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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:070720BIVZR251.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 251/18
vom
7. Juli
2020
in dem Rechtsstreit
-
2
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[X.]er IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter
Lehmann, die Richterinnen
[X.]r. [X.] und [X.]r. Bußmann
am 7. Juli 2020
beschlossen:
[X.]ie Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des [X.] des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 27. September
2018
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 38.426,67
Gründe:
[X.]ie Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset-zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage,
ob § 10a Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. Abschnitt [X.]. e) der Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F.
den Versicherer bei einer [X.] zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020
(IV [X.]) geklärt ist.
[X.]ie bei nachträglichem Wegfall eines
Zulassungsgrundes vorzu-nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Klägers
ergeben. [X.]a 1
2
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die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Be-schwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004
IV ZR 386/02, [X.], 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
[X.]ie Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Lehmann
[X.]r. [X.]
[X.]r. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2018 -
3 [X.]/17 -
O[X.], Entscheidung vom 27.09.2018 -
7 [X.] -
3
4
Meta
07.07.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. IV ZR 251/18 (REWIS RS 2020, 11436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11436
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