28. Senat | REWIS RS 2014, 6173
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Markenbeschwerdeverfahren – "Green Now" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 053 069.6
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortmarke 30 2011 053 069.6
[X.]
ist am 21. Oktober 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte [X.]egister für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 06: Baumaterialien aus Metall, insbesondere Profile, [X.]ohre, Platten, Bleche und Folien für Fenster, Türen, [X.], Treppen, Balkone, Fassaden, [X.], Solarkollektoren und [X.]ahmen für Photovoltaik-Anlagen; Fenster, Türen, [X.], Treppen, Trennwände, Fassaden, Balkone, Wintergärten, Überdachungen, [X.]ahmen und Fertigbauteile, Lamellen für Beschattungsanlagen, Jalousien aus Metall, Geländer für Treppen und Balkone, Fensterbänke, [X.] und [X.], Briefkästen, [X.], Gerüste; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, mechanische Schließ- und Öffnervorrichtungen für Fenster, Türen und [X.]; transportable Bauten aus Metall, wie ortsbewegliche Pavillons und Ausstellungsstände, sämtliche vorstehende Waren aus Metall, auch in Kombination mit Glas, Holz oder Kunststoff;
[X.]: Mess-, Steuer- und [X.]egelgeräte für Gebäude, Fenster, Türen, Beschattungsanlagen, [X.], Photovoltaikanlagen; Photovoltaikanlagen, Akkumulatoren, sowie deren Teile;
[X.]: Beleuchtungs-, Heizungs- Kühl-, Lüftungsgeräte, Wärmetauscher, Solarmodule zur Wärmeerzeugung;
Klasse 19: Baumaterialien nicht aus Metall insbesondere Profile, [X.]ohre, Platten und Folien für Fenster, Türen, [X.], Treppen, Balkone, Fassaden, [X.], Solarkollektoren und [X.]ahmen; Fenster, Türen, [X.], Treppen, Trennwände, Balkone, Wintergärten, Überdachungen, [X.]ahmen, Verkleidungen und Fertigbauteile, Lamellen für Beschattungsanlagen, Jalousien nicht aus Metall, Geländer für Treppen und Balkone, Fensterbänke, [X.], [X.], Gerüste, transportable Bauten nicht aus Metall, wie ortsbewegliche Pavillons und Ausstellungsstände, sämtliche vorstehende Waren nicht aus Metall oder nur in Kombination mit Metall;
Klasse 35: Geschäftsführung für Dritte, insbesondere Marketing, Dienstleistungen einer Werbeagentur;
[X.]: Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere [X.] und Beratung.
[X.]" werde übersetzt mit "Grün jetzt" und vermittle damit die anpreisende Werbebotschaft, dass die Waren "jetzt umweltfreundlich" unter dem Aspekt eines geringen Energieverbrauchs oder einer klimaschonenden Nutzung der Solarenergie seien oder entsprechend hergestellt würden. Der Wortbestandteil "Green" habe zwar mehrere Bedeutungen, werde aber in der Werbung von Unternehmen gerne benutzt, um auf umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen aufmerksam zu machen und sich dem Verbraucher als der ökologischen Verantwortung in Zeiten des Klimawandels bewusst zu zeigen. Der Aspekt der Umweltverträglichkeit könne sich beispielsweise auf die Beschaffenheit des Materials (heimische Hölzer), die geringe Schadstoffabgabe bei der Herstellung, Verarbeitung oder Entsorgung beziehen, die Baumaterialien könnten zum energieeffizienten und somit umweltfreundlichen Bauen von Gebäuden bestimmt oder geeignet sein. Die beanspruchten Steuerungs- und [X.]egelgeräte dienten dazu, die Beschattungsanlagen energieeffizient zu nutzen, und schließlich könnten die Dienstleistungen der Konzipierung und Erstellung "grüner" Produkte oder Gebäude sowie deren Anpreisung und Vermarktung dienen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin müsse die beschreibende Bedeutung des Zeichens nicht für jede einzelne Ware oder Dienstleistung gesondert belegt werden. Angesichts der Aktualität und Präsenz des Themas "Umweltfreundlichkeit" spreche "[X.]" als schlagwortartige Wortneubildung [X.] des Käufers in dem Sinn an, mit dem Erwerb der Waren und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen jetzt aktiv zum Umweltschutz beizutragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, die Verbindung der Worte "Green" und "Now" sei in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ungewöhnlich und unüblich. Sie eigne sich auch nicht als beschreibender oder werbender Hinweis für die beanspruchten Produkte, weil die vermeintliche Sachaussage mehrdeutig, zu vage und unbestimmt sei. Sie verweist auf die Entscheidungen des [X.] für den Binnenmarkt ([X.]), in denen Werbesprüche wie "Mehr für ihr Geld" angesichts verschiedener Interpretationsmöglichkeiten oder "Früher an Später denken" angesichts einer fehlenden Beschreibung für "Vermögensberatung, Finanzdienstleistungen" für schutzfähig erachtet wurden. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf zahlreiche aus ihrer Sicht vergleichbare Eintragungen mit dem Bestandteil "Now".
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 06, vom 13. März 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.]" steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weshalb die Anmeldung von der Markenstelle zu [X.]echt gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden ist.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], 569 [X.]dnr. 10 – [X.]; [X.], 731 [X.]dnr. 11 - [X.]; [X.] 2013, 22, [X.]dnr. 7 – [X.]; [X.] 2012, 19, [X.]dnr. 8 – Link economy; [X.], 1100, [X.]dnr. 10 – [X.]!; [X.], 825, 826, [X.]dnr. 13 – [X.]; [X.], 850, 854, [X.]dnr. 18 – [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen [X.]echtsprechung [X.] [X.], 1143 [X.]dnr. 15 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, [X.]dnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, [X.]dnr. 24 – [X.] 2; [X.] – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 [X.]dnr. 53 – [X.]; [X.], 1151, 1152 –marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - [X.]ATIONAL SOFTWA[X.]E CO[X.]PO[X.]ATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]dnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 522, [X.]dnr. 11 – [X.] schönste Seiten; G[X.]U[X.] 2009, 952, 953 [X.]dnr. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] – [X.]; G[X.]U[X.] 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.]dnr. 19, 28 f. - [X.]).
a. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 06, 09, 11 und 19 sowie die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 nicht gerecht. Denn für diese Produkte und Dienstleistungen, die sich vornehmlich an Fachleute, aber auch an interessierte Endverbraucher richten, stellt "[X.]" lediglich einen unmittelbar beschreibenden, sloganartigen Sachhinweis darauf dar, dass diese "(ab) jetzt umweltfreundlich" produziert bzw. erbracht werden. Dies war bereits zum Anmeldezeitpunkt am 21. Oktober 2011 der Fall.
aa) Bei dem ursprünglich aus dem [X.] stammenden Adjektiv "Green" (vgl. [X.] – [X.]; 1. Auflage 2008: grün; umweltfreundlich, ökologisch) im Sinn von "Grün" handelt es sich um den inzwischen nahezu branchenübergreifend verwendeten Hinweis darauf, dass Produkte/Dienstleistungen "umweltfreundlich/ökologisch" hergestellt bzw. erbracht werden, aus "umweltfreundlichen/ökologischen" Materialien bestehen oder sich bei ihrem Einsatz und Gebrauch als "umweltfreundlich/ökologisch" erweisen. Wie das Ergebnis der Internetrecherche des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, zeigt
- "… [X.]: [X.]Umweltschutzbehörde lobt [X.]/[X.]…Mit der [X.]angliste der [X.] lobt die [X.] Umweltschutzbehörde…zum Gesamtverbrauch, sondern nicht ganz umweltfreundlich nach…." (www.maclife.de...);
- "[X.]: Denim geht auch umweltfreundlich…" (www.stylonic.de/green-jeans-geht-auch-umweltfreundlich);
- "… Green Events, von der Umwelt inspiriert…" (www.mariott.de);
- "[X.] 2013 – Büro & Umwelt…Die Preisverleihung des [X.] "Büro&Umwelt 2013 war der Höhepunkt des Thementags zum nachhaltigen Büro, dem [X.], …" (www.buero-und-umwelt.de);
- "… Umweltfreundlich und [X.] [X.] Als Green Key zertifiziert … ist das Hotel…ein grünes Hotel im … Die Prinzipien der Nachhaltigkeit …" (www.albushotel.com/de/der-gruene-schluessel);
- "greenjobs.de – die Jobbörse für [X.] bietet Stellenangebote rund um das Thema Umwelt an von Umwelttechnik über Umweltmanagement bis Umwelterziehung und …" (www.greenjobs.de);
- "[X.]: Wie umweltfreundlich sind sie wirklich …" (www.berlinonline.de);
- "[X.] / [X.] Paketdienst … Think Green Initiative: [X.] setzt sich gruppenweit für die Umwelt ein …" (gls-group.eu/DE/de/gls-gruppe/think-green-initiative).
In den letzten Jahren ist das Thema Umweltfreundlichkeit als Folge der rasanten Entwicklung des Treibhauseffekts und durch eine Vielzahl der in der Öffentlichkeit geführten Debatten stärker in das Blickfeld der allgemeinen Wahrnehmung gerückt. Thematisiert wurde dabei zunehmend, welche erhebliche Bedeutung dem Handeln des Einzelnen bei Einkauf und Verbrauch für den Umweltschutz zukommt (Stichwort: ökologischer Fußabdruck des Einzelnen). Dies hat insgesamt zu einer größeren Sensibilisierung für Umwelt- und Naturschutzfragen und zu einer verstärkten [X.]eflexion der Verbraucher und Unternehmen über die Folgen des eigenen Verhaltens geführt. Für die Verbraucher stellt deshalb ein möglichst ökologisches oder umweltgerechtes Verhalten einen relevanten Wert dar. Bei dem Aspekt, dass Produkte oder Dienstleistungen umweltfreundlich erzeugt bzw. erbracht werden und umweltfreundlich wirken, handelt es sich um ein für den Erwerb der Produkte und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ganz wesentliches Kriterium. "Umweltfreundlichkeit" wird daher zunehmend in allen Bereichen und Branchen als Werbeschlagwort und Eigenschaftsversprechen eingesetzt. Dies gilt gerade auch für die hier überwiegend in [X.]ede stehende Baubranche, bei der Themen wie Nachhaltigkeit und Energieeffizienz eine große [X.]olle spielen und sich entsprechend der Hinweis auf die "umweltfreundliche" Beschaffenheit von Baumaterialien, auf den niedrigen Energieverbrauch, oder die umweltschonende Energiegewinnung von Geräten und Anlagen wie auch auf umweltfreundliche Umstände bei der Erbringung der Dienstleistungen als bedeutsam erweist.
bb) Bei dem zweiten Wortbestandteil des Zeichens handelt es sich um den [X.] Begriff "Now" mit der Bedeutung von "jetzt" (vgl. [X.] – [X.]; a. a. [X.]), der in der Werbung in ganz unterschiedlichen Bereichen - in [X.], aber auch allein – bereits vielfach verwendet wird, um den Verbraucher zu einem umgehenden Kauf zu bewegen oder auf ein aktuelles Angebot hinzuweisen (vgl. die [X.]echerchebelege des [X.]: [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2011 – [X.] 1457/11-1 "fashionnow"; Beschluss vom 17. Juni 2008 – [X.] 277/08 "[X.]; Beschluss vom 3. März 2010 – [X.] 1382/08-4 – [X.]/[X.]; [X.] vom 20. Juli 1999 – 27 W (pat) 23/99 - [X.]).
cc) Die Zusammenfügung "[X.]" hat dementsprechend die Bedeutung von "Grün/Umweltfreundlich/Ökologisch jetzt" und vermittelt damit in [X.] verknappter Art und Weise den [X.] "umweltfreundlich so schnell wie möglich" (vgl. "…Das Motto des ECO11 – Going Smart [X.]- steht für die [X.]. … Alle Entscheider müssen motiviert werden, so schnell wie möglich nachhaltiger zu investieren und grünere Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln…" - ecosummit.net/articles/going-smart-green-now-ecosummit-2011; [X.]. Leben. Jetzt."; "Wir. Hier. Jetzt."; "Energie sparen, jetzt!" – jeweils www.slogans.de; - [X.]echerchebelege des [X.]). Begegnet den angesprochenen Verkehrskreisen, dem Fachhandel und den Verbrauchern, das Wortzeichen "[X.]", werden diese ihm ohne Weiteres den naheliegenden schlagwortartig verkürzten Werbehinweis entnehmen, dass die so bezeichneten Waren "(ab) jetzt umweltfreundlich" produziert werden oder "ob jetzt umweltfreundlich" sind und die so gekennzeichneten Dienstleistungen "(ab) jetzt umweltfreundlich" angeboten bzw. erbracht werden.
Bei den Waren der Klassen 06 und 19 handelt es sich um Baumaterialien, aus Metall bzw. nicht aus Metall, Gebäudeteile wie Fenster, Türen, [X.], Treppen, Trennwände, Balkone, Wintergärten, Briefkästen, [X.] und Gerüste, usw. sowie um Schlosserwaren und Kleineisenwaren, [X.], die allesamt umweltfreundliche Eigenschaften besitzen können. Sie können aus [X.]ohstoffen bestehen, die umweltverträglich sind, die umweltfreundlich entsorgt werden können, beispielsweise biologisch abbaubar sind oder die ohne großen Energie- und Transportaufwand hergestellt wurden (z. B. unter Verwendung regionaler [X.]ohstoffe). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.]echerchebelege des Senats zeigen zudem, dass mit der Umweltfreundlichkeit und den ökologischen Eigenschaften von Baustoffen bereits umfangreich geworben wird.
Auch in Bezug auf die Geräte und Anlagen der [X.], die "Mess-, Steuer- und [X.]egelgeräte für Gebäude, Fenster, Türen, Beschattungsanlagen, [X.], Photovoltaikanlagen; Photovoltaikanlagen, Akkumulatoren, sowie deren Teile", und die "Beleuchtungs-, Heizungs- Kühl-, Lüftungsgeräte, Wärmetauscher, Solarmodule zur Wärmeerzeugung" der [X.] stellt der [X.]e Hinweis auf deren aktuelle Umweltfreundlichkeit ein für die angesprochenen Verkehrskreise wichtiges Kriterium dar, sei es, dass sich diese durch einen geringen Energieverbrauch auszeichnen oder durch den Einsatz erneuerbarer Energien und [X.]essourcen betrieben werden. Auch im Bereich der Beleuchtungsgeräte stellt die "Umweltverträglichkeit" ein wichtiges Qualitätskriterium dar, beispielsweise hinsichtlich umweltschonender Produktionsprozesse, energieeffizienten Betriebs oder intelligenter Lichtsysteme (vgl. "Licht und Umwelt: licht. de" – www.licht.de/de/licht-know-how/licht-und-umwelt – vgl. [X.]echerchebelege des Senats).
In Bezug auf die Dienstleistungen der [X.], die "Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere [X.] und Beratung" kann "[X.]" schlagwortartig deren umweltfreundliche Ausrichtung beschreiben. Umweltrelevante Aspekte, wie der geringe Energieverbrauch während des Betriebs des Gebäudes, effiziente Wärmedämmung, Nutzung erneuerbarer [X.]essourcen wie Solarenergie, Photovoltaik und biogener Brennstoffe zur Deckung des Energiebedarfs usw. spielen bei der [X.] von Wohn-, Büro– und Gewerbebauten eine nicht unmaßgebliche [X.]olle.
Angesichts der aktuellen Bedeutung des Themas Umweltschutz in der Gesellschaft spielt es auch für die Erbringung der "Geschäftsführung für Dritte, insbesondere Marketing, Dienstleistungen einer Werbeagentur" (Klasse 35) als Gesichtspunkt, mit dem ein Dienstleistungsunternehmen dieser Art in seiner Selbstdarstellung auf sich aufmerksam machen möchte, eine maßgebliche [X.]olle. Dementsprechend gibt es eine sogenannte "grüne Werbung" (vgl. "…Grün(er)leben! ... Es ist also Zeit für grüne Werbung….Unser Ziel ist es gemeinsam mit Ihnen den Planeten ein bisschen grüner zu machen. … klimaneutral drucken lassen [X.] als grün produzieren lassen ... Werden sie doch gemeinsam mit uns ein bisschen grüner - www.nowak-werbeagentur.de/think-green – vgl. [X.]echerchebelege des Senats). Damit enthält das Zeichen auch für diese Dienstleistungen nur den beschreibenden Hinweis auf den besonderen Schwerpunkt und die Ausrichtung der so bezeichneten Dienstleistungen.
b. Vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen ist, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht davon auszugehen, dass die Aussage der Wortfolge "[X.]" vage oder zu unbestimmt sei. Im Übrigen setzt nach ständiger höchstrichterlicher [X.]echtsprechung eine beschreibende Benutzung einer Bezeichnung als Sachangabe nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn ein Wort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. zuletzt [X.] [X.]dnr. 18 m. w. N. – [X.]). Ebenso wenig führt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Wortfolge sei in ihrer Zusammenfügung neu, ungebräuchlich und nicht nachweisbar, zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Auch bislang noch nicht verwendete sprachliche Neuschöpfungen können als beschreibend angesehen werden, wenn für die neue [X.] selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist ([X.] [X.], 146 [X.]dnr. 32 – [X.]; [X.], 674 [X.]dnr. 97 – Postkantoor; [X.], 680 – [X.]). Die angesprochenen Verkehrskreise sind daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die in ihrer sprachlichen oder grammatikalischen Zusammensetzung nicht den üblichen Sprachregeln folgen, sondern in einer in der Werbesprache üblichen einprägsamen, schlagwortartigen und anpreisenden Art gleichwohl nur sachbezogene Informationen übermitteln. Dabei werden auch bislang nicht verwendete aber verständliche Sachaussagen durchaus vom angesprochenen Verkehr als solche erkannt (st. [X.]Spr. vgl. beispielsweise [X.] 2012, 272 – [X.]heinpark-Center Neuss; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2013, 24 W (pat) 28/11 – BEST-FIT).
c. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Ausräumung des [X.] auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis von Zeichen mit dem Bestandteil "now" berufen. Die von ihr angeführten Voreintragungen sind schon nicht vergleichbar, da sie teilweise zu lange zurückliegen, für andere Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind bzw. durch die Zusammenfügung mit anderen Wortbestandteilen einen ganz anderen Aussagegehalt enthalten. Auch sind zwar etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen, soweit sie bekannt sind, im [X.]ahmen der Prüfung zu berücksichtigen, sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] G[X.]U[X.] 2009, 667 [X.]dnr. 17 und 19 - Bild digital und [X.]). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] a. a. [X.]. 18 - Bild digital und [X.]; [X.] 2012, 276, 277 [X.]dnr. 18 - [X.]; G[X.]U[X.] 2011, 230 [X.]dnr. 12 - SUPE[X.]girl; W[X.]P 2011, 349 [X.]dnr. 12 - F[X.]EIZEIT [X.]ätsel Woche). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein [X.] entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend ([X.] a. a. [X.]. 15, 18 f. - Bild digital und [X.]; [X.] - SUPE[X.]girl).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zudem freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.
Meta
23.04.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.04.2014, Az. 28 W (pat) 533/12 (REWIS RS 2014, 6173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
28 W (pat) 529/21 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „SoBauenProfis“ – keine Unterscheidungskraft
26 W (pat) 524/20 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "GreenTec" – fehlende Unterscheidungskraft
26 W (pat) 565/19 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "ecovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - Täuschungsgefahr
30 W (pat) 31/12 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "GREEN FUTURE COMPANY" – keine Unterscheidungskraft
26 W (pat) 525/20 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "GreenClean" – fehlende Unterscheidungskraft