Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. IV ZR 117/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3948

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 117/04
vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

am 20. April 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2004 wird auf Kosten des [X.]
1. als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung in Höhe von 4.499,37 • (8.800 DM) wegen der Zerstörung des auf dem Grundstück [X.] in [X.]

betriebenen Imbisses weiterverfolgt;
2. im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Streitwert: 258.961,67 •.

Gründe:

1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten Revision dagegen wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwert-- 3 -

entschädigung in Höhe von 4.499,37 • (8.800 DM) wegen der Schäden an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des [X.] an gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulas-sungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Teil des [X.], der eines Teilur-teils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre, wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 20.000 • überstiege (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 unter [X.]; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - [X.]/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-- 4 -

sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 117/04

20.04.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. IV ZR 117/04 (REWIS RS 2005, 3948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3948

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