Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. IV ZR 226/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1952

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 226/06 vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 25. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 10.000 •

Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe von [X.] haben, die die Beklagte gegen einen Dritten hatte und die durch mehrere von den Klägern für die Beklagte bestellte Grundschulden gesichert [X.]. Nachdem der [X.] im Jahr 1999 insolvent geworden war, veräußerten die Kläger zwischen 1999 und 2001 die belasteten Grundstücke, um deren Verwertung durch die Beklagte zu verhindern, 1 - 3 -

und zahlten - jeweils auf Anforderung der beklagten Bank - [X.] in Höhe von insgesamt etwa 2 Mio. •. Weil die Kläger nunmehr die Richtigkeit der zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung von der [X.] angeforderten Beträge bezweifeln, haben sie Stufenklage auf Er-teilung von Auskunft über die Höhe der damals bestehenden [X.] und auf Zahlung der Differenz zwischen geleistetem und tatsächlich geschuldetem Betrag erhoben. Den Streitwert hatten sie erstinstanzlich mit insgesamt 10.000 • angegeben. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage auf Auskunft abge-wiesen; den Klägern stehe gegenüber der beklagten Bank ein [X.] nicht zu, da diese nicht selbst [X.] seien. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie den Wert des Auskunftsanspruchs mit Rücksicht auf einen Leistungsanspruch von ca. 30.000 • auf 6.000 • beziffert hatten, hatte keinen Erfolg. Den [X.] hat das Berufungsgericht auf 10.000 • festgesetzt. 2 I[X.] Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht ü-bersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, die Kläger hätten ohne die begehrte Auskunft keine Möglichkeit, ihren Zah-lungsanspruch durchzusetzen. Der [X.] und der [X.] seien nicht bereit, ihnen die benötigten Auskünfte zu ertei-len. Weitere Möglichkeiten, die Höhe der seinerzeit noch offenen Darle-hensverbindlichkeiten in Erfahrung zu bringen, seien nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Zahlungsanspruchs offenbar 4 - 4 -

von einer Forderung in Höhe von 50.000 • ausgegangen. Der Wert des Auskunftsanspruchs erreiche aus den dargelegten Gründen annähernd diesen Betrag, zumindest aber die Hälfte davon. Damit sei die Wertgren-ze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und die Nichtzulassungsbe-schwerde statthaft. 2. a) Der Wert des Auskunftsanspruchs bestimmt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Klä-ger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach [X.] Ermessen zu schätzen. Dabei beträgt der Wert des Auskunftsan-spruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und [X.] soll. In der Regel ist das Auskunftsinteresse mit einer Quote von 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des [X.] und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeb-lichen Tatsachen sind ([X.], Urteil vom 31. März 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1189 unter a; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.], 619 unter II). Eine Schätzungsgrundlage und einen Anhaltspunkt für den anzusetzenden Wert bildet der [X.], zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird. Dessen ebenfalls gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des [X.] [X.] danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat ([X.], Urteil vom 31. März 1993 aaO). Diese lagen hier bei etwa 30.000 •. 5 b) Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der [X.] Auskunft im Hinblick darauf, dass diese unstreitig wesentliche 6 - 5 -

Anknüpfungspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage nicht kennen, auf jedenfalls nicht mehr als 10.000 • zu bemessen.
Entgegen der Ansicht der Kläger, die sich insoweit auf das Urteil des [X.] vom 30. April 1962 ([X.] - [X.] 1962, 564 = [X.], 650) berufen, ist der Wert des Auskunftsanspruchs auch nicht deshalb dem Wert des Leistungsanspruchs annähernd gleich-zusetzen, weil die Kläger ohne die begehrte Auskunft überhaupt keine Möglichkeit hätten, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen. Ob dem schon entgegensteht, dass die Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse wie die Beschwerdeerwiderung meint, aus Anlass der Zahlungen an die Beklagte auch beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzschuldner hätten verschaffen können, kann dahinstehen. Bei der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des für den Wert des Auskunftsanspruchs maßgebenden Leistungsanspruchs ist in der Rechtsmittelinstanz auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe mit der Folge in Betracht kommt, dass das Interesse des [X.] unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend gerin-ger zu bewerten ist ([X.], Urteil vom 31. März 1993 aaO). Konkrete [X.], denen Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen durch die Beklagte zu entnehmen wären und aus denen sich folglich ein [X.] der Kläger ergeben könnte, hat das Berufungsgericht indessen 7 - 6 -

nicht festgestellt. Danach ist zwischen den Parteien im Gegenteil nicht im Streit, dass der Insolvenzschuldner die ihm von der Beklagten erteil-ten Rechnungsabschlüsse akzeptiert und dagegen keine Einwendungen erhoben hat und dass die Kläger ihre Zahlungen zwischen Dezember 2000 und August 2002 vorbehaltlos geleistet haben. Diese Feststellun-gen werden von der Beschwerde nicht angegriffen.
Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 O 418/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 U 49/06 -

Meta

IV ZR 226/06

19.09.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. IV ZR 226/06 (REWIS RS 2007, 1952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1952

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