Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 42/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3559

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§§ 2213, 2214 [X.]§§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 240 a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des [X.]über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die [X.]Zugriff nehmen können. c) Der gegen den Erben wegen des [X.]zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö-gen gegen den Insol[X.]zu richten. Ein infolge der Eröffnung des [X.]unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insol[X.]aufzunehmen. d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines [X.]gegen den Schuldner ist auf den vom [X.]verwalteten Nachlass zu beschränken. e) Bei Testamentsvollstreckung kann der [X.]und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil [X.]werden. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.]- [X.] - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch [X.]Gero Fischer, [X.]Ganter und Vill, die Richterin [X.]und [X.][X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.]zu 1 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Kläger sind die Söhne der Erblasserin aus erster Ehe, der ehemalige [X.]zu 1 (im Folgenden: Schuldner) ihr [X.]aus zweiter Ehe. Die Erblasserin setzte den Schuldner testamentarisch als Alleinerben ein. Gleichzeitig ordnete sie "bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten" Testa-mentsvollstreckung an und bestimmte den am Revisionsverfahren nicht beteilig-ten [X.]zu 2 zum Testamentsvollstrecker. Der Schuldner nahm die [X.]an, der [X.]zu 2 trat das [X.]an. Die Kläger erhoben wegen ihrer [X.]und Pflichtteilsergänzungsansprüche Stufenklage auf Auskunft und Zahlung gegen den Schuldner sowie Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gegen den Testamentsvoll-strecker. Der ehemalige [X.]zu 1 wurde zunächst rechtskräftig zur [X.]verurteilt. Danach wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren er-öffnet; der jetzige [X.]zu 1 (im Folgenden: Beklagter) wurde zum [X.]- 3 - [X.]bestellt. Der Schuldner erteilte die Auskunft; die Kläger meldeten ihre [X.]und Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Tabelle an. Nachdem der [X.]die angemeldeten Beträge bestritten hatte, haben die Kläger den Rechtsstreit aufgenommen und vom [X.]Auszahlung ihrer [X.]und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Nachlass verlangt, für den Fall des Ausfalls Feststellung ihrer Ansprüche zur Tabelle. Gegen den Testaments-vollstrecker haben sie den Duldungsanspruch weiterverfolgt, den dieser in Höhe der Verurteilung des [X.]anerkannt hat. Das [X.]hat der Klage stattgegeben, den [X.]jedoch unbeschränkt zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufungen des [X.]und der Kläger hat das Berufungsgericht (das Urteil ist unter anderem abgedruckt in ZIP 2005, 452) die Zahlungspflicht auf den Nachlass beschränkt und die weitergehende Berufung des [X.]zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.]seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht meint, der gemäß § 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit sei von den Klägern wirksam aufgenommen worden. Der [X.]sei passiv legitimiert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben 4 - 4 - erfasse auch den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass. Der [X.]könne und müsse in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Zahlung in Anspruch genommen werden, weil der Titel gegen den [X.]wegen der Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB notwendig sei. Soweit die Ansprüche der Kläger aus dem Nachlass nicht befriedigt wer-den könnten, seien ihre (Rest-)Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. 5 I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand. 6 1. Der [X.]ist hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs, also auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche, passiv legitimiert, weil der Nachlass in die Insolvenzmasse fällt, §§ 35, 36, 80 Abs. 1 [X.]7 Es ist allerdings umstritten, ob ein Nachlass, für den [X.]angeordnet ist, Bestandteil der Insolvenzmasse ist, wenn über das Ver-mögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das wird unter [X.]auf § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 2214 BGB zum Teil abgelehnt ([X.]1962, 115, 116; Soegel/Damrau, [X.]13. Aufl. § 2214 Rn. 1, 3; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2214 Rn. 3; Bamberger/Roth/ Mayer, [X.]§ 2214 Rn. 4; Kübler/Prütting/Holzer, [X.]§ 35 Rn. 19; Braun/ Bäuerle, [X.]2. Aufl. § 35 Rn. 8; Muscheler, [X.]der Tes-tamentsvollstreckung, S. 101), nach anderer Auffassung dagegen bejaht ([X.]- 5 - [X.]NJW 1960, 46, 48; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 129; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 234 Rn. 6; Uhlenbruck, [X.]12. Aufl. § 83 Rn. 5; Kübler/Prütting/Lüke, [X.]§ 83 Rn. 7; MünchKomm-InsO/ Siegmann, § 331 Rn. 7; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 17. Aufl. Rn. 474). Das Berufungsgericht hat sich zutreffend der zuletzt genannten [X.]angeschlossen. 9 a) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht aber ausschließ-lich dem Schuldner zu, § 83 Abs. 1 InsO. Hat er die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein (Palandt/Edenhofer, [X.]65. Aufl. § 1942 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 3). 10 Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der [X.](MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 83 Rn. 3 f; Kübler/Prütting/Lüke, [X.]§ 83 Rn. 5 f), aus der die [X.]und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedi-gen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenz-verwalter, Erben oder [X.]herbeigeführt wird, namentlich durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975 ff [X.](MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 6 f; HK-InsO/Eick-mann, aaO § 83 Rn. 5; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 83 Rn. 6). 11 - 6 - b) Für den Fall der Testamentsvollstreckung kann nichts anderes gelten. Auch hier fällt der Nachlass mit dem Erbfall vorläufig, mit der Annahme der [X.]endgültig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings auch während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfü-gungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den [X.]gilt, die [X.]keine Befriedigung aus den der [X.]unterliegenden Gegenständen verlangen können (§ 2214 BGB) und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass ver-walten und über Nachlassgegenstände verfügen kann. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kann daher der Insol[X.]den Nachlass nicht verwerten. Danach unterliegt er seinem Verwertungsrecht (MünchKomm-InsO/ Schumann, § 83 Rn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 83 Rn. 7; Uhlenbruck, [X.]12. Aufl. § 83 Rn. 5; Gottwald/Eickmann, [X.]2. Aufl. § 31 Rn. 129 f). 12 Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Revision greifen nicht durch: 13 aa) Soweit sich die Revision mit der oben zitierten Gegenmeinung auf § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 2214 BGB beruft, wird dem Umstand nicht hin-reichend Bedeutung zugemessen, dass der unter Testamentsvollstreckung ste-hende Nachlass gemäß § 2214 BGB nicht schlechthin unpfändbar ist, sondern nur für die Gläubiger des Erben (Schuldners), die nicht zu den [X.]gehören. Selbst den Gläubigern des Erben ist der Nachlass nicht auf Dau-er, sondern nur für die Dauer der Testamentsvollstreckung entzogen. Von einer Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO kann daher nicht [X.]werden. 14 - 7 - Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits sind im Übrigen Nachlass-gläubiger; sie können sich auch gemäß § 2214 BGB an die der [X.]unterliegenden Nachlassgegenstände halten. 15 bb) Der Schutzzweck des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch den eintre-tenden Insolvenzbeschlag nicht berührt. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO will den Schuldner vor einem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände schützen und ihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahren (MünchKomm-InsO/Peters, § 36 Rn. 1; Kübler/Prütting/Holzer, [X.]§ 36 Rn. 2). Dieser Schutzzweck wird durch § 2214 BGB nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift hat keinen Einfluss auf den von § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO ge-schützten Kernbereich der dem Schuldner verbleibenden Güter. Diese verblei-ben ihm unabhängig von der Zuordnung des Nachlasses. 16 § 2214 BGB bezweckt demgegenüber, dem Testamentsvollstrecker die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern (Mugdan, Materialien zum BGB, [X.]S. 868). Dieser soll nicht verpflichtet sein, den [X.]laufend [X.]über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (Achilles/Gebhardt/Spahn, Protokolle der [X.]des Entwurfs des BGB, Bd. V, S. 297). Darüber hinaus soll das [X.]das Verfügungsverbot des § 2211 Abs. 1 BGB absichern (Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO). 17 cc) Für die Lösung, den Nachlass als Teil der Insolvenzmasse anzuse-hen, sprechen auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Er muss den [X.]für die Insolvenzmasse sichern und sich zu diesem Zweck so schnell wie möglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Wenn dieser überschuldet ist, hat der Verwalter die Eröffnung eines Nachlass-insolvenzverfahrens zu beantragen, um die Masse vor dem Zugriff der [X.]- 8 - lassgläubiger zu schützen (vgl. Uhlenbruck/Lüer, aaO § 317 Rn. 10; Münch-Komm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, aaO § 83 Rn. 4; Marotzke, Festschrift Otte (2005) 223, 228 f, 230). Wenn der Nachlass hinge-gen werthaltig ist, muss er prüfen, ob es zweckmäßig ist, Ansprüche aus § 2217 BGB geltend zu machen. Der Insol[X.]wird dadurch nicht gezwungen, auf Kosten der Masse aufwendige Prozesse zu führen. Soweit er den Anspruch für begründet hält, kann er ihn nach Prüfung (ganz oder teilweise) anerkennen. Hält er den Rechtsstreit wegen geringer Aussichten auf eine Mehrung der Masse für [X.]und ist eine Beeinträchtigung der Masse infolge Erbenhaftung nicht zu befürchten, kann er die Erbschaft freigeben. Das Kostenrisiko ist damit nicht höher als bei anderen Streitigkeiten, die zu einer Mehrung der Masse füh-ren können, etwa bei Anfechtungsprozessen. 19 dd) Die Revision weist unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (v. Buch NJW 1960, 46, 47; Muscheler, aaO [X.]f) darauf hin, dass der [X.]gemäß § 2206 BGB berechtigt ist, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Sie meint, dass im Falle einer Beendigung der Testa-mentsvollstreckung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten, etwa infolge Tod des Testamentsvollstreckers, der Insol[X.]nicht verpflichtet sei, alle diese Gläubiger zu befriedigen, da diese bei Eingehung einer Verbindlich-keit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder Masse- noch Insolvenz-gläubiger seien. Deshalb würde jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Erben niemand mehr mit dem [X.]kontrahieren wollen, die Arbeit des Testamentsvollstreckers also er-heblich beeinträchtigt werden. 20 - 9 - Diese Überlegung rechtfertigt keine andere Beurteilung: Der Erblasser kann für den Fall, dass das [X.]vorzeitig endet, Vorsorge für die Übernahme des Amtes durch eine weitere Person treffen (vgl. §§ 2197 bis 2200 BGB). [X.]ist in der Lage, die [X.]von Vertragspartnern in geeigneter Weise abzusichern, ihnen etwa Sicherungsrechte an Nachlassgegenständen einzuräumen. Sind seit der An-nahme der Erbschaft noch keine zwei Jahre vergangen, kann außerdem der [X.]gemäß § 1981 Abs. 2 BGB Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird die Erfüllung seiner Forderung aus dem Nachlass sichergestellt. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Eröffnungs-grundes Antrag auf Eröffnung des [X.]zu stellen (§§ 317, 320 InsO) und so den Zugriff der [X.]auf den Nachlass auszuschließen. Nach Ablauf der Frist kann jedenfalls der Insol[X.]nach § 1981 Abs. 1 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung stellen (MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 6). 21 Letztlich ist § 331 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar (MünchKomm-InsO/Siegmann, § 331 Rn. 7; HK-InsO/Marotzke, aaO § 331 Rn. 7). Dies hat gemäß § 52 InsO zur Folge, dass der [X.]auch für die vom [X.]nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Nachlassverbindlichkeiten wenigstens als Insolvenzgläubiger am Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Erben teilnehmen kann. 22 c) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bildet eine [X.](vgl. [X.]71, 296, 304; [X.]ZIP 1995, 1432, 1434), aus der nur die [X.]zu befriedigen sind (Gottwald/Eickmann, Insol-venzrechtshandbuch, aaO § 31 Rn. 129 f; HK-InsO/Marotzke, aaO § 331 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Siegmann, § 331 Rn. 7). Die Bildung einer [X.]ist 23 - 10 - immer dann erforderlich, wenn aus einem Teil der Masse nur bestimmte Gläu-biger befriedigt werden, während den anderen Gläubigern nur die übrige Masse haftet (vgl. Jaeger/Henckel, [X.]§ 35 Rn. 141; MünchKomm-InsO/Lwowski, [X.]§ 35 Rn. 74; Uhlenbruck, [X.]aaO § 35 Rn. 7). Das Erfordernis der [X.]ergibt sich hier aus § 2214 BGB. Diese Lösung ist sachgerecht. Einerseits können hiernach die [X.]die [X.]vom Zugriff auf den Nachlass ausschließen (vgl. § 2214 BGB). Andererseits endet ihr Vorrecht mit dem Ende der Testaments-vollstreckung, weil sich mit deren Wegfall die [X.]mit der übrigen [X.]vereinigt. 24 d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Testa-mentsvollstreckung [X.]und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben und nicht gegen den Testaments-vollstrecker geltend zu machen ([X.]51, 125, 129; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2213 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, aaO § 2213 Rn. 6). Daneben braucht der Pflichtteilsberechtigte aber, will er sich durch Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-liegenden Nachlass befriedigen, gegen diesen einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO ([X.]51, 125, 130; MünchKomm-BGB/[X.]aaO; Palandt/[X.]aaO). Die [X.]muss deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insol[X.]gerichtet werden, weil auf diesen das Verwaltungs- und Ver-fügungsrecht des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, so-weit es sich nicht beim Testamentsvollstrecker befindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, wie sich aus § 2213 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB ergibt. 25 - 11 - aa) Entgegen der Auffassung der Revision besteht für die Passivlegitima-tion des Insolvenzverwalters auch ein Bedürfnis zum Schutz der Insolvenzgläu-biger. Nur wenn der Insol[X.]an die Stelle des Erben tritt, kann er die Berechtigung der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche überprüfen und so eine Schädigung der Masse verhindern. In aller Regel wird zwar der Streit um den Pflichtteil zwischen den Berechtigten, den Erben und dem [X.]einvernehmlich geregelt werden. Aber auch in diesem Fall muss der Insol[X.]beteiligt werden, um Regelungen zu Lasten der [X.]zu verhindern. Die Wahrung der Interessen der [X.]durch den Testamentsvollstrecker ist nicht gesichert. Dieser hat gegenüber den Erben-gläubigern keine Verpflichtung. Es ist nicht seine Aufgabe, deren Vermögensin-teressen zu schützen. Im Gegenteil wird er sich aufgrund der Nähe zum [X.]eher dem Erben verpflichtet fühlen. Der Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB schützt die [X.]nicht, weil die Zustimmung des Erben zur Verfahrensweise des Testamentsvollstreckers den Schadensersatzan-spruch entfallen lässt (MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO § 2219 BGB Rn. 3). 26 bb) In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB sei auf den Fall des Insolvenzverfahrens analog anzuwen-den ([X.]ZEV 2005, 310). Der Insol[X.]dürfe den Schuldner in [X.]nicht "bevormunden"; das ergebe sich schon dar-aus, dass dies auch der Testamentsvollstrecker nicht dürfe. 27 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Den Materialien zum [X.]ist nicht zu entnehmen, dass der Streit um das Erb- oder Pflichtteilsrecht für den Erben höchstpersönlicher Natur ist. Vielmehr geht es in § 2213 BGB darum, die vormalige Stellung des Testamentsvollstreckers als gleichsam fortlebendem 28 - 12 - Erblasser zurückzudrängen. [X.]trat nach gemeinem Recht an die Stelle des Erblassers und war damit der berufene Verteidiger des Testaments, also der testamentarisch bestimmten Erben gegen die gesetzli-chen Erben (RGZ 9, 208, 210; dagegen aber [X.]46 Nr. 269). Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Streit um das Erbrecht auch bei Anordnung der Testamentsvollstreckung zwischen den ver-meintlichen Erben ausgetragen werden (Mugdan, Materialien zum BGB, [X.]S. 125, 676 f). [X.]hat die testamentarischen Bestim-mungen auszuführen, nicht als Vertreter des Erblassers das Testament zu [X.](Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). Das Pflichtteilsrecht steht [X.]dem Erbrecht gleich; wahrer Beklagter auch dieses Anspruchs ist der Erbe (Mugdan, aaO S. 677; Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). Soweit in der Literatur angenommen wird, der Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB liege der Gedanke zugrunde, dass das Pflichtteilsrecht dem außerhalb der Verwaltung liegenden Erbrecht nahe stehe und für den Erben häufig mit persönlichen Problemen verbunden sei (MünchKomm-BGB/ Zimmermann, aaO § 2213 Rn. 13; § 2205 Rn 7; Staudinger/Reimann, [X.]Be-arbeitung 2003 § 2213 Rn. 16), kann dies nicht zu einer gleichartigen Be-schränkung des [X.]des Insolvenzverwalters führen. Anders als der Testamentsvollstrecker, der nicht zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht berufen ist, geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über sein Vermögen umfassend auf den In-sol[X.]über, § 80 Abs. 1 InsO. Als höchstpersönliches Recht ist dem Schuldner das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in § 83 InsO vorbehalten. Weitergehende höchstpersönliche Rechte sieht die [X.]in diesem Zusammenhang aber nicht vor. § 83 Abs. 1 InsO ist eine abschließende Sondervorschrift (MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 13; Kübler/ 29 - 13 - Prütting/Lüke, [X.]§ 83 Rn. 12). Eine Regelungslücke besteht danach nicht. Der Streit um den Pflichtteil betrifft damit im Insolvenzverfahren einen allgemei-nen vermögensrechtlichen Anspruch, kein höchstpersönliches Recht des Er-ben. Die rechtliche Auseinandersetzung hierüber obliegt im Interesse der [X.]dem Insolvenzverwalter. 2. Der Rechtsstreit war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil er die Insolvenzmasse betraf. Er ist von den Klägern wirksam in vollem Umfang gegen den [X.]aufgenommen worden. 30 a) Hinsichtlich der Anträge auf Verurteilung des [X.]zur Zahlung an die Kläger aus dem vom [X.]zu 2 verwalteten Nachlass der Erblasse-rin hat das Berufungsgericht dies zutreffend aus einer entsprechenden Anwen-dung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO entnommen. Die Kläger können aus dem von ihnen angestrebten Urteil in das aus dem Nachlass gebildete Sondervermögen, das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, vollstrecken. Die zunächst gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben zu erhebende Zahlungsklage war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des Schuldners gegen den [X.]als Insol[X.]zu richten. Die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits gegen den Erben ist in der [X.]zwar nicht geregelt. Dieser Fall ist aber nach der Interessenlage der Beteiligten demjenigen bei Bestehen eines Absonderungsrechtes vergleichbar, bei dem abgesonderte Befriedigung aus einem Pfandrecht gemäß §§ 50, 166 bis 173 [X.]verlangt werden kann. 31 b) Soweit die Feststellung zur Tabelle begehrt wird, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, die nach der Anmeldung zur Tabelle und dem Bestrei-32 - 14 - ten des [X.]gemäß §§ 87, 174 f [X.]durch Aufnahme des Rechtsstreits gegen den [X.]und Umstellung in einen Feststellungsantrag weiterver-folgt werden kann (MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 3; § 86 Rn. 21). 3. Die Kläger können den [X.]auf Zahlung in Anspruch nehmen. Auch dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 33 Der Grund und die Höhe des Anspruchs gegen den Schuldner sind in der Revision nicht mehr im Streit. Im Hinblick darauf, dass die Forderung gegen die Masse nur eine Insolvenzforderung ist, muss jedoch die Zahlungsverpflichtung auf das Sondervermögen des Nachlasses beschränkt werden. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. 34 4. Die Kläger können auch die Feststellung ihres Anspruchs zur Tabelle verlangen. Sie waren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1967 Abs. 1 und 2 [X.]Gläubiger des Schuldners und damit wegen der ge-samten Forderung Insolvenzgläubiger gemäß § 331 Abs. 1 InsO analog, § 52 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 6. April 2006 - [X.]ZR 185/04, Rn. 13, z.V.b.). [X.]aus der Insolvenzmasse können sie allerdings nur beanspruchen, wenn sie auf die Verwertung des Nachlasses verzichten oder der Erlös nicht zu ihrer Befriedigung ausreicht (§ 52 Satz 2 InsO; MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, § 190 Rn. 2; Kübler/Prütting, [X.]§ 52 Rn. 4). Die Forderung der Kläger ist deshalb vom Berufungsgericht zutreffend in voller Höhe zur Tabelle festgestellt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 19; MünchKomm-InsO/ Füchsl/Weishäupl, § 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, [X.]§ 52 Rn. 21 f). Die vor-genommene Beschränkung auf den Ausfall ist überflüssig, aber unschädlich 35 - 15 - (MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, [X.]§ 52 Rn. 21 f). Die Feststellung bedeutet, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt ist, bei der Verteilung aber nur in Höhe des nachgewiesenen Ausfalls berücksichtigt, in das endgültige Teilungs-verzeichnis gemäß §§ 188, 189 Abs. 1, §§ 190, 193 [X.]aufgenommen und bei der (Schluss)Verteilung berücksichtigt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 190 Rn. 2, 6; § 193 Rn. 4; Jaeger/Henckel, [X.]§ 52 Rn. 22). Durch die Feststellung in voller Höhe ist der Betrag entgegen der Auffassung der Revision auch hinreichend bestimmt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 05.05.2004 - 9 O 287/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2 U 72/04 -

Meta

IX ZR 42/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 42/05 (REWIS RS 2006, 3559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3559

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