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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:23. Oktober 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1a)Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 [X.] von dem [X.] Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung einesNichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forde-rung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an [X.], [X.]. v.27. September 2001 - [X.], [X.], 2180).b)Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststel-lung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.[X.], [X.]eil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des [X.] mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem ersten [X.] als unzulässig abgewiesenwerden.Von Rechts [X.]:Der Kläger schloß mit der früheren [X.]n zu 2), der [X.] in [X.] (fortan: Leasinggesellschaft), einen Leasingvertrag über ei-nen fabrikneuen Pkw. Nach den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedin-gungen trat die Leasinggesellschaft unter Übernahme des Risikos einer Zah-lungsunfähigkeit des [X.] sämtliche Gewährleistungs-ansprüche gegen den Lieferanten an den Kläger als Leasingnehmer ab. [X.] erwarb das Fahrzeug von der späteren Schuldnerin, [X.] es dem Kläger übergab. Ob es an nicht behebbaren Mängeln leidet, istzwischen den Parteien streitig. Am 1. März 2001 wurde über das Vermögen [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zu 1) (fortan nur[X.]r) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit an diesen gerichtetem [X.] 3 -schreiben vom 23. April 2001 erklärte der Kläger ihm gegenüber unter [X.] auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche die Wandelung [X.] und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises von 81.700 [X.] einer auf 6.000 DM bezifferten Nutzungsentschädigung. Der [X.]trat dem Wandelungsbegehren mit Schreiben vom 27. April 2001 entgegen,lehnte die Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 [X.] ab und verwies den Kläger [X.] Möglichkeit, seine Forderung als Insolvenzforderung geltend zu machenund zur Tabelle anzumelden. Der Kläger meldete unter der Angabe [X.] "[X.]" den in der Wandelungserklärunggenannten Betrag zuzüglich Zinsen zur Tabelle an. Der [X.] bestritt [X.] im Prüfungstermin.Mit der Klage begehrt der Kläger - soweit dies im [X.] von Interesse ist - von dem [X.]n Zahlung von 75.700 [X.] umZug gegen Herausgabe des Pkw zuzüglich Zinsen aus 81.700 DM ab 1. [X.], hilfsweise Feststellung der vorgenannten Forderungen [X.] ge-gen Herausgabe des Pkw als Insolvenzforderungen, weiter hilfsweise die Fest-stellung eines Schadenersatzanspruchs zur Insolvenztabelle in Höhe von38.704,79 DM) zuzüglich Zinsen und weiter hilfsweise [X.], daß die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen [X.] habe, der - nach noch vorzunehmender Bezifferung durch [X.] - als Insolvenzforderung festzustellen sei. Die Vorinstanzen haben die [X.] abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren indem genannten Umfang [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen [X.] weder die geltend gemachten Ansprüche aus Wandelung des [X.] und auf Feststellung des Anspruchs auf Rückzahlung des [X.] um Zug gegen Rückgabe des Pkw noch die mit den weiteren Hilfsan-trägen verfolgte Feststellung von Schadensersatzforderungen wegen der Ab-lehnung der Wandelung des Kaufvertrages zu.1. Eine Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Leistung [X.] möglich, wenn es sich um eine Masseschuld handele (vgl. § 87 [X.]). [X.] voraus, daß der Insolvenzverwalter entsprechend § 103 [X.] die Erfül-lung des [X.] verlange. Im Streitfall habe der [X.] als Insolvenzverwalter deutlich gemacht, daß er den [X.] nicht vollziehen werde, und zwar selbst für den Fall einer gerichtlichenFeststellung eines Wandelungsgrundes.2. Der erste Hilfsantrag auf Feststellung eines [X.] zu erfüllen-den Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitere daran,daß die [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO ([X.] Leistung [X.]) entsprechende Regelung [X.] -3. Die erstmals in der Berufungsinstanz gegen den [X.]n geltendgemachten Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzforderung zur In-solvenztabelle seien zwar als sachdienlich zuzulassen, aber gleichfalls nichtbegründet. Denn dem Kläger verbleibe als Insolvenzforderung allenfalls ein aus§ 103 Abs. 2 Satz 2 [X.] herrührender Schadensersatzanspruch mit dem [X.] Rechts auf Wandelung, der in bezifferbarer Höhe im [X.] angemeldet werden können und müssen. Nach dem nicht bestrittenenVortrag des [X.]n habe der Kläger als Grund für die bislang angemeldeteForderung lediglich das [X.], also keinen Schadenser-satzanspruch, angegeben, so daß sich der vorliegende Auszug aus der [X.] auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch ohne Berücksichtigung des Wertesdes PKW beziehe. Auch eine Schadensersatzforderung habe der Kläger nichthinreichend dargelegt. Da er diese aus abgetretenem Recht der [X.] wegen der Ablehnung der Wandelung durch den [X.]n mit dem [X.] vermeintlichen Wandelungsrechts hätte beziffern, im [X.] Tabelle anmelden und im Falle des Widerspruchs Klage gegen den [X.]n als Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle hätte erheben [X.], bestehe für den letztrangigen Hilfsantrag auf allgemeine Feststellung einesdem Grunde nach berechtigten Schadensersatzanspruchs der [X.] schon nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.].[X.] Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-prüfung im wesentlichen stand. Die Feststellungsanträge sind allerdings teilwei-se unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.- 6 -1. [X.] ist [X.]) Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur ganz überwie-gend vertretenen Meinung, die sich auf eine Entscheidung des [X.]([X.] 1915, 217 f unter Nr. 17) und auf eine ältere Entscheidung des [X.] stützen kann ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 1960 - [X.]/60,WM 1961, 482, 485 f; offengelassen in [X.]Z 150, 138, 148), ist § 103 [X.](vormals § 17 KO) nicht nur auf die Erfüllung gegenseitiger Verträge, sondernsinngemäß auch auf [X.]se auf vertraglicher Grund-lage anzuwenden (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 17 Rn. 28, 91 ff;[X.], Festschrift für Wieacker 1978 S. 370 ff; MünchKomm-[X.]/[X.],§ 103 Rn. 86, 139 f; [X.]/[X.], [X.] 2001 § 9VerbrKrG Rn. 101; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 103 Rn. 11; [X.], [X.] Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 4. 125; [X.],[X.] 17. Aufl. § 17 KO Anm. 2c; [X.]/[X.], [X.]§ 103 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 103 Rn. 31).b) Ob einer solchen erweiternden Auslegung im Anwendungsbereich des§ 103 [X.] im allgemeinen zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. [X.] die weitere Frage offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn - wie [X.] - der Käufer der mangelhaften Sache den Kaufpreis bereits [X.], damit seine Käuferpflicht voll erfüllt hat und das [X.] nach Verfahrenseröffnung gestellt wird (siehe hierzu insbesondere [X.], aaO S. 374; [X.], aaO Rn. 4. 125 f). Schließlich bedarf es keiner Ent-scheidung, welchen Einfluß die [X.] auf eine während deslaufenden Insolvenzverfahrens erklärte Wandelung haben (siehe hierzu [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 92). Denn die auf Seiten des Schuldners entstandene- 7 -Pflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten [X.] allenfalls dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.]sein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhält-nisses verlangt (vgl. [X.], aaO S. 374 f; [X.], aaO Rn. 4. 126). [X.] im Streitfall voraus, daß der [X.] den übereigneten und übergebenenPkw zurückverlangt hätte. Nur in diesem Fall könnte er ([X.] 103, 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet sein, den Kaufpreis aus der [X.].Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der [X.] [X.] Erfüllung des [X.]ses nicht verlangt. Vielmehr hater sich unstreitig gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des [X.] erklärt, er werde den - auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzun-gen bestrittenen - Wandelungsanspruch nicht vollziehen. Damit hat er eine Er-füllung abgelehnt. Diese tatrichterliche Würdigung nimmt die Revision hin.c) Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den [X.]n [X.] an die Entscheidung [X.]Z 98, 160, 168 einen Verstoß gegen [X.] (§ 242 BGB). Die Ablehnung sei treuwidrig und unbeachtlich, weildie Schuldnerin lediglich "Durchlaufstation" gewesen sei und das Fahrzeug [X.] des [X.] gegen Erstattung des Kaufpreises anden Hersteller zurückgegeben werden könne. Hierzu sei auch der [X.] befugt. Diesen Erwägungen kann der [X.] nicht folgen.aa) Ob die Erfüllungsablehnung gegenüber dem Vertragspartner [X.] nach § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] überhaupt eine Treuwidrigkeit odereine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB mit der Folge darstellenkann, daß der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des [X.] 8 -der Gegenseite verpflichtet ist (siehe hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], § 103Rn. 203; HK-[X.]/[X.], § 103 Rn. 68), kann hier dahingestellt bleiben. [X.], die Anlaß zu der von der Revision angeführten, vereinzelt geblie-benen Entscheidung des [X.] gegeben hat - die Anwendungdes § 17 KO in der Insolvenz des [X.] - ist durch § 107 Abs. 1[X.] erledigt.bb) Das Vorbringen des [X.] rechtfertigt es nicht, das Wahlrecht [X.] nach § 103 [X.] ausnahmsweise zu verneinen. Diesesbezweckt in erster Linie, es dem Verwalter zu ermöglichen, einen von keinerSeite bereits vollständig erfüllten Vertrag zum Vorteil der Masse und damit [X.] auszuführen ([X.]Z 150, 138, 148; ständig). Selbst wenndie Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw für die [X.] ohne Nachteil wäre, folgt daraus kein Vorteil für die Gesamtheit der [X.], sondern ein Vorteil allein für den Kläger, der sonst wie alleanderen Gläubiger auf die Geltendmachung einer gewöhnlichen Insolvenz-forderung beschränkt wäre. Ist aber ein Anspruch des Gläubigers allein wegender Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht durchzusetzen, kann diesgrundsätzlich nicht zu einer Anwendung des § 242 BGB führen (vgl. [X.]Z 149,326, [X.] übrigen übersieht die Revision, daß die Masse im Falle der [X.] die übliche Gewinnspanne des [X.] verlöre.2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die begehrte Fest-stellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Wandelung(§§ 467, 346 BGB a.F.) [X.] gegen Herausgabe des Pkw zur [X.] ist rechtlich nicht [X.] 9 -Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus [X.] ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung [X.] eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht aufGeld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert gel-tend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-schätzt werden kann. Hierzu rechnen u.a. Ansprüche auf Nachbesserung [X.] sowie auf Rückgewähr von Gegenständen infolge [X.] (vgl. [X.], 132, 133 f; MünchKomm-[X.]/Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO § 45 Rn. 3). Die von [X.] geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger [X.] §§ 45, 174 Abs. 2 [X.] das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegenden Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrück-zahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt eskeine gesetzliche Grundlage (vgl. [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 92; unklarMünchKomm-[X.]/[X.] § 103 Rn. 139 a.E.). Der Vertrag zwischen der [X.] und der Schuldnerin, auf den der Kläger seinen Rücknahme-anspruch gegen den [X.]n stützt, wirkt als schuldrechtliche Vereinbarungnur nach Maßgabe der §§ 103 ff [X.] gegen die Insolvenzmasse (vgl. [X.],[X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.], [X.], 1737, 1738). Diese Vorschriftensind nicht abdingbar (§ 119 [X.]). Die [X.] selbst kennt in [X.] und [X.] nach §§ 174 ff keine den §§ 756, 765ZPO entsprechende [X.] Die übrigen, weiter hilfsweise geltend gemachten [X.] [X.] 10 -a) Soweit der Kläger die Feststellung eines auf Zahlung gerichteten be-zifferten Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle begehrt, fehlt es ander Prozeßvoraussetzung, daß die Forderung, deren Bestehen festgestellt wer-den soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweisenicht anerkannt worden ist (vgl. §§ 87, 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 [X.]).aa) Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prü-fungsverfahren liegt darin, daß das [X.] gegenüber dem [X.] und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 [X.]); diese müssenzunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu [X.] gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sach-verhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 [X.]).Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forde-rung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraftder Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 [X.]) und, soweitdie Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststel-lungsprozeß ergehenden [X.]eils. Wird der in der Anmeldung angegebene [X.] in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu be-richtigen (vgl. [X.], aaO § 175 Rn. 10). Wird der Grund des [X.] Laufe des Verfahrens geändert, bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sieist eine auf den anderen [X.] gestützte Feststellungsklage ebensounzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung ([X.], [X.]. v. 27. [X.] - [X.], [X.], 2180, 2181, zu § 11 Abs. 3 [X.]; siehe ferner[X.]. [X.]. v. 21. Februar 2000 - [X.], [X.], 891, 892 zu § 146Abs. 1 KO).bb) Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt liegteine Klageänderung vor. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grund-- 11 -sätzen ([X.], [X.]. v. 23. Juni 1988 - [X.], [X.], 979, 980). [X.] hat als Grund für die bislang angemeldete Forderung das "[X.]", nicht aber einen "Nichterfüllungsanspruch" gegen den [X.] angegeben. Der benannte [X.] korrespondiert mitder Höhe der angemeldeten ([X.], die wiederum dem [X.] beanspruchten Rückzahlungsbetrag gemäß Anwaltsschreiben vom23. April 2001 entspricht (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung). [X.] stimmt mit der nunmehr hilfsweise verfolgten [X.] nicht überein. Diese kann erst entstehen, wenn der Insolvenzverwal-ter nicht Erfüllung des [X.]ses verlangt oder eine Er-füllung ablehnt. Inhaltlich ist die Nichterfüllungsforderung auf den [X.] gerichtet, der nach Verrechnung der in Geld ausgedrückten beiderseitsnoch offenen Hauptleistungen verbleibt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 103 Rn. 97).Die erstmals in dem [X.] hilfsweise vorgenommene Er-weiterung des [X.] um die Feststellung eines Nichterfül-lungsanspruchs zur Tabelle erschöpft sich deshalb nicht in einer anderen recht-lichen Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung, wie die Revisionmeint. Wegen der dargestellten Bedeutung des [X.]es für dasPrüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstandes der [X.] und des [X.]s bedarf es deshalb nach §§ 87, 177 Abs. 1[X.] einer neuen - ergänzenden - Anmeldung (vgl. [X.], [X.]. v. 27. [X.] aaO [X.]). Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsbislang unterblieben.b) Der letztrangig gestellte Hilfsantrag festzustellen, daß die Leasingge-sellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der - nach- 12 -noch vorzunehmender Bezifferung durch diese - als Insolvenzforderung [X.] sei, ist aus demselben Grunde unzulässig. § 87 [X.], nach dem [X.] ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-verfahren verfolgen können, ist abschließend. Er soll die Gleichstellung [X.] (par conditio creditorum) sichern und läßt deshalb jegliche Geltend-machung der Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu (vgl.[X.]/Lüke, aaO § 87 Rn. 2; [X.], aaO § 87 Rn. 2). Dies [X.] grundsätzlich alle Klagearten, also auch die Feststellungsklage, wenn sie- wie hier - die Insolvenzmasse betrifft (vgl. [X.]Z 150, 305, 309 unter III 2 a;MünchKomm-[X.]/[X.], vor §§ 85-87 Rn. 30). Eine Beschränkung [X.] der Vorschrift auf die Leistungsklage eröffnete [X.], entwertete das vorrangige Verfahren nach § 174 ff [X.]und liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 165/02 (REWIS RS 2003, 1046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1046
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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