Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 142/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3318

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[X.][X.] vom 20. Juni 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern [X.] nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 142/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-senats des [X.] vom 21. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. [X.]: bis 300 • Gründe: [X.] Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene [X.] wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts [X.], der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte waren unter anderem zu belegen durch "die [X.] (Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit", die Anlage "[X.] (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst den zugrunde liegenden [X.]" und "den [X.], bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterungen". 1 Gegen das Teilurteil legte der [X.] Berufung ein. Mit Verfügung des Vorsitzenden des [X.] vom 30. Mai 2005 wurde er darauf [X.], dass der [X.] 600 • nicht erreiche; er erhalte Gelegenheit, 2 - 3 - sich hierzu binnen vier Wochen zu äußern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig. Am 28. Juni 2005 - und damit innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist - ging ein Schriftsatz des Pro-zessbevollmächtigten des [X.]n ein, mit dem geltend gemacht wurde, die Beschwer übersteige den Betrag von 2.000 •; allein die Erstellung von Bilanzen verursache Kosten von 2.094,96 •. Da der [X.] nicht bilanzierungspflichtig sei, müsse er die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtet sich die Rechts-beschwerde des [X.]n. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 4 1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch das-selbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitent-scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von [X.] Bedeutung handeln ([X.] 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsge-richts, gemessen an der Rechtsprechung des [X.], fehlerhaft 5 - 4 - ergangen ist ([X.] 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allge-meinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwen-dung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von [X.] wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht ([X.] 154, 288, 296). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass das Oberlandesge-richt die Berufung des [X.]n vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stel-lungnahme zu der Frage der Beschwer verworfen und damit dessen Ausfüh-rungen, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge [X.] nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen, nicht zur Kenntnis genommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt worden wäre, weil seine Beschwer selbst unter Zugrundelegung seines Vortrags den Betrag von 600 • (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht übersteigt. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des [X.] maßgebend, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht hinreichend dargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. 7 - 5 - insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - [X.] 63/05 - FamRZ 2005, 1986, 1987) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.). 8 Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kosten der Bilanzerstellung, die der [X.] mit 2.094,96 •, nämlich dem an seine Steuerberaterin hierfür zu zahlenden Honorar, beziffert hat, für die Bemessung der Beschwer maßge-bend wären. Die Rechtsbeschwerde versteht das Teilurteil des Amtsgerichts dahin, der [X.] sei verurteilt worden, Bilanzen für den in Rede stehenden Zeitraum zu erstellen. In diesem Sinne ist jedoch weder der Klageantrag noch das Teilurteil des Amtsgerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, zu verstehen. Die Verurteilung, die Einkünfte durch "den Jahresabschluss beste-hend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterun-gen" zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der [X.] diese [X.] vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird zum einen durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung herangezogen werden können, bestätigt. Darin führt das Amtsgericht aus, der Selbständige müsse für einen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech-nungen, Steuererklärungen, dazugehörige Bescheide usw. vorlegen. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage vorhandener, nicht dage-gen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juni 1992 - [X.] 56/92 - FamRZ 1992, 45, 46). Zum anderen folgt diese Betrachtungsweise aber auch aus der Urteilsformel, durch die dem [X.] auch aufgegeben wird, Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu belegen sowie [X.] vorzulegen. Es ist unwahr-scheinlich, dass derartige Nachweise kumulativ zur Verfügung stehen. Auch daraus erhellt das Verständnis, der [X.] habe nur vorhandene Belege über - 6 - sein Einkommen zur Verfügung zu stellen und nicht entsprechende Unterlagen erst herstellen zu lassen. 9 b) Ungeachtet dessen musste der [X.] aufgrund der Fassung des Tenors des [X.] zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Grundsatz ankommt ([X.] 1, 29; Se-natsbeschluss vom 8. Juli 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 511 a Wertbe-rechnung 2), gewärtigen, von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflich-tung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inan-spruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen. Sein Rechtsmittel-interesse ist deshalb zusätzlich nach den hierdurch anfallenden Kosten zu be-messen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 m.w.N.). Das rechtfertigt indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit einem 600 • übersteigenden Betrag. Das von der Klägerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist grundsätzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, des-sen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 21). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Höhe des in Frage kommenden Unterhalts kann insofern an sich nur der Mindestwert von 300 • zugrunde gelegt werden. Das gilt auch deshalb, weil für die Klägerin durch die Einsicht in die Bilanzen keine über die Einnahme-Überschussrech-nungen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber selbst wenn als Wert die geltend gemachten Kosten der Bilanzerstellung von 2.094,96 • zugrunde gelegt werden, errechnen sich lediglich Anwaltskosten von 67,23 • (0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 161 • nach [X.] zuzüglich Pauschale von 20 % nach [X.] 7002 zuzüglich [X.] von seinerzeit 16 %). Zusammen mit den Kosten der Auskunftserteilung, die das Berufungsgericht von der [X.] - 7 - beschwerde unbeanstandet mit rund 200 • angenommen hat, ergibt sich mithin allenfalls eine Beschwer von rund 270 •. 11 Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung nach §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO erledigt. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 20 F 433/04 - [X.], Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 UF 315/04 -

Meta

XII ZB 142/05

20.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 142/05 (REWIS RS 2007, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3318

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