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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 178/04
vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 16. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.269,60 •
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 • (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 • monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-on, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. - 3 -
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Kla-geerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjäh-rigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenser-wartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetz-lichen Regelung keine Grundlage.
Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 • (Rück-stände 1.716,34 • + 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenlei-stungen 6.553,26 •), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu le-gen ist.
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III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungs-renten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt wer-den.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch
Dr. Franke
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. IV ZR 178/04 (REWIS RS 2005, 4978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4978
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