Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. VI ZB 4/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1295

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
4/13

vom

12.
November
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fe, § 574, § 577
a)
[X.] im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu for-dernde übliche Sorgfalt.
b)
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten [X.] dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder [X.] Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.
c)
Eine Entscheidung des [X.] in der Sache über einen Wie-dereinsetzungsantrag kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinrei-chender Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem [X.] zugrundeliegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur unter-stellt und für unerheblich gehalten wurde.

[X.], Beschluss vom 12. November 2013 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Hannover
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. November
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter
[X.], die Richterin
von Pentz
und den Richter Offenloch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]
wird der Beschluss des
11. Zivilsenats
des [X.]s [X.]
vom 11. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 53.750

.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach ärztlicher
Be-handlung in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 5.
Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung einge-legt. Mit an das [X.]
gerichtetem Schriftsatz seines [X.] vom 4.
September 2012
hat der
Kläger beantragt,
die Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum 2.
Oktober 2012 zu verlängern.
Der Schriftsatz erreichte das [X.] per Fax noch am 4.
September
2012.
Von dort wurde er am
1
-
3
-

5.
September 2012 an das [X.] weitergeleitet, wo er am 7.
September 2012 eingegangen ist. Mit dem
Kläger
über seinen Prozessbe-vollmächtigten
am 20.
September 2012 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des
für die Berufung zuständigen Senats über diesen Gesche-hensablauf, teilte mit, eine Fristverlängerung komme nicht in Betracht, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, und wies darauf hin, dass der Senat
beab-sichtige,
die Berufung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-fung als unzulässig zu verwerfen.
Mit am 27.
September 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger
hierauf Wiederein-setzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-frist beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Er hat behauptet, sein Pro-zessbevollmächtigter habe nach Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags am 4.
September 2012 bemerkt, dass dieser irrtümlich
an das [X.] adressiert gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe seiner
ansonsten zuverlässigen
Rechtsanwaltsfachangestellten M.
deshalb
aufgegeben, den Schriftsatz zu vernichten und einen entsprechenden, an das [X.] gerichteten Verlängerungsantrag zu fertigen. Dieser Schriftsatz sei dann [X.] erstellt und anschließend vom
Prozessbevollmächtigten [X.] worden. Danach habe die
Kanzleiangestellte jedoch versehentlich den an das [X.] gerichteten Schriftsatz vernichtet und den
an das [X.] adressierten Schriftsatz per Fax an das [X.]
versandt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-fen. Der Kläger
begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Ver-2
3
-
4
-

säumung der Berufungsbegründungsfrist sowie den Ausspruch, dass die Beru-fung des [X.] nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.] ist.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4, §
238 Abs.
2 Satz 1 ZPO statthaft.
Sie ist auch im Übrigen zuläs-sig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] unter anderem dann, wenn
durch den angefochtenen Be-schluss
die Verfahrensgrundrechte einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt wurden. Dies ist [X.], wenn
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von [X.] an die Sorgfaltspflichten des
Prozessbevollmächtigten
der Partei
ver-sagt wurde, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtferti-gender Weise erschweren (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse
vom 10.
September 2013 -
VI
ZB 61/12,
juris Rn.
5; vom 27.
März 2012 -
VI
ZB 49/11, [X.], 208 Rn.
5;
vom 12.
Juni 2012 -
VI
ZB 54/11, [X.], 1411 Rn.
5; [X.], Beschlüsse vom 12.
September 2013 -
V
ZB 187/12, juris Rn.
5; vom 23.
Januar 2013 -
XII
ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn.
4; jeweils mwN). Dies 4
5
-
5
-

ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt (siehe unter 2.).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht inner-halb der Frist des §
520 Abs.
2 Satz 1 ZPO, die am 5. September 2012 geendet habe,
bei Gericht eingegangen sei. Die Frist sei vom Vorsitzenden des Senats nicht
verlängert worden, da der vom Kläger gestellte Fristverlängerungsantrag
nicht -
wie erforderlich
-
bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei [X.], da der Kläger nicht ohne ihm zurechenbares Verschulden gehindert [X.] sei, die Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten.
Zwar sei dem Kläger zuzu-geben, dass ein Prozessbevollmächtigter nach höchstrichterlicher Rechtspre-chung darauf vertrauen dürfe, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt. Im vorliegenden Fall habe der Prozess-bevollmächtigte des [X.] durch Unterzeichnung des falsch adressierten Schriftsatzes jedoch persönlich einen Fehler begangen. Es sei nicht nachvoll-ziehbar, warum er in der Folge nicht die "einfachsten Maßnahmen"
-
etwa die eigenhändige Vernichtung des falsch
adressierten
Schriftsatzes
oder
die Ungül-tigmachung des Schriftsatzes auf andere Weise wie [X.] wenigstens des Adressfeldes
-
ergriffen habe, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze zu beseitigen.
6
7
8
9
-
6
-

b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzu-rechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht begründen.

Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Rechtsan-walt
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
grundsätzlich darauf vertrauen
darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt.
Ihn
trifft deshalb
kein Verschul-den an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft
eine Einzelan-weisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte
(vgl. z.B. Senatsbeschlüsse
vom 10.
September 2013 -
VI
ZB 61/12, juris
Rn.
9; vom 8.
Januar 2013 -
VI
ZB 52/12, juris Rn.
8;
vom 13.
April 2010 -
VI
ZB 65/08, [X.], 2287 Rn.
5
f.;
[X.], Beschlüsse
vom 16.
April 2013 -
VIII
ZB 67/12, juris Rn.
7; vom 17.
Juli 2007 -
VIII
ZB 107/06, juris Rn.
4; vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR 69/85, [X.], 1140).
Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich
erteilte
Weisungen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB 47/10, [X.], 1061 Rn.
12; vom 4.
Dezember 1991 -
VIII
ZB 34/91, [X.], 1023), wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen
für erforder-lich gehalten werden, dass die Erledigung
der jeweiligen Weisung
nicht in [X.] (vgl. z.B. [X.],
Beschluss
vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB 47/10, aaO).
Bei Zugrundelegung des [X.] zum Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand ist sein Prozessbevollmächtigter den sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden:
Die
an die sonst zuver-lässige Rechtsanwaltsfachangestellte M.
gerichtete Weisung
hätte, wäre sie von dieser befolgt worden, sichergestellt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingeht. Weiter-gehende als die vom Prozessbevollmächtigten des [X.] getroffenen
Vorkeh-10
11
12
-
7
-

rungen, dass die Erledigung der Weisung nicht in Vergessenheit gerät, waren trotz Mündlichkeit der Weisung nicht erforderlich. Durch die vorgesehene Vorla-ge des neuen Schriftsatzes zur Unterschrift an ihn war sichergestellt, dass der Prozessbevollmächtigte sich vergewissern konnte, ob der neue Schriftsatz be-reits vorliegt und damit dieser Teil seiner Weisung umgesetzt ist. Zusätzliche
Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf auch tatsächlich der fehlerhafte
Schriftsatz vernichtet
sowie
der korrigierte
versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird, waren nicht erforderlich. Denn nach Unterzeichnung des richtigen Schriftsatzes
durch den Prozessbevollmächtigten bestand die Ge-fahr, dass die mündliche Weisung in Vergessenheit gerät,
aus Sicht des Pro-zessbevollmächtigten
nicht mehr. Er
durfte sich jedenfalls jetzt darauf verlas-sen, dass seine Angestellte
-
wie angewiesen
-
den von ihr selbst erstellten neuen und nicht etwa den alten Schriftsatz absenden werde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann
ein Verschulden des Prozessbevollmächtigen des [X.] auch nicht
alleine
darin gesehen
wer-den, dass er den an das [X.] gerichteten Schriftsatz nicht selbst ver-nichtet oder durch (ggf. teilweises) [X.] als ungültig gekennzeichnet
hat. Denn [X.] im Rahmen des §
233 ZPO ist nicht die äu-ßerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 2011 -
I
ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn.
12). Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in
Fällen, in denen
mit dem ursprünglichen und dem korrigierten Schriftsatz zwei Fassungen des glei-chen Schriftsatzes vorliegen, dieser üblichen Sorgfalt regelmäßig
bereits dann genügt
wird, wenn der
Rechtsanwalt
die sonst zuverlässige Angestellte münd-lich anweist, die korrigierte
Fassung zu versenden. Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es
grun-sätzlich
nicht, auch wenn solche
Maßnahmen
für den Rechtsanwalt keinen [X.]
-
8
-

ßen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Juli 2007 -
VIII
ZB 107/06, juris
Rn.
5; vom 4.
Dezember 1991 -
VIII
ZB 34/91, [X.], 1023; vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR 69/85, [X.], 1140).
Seinen im Unterschreiben des falsch adressierten Schriftsatzes liegenden Feh-ler korrigiert der
Rechtsanwalt in der Regel
hinreichend dadurch, dass er einen neuen Schriftsatz erstellen lässt, diesen
unterschreibt
und einem
zuverlässigen Mitarbeiter zur Weiterleitung an das
aus dem Adressfeld ersichtliche Gericht
übergibt
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007 -
VIII
ZB 107/06, aaO Rn.
6).
Aus den Entscheidungen des [X.] vom 17.
August 2011 (I
ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122) und des I[X.] vom 28.
Februar 2012 (II
ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort ausgesprochen, dass der dargestellte [X.] insoweit nicht gilt, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst
-
etwa durch eine handschriftliche Korrektur
-
ohne
Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht ([X.], [X.] vom 28.
Februar 2012 -
II
ZB 27/10, aaO Rn.
9; vom 17.
August 2011 -
I
ZB 21/11, aaO Rn. 15). Abweichend von den
diesen Entscheidungen zu-grundeliegenden Sachverhalten, die die Weisung an die Kanzleikraft zum [X.] hatten, die erste Seite eines fehlerhaft an das erstinstanzliche Gericht gerichteten und vom Rechtsanwalt bereits unterschriebenen Berufungs-
bzw. Berufungsbegründungsschriftsatzes
vor Absendung durch eine mit der richtigen Adressierung versehene erste Seite auszutauschen,
hat der Prozessbevoll-mächtigte
nach den Angaben des [X.] im vorliegenden Fall nicht die volle Fehlerbeseitigung der Kanzleikraft überlassen. Die Weisung, ihm den neuen und dann richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte nämlich gerade sicher, dass der
korrigierte
Schriftsatz auch tatsächlich erstellt wird.

14
-
9
-

c)
Dass es sich bei
dem
zunächst beim Land-
und in der Folge verspätet beim [X.] eingegangenen Schriftsatz nicht um die [X.] selbst, sondern "nur"
um den Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist gehandelt hat, ist unerheblich. Es ist anerkannt, dass ein Prozessbevollmächtigter dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen darf, wenn im Fristverlängerungsantrag -
wie hier
-
auf
eine Arbeitsüberlastung hingewiesen wird. Einer weiteren Substanziierung bedarf es dabei nicht (vgl. z.B.
Senatsbeschluss vom 16.
März 2010 -
VI
ZB 46/09,
[X.], 1610 Rn.
9; [X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2013 -
XII
ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn.
11; vom 10.
Juni 2010 -
V
ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 10; ferner [X.] [Kammer], NJW 2007,
3342; jeweils mwN).
3.
Gemäß §
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß §
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO ist der Senat auch hinsichtlich des [X.] ge-hindert. Es fehlt an ausreichenden
tatsächlichen Feststellungen
im angefochte-nen Beschluss.
Ihm lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit ent-nehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezo-genen Sachvortrag des [X.]
auch in Anbetracht der Einwendungen der [X.] für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn
lediglich als wahr unter-

15
16
-
10
-

stellt, was von seinem -
allerdings unzutreffenden
-
Rechtsstandpunkt
aus ge-sehen ausreichend wäre.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2012 -
19 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
11 [X.] -

Meta

VI ZB 4/13

12.11.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. VI ZB 4/13 (REWIS RS 2013, 1295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1295

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VI ZB 4/13

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