Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 92/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9616

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 92/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer im schriftlichen Verfahren am 8. Februar 2010 beschlossen: [X.] gegen die Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortigen [X.]eschwerden des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] vom 7. September 2009 über die Zurückweisung der [X.] des Antragstellers gegen [X.] Dr. [X.]. und gegen die sämtlichen Mitglieder des Senats werden als unzulässig verworfen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 7. September 2009 über die Zurückweisung seines Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2009 über die Zurückweisung seines [X.] wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das [X.]e-schwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem [X.]justizprü-fungsamt bei dem [X.]die erste juristi-sche Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des [X.] N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit [X.]escheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit [X.]escheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. [X.] Klagen gegen diese [X.]escheide blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der An-tragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu er-betene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der [X.]egründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen [X.]ehörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stations-zeugnissen ergebe. 1 Die Antragsgegnerin hat seinen Zulassungsantrag mit [X.]escheid vom 12. Juni 2009 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am [X.] 2009, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist, hat der [X.] zunächst ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Senat insgesamt als unzulässig und ein weiteres gegen [X.] Dr. [X.]. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen beide Ent-scheidungen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde und der [X.]erufung. 2 - 4 - I[X.] [X.] gegen die Mitglieder des Se-nats ist unzulässig, weil es einer nachvollziehbaren [X.]egründung entbehrt. [X.] entscheidet der Senat in der regulären [X.]esetzung. 3 II[X.] Die Rechtsmittel des Antragstellers sind nur zu einem Teil zulässig und insoweit unbegründet. 4 1. Die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung seiner [X.] ist prozessual überholt, weil der Antragsteller ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt und der Senat in eine vollständig neue Sachprüfung einzutreten hat. Im Übrigen ist gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsge-suchs durch den [X.] nach dem hier gemäß § 215 Abs. 2 und 3 [X.]RAO noch maßgeblichen früheren Recht ein Rechtsmittel zum [X.]undesge-richtshof nicht statthaft (Senat, [X.]eschl. v. 26. März 2007, [X.] ([X.]) 16/06, juris; [X.]eschl. v. 23. Juli 2008, [X.] ([X.]) 96/07, juris). 5 2. Gegen die Zurückweisung seines Zulassungsantrags steht dem [X.] nach § 215 Abs. 2 und 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 [X.]RAO a.F. zwar nicht die [X.]erufung, wohl aber die von ihm ebenfalls eingelegte sofortige [X.]e-schwerde zu. Diese ist auch innerhalb der Frist des § 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F. bei dem [X.] eingelegt worden, jedoch in der Sache unbegründet. 6 a) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet nach § 6 Abs. 2 [X.]RAO a.F. (heute § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]RAO) die [X.] - 5 - kammer, in deren [X.]ezirk der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will. b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Halbsatz 1 [X.]RAO die [X.]efähigung zum Richteramt voraus. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer nach der ersten juristischen (Staats-) Prüfung den an die universitäre Ausbildung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat zwar die erste juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen, den an-schließenden juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und zweimal an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen. [X.]estanden hat er diese [X.] jedoch nicht. [X.]estanden ist die zweite juristische Staatsprüfung nicht schon dann, wenn der [X.]ewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung - im Übrigen auch nur im Umfang von höchstens einem Drittel einer Notenstufe - berücksichtigt werden (heute § 5d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG), ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht. Die zweite juristische Staatsprüfung ist vielmehr erst und nur bestanden, wenn der [X.]ewerber in der Prüfung selbst die Leistun-gen erbringt, die für das [X.]estehen der Prüfung nach dem Recht des [X.] erforderlich sind, in welchem er die Prüfung ablegt. Das ist dem Antragsteller weder in der ersten noch in der Wiederholungsprüfung gelungen. 8 c) Das steht auf Grund der bestandskräftigen [X.]escheide des

[X.]justizprüfungsamts vom 15. Mai 1997 für die erste Prüfung und vom 16. Februar und 14. April 1998 für die Wiederholungsprüfung fest. Die [X.]e-standskraft der [X.]escheide ist sowohl im Verwaltungsverfahren vor der [X.] als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat zu beachten. Ob 9 - 6 - diese [X.]escheide, wie der Antragsteller meint, rechtswidrig sind, ist im [X.] deshalb nicht mehr zu prüfen. 3. Der Antrag des Antragstellers auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb nach § 215 Abs. 2 und 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 14 [X.] a.F. und § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sein [X.] aussichtslos ist. 10 4. Der Eilantrag des Antragstellers erledigt sich mit der vorliegenden Ent-scheidung in der Sache. 11 5. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die [X.]eteiligten darauf verzichtet haben. 12 [X.] Schmidt-Räntsch [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - [X.] 15/09 -

Meta

AnwZ (B) 92/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 92/09 (REWIS RS 2010, 9616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9616

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