Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 42/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3559

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 2213, 2214 [X.] §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 240 a) Ein der [X.]vollstre[X.]kung unterliegender Na[X.]hlass fällt mit Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. b) Der unter [X.]vollstre[X.]kung stehende Na[X.]hlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der [X.]vollstre[X.]kung eine [X.], auf die die Na[X.]hlassgläubiger, ni[X.]ht aber die [X.] Zugriff nehmen können. [X.]) Der gegen den Erben wegen des Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsanspru[X.]hs zu führende Re[X.]htsstreit ist na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö-gen gegen den Insol[X.] zu ri[X.]hten. Ein infolge der Eröffnung des [X.] unterbro[X.]hener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insol[X.] aufzunehmen. d) Die Verurteilung des Insol[X.]s zur Zahlung wegen eines Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsanspru[X.]hs gegen den S[X.]huldner ist auf den vom [X.]voll-stre[X.]ker verwalteten Na[X.]hlass zu bes[X.]hränken. e) Bei [X.]vollstre[X.]kung kann der Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsanspru[X.]h gegen den S[X.]huldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und dur[X.]h Urteil [X.] werden. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 11. Mai 2006 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-geri[X.]hts Köln vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.]n zu 1 zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die beiden Kläger sind die Söhne der Erblasserin aus erster Ehe, der ehemalige [X.] zu 1 (im Folgenden: S[X.]huldner) ihr [X.] aus zweiter Ehe. Die Erblasserin setzte den S[X.]huldner testamentaris[X.]h als Alleinerben ein. Glei[X.]hzeitig ordnete sie "bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten" Testa-mentsvollstre[X.]kung an und bestimmte den am Revisionsverfahren ni[X.]ht beteilig-ten [X.]n zu 2 zum [X.]vollstre[X.]ker. Der S[X.]huldner nahm die Erb-s[X.]haft an, der [X.] zu 2 trat das Amt des [X.]vollstre[X.]kers an. Die Kläger erhoben wegen ihrer Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.]he Stufenklage auf Auskunft und Zahlung gegen den S[X.]huldner sowie Klage auf Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung in den Na[X.]hlass gegen den [X.]voll-stre[X.]ker. Der ehemalige [X.] zu 1 wurde zunä[X.]hst re[X.]htskräftig zur [X.] verurteilt. Dana[X.]h wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren [X.]; der jetzige [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]r) wurde zum [X.] - 3 - [X.] bestellt. Der S[X.]huldner erteilte die Auskunft; die Kläger meldeten ihre Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.]he zur Tabelle an. Na[X.]hdem der [X.] die angemeldeten Beträge bestritten hatte, haben die Kläger den Re[X.]htsstreit aufgenommen und vom [X.]n Auszahlung ihrer Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.]he aus dem Na[X.]hlass verlangt, für den Fall des Ausfalls Feststellung ihrer Ansprü[X.]he zur Tabelle. Gegen den [X.]-vollstre[X.]ker haben sie den Duldungsanspru[X.]h weiterverfolgt, den dieser in Höhe der Verurteilung des [X.]n anerkannt hat. Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben, den [X.]n jedo[X.]h unbes[X.]hränkt zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufungen des [X.]n und der Kläger hat das Berufungsgeri[X.]ht (das Urteil ist unter anderem abgedru[X.]kt in [X.], 452) die Zahlungspfli[X.]ht auf den Na[X.]hlass bes[X.]hränkt und die weitergehende Berufung des [X.]n zu-rü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. 2 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der gemäß § 240 ZPO unterbro[X.]hene Re[X.]htsstreit sei von den Klägern wirksam aufgenommen worden. Der [X.] sei passiv legitimiert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben 4 - 4 - erfasse au[X.]h den der [X.]vollstre[X.]kung unterliegenden Na[X.]hlass. Der [X.] könne und müsse in entspre[X.]hender Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zahlung in Anspru[X.]h genommen werden, weil der Titel gegen den [X.]n wegen der Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 [X.] notwendig sei. Soweit die Ansprü[X.]he der Kläger aus dem Na[X.]hlass ni[X.]ht befriedigt wer-den könnten, seien ihre (Rest-)Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. 5 I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. 6 1. Der [X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h des gesamten Klageanspru[X.]hs, also au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Zahlungsansprü[X.]he, passiv legitimiert, weil der Na[X.]hlass in die Insolvenzmasse fällt, §§ 35, 36, 80 Abs. 1 [X.]. 7 Es ist allerdings umstritten, ob ein Na[X.]hlass, für den [X.]vollstre-[X.]kung angeordnet ist, Bestandteil der Insolvenzmasse ist, wenn über das Ver-mögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das wird unter [X.] auf § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2214 [X.] zum Teil abgelehnt ([X.] 1962, 115, 116; Soegel/[X.], [X.]. § 2214 Rn. 1, 3; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 2214 Rn. 3; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 2214 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 19; [X.]/ [X.], [X.] 2. Aufl. § 35 Rn. 8; Mus[X.]heler, [X.] der Tes-tamentsvollstre[X.]kung, [X.]), na[X.]h anderer Auffassung dagegen bejaht ([X.] - 5 - Aa[X.]hen NJW 1960, 46, 48; [X.]/Ei[X.]kmann, Insolvenzre[X.]htshandbu[X.]h, 2. Aufl. § 31 Rn. 129; [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 234 Rn. 6; Uhlenbru[X.]k, [X.] 12. Aufl. § 83 Rn. 5; [X.]/Lüke, [X.] § 83 Rn. 7; Mün[X.]hKomm-[X.]/ [X.], § 331 Rn. 7; [X.], Der [X.]vollstre[X.]ker, 17. Aufl. Rn. 474). Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h zutreffend der zuletzt genannten [X.] anges[X.]hlossen. 9 a) Ist der S[X.]huldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Na[X.]hlass vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Auss[X.]hlagung der Erbs[X.]haft steht aber auss[X.]hließ-li[X.]h dem S[X.]huldner zu, § 83 Abs. 1 [X.]. Hat er die Erbs[X.]haft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 [X.] ni[X.]ht mehr auss[X.]hlagen, es tritt hinsi[X.]htli[X.]h der Erbs[X.]haft Vollerwerb ein ([X.]/[X.], [X.]. § 1942 Rn. 2; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 3). 10 Ab diesem Zeitpunkt ist der Na[X.]hlass endgültig Bestandteil der [X.] (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 5; HK-[X.]/Ei[X.]kmann, 4. Aufl. § 83 Rn. 3 f; [X.]/Lüke, [X.] § 83 Rn. 5 f), aus der die Na[X.]h-lassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben ([X.]) zu befriedi-gen sind, sofern ni[X.]ht eine Trennung der Vermögensmassen dur[X.]h Insolvenz-verwalter, Erben oder Na[X.]hlassgläubiger herbeigeführt wird, namentli[X.]h dur[X.]h Beantragung der Na[X.]hlassverwaltung oder des Na[X.]hlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975 ff [X.] (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 6 f; HK-[X.]/Ei[X.]k-mann, [X.]O § 83 Rn. 5; [X.]/Lüke, [X.]O § 83 Rn. 6). 11 - 6 - b) Für den Fall der [X.]vollstre[X.]kung kann ni[X.]hts anderes gelten. Au[X.]h hier fällt der Na[X.]hlass mit dem Erbfall vorläufig, mit der Annahme der Erb-s[X.]haft endgültig in die Masse. Die [X.]vollstre[X.]kung besteht allerdings au[X.]h während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfü-gungsbes[X.]hränkung des Erben na[X.]h § 2211 [X.] au[X.]h für den [X.] gilt, die [X.] keine Befriedigung aus den der [X.]voll-stre[X.]kung unterliegenden Gegenständen verlangen können (§ 2214 [X.]) und der [X.]vollstre[X.]ker im Rahmen seiner Befugnisse den Na[X.]hlass ver-walten und über Na[X.]hlassgegenstände verfügen kann. Bis zur Beendigung der [X.]vollstre[X.]kung kann daher der Insol[X.] den Na[X.]hlass ni[X.]ht verwerten. Dana[X.]h unterliegt er seinem Verwertungsre[X.]ht (Mün[X.]hKomm-[X.]/ [X.], § 83 Rn. 8; [X.]/Lüke, [X.]O § 83 Rn. 7; Uhlenbru[X.]k, [X.] 12. Aufl. § 83 Rn. 5; [X.]/Ei[X.]kmann, Insolvenzre[X.]htshandbu[X.]h 2. Aufl. § 31 Rn. 129 f). 12 Die hiergegen vorgebra[X.]hten Argumente der Revision greifen ni[X.]ht dur[X.]h: 13 [X.]) Soweit si[X.]h die Revision mit der oben zitierten Gegenmeinung auf § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 2214 [X.] beruft, wird dem Umstand ni[X.]ht hin-rei[X.]hend Bedeutung zugemessen, dass der unter [X.]vollstre[X.]kung ste-hende Na[X.]hlass gemäß § 2214 [X.] ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin unpfändbar ist, sondern nur für die Gläubiger des Erben (S[X.]huldners), die ni[X.]ht zu den Na[X.]hlassgläubi-gern gehören. Selbst den Gläubigern des Erben ist der Na[X.]hlass ni[X.]ht auf [X.], sondern nur für die Dauer der [X.]vollstre[X.]kung entzogen. Von einer Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann daher ni[X.]ht [X.] werden. 14 - 7 - Die Kläger des vorliegenden Re[X.]htsstreits sind im Übrigen Na[X.]hlass-gläubiger; sie können si[X.]h au[X.]h gemäß § 2214 [X.] an die der [X.]voll-stre[X.]kung unterliegenden Na[X.]hlassgegenstände halten. 15 bb) Der S[X.]hutzzwe[X.]k des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird dur[X.]h den eintre-tenden Insolvenzbes[X.]hlag ni[X.]ht berührt. § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] will den S[X.]huldner vor einem Verlust sämtli[X.]her Vermögensgegenstände s[X.]hützen und ihm einen unantastbaren Berei[X.]h persönli[X.]her und lebensnotwendiger Güter bewahren (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 36 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] § 36 Rn. 2). Dieser S[X.]hutzzwe[X.]k wird dur[X.]h § 2214 [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Diese Vors[X.]hrift hat keinen Einfluss auf den von § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-s[X.]hützten Kernberei[X.]h der dem S[X.]huldner verbleibenden Güter. Diese verblei-ben ihm unabhängig von der Zuordnung des Na[X.]hlasses. 16 § 2214 [X.] bezwe[X.]kt demgegenüber, dem [X.]vollstre[X.]ker die Erfüllung seiner Aufgaben zu erlei[X.]htern ([X.], Materialien zum [X.], [X.]). Dieser soll ni[X.]ht verpfli[X.]htet sein, den [X.]n laufend [X.] über den Bestand des Na[X.]hlasses zu erteilen (A[X.]hilles/[X.]/[X.], Protokolle der [X.] des Entwurfs des [X.], [X.], [X.]). Darüber hinaus soll das Vollstre[X.]kungsverbot das Verfügungsverbot des § 2211 Abs. 1 [X.] absi[X.]hern (A[X.]hilles/[X.]/[X.], [X.]O). 17 [X.][X.]) Für die Lösung, den Na[X.]hlass als Teil der Insolvenzmasse anzuse-hen, spre[X.]hen au[X.]h die Aufgaben des Insol[X.]s. Er muss den Net-towert des Na[X.]hlasses für die Insolvenzmasse si[X.]hern und si[X.]h zu diesem Zwe[X.]k so s[X.]hnell wie mögli[X.]h einen Überbli[X.]k über den Na[X.]hlass vers[X.]haffen. Wenn dieser übers[X.]huldet ist, hat der Verwalter die Eröffnung eines Na[X.]hlass-insolvenzverfahrens zu beantragen, um die Masse vor dem Zugriff der Na[X.]h-18 - 8 - lassgläubiger zu s[X.]hützen (vgl. Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.]O § 317 Rn. 10; Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 6; HK-[X.]/Ei[X.]kmann, [X.]O § 83 Rn. 4; [X.], Fests[X.]hrift Otte (2005) 223, 228 f, 230). Wenn der Na[X.]hlass hinge-gen werthaltig ist, muss er prüfen, ob es zwe[X.]kmäßig ist, Ansprü[X.]he aus § 2217 [X.] geltend zu ma[X.]hen. Der Insol[X.] wird dadur[X.]h ni[X.]ht gezwungen, auf Kosten der Masse aufwendige Prozesse zu führen. Soweit er den Anspru[X.]h für begründet hält, kann er ihn na[X.]h Prüfung (ganz oder teilweise) anerkennen. Hält er den Re[X.]htsstreit wegen geringer Aussi[X.]hten auf eine Mehrung der Masse für un-zwe[X.]kmäßig und ist eine Beeinträ[X.]htigung der Masse infolge Erbenhaftung ni[X.]ht zu befür[X.]hten, kann er die Erbs[X.]haft freigeben. Das Kostenrisiko ist damit ni[X.]ht höher als bei anderen Streitigkeiten, die zu einer Mehrung der Masse füh-ren können, etwa bei Anfe[X.]htungsprozessen. 19 [X.]) Die Revision weist unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (v. Bu[X.]h NJW 1960, 46, 47; Mus[X.]heler, [X.]O [X.] f) darauf hin, dass der Tes-tamentsvollstre[X.]ker gemäß § 2206 [X.] bere[X.]htigt ist, Verbindli[X.]hkeiten für den Na[X.]hlass einzugehen. Sie meint, dass im Falle einer Beendigung der Testa-mentsvollstre[X.]kung vor Erfüllung aller Na[X.]hlassverbindli[X.]hkeiten, etwa infolge Tod des [X.]vollstre[X.]kers, der Insol[X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet sei, alle diese Gläubiger zu befriedigen, da diese bei Eingehung einer Verbindli[X.]h-keit na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder Masse- no[X.]h Insolvenz-gläubiger seien. Deshalb würde jedenfalls na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Erben niemand mehr mit dem [X.]voll-stre[X.]ker kontrahieren wollen, die Arbeit des [X.]vollstre[X.]kers also er-hebli[X.]h beeinträ[X.]htigt werden. 20 - 9 - Diese Überlegung re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung: Der Erblasser kann für den Fall, dass das Amt des [X.]vollstre[X.]kers vorzeitig endet, Vorsorge für die Übernahme des Amtes dur[X.]h eine weitere Person treffen (vgl. §§ 2197 bis 2200 [X.]). Der [X.]vollstre[X.]ker ist in der Lage, die An-sprü[X.]he von Vertragspartnern in geeigneter Weise abzusi[X.]hern, ihnen etwa Si[X.]herungsre[X.]hte an Na[X.]hlassgegenständen einzuräumen. Sind seit der An-nahme der Erbs[X.]haft no[X.]h keine zwei Jahre vergangen, kann außerdem der Na[X.]hlassgläubiger gemäß § 1981 Abs. 2 [X.] Na[X.]hlassverwaltung beantragen. Dadur[X.]h wird die Erfüllung seiner Forderung aus dem Na[X.]hlass si[X.]hergestellt. Innerhalb dieser Frist besteht die Mögli[X.]hkeit, bei Vorliegen eines Eröffnungs-grundes Antrag auf Eröffnung des Na[X.]hlassinsolvenzverfahrens zu stellen (§§ 317, 320 [X.]) und so den Zugriff der [X.] auf den Na[X.]hlass auszus[X.]hließen. Na[X.]h Ablauf der Frist kann jedenfalls der Insol[X.] na[X.]h § 1981 Abs. 1 [X.] Antrag auf Na[X.]hlassverwaltung stellen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 6). 21 Letztli[X.]h ist § 331 Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend anwendbar (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 331 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 331 Rn. 7). Dies hat gemäß § 52 [X.] zur Folge, dass der Na[X.]hlassgläubiger au[X.]h für die vom Tes-tamentsvollstre[X.]ker na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Na[X.]hlassverbindli[X.]hkeiten wenigstens als Insolvenzgläubiger am Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Erben teilnehmen kann. 22 [X.]) Der unter [X.]vollstre[X.]kung stehende Na[X.]hlass bildet eine [X.] (vgl. [X.] 71, 296, 304; [X.] ZIP 1995, 1432, 1434), aus der nur die Na[X.]hlassgläubiger zu befriedigen sind ([X.]/Ei[X.]kmann, Insol-venzre[X.]htshandbu[X.]h, [X.]O § 31 Rn. 129 f; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 331 Rn. 7; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 331 Rn. 7). Die Bildung einer [X.] ist 23 - 10 - immer dann erforderli[X.]h, wenn aus einem Teil der Masse nur bestimmte Gläu-biger befriedigt werden, während den anderen Gläubigern nur die übrige Masse haftet (vgl. [X.]/Hen[X.]kel, [X.] § 35 Rn. 141; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 74; Uhlenbru[X.]k, [X.] [X.]O § 35 Rn. 7). Das Erfordernis der [X.] ergibt si[X.]h hier aus § 2214 [X.]. Diese Lösung ist sa[X.]hgere[X.]ht. Einerseits können hierna[X.]h die Na[X.]hlass-gläubiger die [X.] vom Zugriff auf den Na[X.]hlass auss[X.]hließen (vgl. § 2214 [X.]). Andererseits endet ihr Vorre[X.]ht mit dem Ende der [X.]-vollstre[X.]kung, weil si[X.]h mit deren Wegfall die [X.] mit der übrigen [X.] vereinigt. 24 d) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Testa-mentsvollstre[X.]kung Pfli[X.]htteils- und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.]he gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegen den Erben und ni[X.]ht gegen den [X.]-vollstre[X.]ker geltend zu ma[X.]hen ([X.] 51, 125, 129; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 2213 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.]O § 2213 Rn. 6). Daneben brau[X.]ht der Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigte aber, will er si[X.]h dur[X.]h Zwangsvollstre[X.]kung in den der Verwaltung des [X.]vollstre[X.]kers unter-liegenden Na[X.]hlass befriedigen, gegen diesen einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung, § 2213 Abs. 3 [X.], § 748 Abs. 3 ZPO ([X.] 51, 125, 130; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). Die [X.] muss deshalb na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insol[X.] geri[X.]htet werden, weil auf diesen das Verwaltungs- und Ver-fügungsre[X.]ht des S[X.]huldners gemäß § 80 Abs. 1 [X.] übergegangen ist, so-weit es si[X.]h ni[X.]ht beim [X.]vollstre[X.]ker befindet. Letzteres ist hier ni[X.]ht der Fall, wie si[X.]h aus § 2213 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 [X.] ergibt. 25 - 11 - [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision besteht für die Passivlegitima-tion des Insol[X.]s au[X.]h ein Bedürfnis zum S[X.]hutz der [X.]. Nur wenn der Insol[X.] an die Stelle des Erben tritt, kann er die Bere[X.]htigung der geltend gema[X.]hten Pfli[X.]htteilsansprü[X.]he überprüfen und so eine S[X.]hädigung der Masse verhindern. In aller Regel wird zwar der Streit um den Pfli[X.]htteil zwis[X.]hen den Bere[X.]htigten, den Erben und dem [X.]voll-stre[X.]ker einvernehmli[X.]h geregelt werden. Aber au[X.]h in diesem Fall muss der Insol[X.] beteiligt werden, um Regelungen zu Lasten der [X.] zu verhindern. Die Wahrung der Interessen der [X.] dur[X.]h den [X.]vollstre[X.]ker ist ni[X.]ht gesi[X.]hert. Dieser hat gegenüber den Erben-gläubigern keine Verpfli[X.]htung. Es ist ni[X.]ht seine Aufgabe, deren Vermögensin-teressen zu s[X.]hützen. Im Gegenteil wird er si[X.]h aufgrund der Nähe zum [X.] eher dem Erben verpfli[X.]htet fühlen. Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 2219 [X.] s[X.]hützt die [X.] ni[X.]ht, weil die Zustimmung des Erben zur Verfahrensweise des [X.]vollstre[X.]kers den S[X.]hadensersatzan-spru[X.]h entfallen lässt (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 2219 [X.] Rn. 3). 26 bb) In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, § 2213 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei auf den Fall des Insolvenzverfahrens analog anzuwen-den ([X.] ZEV 2005, 310). Der Insol[X.] dürfe den S[X.]huldner in Pfli[X.]htteilsangelegenheiten ni[X.]ht "bevormunden"; das ergebe si[X.]h s[X.]hon [X.], dass dies au[X.]h der [X.]vollstre[X.]ker ni[X.]ht dürfe. 27 Dieser Auffassung kann ni[X.]ht gefolgt werden. Den Materialien zum [X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass der Streit um das Erb- oder Pfli[X.]htteilsre[X.]ht für den Erben hö[X.]hstpersönli[X.]her Natur ist. Vielmehr geht es in § 2213 [X.] darum, die vormalige Stellung des [X.]vollstre[X.]kers als glei[X.]hsam fortlebendem 28 - 12 - Erblasser zurü[X.]kzudrängen. Der [X.]vollstre[X.]ker trat na[X.]h gemeinem Re[X.]ht an die Stelle des Erblassers und war damit der berufene Verteidiger des [X.], also der testamentaris[X.]h bestimmten Erben gegen die gesetzli-[X.]hen Erben ([X.], 208, 210; dagegen aber RG Seufferts Ar[X.]hiv 46 Nr. 269). Na[X.]h den Regelungen des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs soll der Streit um das Erbre[X.]ht au[X.]h bei Anordnung der [X.]vollstre[X.]kung zwis[X.]hen den ver-meintli[X.]hen Erben ausgetragen werden ([X.], Materialien zum [X.], [X.] S. 125, 676 f). Der [X.]vollstre[X.]ker hat die testamentaris[X.]hen Bestim-mungen auszuführen, ni[X.]ht als Vertreter des Erblassers das Testament zu [X.] (A[X.]hilles/[X.]/[X.], [X.]O [X.]). Das Pfli[X.]htteilsre[X.]ht steht [X.] dem Erbre[X.]ht glei[X.]h; wahrer [X.]r au[X.]h dieses Anspru[X.]hs ist der Erbe ([X.], [X.]O S. 677; A[X.]hilles/[X.]/[X.], [X.]O [X.]). Soweit in der Literatur angenommen wird, der Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 [X.] liege der Gedanke zugrunde, dass das Pfli[X.]htteilsre[X.]ht dem außerhalb der Verwaltung liegenden Erbre[X.]ht nahe stehe und für den Erben häufig mit persönli[X.]hen Problemen verbunden sei (Mün[X.]hKomm-[X.]/ [X.], [X.]O § 2213 Rn. 13; § 2205 Rn 7; [X.]/[X.], [X.] Be-arbeitung 2003 § 2213 Rn. 16), kann dies ni[X.]ht zu einer glei[X.]hartigen Be-s[X.]hränkung des [X.] des Insol[X.]s führen. Anders als der [X.]vollstre[X.]ker, der ni[X.]ht zur Führung von Re[X.]htsstreitigkeiten über das Erbre[X.]ht und das Pfli[X.]htteilsre[X.]ht berufen ist, geht das Verwaltungs- und Verfügungsre[X.]ht des S[X.]huldners über sein Vermögen umfassend auf den In-sol[X.] über, § 80 Abs. 1 [X.]. Als hö[X.]hstpersönli[X.]hes Re[X.]ht ist dem S[X.]huldner das Re[X.]ht auf Annahme oder Auss[X.]hlagung der Erbs[X.]haft in § 83 [X.] vorbehalten. Weitergehende hö[X.]hstpersönli[X.]he Re[X.]hte sieht die [X.] in diesem Zusammenhang aber ni[X.]ht vor. § 83 Abs. 1 [X.] ist eine abs[X.]hließende Sondervors[X.]hrift (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 83 Rn. 13; [X.]/ 29 - 13 - [X.], [X.] § 83 Rn. 12). Eine Regelungslü[X.]ke besteht dana[X.]h ni[X.]ht. Der Streit um den Pfli[X.]htteil betrifft damit im Insolvenzverfahren einen allgemei-nen vermögensre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h, kein hö[X.]hstpersönli[X.]hes Re[X.]ht des [X.]. Die re[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung hierüber obliegt im Interesse der [X.] dem Insol[X.]. 2. Der Re[X.]htsstreit war dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S[X.]huldners gemäß § 240 ZPO unterbro[X.]hen worden, weil er die Insolvenzmasse betraf. Er ist von den Klägern wirksam in vollem Umfang gegen den [X.]n aufgenommen worden. 30 a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge auf Verurteilung des [X.]n zur Zahlung an die Kläger aus dem vom [X.]n zu 2 verwalteten Na[X.]hlass der Erblasse-rin hat das Berufungsgeri[X.]ht dies zutreffend aus einer entspre[X.]henden Anwen-dung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entnommen. Die Kläger können aus dem von ihnen angestrebten Urteil in das aus dem Na[X.]hlass gebildete Sondervermögen, das der Verwaltung des [X.]vollstre[X.]kers unterliegt, vollstre[X.]ken. Die zunä[X.]hst gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegen den Erben zu erhebende Zahlungsklage war na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des S[X.]huldners gegen den [X.]n als Insol[X.] zu ri[X.]hten. Die Aufnahme eines sol[X.]hen Re[X.]htsstreits gegen den Erben ist in der [X.] zwar ni[X.]ht geregelt. Dieser Fall ist aber na[X.]h der Interessenlage der Beteiligten demjenigen bei Bestehen eines Absonderungsre[X.]htes verglei[X.]hbar, bei dem abgesonderte Befriedigung aus einem Pfandre[X.]ht gemäß §§ 50, 166 bis 173 [X.] verlangt werden kann. 31 b) Soweit die Feststellung zur Tabelle begehrt wird, handelt es si[X.]h um eine Insolvenzforderung, die na[X.]h der Anmeldung zur Tabelle und dem Bestrei-32 - 14 - ten des [X.]n gemäß §§ 87, 174 f [X.] dur[X.]h Aufnahme des Re[X.]htsstreits gegen den [X.]n und Umstellung in einen Feststellungsantrag weiterver-folgt werden kann (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 85 Rn. 3; § 86 Rn. 21). 3. Die Kläger können den [X.]n auf Zahlung in Anspru[X.]h nehmen. Au[X.]h dies ergibt si[X.]h aus der entspre[X.]henden Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 33 Der Grund und die Höhe des Anspru[X.]hs gegen den S[X.]huldner sind in der Revision ni[X.]ht mehr im Streit. Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Forderung gegen die Masse nur eine Insolvenzforderung ist, muss jedo[X.]h die Zahlungsverpfli[X.]htung auf das Sondervermögen des Na[X.]hlasses bes[X.]hränkt werden. Au[X.]h dies hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend gesehen. 34 4. Die Kläger können au[X.]h die Feststellung ihres Anspru[X.]hs zur Tabelle verlangen. Sie waren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens na[X.]h § 1967 Abs. 1 und 2 [X.] Gläubiger des S[X.]huldners und damit wegen der ge-samten Forderung Insolvenzgläubiger gemäß § 331 Abs. 1 [X.] analog, § 52 Satz 1 [X.] ([X.], Urt. v. 6. April 2006 - [X.] ZR 185/04, Rn. 13, z.[X.].). [X.] aus der Insolvenzmasse können sie allerdings nur beanspru[X.]hen, wenn sie auf die Verwertung des Na[X.]hlasses verzi[X.]hten oder der Erlös ni[X.]ht zu ihrer Befriedigung ausrei[X.]ht (§ 52 Satz 2 [X.]; Mün[X.]hKomm-[X.]/Fü[X.]hsl/ [X.], § 190 Rn. 2; [X.], [X.] § 52 Rn. 4). Die Forderung der Kläger ist deshalb vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend in voller Höhe zur Tabelle festgestellt worden (vgl. [X.], Urt. v. 30. Januar 1961 - [X.], [X.], 427, 429; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, § 52 Rn. 19; Mün[X.]hKomm-[X.]/ Fü[X.]hsl/[X.], § 190 Rn. 2; [X.]/Hen[X.]kel, [X.] § 52 Rn. 21 f). Die vor-genommene Bes[X.]hränkung auf den Ausfall ist überflüssig, aber uns[X.]hädli[X.]h 35 - 15 - (Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, § 52 Rn. 19; Mün[X.]hKomm-[X.]/Fü[X.]hsl/[X.], § 190 Rn. 2; [X.]/Hen[X.]kel, [X.] § 52 Rn. 21 f). Die Feststellung bedeutet, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt ist, bei der Verteilung aber nur in Höhe des na[X.]hgewiesenen Ausfalls berü[X.]ksi[X.]htigt, in das endgültige Teilungs-verzei[X.]hnis gemäß §§ 188, 189 Abs. 1, §§ 190, 193 [X.] aufgenommen und bei der (S[X.]hluss)Verteilung berü[X.]ksi[X.]htigt wird (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, § 52 Rn. 20; Mün[X.]hKomm-[X.]/Fü[X.]hsl/[X.], § 190 Rn. 2, 6; § 193 Rn. 4; [X.]/Hen[X.]kel, [X.] § 52 Rn. 22). Dur[X.]h die Feststellung in voller Höhe ist der Betrag entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 05.05.2004 - 9 O 287/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]

Meta

IX ZR 42/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 42/05 (REWIS RS 2006, 3559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3559

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