Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 28 W (pat) 91/12

28. Senat | REWIS RS 2015, 14256

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GREEN POWER MOTOR (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke [X.] 981 761

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 7 IR des [X.] hat mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2010 und 4. Juli 2012, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der für die Waren

2

Klasse 7: [X.] (not including those for land vehicles but including parts for any [X.]).

3

international registrierten Wortmarke IR 981 761

4

[X.] [X.] [X.]

5

gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. [X.] [X.] den Schutz in der [X.] verweigert, weil der Eintragung der Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle.

6

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in seinem Bedeutungsgehalt als eine in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehende Sachaussage. Bei den mit „[X.]“ bezeichneten Waren handele es sich um (Elektro-) Motoren, die eine gewisse Umweltfreundlichkeit implizierten. Der englischsprachige Begriff „green“ sei dem inländischen Verbraucher als „grün“ geläufig und habe sich in nahezu allen Bereichen als Synonym für Umweltfreundlichkeit etabliert. Unter „[X.]“ seien im [X.] umfassende Hinweise auf verschiedene umweltfreundliche Energien, darunter auch Ausführungen zu „neuen Elektroautos vom grünen Markt“ zu finden. Wie zahlreiche Berichte zur Energieeffizienz bei Elektromotoren, die stets unter dem Blickwinkel der Umweltfreundlichkeit stünden, belegten, sei der Begriff „[X.]“ eine sprachübliche Berühmung im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit von Motoren. Der Verkehr sehe daher in der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren, sondern lediglich eine werbliche Anpreisung, weil er ohne zergliedernde oder analysierende Betrachtung allein aus der Bedeutung der [X.] auf den glatt beschreibenden Bedeutungsgehalt schließe. Der Verkehr sehe auch nicht wegen der englischsprachigen Fassung der angemeldeten Marke in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis, weil er auf dem vorliegenden Warensektor an die Verwendung von Anglizismen seit Jahren gewöhnt sei. Durch die Komposition der Zeichenteile entstehe keine schutzfähige Gesamtmarke, weil das angemeldete Zeichen keine ungewöhnliche Struktur oder sonstige Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufweise, die von einem rein sachbezogenen Charakter der Wortkombination wegführen könnten.

7

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Markenstelle habe nicht angemessen gewürdigt, dass das um Schutz nachsuchende Zeichen „[X.] [X.] [X.]“ als Gesamtheit zu betrachten sei und auch im [X.] Raum in Verbindung mit den beanspruchten Waren eine durchaus phantasievoll komponierte Bezeichnung darstelle. Denn es gebe weder einen Motor, der zum Betreiben nur mit „green power“ oder „grünem Strom“, also „Öko-Strom“ ausgelegt sei, noch einen Motor, der nur zum Betreiben mit „nicht-erneuerbarer Energie“ oder „aus Dampfkraft stammender Elektrizität“ ausgelegt sei. Im [X.] werde das Wort „Power“ nur umgangssprachlich für „(personelle) Energie, [X.], Macht, Stärke“ oder als „Kenngröße“ einer Motorleistung benutzt. Das schutzsuchende Zeichen sei in seiner Gesamtheit im Blick auf die beanspruchten Waren phantasievoll. Ihm komme daher die erforderliche Unterscheidungskraft zu.

8

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 20. November 2014 samt Anlagen hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 vorgetragen, der Durchschnittsverbraucher assoziiere die Marke „[X.] [X.] [X.]“ mit ihrem Firmennamen [X.] als Herkunftsbezeichnung. Die landläufige Übersetzung von [X.] [X.] [X.] sei [X.]. Dem Wort „Motor“ komme im Zusammenhang mit „Grünstrom“ ein übertragener und kein konkreter Sinn zu. Grünstrom werde nicht von einem Motor, sondern technologisch anders erzeugt. Die Interpretation der Marke als „Motor/Motorteile für Ökostrom“ oder „mit Ökostrom betriebene Motoren/Teile“ sei abwegig und inkorrekt. Der [X.] werde die für die Marke angemeldeten Waren nicht als Erzeuger von „grünem/nachhaltigem Strom“ oder damit betrieben ansehen. Insofern sei die schutzsuchende Marke unterscheidungskräftig.

9

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. Dezember 2010 und 4. Juli 2012 aufzuheben,

hilfsweise die Eintragung der Marke für die Waren

Klasse 7 Wechselstrommotoren für Testausrüstung oder Testprüfstandsteuersysteme in Verbindung mit Entwicklung, Belastungs- und Produktionstestverfahren für industrielle Anwendungen und Gleichstrommotoren für Testausrüstung oder Testprüfstandsteuersysteme in Verbindung mit Entwicklung, Belastungs- und Produktionstestverfahren; Ersatzteile für Wechselstrommotoren für Testausrüstung oder Testprüfstandsteuersysteme in Verbindung mit Entwicklung, Belastungs- und Produktionstestverfahren für industrielle Anwendungen und Gleichstrommotoren für Testausrüstung oder Testprüfstandsteuersysteme in Verbindung mit Entwicklung, Belastungs- und Produktionstestverfahren für industrielle Zwecke.

[Oder: [X.] or test stand control Systems in connection with development, [X.] or test stand control Systems in connection with development, [X.]; replacement parts for alternating current motors for test equipment or test stand control Systems in connection with development, [X.] or test stand control Systems in connection with development, [X.].]

zu beschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die nach §§ 113, 124, 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil – wie die Markenstelle für Klasse 7 zutreffend ausgeführt hat – der [X.] 981 761 für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

1. Gemäß § 113 Abs. 1 und 2 [X.] i. V. m. § 37 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist einer [X.] der Schutz zu verweigern, wenn ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]Rspr., vgl. [X.] 2014, 569 ff., Rn. 10 m. w. N. – [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O.)

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, oder wenn sie die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen unmittelbar beschreiben. Was nämlich Waren bzw. Dienstleistungen lediglich inhaltlich beschreibt, individualisiert sie nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft.

Die maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise, nämlich der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, verstehen die Wortfolge „[X.] [X.] [X.]“ ohne weiteres als umweltfreundlichen und zugleich leistungsstarken Motor, der mit Hilfe von „grüner“, also erneuerbarer und umweltschonender Energie bzw. Strom betrieben wird.

Bei dem englischsprachigen Adjektiv „green“ bzw. seiner [X.] Entsprechung „grün“ handelt es sich um den branchenübergreifend verwendeten Hinweis darauf, dass Produkte umweltfreundlich/ökologisch hergestellt werden, aus umweltfreundlichen/ökologischen Materialien bestehen oder sich bei ihrem Einsatz und Gebrauch als umweltfreundlich/ökologisch erweisen. „Green“ wird im Zusammenhang mit „Power“ als Synonym für „Ökostrom“ verstanden und wurde im englischsprachigen Raum bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der [X.] am 20. Juni 2008 so verwendet, wie den mit dem Hinweis des Senats vom 20. November 2014 übersandten Anlagen zu entnehmen ist. Die Gewinnung und der Einsatz erneuerbarer Energien spielten bereits im maßgeblichen Zeitpunkt in der [X.] eine überragende Rolle. Die in dem um Schutz nachsuchenden Zeichen verwendeten Begriffe „Green“ und „power“ werden in [X.] vielfach und in so unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, dass von einem entsprechenden Verständnis der Begriffe bei den breiten Verkehrskreisen auszugehen ist.

Die von den Waren „[X.] Motoren“, also Elektromotoren ([X.] = Wechselstrom, DC = Gleichstrom), angesprochenen Fachleute und Endverbraucher werden deshalb die Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ mit „Ökostrommotor“ gleichsetzen und davon ausgehen, dass es sich bei den relevanten Waren um (Elektro-) Motoren handelt, die mit aus erneuerbarer Energie stammender [X.] betrieben werden.

Der Vortrag der Markeninhaberin, eine Interpretation der Marke „[X.] [X.] [X.]“ als „Motor/Motorteile für Ökostrom“ oder „mit Ökostrom betriebene Motoren/Teile“ sei inkorrekt, weil die landläufige Übersetzung von „[X.] [X.] [X.]“ [X.] sei und ein Motor keinen Grünstrom erzeuge, sondern Energie verbrauche, ist dagegen abwegig.

Insofern beschreibt die Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ die angemeldeten Waren ihrer Art und Beschaffenheit nach, weshalb ihr für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

2. Auch der Gesamteindruck der für sich beschreibenden Bestandteile der Marke „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ kann ihr nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft verhelfen.

Die Markeninhaberin hat darauf hingewiesen, eine Marke sei als Ganzes und in Verbindung mit den beanspruchten Waren zu beurteilen.

Zwar kann die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger [X.] eintragungsfähig sein, weil Bestandteile, die für sich gesehen nicht unterscheidungskräftig sind, in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen können, weshalb es für die Schutzfähigkeit einer mehrteiligen Marke auf deren Gesamteindruck ankommt. Doch geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht bereits durch ihre Zusammenfügung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Verbindung beschreibender Bestandteile selbst beschreibend, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck muss – soll die Kombination schutzfähig sein – über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgehen und darf sich nicht in deren bloßer Summenwirkung erschöpfen, und selbst eine über die bloße Summe der Einzelbestandteile hinausreichende Kombination bleibt schutzunfähig, wenn sie in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig ist.

Der beschreibende Charakter der aus mehreren Wörtern zusammengesetzten angemeldeten Marke geht nicht durch ihre Zusammenfügung verloren. Die Verbindung der beschreibenden Bestandteile der Marke „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ bleibt selbst beschreibend, weil zwischen der Summe der genannten beschreibenden Bestandteile und ihrer in Kombination sich ergebenden Gesamtheit kein merklicher Unterschied besteht. Der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck der Marke geht daher nicht über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in deren bloßer Summenwirkung. Auch in ihrer Gesamtheit sind die genannten [X.] nicht unterscheidungskräftig, weil ihnen eine besondere sprachliche Ausgestaltung syntaktischer oder semantischer Art, die eine Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielen könnte, fehlt. Darauf hatte in zutreffender Weise bereits die Markenstelle in ihrem Erinnerungsbeschluss vom 4. Juli 2012 und der Senat in seinem rechtlichen Hinweis vom 20. November 2014 hingewiesen.

3. Der Einwand der Markeninhaberin, es gebe keinen Elektromotor, der nur mit elektrischer Energie aus einer vorherbestimmten umweltfreundlichen Erzeugung stamme, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, ob elektrische Energie in Elektromotoren umweltfreundlich produziert worden ist, gelten gleichwohl Elektromotoren als emissionsfreie und umweltfreundliche Antriebsquelle.

4. Auch das Vorbringen der Markeninhaberin, ihre Firmenbezeichnung laute „[X.] Co., Ltd.“, weshalb der Fachmann die Marke „[X.] [X.] [X.]“ mit [X.] als offensichtliche Abkürzung und Herkunftsbezeichnung assoziiere, verhilft der um Schutz in der [X.] nachsuchenden Marke nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann zwar unterscheidungskräftig sein. Die Markeninhaberin sucht aber um Schutz für die Marke „[X.] [X.] [X.]“ in der [X.] nach und nicht für die Buchstabenverbindung „[X.]“. Die maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise, also der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, werden die Marke „[X.] [X.] [X.]“ nicht als Abkürzung des Firmenkennzeichens „[X.]“, sondern als „Ökostrommotor“ verstehen.

5. Selbst wenn man die hilfsweise Einschränkung des [X.] durch die Markeninhaberin für zulässig hält, muss der international registrierten Marke der Schutz in der [X.] verweigert werden, weil es auch hinsichtlich der hilfsweise benannten Waren aus den oben genannten Gründen an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

6. Die ausländischen Eintragungsentscheidungen für die um Schutz suchende Wortmarke „[X.] [X.] [X.]“ entfalten weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung. Für die Entscheidung, ob dem Antrag auf Schutzerstreckung ein Schutzhindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse in [X.] gegeben sind. Der Umstand der Schutzfähigkeit in anderen [X.] ist demgegenüber nicht maßgebend ([X.], [X.], 11. Auflage, § 8 Rn. 58 f., 49 ff.).

7. Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Meta

28 W (pat) 91/12

11.03.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 28 W (pat) 91/12 (REWIS RS 2015, 14256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14256

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