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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 22/05
vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2004 wird [X.]. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage ([X.]) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers [X.] war (entgegen [X.], 217; [X.], 437; [X.], 1368). Die Entscheidung des [X.] erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die [X.] des Beschwerdeführers gegen die [X.] Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft. Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-umstände getragen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 -
Streitwert: 57.971,82 • (Lebensversicherung 65.130 • abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung
139,71 • x 42 Monate)
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
01.06.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 22/05 (REWIS RS 2005, 3347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3347
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