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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 34/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2005 [X.], soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 • (4% Zinsen aus 137.277,82 • für die [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 nach § 288 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB) und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt wer-den. 2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 -
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] 50.266,68 • und für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu [X.], [X.] vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). 4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird auf 113.283,98 • festgesetzt.
Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -
Meta
28.06.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. IV ZR 34/05 (REWIS RS 2006, 2943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2943
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