Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6353

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 373/14

Verkündet am:

20. August 2015

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4

Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend ge-machten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen [X.] (Fortführung des [X.] vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14).

[X.], Urteil vom 20. August 2015 -
III ZR 373/14 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2015 durch [X.] [X.],
[X.], Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n
wird unter Zurückweisung der An-schlussrevision des [X.] das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.]s [X.]
vom 11. November 2014
im Kos-tenpunkt und insoweit
aufgehoben, als
zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.]
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.]s Mosbach
vom
30. Dezember 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesell-schaftsbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend.

1
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-

Der Kläger zeichnete am 9. Mai 1994 eine Beteiligung an der M.

Fonds Nr. 32

M.

K.

KG, D.

mit einem Nominalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Am 4. Januar 1996 zeichnete er eine weitere Beteiligung an der M.

Fonds Nr. 36

M.

K.

KG, D.

mit einem Nominalbetrag von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese [X.] finanzierte der Kläger jeweils mit einem Darlehen der B.

-W.

Bank. In beiden Fällen erfolgte die Zeichnung nach Ge-sprächen mit dem Zeugen Weber, der zur damaligen [X.] für die [X.] tätig war.

Insgesamt hat der Kläger Ausschüttungen für den M.

Fonds Nr. 32 in Höh

Fonds Nr. 36 in Höhe von 6.667,76 erhalten. Daneben erzielte er Steuervorteile in einer Größenordnung von mindestens 10.000 DM.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der [X.]n zustande gekommen,
und er sei von dem Zeugen W.

nicht anleger-
und objektgerecht beraten worden.

Die [X.] ist dem Vorwurf der Falschberatung entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Mit [X.] vom 29. Dezember 2010, die am 31. Dezember 2010 bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts G.

H.

in M.

eingingen, beantragte der Kläger die Einleitung eines [X.] hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds. Der Antrag zum Fonds Nr. 32 2
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4

-

Wesentlichen folgende Begründung:

"Antragstellerseits werden gegen die Antragsgegnerin Schadensersatz-ansprüche
wegen Falschberatung im Rahmen eines [X.] geltend
gemacht.

Der Antragsteller hat sich mit Erklärung vom 09.05.1994 mit einem No-minalbetrag
in Höhe von DM 50.000,--
zuzüglich 5 % Agio am M.

Fonds Nr. 32 beteiligt. Zu dieser Beteiligung wurde der Antragsteller
aufgrund mehrerer Beratungsgespräche mit dem Mitarbeiter der An-tragsgegnerin, Herrn P.

W.

, veranlasst.

Im Rahmen dieser Beratungsgespräche erläuterte die Antragsgegnerin ausführlich die Vorteile der vorbezeichneten Beteiligung. Diese sei als besonders sicher und werthaltig anzusehen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge äußerst empfehlenswert. Der [X.] der Fondsbeteiligung sei dabei praktisch gesehen völlig risikolos, da einerseits die Immobilie bereits einen
Wert an und für sich darstellen würde und andererseits bereits langfristige Mietverträge abgeschlossen worden seien, die bereits zu Beginn feste jährliche Mieteinnahmen [X.] würden. Abhängig von der Veränderung des Lebenshaltungs-indexes würden diese Mieten in den Folgejahren voraussichtlich sogar sukzessive steigen. Die Sicherheit der Beteiligung sei dabei letztlich mit derjenigen eines festverzinslichen Wertpapiers vergleichbar, die Rendite bei dem M.

-Fonds läge jedoch deutlich höher.

eteiligung an der [X.] nur als sinnvolle, sichere und chancenreiche Investition empfohlen wer-den.

Das Gesamtkonzept der Beteiligung wurde im Rahmen der Beratung
durch die Antragsgegnerin dargestellt. Unter Vorlage des Beteiligungs-prospekts
wurde dabei erklärt, die Beteiligung sei jederzeit frei veräußer-bar. Insoweit sei für die Replazierung der Anteile bereits ein Zweitmarkt eingerichtet. Dies war bereits deshalb von besonderer Bedeutung, da die Beteiligung auch der antragstellerseitigen Altersvorsorge dienen sollte.

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-

Im Einzelnen ist der Antragsgegnerin die Verletzung der nachfolgenden Aufklärungs-
und Beratungspflichten vorzuwerfen:

1.
Fehlende Fungibilität

2.
Keinerlei Risikohinweise

3.
Gravierende Interessenkollision/Kickback-Zahlung

4.
Planmäßige Falschberatung/Vertriebsschulungen

Auf Grund des vorbezeichneten Sachverhalts stehen der [X.] gegen die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz-

ist die [X.] so zu stellen,
wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Dabei ist der [X.] auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, da sie, wenn sie sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt hätte, die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte [X.] können. Erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile sind in [X.] Zusammenhang in Abzug zu bringen sowie die streitgegenständli-che Beteiligung [X.] um [X.] gegen die Schadensersatzzahlung an die Antragsgegnerin zu übertragen. Bei einer Rückforderung der Ausschüt-tungen wegen Einlagenrückgewähr sind diese ebenfalls von der An-tragsgegnerin zu übernehmen. Ferner hat die Antragsgegnerin
die [X.] auch von Schäden im Zusammenhang mit einer nach-träglichen Aberkennung von Steuervorteilen, insbesondere von etwaigen Säumniszuschlägen sowie von außergerichtlich entstandenen Kosten freizustellen."

Der Antrag zum Fonds Nr. 36 unterscheidet sich lediglich hinsichtlich

, zur [X.] (30.000
DM) und zum Zeichnungsdatum (4. Januar 1996). Der Gang der [X.]
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tungsgespräche, die behaupteten Pflichtverletzungen und die geltend gemach-ten Rechtsfolgen stimmen wörtlich mit dem Antrag zum Fonds Nr. 32 überein.

Nachdem die [X.] eine Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren abgelehnt hatte, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 22. März 2011 das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang am 19. September 2012
hat der Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht, mit der er Freistellung von sämt-lichen Verpflichtungen aus den zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen abge-schlossenen Darlehensverträgen sowie nebst Zinsen verlangt hat. Außerdem hat er beantragt
festzustellen, dass die [X.] zum Ersatz jedes weiteren künftig noch entstehenden Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligungen verpflichtet sei und sich mit der Annahme der Fondsbeteiligungen in Verzug befinde.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die [X.] zur Freistellung von den eingegangenen [X.] (Klageantrag zu 1) und

(Klage-antrag zu 2)
verurteilt sowie die Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden und den Annahmeverzug der
[X.]n hinsichtlich der Annahme der Fondsbeteiligun-gen festgestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision

n-sen gerichteten Klageantrag zu 2
in vollem Umfang weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils, soweit zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist,
und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des [X.]. Die Anschlussrevi-sion des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2010 hätten die [X.] gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die von dem anwaltlichen Be-vollmächtigten des [X.] verfassten [X.] seien entgegen der Auffassung des [X.]s geeignet gewesen, die geltend gemachten [X.] hinreichend zu individualisieren. Die Anforderungen an die notwendige Individualisierung hätten sich an dem Zweck des [X.] und an der jeweils hieran ausgerichteten Verfahrensordnung der Gütestelle zu orientieren. Danach sei ein bestimmter (bezifferter) Antrag des Gläubigers nicht erforderlich. Es genüge, wenn dem Antrag an die Gütestelle allein der Auftrag zu entnehmen sei, die Gütestelle möge in einem Streit vermitteln. Daneben müssten in dem Güteantrag der [X.]punkt beziehungsweise der [X.]raum der Beratungsgesprä-che, die gezeichnete Anlage, der Zeichnungstermin und die [X.] genannt werden.
Insbesondere müsse der Antragsteller den konkreten Bera-tungsfehler zumindest stichwortartig bezeichnen. Dies sei unentbehrlich, weil jede [X.] verjährungsrechtlich als eine selbständige 10
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Schädigungshandlung aufzufassen sei und nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch hinreichend genau bezeichne, die Verjährung hemme. Diesen Anforderungen genügten die [X.] des [X.]. Aus den anwaltlichen Anspruchsschreiben ergäben sich der Sachverhalt sowie
einzelne Beratungspflichtverletzungen des für die [X.] tätigen [X.]. Damit sei der Streitgegenstand hinreichend gekennzeichnet. Einer [X.] Konkretisierung in Form einer Bezifferung des Schadensersatzbegehrens habe es
nicht bedurft.
Der [X.]n fielen mehrere Beratungsfehler zur Last. Hinsichtlich der Schadenssumme müsse der Kläger Abstriche hinnehmen.

II.
Die Revision der [X.]n

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.]s sind die streitgegen-ständlichen Ansprüche wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen [X.] nach § 199 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil die [X.] des [X.] mangels ausreichender Individualisie-rung des Streitgegenstands keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt haben.

1.
Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats
(Urteile vom 18.
Juni 2015 -
III ZR 198/14, [X.], 1319 Rn. 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen,
sowie
III ZR 189/14, BeckRS 2015, 11749 Rn. 15 ff;
III ZR
191/14, BeckRS 2015, 11750 Rn. 16 ff
und [X.], BeckRS 2015, 11752 Rn. 16 ff)
hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] die Ver-13
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9

-

jährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvor-schriften gefordert werden.
Gemäß
Art. 9 Satz 2 des [X.] und § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts G.

H.

hatte der Güteantrag hier "eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens"
zu enthalten.

b) Der Güteantrag
muss darüber hinaus
für den Schuldner erkennen [X.], welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfah-ren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimm-ten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da das Gü-teverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und
keine strikte Antragsbindung wie im Mahn-
oder [X.] besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens infor-miert wird.

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Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gü-testelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funkti-on gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile
vom 18.
Juni 2015 -
III ZR 198/14; [X.]; [X.]
aaO jeweils Rn. 25 und
III ZR 189/14 aaO Rn. 24;
Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 -
III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 3 und [X.], BeckRS 2015, 13231 Rn. 5 sowie vom 13. August 2015 -
III
ZR
358/14 und III ZR 380/14).

2.
Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14 aaO Rn. 17; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
VII
ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17).

Wenn
der geltend gemachte prozessuale Anspruch in dem dargelegten Umfang hinreichend individualisiert ist, erstreckt sich
die Hemmungswirkung des [X.] auf den Streitgegenstand insgesamt. Erfasst werden nicht nur die im Güteantrag aufgeführten Pflichtverletzungen, sondern alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens
aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt
(Beratungssituation)
[X.] lassen. Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden

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-

11

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einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter [X.] wegen eines oder mehrerer
Beratungsfehler
ein
Güteverfah-ren eingeleitet wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht darauf an, ob die später im Klageweg verfolgten [X.] bereits in dem Güteantrag konkret bezeichnet wurden (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14 aaO [X.] und [X.], BeckRS 2015, 11753 Rn. 11
sowie vom 16. Juli 2015 -
III ZR 238/14, BeckRS 2015, 13342 Rn. 15 [Mahnantrag]; Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 -
III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 und vom 25. Juni 2015 -
III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR 42/12, [X.] 198, 294
Rn. 15 ff; Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI ZB
12/12,
[X.] 203,
1
Rn. 145 f).

3.
Auf der Grundlage der
Rechtsprechung
des erkennenden Senats
genü-gen die [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2010 den [X.] nicht. Sie waren somit nicht geeignet, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB zu hemmen.
Dies gilt auch unter Berücksichti-gung der Vorgaben in Art. 9 Satz 2 des [X.] und § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts G.

H.

, wonach der Güteantrag "eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens"
enthalten muss. Insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14 aaO Rn. 26).

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-

12

-

a) Die [X.] des [X.] bezeichnen die jeweilige Kapitalanlage ("M.

Fonds Nr. 32"
und
"M.

Fonds Nr. 36") und nennen das Zeich-nungsdatum sowie die [X.], wobei der angegebene Gegen-standsw

ist. Obwohl den Beteiligungen jeweils mehrere Beratungsgespräche vorausgin-gen, fehlen Angaben zum (ungefähren) Beratungszeitraum. Auch erscheint fraglich, ob die eher allgemein gehaltene Schilderung der Beratungssituation geeignet war, den konkreten Beratungshergang mindestens im Groben zu um-reißen. Diese Fragen können letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt es, worauf das [X.] zutreffend abgestellt hat, an der ausreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels. Die [X.] enthalten keine hinreichen-den Angaben, die es der [X.]n und der Gütestelle ermöglicht hätten, Art und Umfang
der verfolgten Ansprüche einzuschätzen.
Erwähnt wird nur, dass dem Antragsteller wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz-
und Rückabwicklungsansprüche zustünden und "die [X.] so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte". Es sei auch der "entgangene Gewinn"
zu ersetzen, da die [X.] jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 %"
hätte angelegt werden könne. Erhaltene "Ausschüttungen"
und "Steuervorteile"
seien in Abzug zu bringen. Hiernach ist die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche weder für die [X.] noch für die Gütestelle zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Denn den Gütean-trägen ist nicht zu entnehmen, ob
das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfi-nanziert war, so dass ein etwaiger Schaden
auch oder gar
in erster Linie in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war.
Aus den [X.]n ergeben sich auch keine Hinweise auf [X.], wie sie der Kläger
bezüglich der [X.] gegenüber der B.

-W.

Bank
mit der Klage geltend macht. 22
-

13

-

Dementsprechend spiegeln die in den [X.]n angegebenen Gegen-standswerte, die sich lediglich auf die [X.] beziehen
(insgesamt ,
die mit der Klage erhobenen Zahlungs-
und Freistellungsansprü-che
(angegebener Streitwert: 61.923,48

) nicht einmal als Größenordnung
wi-der.
Die abzuziehenden (beträchtlichen) Ausschüttungen werden in den Güte-anträgen
lediglich erwähnt, ohne dass Angaben zu ihrer Höhe gemacht werden.

b) Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Ver-jährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des [X.] (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im September 2012 ab-gelaufen.

III. Die
Anschlussrevision des [X.]

Die Anschlussrevision des [X.] ist -
unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht die Revision möglicherweise nur für die [X.] [X.] hat -
zulässig (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Eintritt der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist Bezug genommen.

23
24
-

14

-

IV.

Das angefochtene
Urteil des Berufungsgerichts war auf die Revision der [X.]n
teilweise aufzuheben, wobei der Senat in der Sache selbst entschei-den konnte, da sie
zur [X.] ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]
Remmert

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2013 -
1 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2014 -
17 U 26/14 -

25

Meta

III ZR 373/14

20.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14 (REWIS RS 2015, 6353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

III ZR 373/14

III ZR 198/14

III ZR 303/14

III ZR 238/14

III ZR 53/14

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