Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 5 StR 169/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 169/14

vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier:
sofortige Beschwerde

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2014
be-schlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014
gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten-
und Auslagenentschei-dung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Basdorf [X.] Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 169/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 5 StR 169/14 (REWIS RS 2014, 2723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.