lungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des durch das Vorhaben betroffenen Anliegers ausnahmsweise nicht ausrei-chend Rechnung tragen können, weil sie die Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen ([X.], Urteile
vom 30. Oktober 2009 aaO
Rn. 20
und
vom 10.
Dezember 2004 aaO S.
330 f). Da die Sperrwirkung eines bestandskräfti-gen Planfeststellungsbeschlusses
-
wie gezeigt -
ihre Rechtfertigung aus einem zum Schutz des Betroffenen hinreichenden Regelungs-
und Anspruchsgefüge
im Planfeststellungsrecht
bezieht, kann sie dort nicht gelten, wo dieses
Rechts-schutzsystem -
im Ausnahmefall -
nicht greift.

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.

aa)
Hinsichtlich einiger der vom Kläger geltend gemachten Schadenspo-sitionen gilt
allerdings der
Vorrang der Rechtsschutzmöglichkeiten des Plan-feststellungsverfahrens. So begehrt der Kläger unter anderem die Erstattung von Aufwendungen, die er getätigt hat, um sein Grundstück künftig vor einem Wasserzufluss zu schützen. In diesem Zusammenhang sind etwa die von ihm geltend gemachten Kosten für die Verlegung von [X.] und die Errichtung einer Schwergewichtsmauer zu nennen.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Schutzvorkehrungen, deren Vornahme grundsätzlich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] und im Falle der feh-lenden Voraussehbarkeit der abzuwehrenden Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz
2 [X.] im Wege der Planergänzung erreicht und erforderlichenfalls mit 14
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einer Verpflichtungsklage
beziehungsweise im Wege des vorläufigen Rechts-schutzes
durchgesetzt werden kann. Bei der Planung von Straßen sind die an-erkannten Regeln der [X.] und der Wasserwirtschaft zu beach-ten, wozu auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser-
und Nachbar-rechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers gehören ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 -
III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759
mwN). Da nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, 54) der natürliche Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht
so verändert werden darf, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen, sind im Rahmen der Planung eines Straßenbauvorha-bens Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn durch Veränderungen der Oberflä-chenwassersituation Beeinträchtigungen für [X.] entstehen. Der Kläger konnte daher -
bei fehlender Voraussehbarkeit der Auswirkungen auch noch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses -
die [X.] zum Schutz seines Grundstücks vor einem [X.] nach den planfeststellungsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 L[X.]
RP, § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verlangen. Insoweit ist er durch das Planfeststellungsrecht hinreichend geschützt und mithin nach den vorgenannten Grundsätzen mit der Geltendma-chung von zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.

bb) Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der an dem Eigentum des [X.] bereits eingetretenen und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu
verhindernden Substanzschäden.

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Entgegen der
Auffassung
des Berufungsgerichts kommt diesbezüglich ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 L[X.]
RP, §
74 Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht in Betracht. Nachdem der Planfeststellungsbeschluss bereits am 28. Mai 2001 und damit lange Zeit vor dem Schadenseintritt bestandskräftig geworden ist, wäre ein Anspruch auf Entschädigung nur noch nach § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] möglich. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind indes nicht erfüllt.

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das Grundstück des [X.] einwirkenden Beeinträchtigungen durch einen Wasserzufluss von dem oberhalb seines Grundstücks gelegenen Bereich der L
47 um eine nicht voraussehbare Wirkung des Vorhabens im Sinne von
§ 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] gehandelt hat.
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu [X.].

Nach den durch die Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts sind die Feuchtigkeitserscheinungen am Hausanwesen des [X.] erstmals im Frühjahr 2007 und damit lange Zeit nach der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aufgetreten. Die -
von der Revision des [X.] für richtig befundene -
Würdigung des Berufungsgerichts,
die Gefahr eines Wasserzuflusses auf das Grundstück des [X.] sei vor der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbar gewesen sei, beruht vor allem auf dem Vorbringen des beklagten
[X.], das einen Planungsfehler ausdrück-lich in Abrede
gestellt hat
und dessen im Revisionsverfahren erhobene Gegen-rüge, es sei kein Fall einer unvorhersehbaren Auswirkung des Vorhabens ge-geben, zu seinem eigenen Instanzvortrag in Widerspruch steht.
Nach letzterem waren die Baumaßnahmen des beklagten [X.] völlig ausreichend und gera-dezu optimal auch aus Sicht eventuell betroffener Grundstückseigentümer (vgl. 19
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Seite 4 des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestands des Urteils des [X.]s; Klageerwiderung vom 11. Mai 2010, Seite 10). Auf dieser vom beklagten Land vorgetragenen Grundlage war die Gefahr eines [X.]es auf das Grundstück des [X.] nicht voraussehbar.

(2) Dennoch scheidet eine Geldentschädigung für die an dem Eigentum des [X.] entstandenen Substanzschäden auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] aus.

Die in § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] beziehungsweise
§ 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] geregelte Entschädigung in Geld stellt ein Surrogat für technisch-reale Schutzmaßnahmen dar, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem [X.] sind (BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG,
NVwZ
2006, 603
Rn.
22; NVwZ 1997, 917, 918; BVerwGE 87, 332, 377; [X.] in [X.]/
[X.],
[X.], 8. Aufl.,
§ 74 Rn. 190).

Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe er-warten lassen oder wenn sie für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbe-sondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde (BVerwGE 107, 313, 336; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
Rn.
193; [X.]/[X.],
[X.], 15. Aufl., § 74 Rn. 168; [X.]/[X.],
[X.] [Stand 1. Januar 2015]
§ 74 Rn. 112; Dobmann, NVwZ 2011, 9, 12). Mit dem Zweck des Vorhabens unvereinbar sind solche Schutzmaßnahmen, die dem Zweck des Vorhabens zuwiderlaufen ([X.] in [X.]/[X.]
aaO
Rn.
194; [X.]/[X.]
aaO
Rn. 167; Dobmann
aaO).

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Im vorliegenden Fall sind Vorkehrungen zum Schutz des klägerischen Grundstücks weder deshalb unterblieben, weil sie keine wirksame Abhilfe er-warten ließen oder unverhältnismäßig waren, noch deshalb, weil sie dem Zweck des Vorhabens zuwidergelaufen wären. Vielmehr veranlasste das [X.] schließlich erfolgreich Nachbesserungsarbeiten und errichtete ei-nen neuen [X.], wodurch
die
Beeinträchtigung des Eigentums des [X.] beendet wurde.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. auch [X.],
[X.], 673, 674) erfasst der Begriff der "Untunlichkeit"
von Schutzvorkeh-rungen
im Sinne von
§ 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht Fälle einer allein auf einer zeitlichen "Überholung"
beruhenden Unmöglichkeit von Schutzvorkehrungen, das heißt
solche Fälle, in denen ein zurückwirkender Schutz wegen bereits ein-getretener Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist.

(a) Ein solches Verständnis steht bereits mit der Bedeutung und dem
allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs "untunlich"
nicht in Einklang. Dieser drückt das Gegenteil des Begriffs "tunlich"
aus und ist wie dieser gegenwarts-
und zukunftsbezogen
zu verstehen. Er
betrifft Handlungen, deren gegenwärtige oder künftige Vornahme negativ in dem Sinne zu bewerten ist, dass sie nicht "zu tun"
sind. In vorliegendem Zusammenhang umfasst er daher nicht solche Schutzvorkehrungen, die in der Vergangenheit möglicherweise hätten getroffen werden können (und dort "tunlich"
waren), jetzt aber nicht mehr getroffen wer-den können, weil die Beeinträchtigung, die sie verhindern sollen, bereits einge-treten ist.

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Zwar kann der Begriff "untunlich"
auch in dem Sinne Verwendung finden, dass eine Schutzvorkehrung nicht möglich ist. Angesichts der Gegenwarts-
und Zukunftsbezogenheit des Begriffs kann es sich dabei jedoch nicht um eine rein "zeitliche"
Unmöglichkeit der Schutzvorkehrung handeln, die allein darauf be-ruht, dass eine Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass der Begriff der "Un-tunlichkeit"
neben den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit allein die Fäl-le der sogenannten
technischen Unmöglichkeit einer Maßnahme erfasst. [X.] ist eine Schutzvorkehrung untunlich, wenn es
keine Vorkehrungen gibt, die wirksamen Schutz bieten könnten (Lieber in [X.]/[X.]/Uechtritz, [X.] [2014]
§ 74 Rn. 233; [X.]/[X.]
aaO
§ 74 Rn. 168).

(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch durch die Geset-zesbegründung zu §§ 74, 75
[X.] nicht gestützt
(a.A. [X.], [X.], 673, 674). Daraus ergibt sich
lediglich, dass das Merkmal der "Untunlich-keit"
in erster Linie eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes ist, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie wirtschaftlich nicht ver-tretbar sind (vgl. Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910 S. 89). Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs.
2 [X.]-E auf die Regelung des -
inzwischen außer Kraft getretenen -
§ 22 Abs.
2 des Bundeswasserstraßengesetzes
([X.]) in der Fassung vom 2.
April 1968 ([X.]) verwiesen wird, so beziehen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nur auf Satz 1 dieser Vorschrift und
gerade nicht auf die -
weiter als § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] gefasste -
Entschä-digungsregelung des §
22 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF. Hätte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Entschädigung im Fall nicht voraussehbarer Wirkungen

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eines planfestgestellten Vorhabens eine mit § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF ver-gleichbare
Regelung beabsichtigt, hätte es indes nahe gelegen, auch hier einen entsprechenden Verweis in die Gesetzesbegründung aufzunehmen oder den Gesetzestext entsprechend zu formulieren.

(c) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs "untunlich"
spricht schließlich auch der [X.] der in §
74 Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.] geregelten Geldentschädigung (zum [X.] vgl. BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG,
[X.], 603 Rn.
22; NVwZ 1997, 917, 918; BVerwGE 87, 332, 377; [X.] in [X.]/
[X.]
aaO
Rn. 190). Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Ansprüche auf einen
technisch-realen Aus-gleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung durch Schutzmaßnahmen. Er
ist damit gegenüber dem Anspruch auf Schutzvorkehrungen nachrangig. Im Fall bereits eingetretener Beeinträchtigungen kommen indes Schutzvorkehrungen denklogisch und unabhängig von ihrer technischen Realisierbarkeit niemals in Betracht, weil sie die eingetretenen Beeinträchtigungen nicht mehr verhindern können. Ein
Anspruch auf angemessene Entschädigung wäre, würde man die Untunlichkeit der Schutzvorkehrungen auch in solchen Fällen bejahen, stets gegeben. Von einem -
gesetzlich indes vorausgesetzten -
[X.] des [X.] könnte dann keine Rede mehr sein.

c) Planfeststellungsverfahren und -recht bieten somit in § 74
Abs. 2, § 75 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf nach Unanfechtbarkeit des Plans aufgetretene, nicht voraussehbare und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindern-de Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter
durch das [X.] keinen ausreichenden Schutz. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die -
im Regel-fall
gegebene -
Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfah-30
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rens in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche.
Diese können [X.] in Fallkonstellationen der vorliegenden Art vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

2.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat
-
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
die weiteren Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein, wobei in Anbetracht der von den Parteien in ihrem Instanzvortrag und vom
Berufungsge-richt angenommenen Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens insbesondere ein Anspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht kommen dürfte.

Des Weiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der -
zwischen den Parteien streitigen -
Frage nachzugehen haben, ob sich die erhöhte Scha-densanfälligkeit des klägerischen Anwesens infolge mangelhafter Abdichtung und Dränung auf alle vorliegend noch relevanten Schadenspositionen ausge-wirkt hat.

In Bezug auf
die Schadenspositionen, auf die
sich die Schadensanfällig-keit des [X.] des [X.] -
zu einem späteren Zeitpunkt -
ausgewirkt hätte, hat diese zwar keinen Einfluss auf die Kausalität des vorhabenbedingten Wasserzuflusses
für den entstandenen Schaden. Denn nach den vom [X.] in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s haben die auf das Grundstück des [X.] gerichteten [X.] jedenfalls eine schnellere und intensivere Schädigung des -
vor dem Wasserzufluss zumindest im inneren Bereich des Hauses "trockenen"
-
Anwesens des [X.] herbeige-32
33
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-

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führt als dies langfristig auf Grund der nicht dem Stand der Technik entspre-chenden Abdichtung und Dränung des Gebäudes zu erwarten gewesen wäre. Daher findet vorliegend die Rechtsprechung
keine Anwendung, nach der eine der beschädigten Sache innewohnende [X.], die binnen kurzem denselben Schaden herbeigeführt hätte, als sogenannte Reserveursache der-gestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Ersatzpflicht nur noch auf die durch den früheren Schadenseintritt beschränkten Nachteile erstreckt ([X.], Urteile
vom 1. Februar 1994 -
VI [X.], [X.]Z 125, 56, 61 f
und
vom 23. Oktober 1984 -
VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. April 1956 -
III ZR 26/55, [X.]Z 20, 275, 280 f; [X.], NJW-RR 2010, 1106, 1108; zusammenfassend [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 249 Rn.
213).

Die erhöhte Schadensanfälligkeit des [X.] des [X.] kann jedoch nach § 254 Abs. 1 [X.] anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung beziehungsweise
Dränung des [X.] bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2263
Rn. 25). Dies gilt auch für einen
Anspruch aus enteignendem Eingriff. Nach der Recht-sprechung des [X.]s begründet ein Grundstück von schadensgeneigter Be-schaffenheit für den Eigentümer eine schwächere Rechtsposition, als wenn dem Grundstück diese Schadensneigung fehlt. Dies kann
anspruchsmindernd und im Einzelfall sogar anspruchsausschließend zu berücksichtigen sein, so-weit die enteignungsrechtliche Opfergrenze nicht überschritten wird
(vgl. dazu

35
-

18

-

[X.], Urteile
vom 26. Februar 1976 -
III ZR 183/73, [X.], 760
und vom 22. Februar 1971 -
III ZR 221/67, NJW 1971, 750 f).

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
11 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
1 U 1355/12 -

Meta

III ZR 397/13

23.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. III ZR 397/13 (REWIS RS 2015, 12199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 397/13

V ZR 71/11

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