Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. X ZR 108/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6059

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290817UXZR108.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X
ZR
108/15
Verkündet am:
29. August 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29.
August 2017 dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr.
Meier-Be[X.]k, die Ri[X.]hter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] und die Ri[X.]hterin Dr.
Marx
für
Re[X.]ht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 3.
Senats ([X.]) des [X.] vom 23.
Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte
ist Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der S.

& Co. GmbH
& Co. KG, wel[X.]he als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deuts[X.]hland
erteilten europäis[X.]hen Patents 1 412 179 ([X.]) eingetra-gen ist, das am 25.
April 2002 unter Inanspru[X.]hnahme einer [X.] Priorität vom 10.
Mai 2001 angemeldet wurde. Patentanspru[X.]h
1 lautet
in der Verfahrensspra[X.]he:
"Mehrs[X.]hi[X.]htige, im
Wesentli[X.]hen polyvinyl[X.]hloridund polyolefin-freie [X.], insbesondere Möbelfolie, mit mindestens einer Trägers[X.]hi[X.]ht, wel[X.]he [X.], insbesondere [X.] mit Zumis[X.]hun-gen, und/oder Polystyrol, insbesondere Polystyrol mit Zumis[X.]hun-gen und/oder ho[X.]hs[X.]hlagfestes Polystyrol, und/oder Polyester, insbesondere amorphes Polyester Copolymer aufweist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Trägers[X.]hi[X.]ht (2, 3, 5, 10, 11, 12) ein unter einer De[X.]ks[X.]hi[X.]ht (1, 6, 7, 8, 9) angeordnetes, mindestens zweis[X.]hi[X.]htiges Coextrudat ist und dass bei der eina[X.]hsigen [X.]
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prüfung eines aus der [X.] bestehenden [X.] (21) eine maximale Zugkraft zwis[X.]hen 30 Newton und 280 Newton [X.], wobei die eina[X.]hsige Zugprüfung folgender Prüfvors[X.]hrift ge-nügt ([X.]. 1):
a)
Der Prüfkörper (21) gemäß Typ 1 B na[X.]h [X.] 5271996 Abs[X.]hnitt 6 mit einer Di[X.]ke, wel[X.]he der Di[X.]ke der zu prüfenden [X.] entspri[X.]ht, wird vor [X.] 24 h bei 23 °C und 50
% relativer Luftfeu[X.]hte ge-lagert;
b)
ans[X.]hließend erfolgt die Einspannung des so vorbehan-delten [X.] (21) in ein Prüfgerät na[X.]h [X.] 5271996 Abs[X.]hnitt 5, wobei die Längsa[X.]hse des [X.] (21) parallel zur Extrusion oder Kalandrierri[X.]h-tung der [X.] liegt, sowie das Aufbringen der Vorspannung na[X.]h [X.] 5271996 Abs[X.]hnitt 9.2 und 9.5;
[X.])
die ans[X.]hließende Dur[X.]hführung des eina[X.]hsigen Zug-versu[X.]hs erfolgt na[X.]h [X.] 5271996 mit einer konstan-ten [X.] von 800 mm/min und bei einer konstanten Temperatur von 80 °C, wobei zeitli[X.]h [X.] vor dem Beginn der Dur[X.]hführung der Zugprüfung der eingespannte Prüfkörper (21) in einer auf 80 °C tem-perierten Klimakammer für einen Zeitraum von 10 [X.] verweilt,
d)
während der Dur[X.]hführung des [X.] erfolgt die Aufzei[X.]hnung der auftretenden Zugkräfte in Abhängigkeit der [X.] ab Beginn der Prüfung in einem Berei[X.]h der nominellen Dehnung (na[X.]h [X.] 527:1996 Abs[X.]hnitt 10.2) zwis[X.]hen 0
% und 100
%".
Die übrigen Ansprü[X.]he sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen und auf
den in der erteilten Fassung des Patents nebengeordneten Patentanspru[X.]h 8
rü[X.]kbezogen.
Die Klägerin hat das [X.] mit der Begründung angegriffen, sein Gegenstand sei ni[X.]ht patentfähig. Die Beklagte hat das [X.] in einer ge-änderten Fassung mit ledigli[X.]h einem unabhängigen Patentanspru[X.]h 1 (in der 2
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erteilten Fassung) und hilfsweise in weiter bes[X.]hränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgeri[X.]ht hat das [X.] für ni[X.]htig erklärt.
Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-patent in der Fassung ihres erstinstanzli[X.]hen [X.] und hilfsweise mit den erstinstanzli[X.]hen [X.] und [X.] verteidigt. Die Klägerin tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sa[X.]he ohne Erfolg.
I.
Das [X.] betrifft eine [X.], insbesondere eine Möbel-folie, mit einer zweis[X.]hi[X.]htigen [X.]oextrudierten Trägers[X.]hi[X.]ht.
1.
Im Stand der Te[X.]hnik waren Möbelfolien aus thermoplastis[X.]hem Kunststoff bekannt. Na[X.]h den Ausführungen in der [X.][X.]hrift werden insbesondere bei Ho[X.]hglanzoberflä[X.]hen hohe Anforderungen an die Kratzfes-tigkeit sol[X.]her Folien gestellt. Es wird deshalb übli[X.]herweise eine dünne Kratz-fests[X.]hi[X.]ht auf eine pigmentierte Polyvinyl[X.]hlorid-(PVC-)Trägerfolie laminiert und ans[X.]hließend eine Primers[X.]hi[X.]ht auf die Rü[X.]kseite aufgetragen. Derartige Folien erfüllten -
so erläutert die [X.][X.]hrift -
zwar weitgehend die an Möbelfolien gestellten optis[X.]hen und physikalis[X.]hen Anforderungen, gälten [X.] mittlerweile als ökologis[X.]h bedenkli[X.]h (Bes[X.]hreibung Abs. 3). Ökologis[X.]h günstigere PVC-freie Möbelfolien erfüllten hingegen die Anforderungen an Thermoformbarkeit, Oberflä[X.]heneigens[X.]haften und Hafteigens[X.]haften nur teil-weise oder gar ni[X.]ht (Abs. 3 bis 5).
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2.
Die Aufgabe des [X.] besteht mithin darin, eine Verbund-folie zu entwi[X.]keln, wel[X.]he die Na[X.]hteile [X.] Folien vermeidet, aber den Anforderungen an Thermoformbarkeit, Oberflä[X.]henfestigkeit und Bestän-digkeit
und Haftung auf Holzwerkstoffen genügt (Bes[X.]hreibung Abs. 6).
3.
Als Lösung s[X.]hlägt das [X.] in Patentanspru[X.]h 1 eine mehr-s[X.]hi[X.]htige (Möbel-)[X.] vor, deren Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern [X.] (kursiv die zusätzli[X.]hen Merkmale des erstinstanzli[X.]hen Hilfsantrags III):
(1)
Die Folie ist
(a)
mehrs[X.]hi[X.]htig und
(b)
im Wesentli[X.]hen polyvinyl[X.]hlorid-
und polyolefinfrei und
([X.])
hat eine Stärke von 200 bis 1.000 µm.
(2)
Sie weist mindestens eine Trägers[X.]hi[X.]ht auf, wel[X.]he aufweist:
(a)
A[X.]rylnitril-Butadien-Styrol ([X.]), insbesondere mit Zumi-s[X.]hungen, oder
(b)
Polystyrol, insbesondere ho[X.]hs[X.]hlagfestes Polystyrol oder Polystyrol mit Zumis[X.]hungen, oder
([X.])
Polyester, insbesondere amorphes Polyester-Copolymer.
(3)
Die Trägers[X.]hi[X.]ht ist
(a)
mindestens zweis[X.]hi[X.]htig,
(b)
ein Coextrudat und
([X.])
unter einer De[X.]ks[X.]hi[X.]ht angeordnet,
(d)
wobei De[X.]ks[X.]hi[X.]ht und Trägers[X.]hi[X.]ht ohne Primers[X.]hi[X.]ht unmittelbar miteinander verbunden sind.
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(4)
Bei der eina[X.]hsigen Zugprüfung eines aus der [X.] bestehenden [X.] (21) tritt eine maximale Zugkraft zwis[X.]hen 30 und 280 Newton auf, wobei die eina[X.]hsige Zug-prüfung folgender Prüfvors[X.]hrift genügt:
(a)
Der Prüfkörper (21) gemäß Typ 1 B na[X.]h [X.] 527:1996 Abs[X.]hnitt 6 mit einer Di[X.]ke, wel[X.]he der Di[X.]ke der zu prü-fenden [X.] entspri[X.]ht, wird vor [X.] 24 h bei 23 °C und 50
% relativer Luftfeu[X.]hte gelagert;
(b)
ans[X.]hließend erfolgt die Einspannung des so vorbehan-delten [X.] (21) in ein Prüfgerät na[X.]h [X.] 5271996 Abs[X.]hnitt 5, wobei die Längsa[X.]hse des [X.] (21) parallel zur Extrusion oder Kalandrierri[X.]h-tung der [X.] liegt, sowie das Aufbringen der [X.] na[X.]h [X.] 527996 Abs[X.]hnitt 9.2 und 9.5;
([X.])
die ans[X.]hließende Dur[X.]hführung des eina[X.]hsigen Zugver-su[X.]hs erfolgt na[X.]h [X.] 527996 mit einer konstanten [X.] von 800 mm/min und bei einer kon-stanten Temperatur von 80 °C, wobei zeitli[X.]h unmittelbar vor dem Beginn der Dur[X.]hführung der Zugprüfung der eingespannte Prüfkörper in einer auf 80 °C temperierten Klimakammer für einen Zeitraum von 10 Minuten verweilt;
(d)
während der Dur[X.]hführung des [X.] erfolgt die Aufzei[X.]hnung der auftretenden Zugkräfte in Abhängigkeit der [X.] ab Beginn der Prüfung in einem Berei[X.]h der nominellen Dehnung (na[X.]h [X.] 5271996 Abs[X.]hnitt 10.2) zwis[X.]hen 0
% und 100
%.
[X.]ur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, wobei mit dem Bezugszei[X.]hen 1 die De[X.]ks[X.]hi[X.]ht, mit 2 und 3 eine zweis[X.]hi[X.]htige Trägers[X.]hi[X.]ht und mit 4 eine Primers[X.]hi[X.]ht bezei[X.]hnet ist:

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4.
Im Hinbli[X.]k auf einige Merkmale bedarf der Sinngehalt des Patentan-spru[X.]hs 1 der Erörterung.
a)
Die erfindungsgemäße Folie ist mehrs[X.]hi[X.]htig (Merkmal 1a) und weist mindestens eine Trägers[X.]hi[X.]ht (Merkmal 2) aus einer oder mehreren der in den Merkmalen 2a bis 2[X.] genannten Komponenten sowie eine auf dieser angeordnete De[X.]ks[X.]hi[X.]ht (Merkmal 3[X.]) auf.
b)
Die Trägers[X.]hi[X.]ht ist jedo[X.]h ihrerseits mindestens zweis[X.]hi[X.]htig (Merkmal 3a). Entgegen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts kann eine dieser beiden (Teil-)S[X.]hi[X.]hten keine Primers[X.]hi[X.]ht sein. Na[X.]h der Bes[X.]hreibung und den Ausführungsbeispielen (Abs.
27, 53
bis 63) ist die (dünne) Primers[X.]hi[X.]ht stets eine zusätzli[X.]he Haftvermittlungss[X.]hi[X.]ht, die entweder unterhalb der Trä-gers[X.]hi[X.]ht angebra[X.]ht ist ([X.]uren 2, 3 und 5) und der Verbindung mit dem Korpus dient oder si[X.]h auf beiden Seiten der (zwei-
oder dreiteiligen) Träger-s[X.]hi[X.]ht befindet und diese mit dem Korpus einerseits und der De[X.]ks[X.]hi[X.]ht [X.] verbindet ([X.]ur
4).

Au[X.]h bei funktioneller Betra[X.]htung kommt die Primers[X.]hi[X.]ht in ihrer Ei-gens[X.]haft als Haftvermittlungss[X.]hi[X.]ht ni[X.]ht als Träger in Betra[X.]ht. In den Aus-führungsbeispielen bestehen
die mindestens zwei (Teil-)S[X.]hi[X.]hten der Träger-s[X.]hi[X.]ht jeweils aus demselben Material, wobei den beiden Teils[X.]hi[X.]hten unter-s[X.]hiedli[X.]he Zusätze, etwa der oberen Teils[X.]hi[X.]ht ein Additiv
zur UV-Stabili-sierung,
beigegeben werden können.
Da dieses
nur in der oberen Trägers[X.]hi[X.]ht benötigt wird, kann diese dünner als die untere ausgeführt werden. Zwar wird vom Patentanspru[X.]h weder die stoffli[X.]he Übereinstimmung no[X.]h die Di[X.]ke der Teils[X.]hi[X.]hten vorgegeben. Beide Teils[X.]hi[X.]hten der Trägers[X.]hi[X.]ht müssen aber
einen praktis[X.]h ins Gewi[X.]ht fallenden Beitrag zu der Funktion der S[X.]hi[X.]ht leis-ten, als Träger der erfindungsgemäßen Folie zu dienen.

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Eine andere Bewertung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem vom Patentge-ri[X.]ht vorgenommenen Rü[X.]kgriff auf die Bes[X.]hreibung der Anmeldung (veröf-fentli[X.]ht als [X.] 02/090109). Anmeldung und Patents[X.]hrift wei[X.]hen hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hi[X.]htenaufbaus der Trägers[X.]hi[X.]ht voneinander ab. Anspru[X.]h 1 der [X.] ist deutli[X.]h weiter als Anspru[X.]h 1 des [X.] gefasst und [X.] nur mindestens eine Trägers[X.]hi[X.]ht. Sie kann na[X.]h Anspru[X.]h 8 der Anmel-dung ein eins[X.]hi[X.]htiges oder mindestens zweis[X.]hi[X.]htiges Coextrudat sein. Die Bes[X.]hreibung des [X.] ist dem engeren Patentanspru[X.]h ni[X.]ht ange-passt
worden und formuliert, dass die [X.] "mindestens eine Träger-s[X.]hi[X.]ht"
aufweise (Abs.
11) und "im Falle ihres eins[X.]hi[X.]htigen Aufbaus"
[X.] 94 bis 98
% der Gesamtstärke der [X.] ausma[X.]he (Abs.
17). Au[X.]h in der [X.]urenbes[X.]hreibung heißt es jeweils, dass die S[X.]hi[X.]ht 2 entfallen könne, in der Regel aber gefertigt werde (Abs.
51 bis 57 sowie 61, jeweils [X.]). Bei Wi-dersprü[X.]hen zwis[X.]hen Anspru[X.]h und Bes[X.]hreibung genießt jedo[X.]h der An-spru[X.]h Vorrang, weil dieser und ni[X.]ht
die Bes[X.]hreibung den
ges[X.]hützten Ge-genstand definiert und damit au[X.]h begrenzt
([X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

X
ZR
102/15, Be[X.]kRS 2017, 117715
Rn.
12; Urteil vom 10.
Mai 2011

X
ZR
16/09, [X.]Z 189, 330 Rn.
25 = GRUR 2011, 701

Okklusionsvor-ri[X.]htung).
[X.])
Die [X.] beinhaltet ein Prüfverfahren zur Ermittlung der erfindungsgemäßen maximalen Zugkraft. Das Testverfahren selbst ändert die Sa[X.]heigens[X.]haften der [X.] ni[X.]ht, sondern definiert,
wie die [X.] Merkmale der jeweiligen [X.] festgestellt werden können. Die Merkmalsgruppe
4
besagt, dass die S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke der [X.] und insbe-sondere die S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke der Trägers[X.]hi[X.]ht so zu bemessen
sind, dass die beim Thermoverformen auftretenden Kräfte in einem gewüns[X.]hten Berei[X.]h
lie-gen. Sie dient daher der Dimensionierung der erfindungsgemäßen Verbundfo-15
16
-
9
-
lie. Über die Bes[X.]haffenheit der [X.] im Übrigen ma[X.]ht die [X.] keine Angaben.
II.
Das Patentgeri[X.]ht hat die na[X.]h seiner Auffassung fehlende Patentfä-higkeit
im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h dem Hauptantrag beruhe ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage der erfinderis[X.]hen Tätigkeit sei die deuts[X.]he Offenlegungss[X.]hrift 27 30 899 ([X.]).
Die S[X.]hrift bes[X.]hreibe für dreis[X.]hi[X.]htige Verbunde die Herstellung eines [X.]s aus Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]ht und Dekors[X.]hi[X.]ht dur[X.]h Kas[X.]hieren oder Extrusion der De[X.]ks[X.]hi[X.]ht auf eine Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]htfolie. Die Verbindung der Trägers[X.]hi[X.]ht mit diesem [X.] erfolge wiederum mittels Extrusionsbe-s[X.]hi[X.]htung oder Kas[X.]hierens. Der Fa[X.]hmann -
ein diplomierter oder promovier-ter Chemiker mit mehrjähriger Erfahrung mit der Herstellung und Anwendung von Polymer-
und Polymerverbundfolien -
werde ausgehend hiervon und vor-zugsweise unter dem s[X.]hon vor dem [X.] wüns[X.]henswerten Verzi[X.]ht auf PVC einen dreis[X.]hi[X.]htigen Verbund mit den übli[X.]hen Herstellungsverfahren des Kas[X.]hierens, [X.] oder [X.] fertigen. Die [X.] habe zudem au[X.]h
deshalb nahegelegen, weil es na[X.]h der [X.] vorteilhaft sei, die Trägers[X.]hi[X.]ht selbst mehrs[X.]hi[X.]htig aufzubauen und hierbei insbesondere, wie beim [X.], eine S[X.]hi[X.]ht aus zerkleinertem Vers[X.]hnitt zu verwenden. Die Eigens[X.]haften der [X.] werde der Fa[X.]hmann im Hinbli[X.]k auf den ge-wüns[X.]hten Einsatzzwe[X.]k als Möbelfolie zu optimieren su[X.]hen und hierbei zu einer S[X.]hi[X.]htdi[X.]ke gelangen, die bei Anwendung der Prüfvors[X.]hrift na[X.]h der Merkmalsgruppe
4
eine im Rahmen des Übli[X.]hen liegende maximale Zugkraft zwis[X.]hen 30 und 280 N ergebe. Die Ausgestaltung und Wahl der geeigneten Messmethode gehöre zudem zum fa[X.]hübli[X.]hen Handeln.

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-
Das [X.] habe au[X.]h in der Fassung der Hilfsanträge keinen [X.]. Die -
von der Berufung allein weiterverfolgten -
Hilfsanträge III und [X.] seien ni[X.]ht zulässig. Der Verzi[X.]ht auf eine Primers[X.]hi[X.]ht zwis[X.]hen De[X.]k-
und Trägers[X.]hi[X.]ht sei als ni[X.]ht ursprungsoffenbart anzusehen. Die Anmeldung defi-niere ni[X.]ht, was bei einer beliebigen [X.] De[X.]ks[X.]hi[X.]ht und was Träger-s[X.]hi[X.]ht sein solle. Zudem sei der Gegenstand der Hilfsanträge au[X.]h ni[X.]ht pa-tentfähig. Aus der [X.] ergäben si[X.]h S[X.]hi[X.]htfolgen, in denen eine Trägers[X.]hi[X.]ht unmittelbar an eine De[X.]ks[X.]hi[X.]ht angrenze, so dass au[X.]h mit diesem Merkmal eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht begründet werden könne. So sei im Fall eines Dreis[X.]hi[X.]htenverbundes der als mehrs[X.]hi[X.]htige Trägers[X.]hi[X.]ht im Sinn des [X.] zu verstehende [X.] aus Trägers[X.]hi[X.]ht und Zwis[X.]hen-s[X.]hi[X.]ht mit der De[X.]ks[X.]hi[X.]ht verbunden, ohne dass eine weitere Zwis[X.]hen-s[X.]hi[X.]ht, insbesondere eine weitere Primers[X.]hi[X.]ht, vorgesehen sei.
III.
Das Urteil des Patentgeri[X.]hts
hält der Na[X.]hprüfung im Berufungsver-fahren stand. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht den Gegenstand des [X.] weder in der erteilten
Fassung no[X.]h in der Fassung eines der bei-den Hilfsanträge für patentfähig
era[X.]htet.
1.
Ohne Erfolg greift die Berufung die Wertung des Patentgeri[X.]hts an, der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 beruhe ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her
Tätigkeit.
Das Patentgeri[X.]ht hat zutreffend
und von der Berufung ni[X.]ht beanstandet angenommen, dass die Überlegungen des Fa[X.]hmanns zur Weiterentwi[X.]klung von Möbelverbundfolien ihren Ausgangspunkt bei der [X.] nehmen
konnten.
Ge-genstand dieses
Dokuments sind dekorative Verbunde aus einer vorzugsweise 50 bis 500 µm di[X.]ken transparenten De[X.]ks[X.]hi[X.]ht und einer Trägers[X.]hi[X.]ht. Die De[X.]ks[X.]hi[X.]ht besteht
aus Poly[X.]arbonat, einem niedrig s[X.]hmelzenden thermo-plastis[X.]hen Polyester, einem transparenten [X.]-Polymerisat oder vorzugswei-se Polymethylmetha[X.]rylat (PMMA). Die Trägers[X.]hi[X.]ht ist aus Polyvinyl[X.]hlorid 19
20
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22
-
11
-
oder einem [X.] aufgebaut ([X.],
S.
4 Abs.
1); im letzteren Fall ist die Folie polyvinyl[X.]horid-
und polyolefinfrei.
Bei der Herstellung unters[X.]heidet die [X.] zwis[X.]hen Verbunden ohne, mit einer oder mit mehreren Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]h-ten.
Für dreis[X.]hi[X.]htige Verbunde (De[X.]ks[X.]hi[X.]ht
-
Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]ht
-
Träger-s[X.]hi[X.]ht) bes[X.]hreibt die S[X.]hrift die Herstellung eines [X.]s aus Zwi-s[X.]hens[X.]hi[X.]ht und Dekors[X.]hi[X.]ht dur[X.]h Kas[X.]hieren oder Extrusion der De[X.]k-s[X.]hi[X.]ht auf eine Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]htfolie. Die Verbindung der Trägers[X.]hi[X.]ht mit dem [X.] erfolgt wiederum mittels Extrusionsbes[X.]hi[X.]htung oder Ka-s[X.]hierens
([X.],
S.
13 Abs.
3). Damit sind, wie au[X.]h die Beklagte ni[X.]ht in Zweifel zieht, die
Merkmale
1a, 1b, 2
und 3[X.] des [X.]
offenbart.

Der mindestens zweis[X.]hi[X.]htige Aufbau der Trägers[X.]hi[X.]ht der erfindungs-gemäßen [X.] (Merkmal 3a; Abs. 15) war ebenfalls aus der Entgegen-haltung bekannt. Die [X.] offenbart,
die Trägers[X.]hi[X.]ht, die aus Polystyrol beste-hen kann (Merkmal 2b),
mehrs[X.]hi[X.]htig zu wählen. Na[X.]h der Bes[X.]hreibung soll der bei der Herstellung der Verbunde anfallende Vers[X.]hnitt vorzugsweise bei der Herstellung der Trägers[X.]hi[X.]ht wiederverwendet werden. Er kann beim Extrudieren der Trägers[X.]hi[X.]ht gemahlen in diese eingemis[X.]ht werden. [X.] ist es daher, die Trägers[X.]hi[X.]ht mehrs[X.]hi[X.]htig aufzubauen, wobei diese dann vorzugsweise eine S[X.]hi[X.]ht aus dem zerkleinerten und extrudierten Ver-s[X.]hnitt enthält ([X.],
S. 14 Abs. 2).
Ni[X.]ht, jedenfalls ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h, offenbart
sind
damit die
Merkmale 3b und 4.
Zur Fertigung einer
mehrs[X.]hi[X.]htigen
Trägers[X.]hi[X.]ht aus dem glei[X.]hen Kunststoff
bediente si[X.]h der -
vom Patentgeri[X.]ht zutreffend definierte -
Fa[X.]h-mann jedo[X.]h fa[X.]hübli[X.]her Herstellungsmethoden. Sofern er hierzu überhaupt einer weiteren Anregung bedurfte, konnte er dem Aufsatz von [X.], [X.], Plasti[X.]s Te[X.]hnology 1976, 45
(K8), wel[X.]her
si[X.]h mit Extrusionste[X.]h-23
24
25
-
12
-
niken befasst, entnehmen, dass die [X.], sofern ihre Anwendung mög-li[X.]h ist, im Zweifel
te[X.]hnis[X.]h wie wirts[X.]haftli[X.]h die Methode der Wahl darstellt (K8,
S.
1). Es bot si[X.]h dem Fa[X.]hmann mithin an, die vorges[X.]hlagene Träger-doppels[X.]hi[X.]ht dur[X.]h [X.] herzustellen
(Merkmal
3b).
Für den Fa[X.]hmann lag es au[X.]h jedenfalls nahe, die Stärke der vorge-s[X.]hlagenen Trägerdoppels[X.]hi[X.]ht so einzustellen, dass bei der eina[X.]hsigen Zugprüfung eines aus der [X.] bestehenden [X.] bei Bea[X.]h-tung der Prüfvors[X.]hrift na[X.]h Merkmal 4 eine maximale Zugkraft zwis[X.]hen 30 bis 280 Newton auftritt.
Das Prüfverfahren gemäß der Merkmalsgruppe
4 dient, wie ausgeführt,
ledigli[X.]h
zur Ermittlung der maximalen Zugkraft, wel[X.]he unter den angegebenen Bedingungen bei der Zugprüfung auftritt. Sie wird mit einem relativ weiten Be-rei[X.]h angegeben, der von 30
bis 280 Newton rei[X.]ht.
Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts ist dieser
Werteberei[X.]h für die maximale Zugkraft ni[X.]ht un-gewöhnli[X.]h gewählt, sondern entspri[X.]ht einer
für die als Möbelverbundfolien verwendeten
Polymere dur[X.]haus übli[X.]hen
Größenordnung. Das Patentgeri[X.]ht hat si[X.]h für diese
Feststellung beispielhaft auf das deuts[X.]he Gebrau[X.]hsmuster 93 08 242 (K9) gestützt, in dem für Folien
aus einem [X.]-Copolymer mit Poly-[X.]aprola[X.]ton Zugfestigkeitswerte von 41,7, 46,7, 39,6 und 43,5 MPa angegeben werden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel
an der Ri[X.]htigkeit oder Vollstän-digkeit dieser Feststellung
begründen könnten, werden von der Berufung ni[X.]ht dargetan und sind au[X.]h für den Senat ni[X.]ht erkennbar (§
117
[X.] i.V.m.
§
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Die Feststellung
des Patentgeri[X.]hts wird vielmehr von dem von der Klägerin als Anlage [X.] vorgelegten Untersu[X.]hungsberi[X.]ht gestützt, der für [X.]n aus PMMA und [X.] mit einer Stärke von 0,8 mm bei einer Testtemperatur von 23
°C entspre[X.]hende Zugfestigkeiten zwis[X.]hen
46 und 47,1
MPa angibt, bei einer Testtemperatur von 80
°C, wie sie na[X.]h Merkmal 4[X.] vorgesehen ist,
hingegen für die glei[X.]hen [X.]n Zugfestigkeiten zwi-26
27
-
13
-
s[X.]hen 27,9 und 32,4 MPa (219 bis 253 N). Die von der Berufung gegen diese Untersu[X.]hungen erhobenen Einwände, bei dem untersu[X.]hten Material handele es si[X.]h ledigli[X.]h um eine zweis[X.]hi[X.]htige [X.] und es sei außerdem un-klar, ob es si[X.]h um Coextrudate oder Laminate gehandelt habe und ob die La-gerbedingungen na[X.]h Merkmal 4a bea[X.]htet worden seien, vermögen ni[X.]hts daran zu ändern, dass die Untersu[X.]hungsergebnisse die Feststellung des Pa-tentgeri[X.]hts stützen, dass die bei der vorges[X.]hriebenen Zugprüfung streitpa-tentgemäß auftretenden maximalen Zugkräfte in einer Größenordnung liegen, die bei Absenkung der Testtemperatur von 80 auf 23 °C im übli[X.]hen Berei[X.]h liegt.
2.
Soweit die Beklagte das [X.] mit ihren Hilfsanträgen vertei-digt, hat die Berufung in der Sa[X.]he ebenfalls keinen Erfolg.
a)
Aus Hilfsantrag
III
ergibt si[X.]h kein patentfähiger Gegenstand.
Merkmal
1[X.], na[X.]h dem die [X.] eine Stärke von 200 bis 1.000
µm
hat, gibt ledigli[X.]h ein übli[X.]hes, etwa aus der [X.] (S.
4 Abs.
1)
bekann-tes Maß an.
Dana[X.]h sind Gegenstand der Entgegenhaltung Verbunde aus einer vorzugsweise 50 bis 500
µm di[X.]ken De[X.]ks[X.]hi[X.]ht und einer vorzugsweise mehr als 500
µm di[X.]ken Trägers[X.]hi[X.]ht.
Merkmal
3d, na[X.]h dem De[X.]ks[X.]hi[X.]ht und Trägers[X.]hi[X.]ht ohne eine Haft-vermittlungss[X.]hi[X.]ht
(Primers[X.]hi[X.]ht)
verbunden sind, lag für den Fa[X.]hmann ebenfalls nahe. Zwar heißt es in der [X.], dass si[X.]h ein Verbund aus den be-s[X.]hriebenen De[X.]ks[X.]hi[X.]hten mit einer Trägers[X.]hi[X.]ht aus Hart-PVC, [X.] dur[X.]h Extrusionsbes[X.]hi[X.]htung oder [X.], ohne den Einsatz einer Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]ht herstellen lasse, ein Verbund aus einer der bes[X.]hriebenen De[X.]ks[X.]hi[X.]hten mit einer Trägers[X.]hi[X.]ht aus einem [X.] hingegen nur unter Verwendung mindestens einer haftvermittelnden Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]ht zwis[X.]hen De[X.]k-
und Trägers[X.]hi[X.]ht mögli[X.]h sei ([X.],
S. 7
Abs. 1). Zum Priori-28
29
30
31
-
14
-
tätszeitpunkt konnte der Fa[X.]hmann, der aus ökologis[X.]hen Gründen die 1977 no[X.]h gängige [X.] vermeiden wollte, aber dem Stand der Te[X.]hnik entnehmen, dass tatsä[X.]hli[X.]h die Verbindung von Träger-
und De[X.]ks[X.]hi[X.]ht au[X.]h ohne haftvermittelnde Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]ht
mögli[X.]h war. In der veröffentli[X.]hten eu-ropäis[X.]hen Patentanmeldung 283 861 ([X.])
ist ein zweis[X.]hi[X.]htiger S[X.]hi[X.]htver-bund aus einer S[X.]hi[X.]ht a aus Poly[X.]arbonat oder PMMA und einer S[X.]hi[X.]ht b aus [X.] offenbart. Die S[X.]hi[X.]hten a und b sind als [X.]oextrudiert bes[X.]hrieben, können aber au[X.]h als selbständige Folien hergestellt und dur[X.]h kontinuierli[X.]hes Ver-pressen zwis[X.]hen beheizten Walzen in der Wärme zu der [X.] verei-nigt werden ([X.], [X.]. 3 Z. 38-45; [X.]. 4 Z. 6-10); eine Primers[X.]hi[X.]ht ist dement-spre[X.]hend ni[X.]ht vorgesehen. Die europäis[X.]he Patents[X.]hrift 495 026 und deren vorgelegte veröffentli[X.]hte deuts[X.]he Übersetzung [X.] 691 17 720 T2 (K7)
stellen
einen Weg für die kontinuierli[X.]he Herstellung eines wärmeverformbaren Lami-nats
aus [X.] und vernetztem PMMA dar. Eine Primers[X.]hi[X.]ht ist ebenfalls
ni[X.]ht bes[X.]hrieben (K7 S.
4); vielmehr trat eine erfolgrei[X.]he Bindung der Materialien aneinander ohne Verwendung eines Haftmittels ein (K7, [X.] 3).
b)
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der mit dem Hilfsantrag
[X.]
verteidigten Fassung war dem Fa[X.]hmann ebenso nahegelegt. Au[X.]h das zusätz-li[X.]he Merkmal, na[X.]h dem die
Stärke der De[X.]ks[X.]hi[X.]ht zwis[X.]hen 1 und 5
% der Gesamtstärke der [X.] beträgt, gibt ledigli[X.]h, wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, eine fa[X.]hübli[X.]he Mögli[X.]hkeit wieder.
So offenbart die
[X.] in Beispiel
2 eine
50 µm
di[X.]ke De[X.]ks[X.]hi[X.]ht bei einer Gesamtstärke der Folie von 3.650 µm; das entspri[X.]ht 1,4
% des Gesamtverbundes und liegt damit
im beanspru[X.]hten Berei[X.]h.
32
-
15
-
[X.].
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und
§
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
Grabinski

[X.]
Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 23.06.2015 -
3 Ni 11/14 (EP) -

33

Meta

X ZR 108/15

29.08.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. X ZR 108/15 (REWIS RS 2017, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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