Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 8250

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Gegenstand

Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der betrieblichen Altersversorgung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2013 - 6 [X.]/13 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird  zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten [X.] zu zahlen.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis zum 31. Juli 1994 als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der [X.] beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 1999 von der [X.] [X.]eistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der [X.] und der [X.]änder ([X.]). Mit ihrem Ausscheiden aus der [X.] übernahm sie zum 1. Januar 1995 die Betriebsrentenanwartschaften der zu diesem Zeitpunkt bei der [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmittelbare Versorgungszusage ([X.]-gleiche Versorgung).

3

Unter dem 10. Mai 1994 schlossen die Tarifvertragsparteien den „[X.] Nr. 3“ (im Folgenden [X.]). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

[X.]/S/C sind verpflichtet, nach Beendigung der [X.]-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der [X.] pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden [X.] mit der Maßgabe, daß [X.]/S/C anstelle der [X.] deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

…       

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von [X.]-Renten und unmittelbar von [X.]/S/C gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter [X.] gewährt.

                 

Die [X.]srechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der [X.]-Satzung durch einen Vergleich des [X.], [X.] und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven [X.] bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der [X.] andererseits. ...

                 

Die [X.]szahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die [X.]-Umlagebeträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. …“

4

Zum 1. Januar 1995 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s“ (im Folgenden TV [X.]). Der TV [X.] bestimmt auszugsweise:

        

Präambel

        

Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen aus der Beendigung der [X.]-Beteiligung der [X.]/S/C per 31.12.1994 haben die Tarifpartner vereinbart, einen gesonderten Tarifvertrag abzuschließen, der, als Voraussetzung für den ab [X.] vereinbarten pauschalierten [X.] auf Zusatzversorgungsleistungen, den hierfür erforderlichen Nachteils-/Vorteilsausgleich im einzelnen regelt.

        

…       

                 
        

A.    

[X.]

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der [X.]-Zusatzrente und der von [X.] zu zahlenden Betriebsrente der [X.] im Versorgungsfall eine niedrigere [X.] erhält, als er bei fortbestehender [X.]-Beteiligung erhalten hätte, ist [X.] verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1) Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom [X.]n tatsächlich bezogenen [X.] - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der [X.] und [X.]-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem [X.]n bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der [X.] als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

…       

        

B.    

Vorteilsausgleich

        

Die von [X.] im Versorgungsfall vorzunehmende [X.]sleistung vermindert sich um die Beträge, die der [X.] wegen der Beendigung der [X.]-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

(1)     

Dabei werden folgende Beträge berücksichtigt:

        

a)    

Die [X.]ohn-/Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, die dem [X.]n wegen der Beendigung der [X.]-Beteiligung individuell gutgeschrieben werden. …

        

b)    

Individuelle Steuerersparnisse, die der [X.] nach individuellen Steuermerkmalen wegen Wegfalls der Steuern auf die ab [X.] nicht mehr abzuführende [X.]-Umlage erzielt hat.

                 

Die Steuerersparnis errechnet sich durch Gegenüberstellung der Steuerbeträge mit und ohne eine fiktive [X.]-Umlage/-Zusatzumlage - entsprechend der jeweils gültigen [X.]-Satzung - bezogen auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Dabei werden die individuellen Steuermerkmale des jeweiligen  Monats Dezember einschließlich der in diesem Monat auf der [X.]ohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge und Merkmale berücksichtigt.

                          
                          
        

(2)     

Die dem [X.]n gemäß Abs. (1) entstandenen bzw. zugeflossenen Beträge werden bei [X.] auf einem Konto - Ausgleichskonto - erfaßt. …

        

C.    

Vorteilsgegenrechnung

        

Hat der [X.] [X.] gegenüber einen Anspruch auf [X.]szahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch [X.], so lange das Ausgleichskonto des [X.]n im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der [X.] einmal jährlich von [X.] eine Abrechnung.

        

D.    

Durchführung des [X.]s

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung [X.] C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der [X.] von [X.] berechnet. Der errechnete Betrag ist dem [X.]n monatlich als Teil der [X.]-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen. …

        

…       

        
        

(4)     

Ab 1.4.1995 werden die [X.]-Betriebsrente, ebenso wie die [X.]sleistung, jeweils für den laufenden Monat so gezahlt, daß sie am 1. eines Monats auf einem Inlandskonto der [X.]n gutgeschrieben werden können.

        

…       

        
        

E.    

Obliegenheiten des [X.]n

        

(1)     

Voraussetzung für den [X.] ist, daß der [X.] [X.] jährlich eine Steuerkarte vorlegt und im übrigen die für die Berechnung des [X.]s erforderlichen Angaben macht.

        

…       

        
        

I.    

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am [X.] in [X.]. Er löst Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.5.1994 ab.“

5

[X.] erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steuererstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden [X.]. In der Folge wurde von der [X.] nach den Bestimmungen des TV [X.] für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet. Von den auf diesem Ausgleichskonto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV [X.] zu berechnende Steuerdifferenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, derzeit nicht gezahlten [X.] mit. Die auf dem Ausgleichskonto des [X.] gebuchten, noch anzurechnenden Steuervorteile beliefen sich am 30. Juni 2003 auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informierte die Beklagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende [X.]sbetrag nicht gezahlt werde, da noch Steuervorteile gegenzurechnen seien.

6

Am 16. November 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 30. Juni 2003 den „[X.] zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s vom [X.]“ (im Folgenden TV Ablösung). Dessen Art. 1 lautet:

        

„Der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s vom [X.] und Ziffer 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 treten im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.]-[X.] mit Ablauf des 30.06.2003 außer [X.].

        

Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die am 30.06.2003 neben ihrer [X.]-gleichen Betriebsrente Anspruch auf eine monatliche [X.]sleistung hatten, behalten die an diesem Tag maßgebliche [X.]sleistung dauerhaft. Sie gilt als Bestandteil ihrer garantierten Betriebsrente gemäß den Regelungen des Tarifvertrages [X.]-Betriebsrente für das [X.] (§§ 13 bis 15 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.]-[X.]).

        

Unabhängig von Satz 1 sagt [X.] zu, in Ausnahmefällen (z.B. wenn aufgrund einer Auslandsentsendung 1994/1995 eine Steuerrückzahlung nicht erfolgen konnte) die Ermittlung und Gewährung einer [X.]sleistung in sinngemäßer Anwendung des in Satz 1 genannten Tarifvertrages [X.]s vorzunehmen. Hierbei sind ausschließlich die am 30.06.2003 geltenden Steuervorschriften sowie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen sonstigen Bemessungsgrößen zu berücksichtigen.“

7

Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ablösung genannte „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das [X.]“ vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Ablösung des bis dahin geltenden [X.]-gleichen Versorgungssystems für das [X.]  Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der [X.]-Satzung vor, die entsprechend der Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des [X.] dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen einer Garantierente bei der Festsetzung der [X.]-Betriebsrente berücksichtigt werden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein [X.] nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am 30. Juni 2003 habe er Anspruch auf den [X.] gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht davon ab, ob am 30. Juni 2003 bereits tatsächlich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV [X.] durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsanspruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des [X.]s sei nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV [X.].

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2013 dauerhaft die monatliche [X.]sleistung gem. Art. 1 Abs. 2 des Ablösungstarifvertrages vom 30. Juni 2003 zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s vom 1. Januar 1995 zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.]andesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]as [X.] hat der Klage zu Unrecht entsprochen. [X.]ie zulässige Klage ist unbegründet. [X.]em Kläger steht kein Anspruch auf [X.] nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu.

I. [X.]ie Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.

[X.]er Kläger will - entgegen des in diese Richtung weisenden Wortlauts seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem 1. Januar 2013 beginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen. Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen [X.] nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zusteht. [X.]as [X.]atum 1. Januar 2013 dient lediglich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klageantrags sicherzustellen, denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Beklagten für den Kläger geführte [X.] noch einen Saldo zu seinen Gunsten aus.

In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer positiven Entscheidung über den Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach [X.] nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. [X.]er Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Beklagten den [X.] des [X.] nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV [X.] vorzunehmen. [X.]a die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse.

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger [X.]. Er erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. [X.]ies ergibt die Auslegung des TV Ablösung.

1. [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN; 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. [X.]ies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang.

2. [X.]anach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger [X.] nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu. [X.]enn er hat am Stichtag 30. Juni 2003 noch keine monatliche [X.]sleistung iSv. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen.

a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV [X.] sprechen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines [X.]s gewährt, wenn der ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene bereits am 30. Juni 2003 einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Regelungen des TV [X.] hatte. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, denen aufgrund der zu diesem Stichtag noch erfolgenden Vorteilsgegenrechnung (noch) kein Anspruch auf Zahlung von [X.] zustand, sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das [X.] künftig ausgeglichen sein sollte.

Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablösung traten der TV [X.] sowie Ziff. 3 des [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer [X.]. [X.]amit fehlte es für die [X.] ab dem 1. Juli 2003 an einer Rechtsgrundlage für die weitere [X.]urchführung des im TV [X.] geregelten [X.]sverfahren. [X.]urch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung als „[X.] zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten [X.]s“ zeigt - der TV [X.] und das darin geregelte [X.]sverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum [X.]punkt des Außerkrafttretens des TV [X.] am 30. Juni 2003 neben ihrer [X.] Betriebsrente bereits eine monatliche [X.]sleistung ausgezahlt bekamen, sollten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche [X.]sleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] nicht unmittelbar entnehmen, ob ein „Anspruch auf eine monatliche [X.]sleistung“ im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. [X.]ie Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV [X.] an. So ist nach [X.] Abs. 1 TV [X.] ua. nach der Beendigung der Vorteilsanrechnung iSv. [X.] TV [X.] der [X.] von L zu berechnen (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten „monatlich“ als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen (Satz 2).

Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des [X.]s in [X.] Abs. 1 TV [X.] bezieht. Lediglich die Bestimmungen in [X.] Abs. 1 TV [X.] betreffen eine monatliche Leistung. [X.]emgegenüber verhalten sich die Regelungen in B TV [X.] nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen [X.]s. Auch die Bestimmungen in A, [X.] und E TV [X.] knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an. Allein [X.] TV [X.] ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche [X.]sleistung ab, die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Eine monatliche Leistung sieht der TV [X.] aber nur ab dem [X.]punkt der Auszahlung des [X.]s vor. [X.]ass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilungen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV [X.] dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des [X.] damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am 30. Juni 2003 Zahlungen von der Beklagten erhielten.

b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach [X.] TV [X.] vorzunehmende Vorteilsgegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Leistungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmern oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern konnte dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum 30. Juni 2003 nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarifvertragsparteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des [X.] zu weiten Teilen durch den [X.] erhalten. [X.]iese Personen vom [X.] auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung.

c) Auch Sinn und Zweck, namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Verständnis. Legt man die Auslegung des [X.] zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. [X.]ie Tarifvertragsparteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom [X.] angenommen - lediglich die Höhe der [X.] aus dem [X.] auch für die [X.] festgeschrieben. [X.]urch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, da die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem [X.] und dessen Verrechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten. Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen.

d) [X.]ie vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. [X.]er erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die Führung der [X.] entfällt. Gleichzeitig bleibt den ehemaligen Mitarbeitern oder Hinterbliebenen, die am 30. Juni 2003 bereits monatliche Zahlungen erhalten haben, der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Ahrendt

        
                 

Schmalz

        

Schultz

                 

Meta

3 AZR 903/13

14.07.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. November 2012, Az: 7 Ca 3880/12, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13 (REWIS RS 2015, 8250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8250

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Referenzen
Wird zitiert von

B 11 AL 6/15 R

11 Sa 42/18

24 Ca 495/17

11 Sa 58/17

14 Sa 877/16

4 TaBV 135/15

Zitiert

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