Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.09.2023, Az. 10 AZR 270/22

10. Senat | REWIS RS 2023, 8218

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Gegenstand

Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie - tariflicher Geltungsbereich - Vertriebsgesellschaft


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2022 - 12 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie zu zahlen.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Er verlangt von der [X.] zuletzt noch für das [X.] Beiträge zur Zusatzversorgungskasse iHv. 108.004,84 Euro.

3

Der Kläger hat die Beitragsforderung auf den zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] (im [X.]olgenden [X.]) geschlossenen „Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ (im [X.]olgenden [X.] 2009) und den hierzu zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarten Verfahrenstarifvertrag (im [X.]olgenden [X.] 2009) jeweils id[X.] vom 28. Mai 2009 gestützt.

4

Der [X.] 2009 enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

a) Räumlich:

        

[X.]ür das Gebiet der [X.] einschließlich [X.] im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

        

b) [X.]achlich:

1.    

[X.]ür Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem [X.] angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

                 

2.    

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, [X.]aborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

                 

3.    

Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

        

c) Persönlich:

        

[X.]ür alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

        

…       

        

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

        

Zweck der ,Zusatzversorgungskasse‘ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

                 

zur vollen Erwerbsminderungsrente

                 

oder zur Altersrente

        

im Sinne der [X.] Rentenversicherung.

        

§ 4 Aufbringung der Mittel

        

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem [X.] angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die ‚Zusatzversorgungskasse‘ zu zahlen.

        

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die ‚Zusatzversorgungskasse‘ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. ...

        

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

        

§ 5 [X.]eistungsbedingungen

        

1.    

Die ,Zusatzversorgungskasse‘ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen [X.] oder Altersrente.

                 

…       

        

3.    

Die Wartezeit nach Nr. 1 Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. ...

                 

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

                 

…       

        
                 

b)    

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. [X.]ebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

                 

…       

        
        

6.    

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer [X.]) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten [X.]älle zur ,Zusatzversorgungskasse‘. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

                 

…       

        

7.    

Die Nummern 1 - 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des [X.] hat.

        

…       

        
        

§ 10 Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

        

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die [X.]eistungen der ‚Zusatzversorgungskasse‘ auf ihre gleichartigen [X.]eistungen anrechnen.“

5

Die nicht originär tarifgebundene [X.] unterhält in [X.] einen Betrieb. Sie ist Teil der [X.], zu der auch die [X.] (im [X.]olgenden [X.] GmbH) mit Sitz in [X.] in [X.]-Anhalt gehört. Die [X.] GmbH stellte im streitgegenständlichen Zeitraum tiefgefrorene [X.] unterschiedlicher Art in industrieller [X.]ertigung her. Den Vertrieb dieser Backwaren führte die [X.] durch. Ihre Angebote richteten sich dabei [X.]. über Außendienstmitarbeiter und einen Onlineshop ausschließlich an gewerbliche Kunden. Stationäre Verkaufseinrichtungen unterhielt die [X.] nicht.

6

Die [X.] hat - noch als [X.] firmierend - am 7. Dezember 2011 mit der [X.] - [X.]andesbezirk Südwest - einen „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung“ (im [X.]olgenden [X.]) geschlossen, der rückwirkend am 1. Jan[X.]r 2011 in [X.] trat. In diesem heißt es auszugsweise:

        

„Präambel

        

Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem ein tariflicher [X.] vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch eigene [X.]eistung mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

        

§ 1 Geltungsbereich

        

1. räumlich:

für alle Niederlassungen

        

2. persönlich:

für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die Mitglied der [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten sind

        

§ 2 Durchführungsweg

        

Als Durchführungsweg wird die Pensionskasse der [X.] vereinbart.

        

Zwischen den Tarifvertragsparteien und der [X.] werden entsprechende Rahmenbedingungen und Regelwerke vereinbart. Die Betriebsparteien prüfen, ob bereits bestehende Verträge in die gem. Satz 1 vereinbarte Pensionskasse überführt werden können. Ist dies ohne finanzielle Verluste und Aufwendungen möglich, so sollen diese auf Antrag des Arbeitnehmers überführt werden.

        

§ 3 Tariflicher [X.]

        

1.    

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende mit mindestens 12 Monaten Betriebszugehörigkeit (vgl. § 5) haben ab 1. Jan[X.]r 2011 Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 150,-- Euro ([X.]), die ausschließlich zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf.

        

2.    

Der Anspruch nach Absatz 1 ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12.

        

3.    

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, …

                 

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf den [X.] nach 12-monatiger Betriebszugehörigkeit.

        

…       

        
        

§ 4 Entgeltumwandlung

        

1.    

Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende haben ab 01.01.2011 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile (z. B. Tarifentgelt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach den jeweils gültigen Gesetzen. ...

        

5.    

Der Arbeitgeber überweist bei Umwandlung künftiger Entgeltansprüche zusätzlich 15 % des umgewandelten Betrages, jeweils gedeckelt auf die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitgeberbeitrag an den Versorgungsträger.

        

…       

        

§ 7 Bestehende Anwartschaften

        

Bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (z. B. Direktversicherungen) bleiben von dieser tariflichen Altersvorsorgeregelung unberührt.

        

…       

        

§ 9 Unverfallbarkeit

        

Umgewandelte Entgeltbeträge und der [X.] sind sofort unverfallbar. Die Insolvenzsicherung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage.“

7

Mit dem zwischen denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrag „zur Ausfüllung des [X.] vom 17.01.2013“ vom 23. Mai 2016 wurde der in § 3 Nr. 1 [X.] vorgesehene Betrag von 150,00 Euro auf 210,00 Euro erhöht.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.] sei gemäß § 4 [X.] 2009 iVm. §§ 31, 32 [X.] bzw. § 5 Abs. 4 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. [X.]ebr[X.]r 2010 ([X.] 2010) zur Beitragsleistung verpflichtet. Der Betrieb der [X.] falle gemäß § 1 Buchst. b Nr. 1 [X.] 2009 in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, weil die [X.] die von der [X.] GmbH produzierten Brot- und Backwaren über ihre Außendienstmitarbeiter sowie ihren Onlineshop vertreibe und verkaufe. [X.]ür die Anwendung von § 1 Buchst. b Nr. 1 [X.] 2009 komme es nicht darauf an, ob die [X.] eigene Verkaufsfilialen unterhalte oder an Endverbraucher verkaufe. Die Bestimmung verlange nicht, dass kumulativ vertrieben und verkauft werden müsse. Jedenfalls werde der Betrieb der [X.] nach § 1 Buchst. b Nr. 2 [X.] 2009 vom fachlichen Geltungsbereich erfasst, weil die [X.] im Rahmen eines Zusammenschlusses für die [X.] GmbH, die ein Betrieb iSd. § 1 Buchst. b Nr. 1 [X.] 2009 sei, ausschließlich bzw. überwiegend den Vertrieb übernommen habe. Die [X.] habe nicht substantiiert vorgetragen, an einen spezielleren Tarifvertrag gebunden zu sein.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, für das [X.] an ihn einen Betrag iHv. 108.004,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Beiträge nach dem [X.] 2009 zu schulden. Das [X.] sei verfassungswidrig. Auch die Ausgestaltung des Gesetzes begegne erheblichen Bedenken. Die Anlage 77 zu § 31 Abs. 1 [X.], in der als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags der 1. Jan[X.]r 2006 angegeben ist, stimme nicht mit dem in § 12 [X.] 2009 genannten Datum - dem 1. Juli 2009 - überein. Der [X.] 2009 sei auch nicht wirksam geschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ihr Betrieb falle nicht gemäß § 1 Buchst. b Nr. 1 [X.] 2009 unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, weil sie keine Verkaufsstellen im Tarifsinn betreibe. Unter „Verkaufsstellen“ seien stationäre Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels zu verstehen, dh. Orte, an denen etwas an das allgemeine Publikum verkauft werde. Dies treffe weder auf ihre Außendienstmitarbeiter noch auf ihren Onlineshop zu. Ihr Betrieb werde auch nicht von § 1 Buchst. b Nr. 2 [X.] 2009 erfasst, weil der Betrieb ihrer Schwestergesellschaft [X.] GmbH nicht im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags liege und daher kein Betrieb iSd. § 1 Buchst. b Nr. 1 [X.] 2009 sei. Unabhängig davon sei sie nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 vom Geltungsbereich der Bestimmung ausgenommen, weil sie an den [X.] als spezielleren Tarifvertrag gebunden sei. Das [X.] ändere daran nichts, weil die Einschränkung des Geltungsbereichs im [X.] 2009 selbst enthalten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - die teilweise Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung der [X.] gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der [X.]gegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.]Rspr., zB [X.] 22. Juni 2022 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN).

II. Dem wird die Klage gerecht. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse ist der auf der Grundlage des maßgeblichen [X.] für einen bestimmten Zeitraum anfallende Zusatzkassenbeitrag (vgl. für monatlichen Beitragsanspruch der Sozialkasse in der Bauwirtschaft [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]  - Rn. 1 4 mwN). Der Kläger hat in der Klageschrift dargelegt, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er ausgehend von den im Vorjahr für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Entgeltsummen Beiträge verlangt.

B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 4 [X.] 2009 iVm. § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 [X.] auf Zahlung von Beiträgen zur Zusatzversorgung für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie für das Kalenderjahr 2020.

I. Trotz fehlender Mitgliedschaft im tarifschließenden [X.] wäre die Beklagte grundsätzlich nach § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 [X.] an den [X.] 2009 gebunden.

1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht, wie der Senat im Zusammenhang mit der Geltungserstreckung anderer Tarifverträge durch das [X.] bereits ausführlich begründet hat (vgl. zur Geltungserstreckung durch §§ 28, 29 [X.] [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 171, 264; zu § 15 Abs. 1 [X.] vgl. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 29; 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 166, 233; vgl. für das [X.] auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.). Der Wirksamkeit von § 31 Abs. 1 [X.] stünde auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entgegen (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 176, 383). Der Regelungsgehalt von § 31 Abs. 1 [X.] lässt sich trotz der von der [X.] beanstandeten Abweichungen zwischen dem [X.] in der durchgeschriebenen [X.]assung vom 28. Mai 2009 - einerseits - und - andererseits - der Anlage 77 [X.] mit herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln (vgl. [X.] 22. Juni 2016 - 10 [X.] - Rn. 15). Danach bezieht sich § 31 Abs. 1 [X.] - wie in der Überschrift der Anlage 77 angegeben - auf den [X.] id[X.] des [X.] vom 28. Mai 2009, auch wenn in der Anlage 77 [X.] als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags der „1. Januar 2006“ genannt ist und nicht wie in § 12 der durchgeschriebenen [X.]assung der „1. Juli 2009“. Dementsprechend differenziert § 31 [X.] in den Absätzen 1 bis 3 - wie auch § 32 [X.] für den [X.] - zwischen den verschiedenen [X.]assungen des [X.] und Zeiträumen der Geltungserstreckung.

2. Etwaige formelle Mängel des [X.] 2009 stehen seiner Geltung über das [X.] ebenfalls nicht entgegen. § 41 Abs. 1 [X.] stellt klar, dass die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 [X.] verwiesen wird, unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Es ist daher von einem wirksamen Abschluss des [X.] 2009 auszugehen (zu §§ 28, 29 und 41 [X.] vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 171, 264; jeweils zu §§ 7, 11 [X.] vgl. [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 36; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 33; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 164, 201).

II. Ein Anspruch des [X.] auf Beitragszahlung für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 4 [X.] 2009 besteht jedoch nicht, weil der Betrieb der [X.] nicht vom Geltungsbereich des [X.] 2009 erfasst wurde. Der in [X.] gelegene Betrieb befindet sich zwar im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Buch[X.]a [X.] 2009). Dessen fachlicher Geltungsbereich (§ 1 Buch[X.]b [X.] 2009) ist jedoch nicht eröffnet. Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend entschieden.

1. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] 2009 ist - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nicht nach § 1 Buch[X.]b Nr. 1 [X.] 2009 eröffnet.

a) Der Betrieb der [X.] ist, was außer [X.] steht, kein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 1 [X.] 2009.

b) Auch die Voraussetzungen von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 sind nicht erfüllt.

aa) Nach § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich des [X.] 2009, soweit vorliegend von Bedeutung, auf „Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen)“. Die Bestimmung bezieht sich damit ausschließlich auf Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, indem sie diese über Verkaufsstellen verkaufen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. die [X.]Rspr., zB [X.] 22. [X.]ebruar 2023 - 10 [X.] - Rn. 42; 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13; 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21).

(1) Aus der Verbindung der Begriffe „vertreiben“ und „verkaufen“ mit der Konjunktion „und“ ergibt sich, dass es sich um eine kumulative Aufzählung handelt (vgl. [X.] 23. [X.]ebruar 2022 - 4 [X.] - Rn. 47). Der Anwendungsbereich von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 ist dementsprechend nur eröffnet, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 erfasst - anders als § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 - nicht den Vertrieb insgesamt, sondern nur eine bestimmte Vertriebsform, nämlich diejenige des Verkaufs als einem Unteraspekt des Vertriebs.

(2) § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 verlangt zudem, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen verkauft werden. Dies folgt aus dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“, bei dem es sich um eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Voraussetzung handelt.

(a) Der Wortlaut des § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 steht dieser Auslegung nicht entgegen, auch wenn der Tarifvertrag nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Brot- und Backwaren „über“ Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen.

(b) [X.]ür eine den Anwendungsbereich von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 einschränkende Wirkung des [X.] sprechen entscheidend systematische Gesichtspunkte. Ein Verständnis, nach welchem von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 Betriebe bereits dann erfasst wären, wenn sie Brot- und Backwaren vertrieben und verkauften, führte dazu, dass § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009, soweit sich die Regelung auf den „Vertrieb“ bezieht, kein eigenständiger Regelungsgehalt zukäme. Die Betriebe erfüllten zugleich die Voraussetzungen eines mit „Vertrieb“ befassten [X.] iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009, denn der Verkauf ist eine der Grundfunktionen des Vertriebs. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] wurde durch den Tarifvertrag vom 28. Juni 1996 in den [X.] aufgenommen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung getroffen und bei den nachfolgenden Änderungen des Tarifvertrags beibehalten hätten, wenn der Vertrieb ohne Einschränkungen bereits von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 [X.] erfasst sein sollte.

(c) Schließlich handelt es sich bei „Verkaufsstelle“ auch nicht um ein tarifliches Regelbeispiel. Hiergegen spricht, dass dieser Begriff nicht mit Zusätzen, wie [X.], [X.], zB, insbesondere oder dergleichen verbunden ist, wie sie die Tarifvertragsparteien zB in den weiteren Wortlaut von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 („insbesondere“) und in § 5 Nr. 3 Unterabs. 3 Buch[X.]b [X.] 2009 („o. ä.“) aufgenommen haben, die auf eine nur beispielhafte Aufzählung hindeuten (vgl. [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.] - Rn. 23).

(d) Die Entstehungsgeschichte (vgl. zu deren Berücksichtigung die [X.]Rspr., zB [X.] 28. Juni 2023 - 10 [X.] - Rn. 43 mwN) von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 bestätigt die Auslegung, dass dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Bedeutung zukommt.

(aa) Im [X.] in der [X.]assung vom 27. Juni 1990 war der fachliche Geltungsbereich eröffnet für „Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom [X.] erfaßt werden, und Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem [X.] angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien“.

([X.]) Mit dem Tarifvertrag vom 22. September 1992 wurde § 1 Buch[X.]b [X.] neu gefasst und der fachliche Geltungsbereich wie folgt bestimmt: „[X.]ür die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom [X.] erfaßt werden, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben sowie verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere …“. Dies - wie auch die Beibehaltung des [X.] bei nachfolgenden Änderungen des [X.] - indiziert, dass die Tarifvertragsparteien das in den [X.] allein enthaltene Tatbestandsmerkmal „vertreiben“, durch die ergänzende Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „verkaufen“ verbunden mit dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ tatbestandlich einschränken wollten.

[X.]) Ausgehend hiervon ist der fachliche Geltungsbereich des [X.] 2009 nicht nach § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 eröffnet, denn die Beklagte hat die von der [X.] GmbH produzierten Brot- und Backwaren nicht über Verkaufsstellen verkauft.

(1) Der [X.] 2009 definiert den Begriff Verkaufsstelle nicht. Ausgehend vom Wortlaut ist unter einer „Verkaufsstelle“ eine jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehende ortsfeste Verkaufseinrichtung zu verstehen, in der Brot- und Backwaren vertrieben und verkauft werden.

(a) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein [X.]achbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 26. April 2023 - 10 [X.] - Rn. 20; 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

(b) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Verkaufsstelle die Stelle verstanden, wo etwas verkauft wird, Geschäft, [X.]aden ([X.] Deutsches Wörterbuch [1984] Stichwort „Verkaufsstelle“; [X.] [X.] [X.] 2. Aufl. [1995] Stichwort „Verkaufsstelle“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. [2011] Stichwort „Verkaufsstelle“; [X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. [2019] Stichwort „Verkaufsstelle“). Als Synonyme werden Abholmarkt, [X.]actory-Outlet, Geschäft, Kiosk gebraucht (www.duden.de Stichwort „Verkaufsstelle“, zuletzt abgerufen am 12. September 2023). Der allgemeine Sprachgebrauch - heute, wie bei Abschluss des [X.] - spricht danach dafür, dass eine räumliche Verkaufseinrichtung erforderlich ist, in der für eine gewisse Zeit Waren verkauft werden.

(c) Das Verständnis von Verkaufsstelle als einer dauerhaft bestehenden ortsfesten Verkaufseinrichtung wird durch die Verwendung des Begriffs in gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Das [X.] etwa definiert in den seit dem 1. Juni 2003 geltenden [X.]assungen Verkaufsstellen als „[X.]adengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; ähnlich auch bereits die [X.]assung vom 28. November 1956, [X.]. [X.]I S. 875) und „sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Nach § 12 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) in den seit dem 16. März 1976 geltenden [X.]assungen ist eine Betriebsstätte, als die nach § 12 Satz 2 Nr. 6 [X.] auch eine Verkaufsstelle anzusehen ist, „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“.

(d) Anhaltspunkte für ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis ergeben sich weder aus § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 im Übrigen noch den weiteren Bestimmungen des Tarifvertrags. Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, einen möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags einzubeziehen, rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Erfordernis, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen, den Anwendungsbereich von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 - wie aufgezeigt - bewusst eingegrenzt und insoweit von dem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, der ihnen bei der [X.]estlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags zusteht (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 170, 230; 16. November 2016 - 4 [X.] - Rn. 28; 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 122, 134; im Zusammenhang mit der Vermeidung von Tarifkonkurrenzen vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 196, [X.]E 156, 213).

(2) Der Betrieb der [X.] wird danach nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 erfasst. Die Beklagte hat zwar für die [X.] GmbH, die selbst keinen eigenständigen Vertrieb unterhielt, die industriell gefertigten Backwaren an gewerbliche Kunden [X.] über ihre Außendienstmitarbeiter und ihren Online[X.]op vertrieben und verkauft. Dies geschah aber nicht über eine Verkaufsstelle, denn die Beklagte hat nach den für den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO), denen die Revision nicht entgegengetreten ist, keine stationären Verkaufseinrichtungen unterhalten. Ob der Anwendungsbereich von § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 2 [X.] 2009 auch de[X.]alb nicht eröffnet ist, weil die Beklagte die Brot- und Backwaren nicht „jedermann“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]) zum Kauf angeboten hat, sondern ausschließlich gewerblichen Kunden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

2. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] 2009 ist auch nicht nach § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 eröffnet. Der Betrieb der [X.] war - obwohl die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind - von deren Anwendungsbereich nach § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 ausgenommen, weil er mit dem [X.] von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wurde.

a) Nach § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 unterfallen Betriebe dem fachlichen Geltungsbereich des [X.] 2009, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 fallenden Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, [X.]aborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

b) Der Anwendungsbereich von § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 ist danach grundsätzlich eröffnet, wenn der angeschlossene Betrieb nach § 1 Buch[X.]b Nr. 1 [X.] 2009 dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt und der Nebenbetrieb ausschließlich oder überwiegend für den angeschlossenen Betrieb eine der in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 angeführten Tätigkeiten erbringt, vorausgesetzt, dies geschieht im Rahmen eines bestehenden Zusammenschlusses. Die Bestimmung verlangt - entgegen der vom [X.] vertretenen Auslegung - nicht, dass sich der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Buch[X.]a [X.] 2009) befindet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

aa) Bereits der Wortlaut von § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 spricht gegen die Annahme, der angeschlossene Betrieb müsse in den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die Bestimmung bezieht sich auf die nach ihrer Nr. 1 erfassten bzw. angeschlossenen Betriebe und verweist damit allein auf den fachlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, der in § 1 Buch[X.]a [X.] 2009 geregelt ist.

[X.]) [X.]ür dieses Verständnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Während in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 ausschließlich auf Betriebe „nach Nr. 1“ verwiesen wird, setzt § 5 Nr. 7 [X.] 2009 einen „durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb“ voraus. Diese ausdifferenzierte [X.] spricht dafür, dass es im Rahmen des § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 nicht darauf ankommt, ob der Betrieb des Zusammenschlusses in den räumlichen Geltungsbereich des [X.] 2009 fällt.

cc) Diese Auslegung steht - entgegen der Annahme des [X.]s - im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Tarifvertragsparteien stellen mit der weiten [X.]assung von § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 sicher, dass allen Arbeitnehmern, die in Betrieben beschäftigt werden, die die dort genannten, im Zusammenhang mit der industriellen Produktion von Backwaren stehenden Tätigkeiten erbringen, durch eine Zusatzversorgung eine zusätzliche [X.] Absicherung gewährt wird. Eine Intention der Tarifvertragsparteien, § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 solle - abweichend vom Wortlaut, der ausdrücklich allein auf den fachlichen Geltungsbereich verweist - nur eingeschränkt gelten, wenn der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 1 Buch[X.]a [X.] 2009 angesiedelt ist, hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden (vgl. zu dieser Anforderung die [X.]Rspr., zB [X.] 28. Juni 2023 - 10 [X.] - Rn. 43; 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN).

c) Die Revision des [X.] ist gleichwohl zurückzuweisen. Denn die Entscheidung des [X.]s stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Betrieb der [X.] ist vom Anwendungsbereich des § 1 Buch[X.]b Nr. 2 [X.] 2009 ausgenommen, weil er mit dem [X.] von einem „speziellen“ Tarifvertrag iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 erfasst wird.

aa) [X.]ür die Anwendung des in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 geregelten [X.] ist allein die Bindung des Arbeitgebers an den „speziellen“ Tarifvertrag von Bedeutung; auf die [X.] der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer kommt es nicht an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009. Die Bestimmung stellt ausdrücklich auf den Betrieb und nicht auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen noch aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 26. April 2023 - 10 [X.] - Rn. 20; 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

[X.]) Die Beklagte, die den [X.] noch als [X.] firmierend mit der [X.] - [X.]andesbezirk Südwest - geschlossen hat, ist Partei des Tarifvertrags und de[X.]alb an diesen nach § 3 Abs. 1 [X.] gebunden. Die [X.] besteht fort, weil der [X.] nicht gekündigt wurde und auch nicht aus sonstigen Gründen nach § 3 Abs. 3 [X.] geendet hat. Dies hat das [X.] - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung konsequent - zwar nicht geprüft. Die [X.] der [X.] hat allerdings am 15. August 2023 auf Anfrage des Senats (§ 293 Satz 2 ZPO) mitgeteilt, dass der [X.] sowie der Tarifvertrag vom 23. Mai 2016 „zur Ausfüllung des [X.] vom 17.01.2013“ nicht gekündigt, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ersetzt worden seien. Diese [X.] können nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. [X.] 25. Januar 2023 - 4 [X.] - Rn. 33; 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN); sie unterfallen nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit ist zugleich der entsprechende Vortrag der [X.] bestätigt. Überdies sind die Parteien einem durch den Senat vorab erteilten Hinweis nicht entgegengetreten.

cc) Der [X.] ist gegenüber dem [X.] 2009 der iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 speziellere Tarifvertrag. Diese Tarifnorm dient dazu, eine Tarifkonkurrenz zu vermeiden.

(1) Eine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn mehrere Tarifverträge denselben Sachverhalt unmittelbar und zwingend regeln. Eine Tarifkonkurrenz kommt nicht in Betracht, wenn bereits die Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll (vgl. [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 33; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 128, 175; 25. November 1987 - 4 [X.] - [X.]E 56, 357; MüKoBGB/Spinner 9. Aufl. § 611a Rn. 275).

(2) Gegenstand des [X.] und des [X.] 2009 sind gleichermaßen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zur betrieblichen Altersversorgung gehören nach der [X.]egaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]eistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Beide [X.] begründen einen Anspruch auf Altersversorgung; der [X.] 2009 sieht darüber hinaus einen Anspruch auf Beihilfe zur vollen Erwerbsminderung vor. Auch ist in beiden [X.]n eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber vorgesehen.

(3) Entgegen der Ansicht des [X.] ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 und § 7 [X.] nicht, dass der [X.] gegenüber dem [X.] 2009 nur nachrangig gelten soll und eine Tarifkonkurrenz zwischen dem [X.] und dem [X.] 2009 de[X.]alb nicht besteht. Beide Bestimmungen betreffen die Individualansprüche der einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber das Verhältnis des [X.] zu anderen Tarifverträgen zur betrieblichen Altersversorgung. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] zielt darauf ab, eine ggf. auf vertraglicher Grundlage bereits bestehende Altersversorgung mit der nach den Bestimmungen des [X.] zusammenzuführen, indem die bereits bestehenden Verträge, wenn möglich und Arbeitnehmer dies beantragen, in die nach § 2 Abs. 1 [X.] vereinbarte Pensionskasse überführt werden. § 7 [X.] stellt allein klar, dass bestehende Anwartschaften der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung unberührt bleiben sollen. Aus beiden Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass der [X.] gegenüber anderen tariflichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zurücktreten soll.

dd) Nach § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 ist das Aufeinandertreffen unmittelbar und zwingend geltender Tarifverträge dahingehend zu lösen, dass allein der „spezielle“ Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ist vorliegend der [X.].

(1) Bei der Bestimmung handelt es sich um eine tarifliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine eventuell bestehende Tarifkonkurrenz aufzulösen bzw. zu vermeiden (vgl. [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 33). Das Wort speziell bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „besonderer“ oder „eigener“ (www.duden.de Stichwort „speziell“, zuletzt abgerufen am 12. September 2023) und ist im vorliegenden Kontext gleichbedeutend mit dem Komparativ „spezieller“ zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 zur Auflösung eventueller Tarifkonkurrenzen am Prinzip der Sachnähe oder Spezialität orientiert (vgl. [X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 75). Zur Ermittlung des „speziellen“ Tarifvertrags kann daher auf die Rechtsprechung des [X.] zur Auflösung einer Tarifkonkurrenz zurückgegriffen werden. Der insoweit speziellere Tarifvertrag ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und de[X.]alb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. dazu zB [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.]/01 - Rn. 31, [X.]E 125, 314; 25. Juli 2001 - 10 [X.], [X.]E 98, 263 [betreffend das Sozialkassenverfahren]; eingeschränkt aber im Geltungsbereich des [X.] a[X.] [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 34 f., [X.]E 120, 1; kritisch zur Rspr. zB [X.]/[X.]ranzen 23. Aufl. [X.] § 4a Rn. 31 ff.). Ein [X.]irmentarifvertrag ist gegenüber einem Verbandstarifvertrag wegen seiner größeren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe zum Betrieb stets die speziellere Regelung (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] - Rn. 21; 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 19; 23. März 2005 - 4 [X.] - zu I 1 a der Gründe, [X.]E 114, 186; 16. Mai 2001 - 10 [X.] 1 c der Gründe).

(2) Nach dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität wird der Betrieb der [X.] allein vom [X.] als dem spezielleren Tarifvertrag - entsprechend der Einschränkung in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 - erfasst.

(a) Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] „nur“ einen Anspruch auf Altersversorgung und der [X.] auch einen Anspruch auf Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungsrente begründet. Der speziellere Tarifvertrag iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 ist nicht nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 [X.] zu ermitteln. Denn § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 betrifft nicht die Konkurrenz einer arbeitsvertraglichen Regelung zu einer tariflichen Regelung (vgl. [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN). Beide Tarifverträge würden für den Betrieb der [X.] normativ gelten: der [X.] aufgrund [X.] der [X.] (§ 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 [X.]), der [X.] 2009 aufgrund gesetzlicher Geltungserstreckung (§ 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 [X.]).

(b) Auch die Unterschiede zwischen beiden Tarifverträgen schließen die Verdrängung des [X.] 2009 durch den [X.] nicht aus. § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 enthält insoweit keine Vorgaben. Die Bestimmung regelt insbesondere nicht, dass als „spezielle“ Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung nur solche in Betracht kommen, die bestimmte Durchführungswege vorsehen oder Regelungen zum Inhalt haben, die mit denen des [X.] 2009 gleichwertig sind. Daher verfängt auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger geäußerte Auffassung nicht, das Wort „soweit“ in § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 erfordere eine leistungsbezogene Deckungsgleichheit.

(c) Die vorrangige Geltung des [X.] nach § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 wird weder durch die mit § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 [X.] noch eine möglicherweise mit der [X.] 2010 vom 26. [X.]ebruar 2010 nach § 5 Abs. 4 [X.] bewirkte Erstreckung der Geltung des [X.] 2009 auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber ausgeschlossen (zu § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 148, [X.]E 162, 166). Die Tarifvertragsparteien haben zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen den Geltungsbereich des [X.] 2009 mit § 1 Buch[X.]b Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] 2009 eingeschränkt (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 196, [X.]E 156, 213). Das [X.] und die [X.] 2010 ordnen - mit den in ihnen vorgesehenen Einschränkungen - die allgemeine Verbindlichkeit des [X.] 2009 nur in seinem Geltungsbereich an; sie weiten den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht aus.

(d) Auch der Sinn und Zweck der [X.] sprechen für das gefundene Ergebnis. Die Beklagte als Arbeitgeberin soll nur einmal zur [X.]eistung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung herangezogen, eine doppelte Verpflichtung vermieden werden.

d) Ob der Betrieb der [X.] für den Betrieb der [X.] GmbH in [X.], bei dem es sich - was außer [X.] steht - um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie iSv. § 1 Buch[X.]b Nr. 1 Alt. 1 [X.] 2009 handelt, den Vertrieb ausschließlich oder überwiegend im Rahmen eines bestehenden Zusammenschlusses - wofür vorliegend einiges spricht - übernahm, bedarf keiner Entscheidung mehr (vgl. zum Begriff „Zusammenschluss“ in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) [X.] 28. April 2021 - 10 [X.]/18 - Rn. 20; zum Begriff „Unternehmenszusammenschluss“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 [X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 37).

3. Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz neuen Sachvortrag zum Vertrieb und Verkauf von Brot- und Backwaren durch die Beklagte für weitere Konzerngesellschaften gehalten hat, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz, das nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 41; 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 62). Es führte auch zu keinem anderen Ergebnis.

4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

    Weber    

        

        

        

    A. Effenberger    

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 270/22

13.09.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 10. November 2021, Az: 15 Ca 3268/21, Urteil

§ 31 Abs 1 SokaSiG 2, § 32 Abs 1 SokaSiG 2, § 41 Abs 1 SokaSiG 2, Anl 77 SokaSiG 2, § 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 3 TVG, § 5 Abs 4 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.09.2023, Az. 10 AZR 270/22 (REWIS RS 2023, 8218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8218

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