Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 AZR 454/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 5302

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Gegenstand

Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Redaktionsversehen


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 12/21 -teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 19. November 2020 - 3 [X.]/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.243,20 Euro brutto sowie 109,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/11 und die Beklagten als Gesamtschuldner 10/11 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entgeltanspruch und in diesem Zusammenhang über die Geltung einer tariflichen Anspruchsgrundlage.

2

Die Klägerin - Mitglied der [X.] ([X.]) - ist seit dem 2. November 2015 bei der [X.] zu 1. in deren Betrieb in Waldfeucht-[X.] beschäftigt.

3

Die Beklagte zu 1. produziert und vertreibt [X.]. Sie schloss am 12. Februar 2018 - noch unter [X.] firmierend - mit der [X.] einen Haustarifvertrag ([X.]). Nach dessen § 2 sind die jeweiligen Tarifverträge über Entgelte und der [X.] für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie, geschlossen zwischen dem [X.] und der [X.], „Bestandteil dieses [X.]“. § 4 [X.] bestimmt, dass ab dem 1. Januar 2018 die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag über 40 [X.] auf 39 Stunden reduziert wird (Ziff. 1) und ab dem 1. Januar 2019 die [X.] für alle Arbeitnehmer 38 Stunden beträgt (Ziff. 2). Nach § 4 Ziff. 3 [X.] wirken sich diese Arbeitszeitveränderungen nicht auf das Entgelt aus.

4

Am selben Tag wurde ua. zwischen der [X.] zu 1. und der zu 2. beklagten [X.], der damaligen alleinigen Gesellschafterin der [X.] zu 1., einerseits sowie der [X.] andererseits der „Tarifvertrag zur Zukunftssicherung [X.] vom 12.02.2018“ ([X.]) geschlossen. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

(a)     

räumlich für die Betriebe

        

Rosen Eiskrem Süd GmbH, Werk [X.]

        

[X.], Werk Waldfeucht-[X.]

        

[X.] GmbH, Werk [X.]

        

(b)     

persönlich für

        

alle Arbeitnehmer/innen, die in den oben genannten Betrieben beschäftigt sind …

        

§ 2     

        

In Bezug genommene Tarifverträge

        

Die Inhalte nachfolgendend aufgezählter Tarifverträge, die in den vorgenannten Betrieben Anwendung finden, werden für die Dauer der Laufzeit dieses [X.] zur Zukunftssicherung mit den nachfolgenden Regelungen für die Betriebe im Geltungsbereich dieses [X.] geändert. Im Übrigen bleiben die Tarifverträge unberührt.

        

…       

        

Haustarifvertrag zwischen [X.] Eiskrem GmbH und der [X.] [X.], … für den Betrieb Waldfeucht-[X.] vom 12.2.2018, folgend [X.] genannt.

        

§ 3     

        

Regelungen zur Zukunftssicherung

        

(1)     

Entgelterhöhungen aus tarifvertraglichen Vereinbarungen

        

Tarifvertragliche Erhöhungen die bereits vereinbart wurden oder in kommenden Tarifverhandlungen ausgehandelt werden sollten, werden für die Jahre 2018 und 2019 an den Standorten [X.] und [X.] ausgesetzt.

        

Danach findet am Standort [X.] der Tarifvertrag ‚Entgelt Süßwaren [X.]‘ ab dem 1.1.2020 in seiner jeweils gültigen Fassung wieder Anwendung. Am Standort [X.] findet der Einkommenstarifvertrag [X.] ab dem 1.1.2020 in seiner jeweils gültigen Fassung wieder Anwendung.

        

(2)     

Urlaubstage

        

Für Arbeitnehmer/innen, die an den Standorten [X.] und [X.] keinen Anspruch auf zusätzliche freie und bezahlte Arbeitstage aus der Konzernbetriebsvereinbarung zur Vergütung der Umkleidezeiten vom 10.12.2015 haben, reduziert sich der Anspruch auf Urlaubstage aus dem [X.] Molkereien und Käsereien vom 23.3.2007 und dem [X.] [X.] vom 12.2.2018 um jeweils 3 Tage in den Jahren 2018 und 2019. Für Teilzeitkräfte gilt dies anteilig im Verhältnis zu der Anzahl der Arbeitstage in der Woche.

        

Ab dem 1.1.2020 gelten die tariflichen Urlaubsansprüche wieder uneingeschränkt.

        

(3)     

Mehrarbeitszuschläge

        

Der Anspruch auf den 25%-Mehrarbeitszuschlag aus dem [X.] Meiereien und Käsereien [X.] vom 23.3.2007 für die 39. und 40. Arbeitsstunde in der Woche entfällt am Standort [X.] für den Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 29.2.2020. Die Zuschläge für alle weiteren [X.] werden uneingeschränkt gewährt.

        

Ab dem 1.3.2020 gelten die vorgenannten tariflichen Zuschlagsregelungen wieder uneingeschränkt.

        

(4)     

Verschiebung der tariflichen Arbeitszeitveränderungen

        

Für den Standort in [X.] verbleibt es bis zum 31.12.2018 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden und bis zum 31.12.2019 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Mit der Differenz zwischen den o.g. [X.]stunden werden die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer/innen in Höhe von 44 Stunden im Jahr belastet (Teilzeitbeschäftigte anteilig).

        

Die für den Abbau der vorgenannten Minusstunden geleisteten [X.] werden nicht mit einem Mehrarbeitszuschlag vergütet.

        

Ab dem 1.1.2020 gilt gemäß des [X.] für [X.] vom 12.2.2018 die 38-Stunden-Woche.

        

Ausgenommen davon ist der Bereich ‚Verpackung‘ in [X.]; für diesen beträgt ab dem 1.1.2019 die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit 38 Stunden unverändert gemäß dem [X.] vom 12.2.2018.

        

(5)     

Weihnachtsgeld

        

Die gemäß des [X.] [X.] vom 12.2.2018 für den Standort [X.] vereinbarte Erhöhung des [X.] auf 75% ab 2018 und die weitere Erhöhung auf 100% in 2019 werden ausgesetzt. Das heißt, dass in den Jahren 2018 und 2019 die Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf 50% eines monatlichen tariflichen [X.] als zusätzliches Weihnachtsgeld haben.

        

Ab dem [X.] haben die Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf ungeminderte 100% des monatlichen tariflichen [X.] als zusätzliches Weihnachtsgeld gemäß des o.g. [X.].

        

(6)     

Urlaubsgeld

        

Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld im Standort [X.] aus dem [X.] Molkereien und Käsereien in [X.] vom 23.3.2007 reduziert sich um 50% in den Jahren 2018 und 2019. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf dieses 50%-Urlaubsgeld bemisst sich anhand des ursprünglichen tariflichen Urlaubsanspruchs gemäß des o.g. [X.] und nicht an den reduzierten Urlaubstagen aus § 3 Absatz 2 dieses [X.]. Ab dem [X.] haben die Arbeitnehmer/innen wieder einen uneingeschränkten Anspruch auf das Urlaubsgeld aus dem o.g. [X.].

        

Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen am Standort in [X.] auf das Urlaubsgeld in den Jahren 2018 und 2019 bemisst sich ebenfalls anhand des ursprünglichen tariflichen Urlaubsanspruchs gemäß des [X.] [X.] vom 12.2.2018.

                 
                 
                 
        

§ 4     

        

Vorteilsregelung für [X.]-Mitglieder

        

Beschäftigte an den Standorten [X.], [X.] und [X.], die nachweislich am 1.3.2018 Mitglied der [X.] [X.] sind, erhalten in den Jahren 2018 und 2019 jeweils eine Nettoeinmalzahlung als Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro auf [X.]. …

        

§ 5     

        

Überprüfung der wirtschaftlichen Lage

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass während der Laufzeit dieses [X.] geprüft wird, ob die in § 3 vereinbarten Maßnahmen noch erforderlich sind und komplett bzw. teilweise aufgehoben werden können.

        

Die Überprüfung erfolgt bis 31.12.2018 und ist bis dahin abgeschlossen. Ziel ist es, zu ermitteln, ob die Einsparungen in 2019 noch komplett bzw. teilweise erforderlich sind. …

        

§ 6     

        

Beschäftigungssicherung und Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

        

Die jeweilige Einzelgesellschaft verpflichtet sich bis zum 31.12.2021 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.

        

Auch Personalabbau, der aus betriebsändernden Maßnahmen (Verlagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der Standorte oder des DMK Konzerns) entstehen könnte, unterbleibt. Wenn die in § 3 genannten Einsparmaßnahmen für das [X.] komplett nicht erfolgen, wird der Beschäftigungsschutz von 4 auf 2 Jahre reduziert.

        

§ 7     

        

Verkauf der Gesellschaften und Insolvenz

        

(1)     

Sollte ein Verkauf aller oder einer der Gesellschaften bzw. ihrer Anteile oder Betriebe bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung stattfinden, werden die in § 3 vereinbarten Veränderungen rückabgewickelt. Das heißt, es gelten die Tarifverträge wieder rückwirkend ab dem 1.1.2018 in ihrer ursprünglichen Fassung. Die Arbeitnehmer/innen werden so gestellt, als hätten sie nicht verzichtet. Ausschluss- oder Verjährungsfristen sind auf diese Ansprüche nicht anwendbar. Im Fall der Rückabwicklung der tariflichen Ansprüche entfällt die Beschäftigungssicherung.

        

(2)     

Im Falle eines [X.] einer oder aller vorgenannten Gesellschaften bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung gelten dieselben vorgenannten Regelungen aus Absatz 1.

        

(3)     

Die DMK GmbH haftet für die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2.

        

§ 8     

        

Schlussbestimmungen

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2018 in [X.] und gilt (mit Ausnahme der §§ 3 (3) und 6) bis zum 31.12.2019. Er bedarf keiner Kündigung. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Regelungen in § 3 (1) zweiter Absatz, (2) zweiter Absatz, (3) zweiter Absatz, (4) zweiter Absatz, (5) zweiter Absatz, (6) letzter Satz.“

5

In den Jahren 2018 und 2019 gab die Beklagte zu 1. die Tarifentgelterhöhungen - entsprechend § 3 (1) Abs. 1 [X.] - iHv. 2,5 % ab dem 1. April 2018 und von 3 % ab dem 1. April 2019 nicht an die Klägerin weiter. Deren wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden im Jahr 2018 und 39 Stunden im [X.] (§ 3 (4) Abs. 1 [X.]).

6

Im Januar 2020 schloss die Beklagte zu 2. mit der [X.] einen Vertrag über die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an der [X.] zu 1. Die Übertragung erfolgte am 22. Dezember 2020.

7

Mit ihrer den [X.] im August 2020 zugestellten Klage hat die Klägerin die Rückabwicklung der nach § 3 [X.] vorgenommenen Kürzungen verlangt und die Auffassung vertreten, § 7 (1) [X.] sehe diese bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung am 31. Dezember 2021 vor. § 8 [X.] stehe dem nicht entgegen. § 7 [X.] lege seinen zeitlichen Anwendungsbereich eigenständig fest. Die Aufnahme dieser Bestimmung in den Klammerzusatz von § 8 Satz 1 [X.] sei aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieben.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.243,20 Euro brutto sowie 109,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Januar 2020 zu zahlen.

9

Die [X.] haben Klagabweisung beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, § 7 [X.] habe nur bis zum 31. Dezember 2019 gegolten und anschließend keine Nachwirkung entfaltet. Das folge aus § 8 [X.], der den zeitlichen Geltungsbereich der tariflichen Bestimmungen abschließend regele. Für ein Redaktionsversehen gebe es keine Anhaltspunkte. Rückabwicklungsregelungen in [X.] müssten grundsätzlich äußerst restriktiv ausgelegt werden, da sie die Chancen einer Betriebsfortführung vermindern und Arbeitsplätze gefährden könnten.

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich noch auf Zahlung von 2.451,10 Euro brutto sowie 109,60 Euro netto nebst Zinsen seit dem 29. Januar 2020 gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Maßgabe weiter, dass Zinsen erst ab dem 23. Dezember 2020 verlangt werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der [X.] hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist die Klage auf Zahlung aller Entgeltdifferenzbeträge aus den Jahren 2018 und 2019 auf Grundlage des § 7 (1) [X.] gerichtet und dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (dazu [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 171, 161). Den Darlegungen ist zu entnehmen, aus welchen konkreten Einzelforderungen sich die Gesamtklage zusammensetzt (hierzu [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11). Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin teilweise eine Nettozahlung begehrt (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Die Klage ist gegenüber beiden [X.] begründet.

1. Die Beklagte zu 1. hat an die Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 rückständiges Entgelt in Höhe von 2.243,20 Euro brutto sowie 109,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.

a) Für das zwischen der [X.] zu 1. und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der [X.] sowie der [X.].

b) Die Klägerin kann nach § 7 (1) [X.] iVm. dem [X.] von der [X.] zu 1. die Zahlung der [X.], die sich aus der unterbliebenen Weitergabe der in den Entgelttarifverträgen für die Süßwarenindustrie in [X.] vom 5. Mai 2017 und vom 12. Juni 2019 vereinbarten Entgelterhöhungen zum 1. April 2018 und 1. April 2019 ergeben, und des Entgelts für die über die Arbeitszeit nach dem Haustarifvertrag hinaus erbrachten Arbeitsstunden verlangen.

aa) Zwar wurde der [X.] durch den [X.] dahin geändert, dass am Standort [X.] die tarifvertraglichen Entgelterhöhungen für die Jahre 2018 und 2019 ausgesetzt werden (§ 3 (1) Abs. 1 [X.]) und die wöchentliche Arbeitszeit in dieser [X.] eine Stunde mehr beträgt als im Haustarifvertrag vereinbart (§ 3 (4) Abs. 1 [X.]).

[X.]) Diese Änderungen sind jedoch infolge des Verkaufs der Geschäftsanteile an der [X.] zu 1. aufgrund der in § 7 (1) [X.] geregelten auflösenden Bedingung rückwirkend entfallen.

(1) Die Tarifvertragsparteien konnten die unter § 3 [X.] vereinbarten Bestimmungen von dem weiteren Bestand tatsächlicher Umstände abhängig machen und mit einer auflösenden Bedingung (§ 7 (1) Satz 1 [X.]) verknüpfen (vgl. [X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 22). Das war vorliegend die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile der [X.] zu 1. durch die Alleingesellschafterin, die Beklagte zu 2. Der Eintritt dieser Bedingung ist hinreichend bestimmt und kann durch die [X.] ohne Weiteres festgestellt werden (zu diesem Erfordernis [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 29).

(2) In der Folge sind die Regelungen des [X.] seit dem 1. Januar 2018 in der ursprünglichen Fassung anzuwenden. Der in § 7 (1) [X.] geregelte Anspruch auf „Rückabwicklung“ ist nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer [X.] getreten, sondern hat im [X.]punkt der Übertragung der Geschäftsanteile der [X.] zu 1. am 22. Dezember 2020 noch unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gegolten.

(3) § 8 Satz 1 [X.] steht dem - anders als es die [X.] und das [X.] annehmen - nicht entgegen. Soweit in dessen Klammerzusatz § 7 [X.] nicht genannt ist, beruht dies auf einem Redaktionsversehen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Grundsätzen [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

(a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen besteht eine Bindung an den möglichen Wortsinn dann nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt. Von einem solchen geht die Rechtsprechung des [X.] aus, wenn die Tarifvertragsparteien lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (st. Rspr., zu den Anforderungen [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 36; 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 32; 5. Juli 2017 - 4 [X.] 831/16 - Rn. 31; 13. Dezember 1995 - 4 [X.] 615/95 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 82, 1; 31. Oktober 1990 - 4 [X.] 114/90 - [X.]E 66, 177).

(b) Die Geltungsdauer der „Rückabwicklung“ ist nach dem Wortlaut der §§ 6 bis 8 [X.] unklar.

(aa) Nach seinem § 8 Satz 1 gilt der [X.] mit Ausnahme von § 3 (3) und § 6 bis zum 31. Dezember 2019. Eine Nachwirkung ist nach dessen Satz 2 - mit Ausnahme der dort genannten Bestimmungen - ausgeschlossen. Da § 8 [X.] keine Ausnahmen für § 7 [X.] vorsieht, wäre danach dessen Geltung nach dem 31. Dezember 2019 ausgeschlossen.

([X.]) Zu dieser Regelung steht der Wortlaut von § 7 (1) [X.] im Widerspruch. Danach findet eine Rückabwicklung der in § 3 [X.] vereinbarten Veränderungen im Fall eines Verkaufs oder eines Insolvenzantrags „bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung“ statt. Die Formulierung greift die Beschäftigungssicherung nach § 6 [X.] auf. Diese endet nach dessen Abs. 1 erst nach Ablauf von vier Jahren am 31. Dezember 2021, wenn - wie vorliegend - noch im Jahr 2019 Einsparmaßnahmen nach § 3 [X.] erfolgt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach § 7 (1) und (2) [X.] hat daher auch bei einem Verkauf oder einer Insolvenz in der [X.] vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine „Rückabwicklung“ zu erfolgen.

(c) § 8 [X.] rechtfertigt nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang entgegen der Auffassung des [X.]s nicht die Annahme, diese Vorschrift solle den zeitlichen Geltungsbereich des gesamten Tarifvertrags mit Anwendungsvorrang regeln.

(aa) Im Ausgangspunkt kann zwar noch davon ausgegangen werden, dass in der Praxis Regelungen zum zeitlichen Geltungsbereich in aller Regel am Ende eines Tarifvertrags in den Schlussbestimmungen zu finden sind (vgl. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] 670/06 - Rn. 24, [X.]E 124, 110).

([X.]) Vorliegend enthalten aber bereits die einzelnen Inhaltsnormen des [X.] jeweils Regelungen zu ihrer zeitlichen Anwendbarkeit. Dies spricht dafür, § 8 Satz 1 [X.] solle den zeitlichen Anwendungsbereich der übrigen Tarifnormen lediglich zusammenfassend wiedergeben.

In § 3 (1) Abs. 1 [X.] ist bestimmt, dass die tarifvertraglichen Erhöhungen für die Jahre 2018 und 2019 ausgesetzt werden. § 3 (2) Abs. 1 [X.] sieht eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs für die Jahre 2018 und 2019 vor. Entsprechendes gilt für die „Verschiebung der tariflichen Arbeitszeitveränderungen“ (§ 3 (4) Abs. 1 [X.]) und die Reduzierung von Weihnachts- und Urlaubsgeld (§ 3 (5) Abs. 1 und § 3 (6) Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach § 3 (3) Abs. 1 [X.] entfällt der Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag in der [X.] vom 1. März 2018 bis 29. Februar 2020. Den Regelungen ist zudem gemeinsam, dass ab dem Ende der genannten [X.]räume die Geltung der vormaligen Tarifregelungen vorgesehen ist. § 4 Abs. 1 [X.] sieht die Zahlung einer Erholungsbeihilfe in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die Beschäftigungssicherung endet nach § 6 [X.] am 31. Dezember 2021, sofern im Jahr 2019 noch Einsparmaßnahmen nach § 3 erfolgen; andernfalls endet sie am 31. Dezember 2019.

([X.]) Von diesen Bestimmungen weicht § 8 Satz 1 [X.] nicht ab. Die Regelung gibt den zeitlichen Anwendungsbereich der übrigen Tarifnormen zusammenfassend wieder. Mit der Herausnahme von § 3 (3) und § 6 [X.] im Klammerzusatz von Satz 1 haben die Tarifvertragsparteien den Laufzeitbestimmungen von § 3 (3) und § 6 [X.] (29. Februar 2020 und 31. Dezember 2021) Rechnung getragen.

Entgegen der Ansicht des [X.]s kann dem Klammerzusatz nicht ohne weitere Anhaltspunkte entnommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten nur diese Normen, nicht aber § 7 [X.] von der Befristung auf den 31. Dezember 2019 ausnehmen. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie in § 8 Satz 1 [X.] nicht nur den zeitlichen Geltungsbereich, wie er sich nach den §§ 2 bis 7 [X.] gestaltet, wiedergeben, sondern die ausdrückliche Anknüpfung der [X.] an die jeweilige Geltungsdauer der Beschäftigungssicherung, die § 7 [X.] festlegt, durch Satz 1 der Schlussbestimmungen aufheben wollten. Für eine solche - singuläre - materielle Änderung des vorstehenden Tarifinhalts, bei der die Tarifvertragsparteien zudem vergessen hätten, die Worte „bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung“ zu streichen, fehlt es in den Schlussbestimmungen an ausreichenden Anhaltspunkten. Vielmehr spricht die von den übrigen Tarifbestimmungen abweichende Regelung des [X.] von § 7 [X.] - die an diejenige des § 6 [X.] anknüpft - dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und [X.] beabsichtigt haben.

([X.]) Es kommt hinzu, dass - anders als die [X.] es meinen - § 8 [X.] auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Regelungen kein „differenziertes System zur Geltung und Nachwirkung“ vorsieht.

§ 8 Satz 2 [X.] - „es bedarf keiner Kündigung“ - kommt bereits aufgrund der ausdrücklichen Befristung innerhalb der jeweiligen tariflichen Inhaltsnormen nur deklaratorische Bedeutung zu. Weiterhin wäre die Regelung in § 8 Satz 3 [X.] über den Ausschluss einer Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 [X.] nicht erforderlich. Der [X.] ordnet bereits in § 2 Abs. 1 für die dort in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Tarifverträge nur für die Dauer seiner (jeweiligen) Laufzeit deren „Änderung“ an. Zudem wird in den einzelnen Paragrafen des [X.] die Geltung der regulären tariflichen Vorschriften im [X.] an das Auslaufen der jeweiligen Bestimmungen des [X.] angeordnet (Rn. 28 f.). Darüber hinaus enthält § 8 Satz 3 [X.] offensichtliche Verweisungsfehler und damit - weitere - Redaktionsversehen. So muss es in § 8 Satz 3 [X.] statt „§ 3 (4) zweiter Absatz“ richtig „§ 3 (4) dritter Absatz“ und statt „§ 3 (6) letzter Satz“ richtig „§ 3 (6) erster Absatz letzter Satz“ heißen. Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ausnahme von der ausgeschlossenen Nachwirkung in § 8 Satz 3 [X.] für die vorstehend genannten Bestimmungen sowie für § 3 (1) Abs. 2, (2) Abs. 2 und (3) Abs. 2 vorgesehen ist. Die betreffenden Regelungen geben lediglich - ggf. klarstellend - den Rechtszustand wieder, der aufgrund der jeweiligen befristeten Inhaltsnormen und nach § 2 [X.] - sowieso - eintreten würde.

(d) Für einen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und [X.] und damit ein Redaktionsversehen in § 8 Satz 1 [X.] sprechen entscheidend Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen in § 6 und § 7 [X.].

(aa) Die Dauer der Beschäftigungssicherung richtet sich nach dem [X.]raum für die Sanierungsbeiträge (Einsparmaßnahmen). Erfolgen solche in den Jahren 2018 und 2019, sind betriebsbedingte Kündigungen in den Jahren 2018 bis 2021 ausgeschlossen; sind die Maßnahmen auf das [X.] beschränkt, wird die Beschäftigungssicherung von vier auf zwei Jahre verkürzt. Die Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer und die von den Arbeitgebern zu gewährende Beschäftigungssicherung stehen erkennbar in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Dabei dauert die Beschäftigungssicherung doppelt so lange wie die Einsparmaßnahmen. In diesem Zusammenhang treten die Arbeitnehmer mit ihren Sanierungsbeiträgen in den Jahren 2018 und 2019 für eine Beschäftigungssicherung bis zum 31. Dezember 2021 „in Vorleistung“.

Bei einem Verkauf oder einer Insolvenz des Arbeitgebers werden die Sanierungsbeiträge „rückabgewickelt“ (§ 7 (1) Satz 1, (2) [X.]); im Gegenzug entfällt die Beschäftigungssicherung (§ 7 (1) Satz 5, (2) [X.]). Damit soll verhindert werden, dass sich die zugesagte Beschäftigungssicherung als Gegenleistung für bereits erbrachte Sanierungsbeiträge als „wertlos“ erweisen könnte, etwa weil ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nach § 113 [X.] kündigen oder es nach einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zu einer Weiterbeschäftigung zu (schlechteren) Bedingungen eines anderen Tarifvertrags kommen kann. Eine solche Störung des [X.] von Sanierungsbeiträgen und Beschäftigungssicherung kann bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung eintreten. Sinn und Zweck der Regelung gebieten einen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und Rückabwicklung. Dieser würde aufgelöst, wenn man abweichend von der Regelung in § 7 (1) und (2) [X.] - „bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung“ - davon ausginge, durch § 8 Satz 1 [X.] werde das Verhältnis von Sanierungsbeiträgen und Beschäftigungssicherung trotz der anderslautenden Regelung in § 7 (1) [X.] abgeändert.

([X.]) Die [X.] machen ohne Erfolg geltend, Bestimmungen über die Rückabwicklung tariflicher Sanierungsbestimmungen seien grundsätzlich restriktiv auszulegen. Ein solcher Auslegungsgrundsatz besteht nicht. Die allgemeinen Grundsätze zur Tarifvertragsauslegung gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Sanierungstarifverträgen. Gründe für die Anwendung anderer Maßstäbe sind nicht ersichtlich (vgl. zu Anerkennungstarifverträgen [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20). Diese ergeben - wie dargelegt -, dass die Tarifvertragsparteien einen zeitlichen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und Rückabwicklung beabsichtigt haben.

c) Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die geltend gemachten Differenzen für Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge können als „Nettobetrag“ zugesprochen werden.

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Finanzämter und Steuerbehörden sowie gegenüber den Einzugsstellen (§ 28h [X.]) festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. De[X.]alb kann in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ ua. nur dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung ([X.]) sind (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 35, 37; 4. August 2016 - 6 [X.] 129/15 - Rn. 41).

[X.]) Danach sind die geltend gemachten Differenzen für Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge mit dem Zusatz „netto“ zuzusprechen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin übersteigen die neben dem Grundlohn gezahlten Zuschläge nicht die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Prozentsätze.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Die Beklagte zu 2. ist neben der [X.] zu 1. als Gesamtschuldnerin nach § 7 (3) [X.] verpflichtet, das rückständige Entgelt für die Jahre 2018 und 2019 zu zahlen.

a) Die Beklagte zu 2. ist gegenüber der bei der [X.] zu 1. beschäftigten Klägerin allerdings nicht unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 [X.]) an § 7 (3) [X.] gebunden. Sie wird hinsichtlich der Inhaltsnormen bereits nach § 1 [X.] nicht von deren Geltungsbereich erfasst. Im Übrigen ist sie als vormals herrschendes Unternehmen auch nicht Arbeitgeberin der bei der [X.] zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer und damit nicht Adressatin der das Arbeitsverhältnis betreffenden Inhaltsnormen (vgl. [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 481; Konzen RdA 1984, 65, 78).

b) Die Beklagte zu 2. hat jedoch nach § 7 (3) [X.] im Wege eines mit der [X.] zu 1. vereinbarten antizipierten vertraglichen Schuldbeitritts etwaige zukünftige Verpflichtungen der [X.] zu 1. aus § 7 (1) [X.] übernommen (vgl. etwa [X.]/[X.] 9. Aufl. Vor § 414 Rn. 12 mwN; zum Schuldbeitritt [X.]. auch [X.]/Oetker [X.] 8. Aufl. § 2 Rn. 203). Aus diesem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB, vgl. etwa [X.] 26. Oktober 1978 - [X.]/76 - zu 2 d der Gründe, [X.]Z 72, 246) kann die Klägerin die Beklagte zu 2. auf dasselbe Leistungsinteresse - einschließlich der Zinsen (Rn. 41) - im Wege einer Gesamtschuld iSd. § 421 BGB in Anspruch nehmen.

c) Diese Vereinbarung ist entgegen der Ansicht der [X.] nicht mit dem 31. Dezember 2019 außer [X.] getreten. Durch den vertraglichen Schuldbeitritt bestimmt sich der Inhalt der schuldrechtlichen Verpflichtung der [X.] zu 2. nach der Verpflichtung der [X.] zu 1. aus § 7 (1) [X.]. Auch der Wortlaut von § 7 (3) [X.] unterscheidet nicht zwischen Verpflichtungen für die [X.] bis zum 31. Dezember 2019 und danach, sondern sieht eine „Haftung“ für alle - „die“ - Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 vor. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des vereinbarten Schuldbeitritts.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    S. Gey-Rommel    

        

    Chr. Suilmann    

                 

Meta

4 AZR 454/21

25.05.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Aachen, 19. November 2020, Az: 3 Ca 2491/20, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 AZR 454/21 (REWIS RS 2022, 5302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5302


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Sa 12/21

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 12/21, 23.06.2021.


Az. 3 Ca 2491/20

Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 2491/20, 19.11.2020.


Az. 4 AZR 454/21

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 454/21, 25.05.2022.


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