Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 31/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 8437

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GREEN FUTURE COMPANY" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 058 140.1

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 23. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] COMPANY für die Waren und Dienstleistungen:

2

"Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Solarmodule zur Stromerzeugung; Fahrzeuge, nämlich Kraftfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Elektrofahrräder, Roller, Dreiräder, Motorräder und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Möbel; Dienstleistungen eines Groß- und Einzelhandels mit Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Solarmodulen zur Stromerzeugung, Fahrzeugen, Kraftfahrzeugen, Elektrofahrzeugen, Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Rollern, Dreirädern, Motorrädern und deren Teilen, Möbeln; Veranstaltung von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten".

3

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem [X.]" um ein häufig verwendetes Schlagwort aus dem Bereich neuer umweltschonender Technologien handele. Mit "green future" würden Produktentwicklungen bezeichnet, die in dem Sinn zukunftsgerichtet seien, dass sie die Umwelt sowohl bei der Produktion als auch bei der Anwendung möglichst wenig belasteten. Dies könne durch Verzicht auf bestimmte Schadstoffe geschehen oder einfach durch energieeffiziente und damit klimaschonende Produkte. Mit der Ergänzung "company" im Sinn von "Unternehmen" ergebe sich für die angemeldete Marke damit die Bedeutung "ein Unternehmen, das umweltfreundlich und zukunftsorientiert ist". Die angemeldete Marke erweise sich damit in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Werbeschlagwort ohne Unterscheidungskraft. So handele es sich bei den Waren der [X.] um solche, die im Zusammenhang mit Stromerzeugung und Stromspeicherung stünden. Dabei sei gerade die umweltfreundliche Stromerzeugung insbesondere durch Solar- und Windkraftanlagen eines der großen Themen im Bereich grüne Technologien. Eng verbunden sei dieses Thema mit den Fahrzeugen der Klasse 12. Hybrid- und Elektrofahrzeuge dienten nicht nur der lokalen Emissionsvermeidung, sondern könnten auch als dezentraler Speicher für die durch Windkraft und Sonne erzeugten Energien dienen. Dies löse deren grundsätzliches Problem, dass ihre Erzeugung häufig in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht mit dem Energiebedarf korreliere. Hierzu passten die Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, die sich auf die Bereiche bezögen, in denen grüne Technologien einen wichtigen Trend darstellen würden. Auch Möbel, Reisen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten könnten einen Bezug zum Umweltschutz und damit zum Werbeschlagwort "[X.] COMPANY" haben. So seien Möbel besonders dann als umweltschonend einzuschätzen, wenn sie aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt und bei ihrer Produktion und ihrem Transport möglichst wenig Energie verbraucht und Schadstoffe emittiert würden. Reisen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten könnten umweltschonend geplant und durchgeführt werden. So könnten Regionen ausgespart werden, in denen Tourismus und Sport bereits zu Umweltschäden geführt hätten. Die Transporte könnten mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) durchgeführt werden. Voreintragungen seien nicht schutzbegründend.

4

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Anmeldung für schutzfähig und hat darauf verwiesen, dass für umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen in der Regel die Worte "Öko" oder "Bio" verwendet würden. Demgegenüber bezeichne "green" mit der Bedeutung "grün" nur eine Farbe. Erst in einem zweiten Schritt ergäben sich Assoziationen zur Natur und zu Weiterem (Ampeln, Unreife, Anfänger, Hoffnung). Das Wort "Future" ("Zukunft") werde vom Verkehr mit besonders revolutionären Waren und Dienstleistungen verbunden; um solche gehe es im angemeldeten Verzeichnis nicht, nur teilweise um "umweltfreundlich", aber spezifisch umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen seien nicht beansprucht. Nur aufgrund der grundsätzlichen Eignung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, auch umweltfreundlich sein zu können, könne dem Zeichen der Schutz dafür nicht abgesprochen werden. Die Nachweise der Markenstelle würden keine häufige Schlagwortverwendung von "[X.]" belegen und sprächen ohnehin nicht gegen Unterscheidungskraft. Auch sei eine Vielzahl vergleichbarer Marken ohne weiteres in das Register eingetragen worden.

5

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

6

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 5. Mai 2011 und vom 6. März 2012 aufzuheben.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

9

1. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR Int. 2012, 914, 916 Rn. 23 - [X.] [X.]; [X.], 610 Rn. 42 - [X.]; [X.], 228, 229 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2013, 731, 732 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]; [X.], 735 - Test it; [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 38 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 9 - [X.]; [X.], 1100, 1102 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

[X.] COMPANY jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

und Nachhaltigkeit entstanden. "Grün" ist in [X.] die Symbolfarbe und Namensgeber der [X.] "Die Grünen" wie auch international für [X.]en, die aus der Umweltbewegung hervorgegangen sind (vgl. [X.], Stichwort "Grün", [X.]). Das [X.] Wort "green" sowie auch das [X.] Wort "grün" wird synonym mit dem Wort "ökologisch, umweltbewusst" verwendet (vgl. [X.]-Oxford, Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005, [X.]; [X.], Globalwörterbuch [X.], 1. Aufl., [X.]; [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl., [X.]); der Begriff "green electricity" wird ins [X.] mit "Ökostrom" übersetzt (vgl. [X.]-Oxford, a. a. O.); "Green IT" ("grüne Informationstechnologie") bezeichnet Bestrebungen, die Nutzung von IT umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten (vgl. [X.]. [X.], Computer Lexikon 2013, [X.]). "Green technology (grüne Technologie, http://www.dict.cc/?s=gr%C3%BCne+Technologie) hat nachhaltige, energiesparende und umweltverträgliche Produkte und Entwicklungen zum Ziel.

Soweit der Anmelder auf weitere nicht primär im Zusammenhang mit den Waren bzw. Dienstleistungen stehende Bedeutungen des Wortes "green (grün)" wie "unreif, unerfahren" verweist, berücksichtigt er dabei nicht, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 [X.] ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 27 [X.]). Im Zusammenhang damit ist auch angesichts verschiedener Bedeutungen bei den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 20, 35, 39 und 41 ein anderes Verständnis des des Wortes "green" als oben zugrunde gelegt nicht naheliegend.

Im Sinn von "umweltgewusst" wird "green" in der Rechtsprechung des [X.] seit langem bewertet (vgl. [X.] 26 W (pat) 63/93 - [X.]; 27 W (pat) 174/99 - [X.]; 28 W (pat) 589/10 - [X.], jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).

Das [X.] Wort "Future" bedeutet im [X.]n "Zukunft", "Company" wird mit "Firma, Gesellschaft" übersetzt (vgl. [X.], a. a. O., S. 31, 48; [X.], [X.], Großwörterbuch [X.], 2010, S. 202).

[X.] COMPANY wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in dem Sinn verstanden, dass Waren und Dienstleistungen von einer Firma angeboten bzw. erbracht werden, die zukunftsorientiert mit ihrem Angebot und in der Geschäftspolitik an Umweltfreundlichkeit, Energieersparnis und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.

Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass bei der Prüfung der Schutzfähigkeit die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist. Jedoch ist die Verständnisfähigkeit des Publikums im Hinblick auf das auch insoweit geltende Leitbild des "aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" nicht zu gering zu veranschlagen (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 30 [X.]); außerdem entbindet der Grundsatz, dass es auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit ankommt, auch bei einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht von einer Prüfung der einzelnen Markenteile (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 146 [X.]). Das genannte Verständnis ergibt sich dabei aus der Bezeichnung in ihrer Gesamtheit.

Bei diesem Verständnis werden die maßgeblichen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen bzw. einen engen beschreibenden Bezug zu diesen herstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben angeführte, ausführliche Begründung der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss Bezug genommen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch bei auf solche Aktivitäten bezogenen Veranstaltungen umweltbezogene Kriterien, z. B. hinsichtlich Landschaftsschutz, Verkehr, Abfall oder Energieverbrauch, von Bedeutung sind und das [X.] einen "Leitfaden für die umweltgerechte Organisation von Veranstaltungen" herausgegeben hat (vgl. http://www.emas.de/fileadmin/user_upload/06_service/PDF-Dateien/Leitfaden_umweltgerechte_Veranstaltungen.pdf).

Entgegen der Auffassung des Anmelders kann daraus, dass synonym mit "grün" auch Begriffe wie "Bio" oder "Öko" verwendet werden, nichts für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung hergeleitet werden. Denn dies ändert am oben genannten Verständnis des Wortes "grün" nichts. Auch darauf, ob die angemeldete Bezeichnung bereits verwendet wird kommt es nicht an; vielmehr ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft zukommt (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 94). Auch aus der Neuheit eines Zeichens kann nichts für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 107 [X.]). Soweit der Anmelder darauf verweist, dass keine spezifisch umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen angemeldet seien und die grundsätzliche Eignung als umweltfreundlich dem Schutz nicht entgegenstehe, trifft dies zwar insoweit zu, dass die Begriffe "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" nicht im Verzeichnis enthalten sind. Die Anmeldung enthält indessen Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen, unter die solche Produkte und Dienstleistungen subsumiert werden können, was entgegen der Auffassung des Anmelders zur Verneinung der Unterscheidungskraft führt (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 82 [X.]).

[X.] COMPANY wird nach alledem in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als eine allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.

[X.] COMPANY kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

3. [X.] auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] [X.], 276, 277 Nr. 18 [X.] - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 31/12

23.01.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 31/12 (REWIS RS 2014, 8437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8437

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27 W (pat) 65/13

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