Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 169/14
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
sofortige Beschwerde
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2014
be-schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014
gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten-
und Auslagenentschei-dung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Basdorf [X.] Dölp
König [X.]
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 5 StR 169/14 (REWIS RS 2014, 2723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2723
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Sofortige Beschwerde gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers
2 Ws 169/14 (Oberlandesgericht Hamm)
5 AR (VS) 80/19 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 163/06 (Bundesgerichtshof)
3 Ws 4/15 (Oberlandesgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.