Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 7 AZR 68/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 960

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Gegenstand

Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung - sachlicher Grund - Diskriminierung wegen des Alters


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2013 - 2 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. November 2012 geendet hat.

2

Der 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1998 beschäftigt. Er war zunächst als Leiter Field Sales Deutschland/[X.]/[X.] tätig. In Ziff. 13 des Arbeitsvertrags vom 27. Februar 1998 heißt es, der Kläger sei leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 [X.]. Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„Das Anstellungsverhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“

3

Am 16. Dezember 1999 vereinbarten die Parteien im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1998, dass der Kläger als Vertriebsingenieur Pumps und Systems im Vertriebsgebiet [X.]/[X.] und ad interim auch [X.] beschäftigt wird. Ziff. 13 des Arbeitsvertrags vom 27. Februar 1998 wurde aufgehoben, Ziff. 14 blieb unberührt.

4

Seit dem 1. Dezember 2012 bezieht der Kläger Regelaltersrente.

5

Mit der am 12. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 22. Oktober 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund Befristung geendet. Die Altersgrenze in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei nicht sachlich gerechtfertigt, weil sie an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpfe. Ein Bezug zur Regelaltersgrenze sei nicht erkennbar, eine etwaige Unklarheit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung gehe zu Lasten der Beklagten. Die Befristung sei aber auch dann unwirksam, wenn sie als eine auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene Altersgrenze zu verstehen sei. Sie sei überraschend und benachteilige den Kläger unangemessen. Bei Vertragsschluss sei absehbar gewesen, dass der Kläger mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze durch eine gesetzliche Rente nicht wirtschaftlich abgesichert sein werde. Vereinbarungen über eine automatische Beendigung des Vertragsverhältnisses eines leitenden Angestellten ohne finanziellen Ausgleich seien außerhalb der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KSchG unwirksam. Die [X.] verstoße zudem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30. November 2012 geendet hat;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. November 2012 hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1998 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 16. Dezember 1999 als vollzeitbeschäftigten Vertriebsingenieur Pumps und Systems im Vertriebsgebiet [X.]/[X.] und ad interim auch Baden-Württemberg weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei als Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrenteneintrittsalters zu verstehen. Bei der Abrede handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Kläger bei Vertragsschluss der einzige im Außendienst tätige leitende Angestellte gewesen sei, der Vertrag auf ihn abgestimmt gewesen sei und es keinen anderen Arbeitnehmer mit einem identischen Vertrag gegeben habe. Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des [X.] komme es nicht an.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung am 30. November 2012 geendet. Der als Hilfsantrag zu verstehende Weiterbeschäftigungsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung an.

I. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung am 30. November 2012 geendet. Die Parteien haben den [X.]rbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen [X.]lters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam befristet. Der Kläger hat die Regelaltersgrenze nach § 35 iVm. § 235 [X.]bs. 2 SGB VI am 30. November 2012 erreicht.

1. Nach Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags endet das [X.]rbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Diese [X.]brede ist als Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen [X.]lters aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen.

a) Die [X.]uslegung der [X.] in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags richtet sich nach den für [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen geltenden [X.]uslegungsregeln. Das äußere Erscheinungsbild der [X.] begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Ziff. 14 [X.]bs. 2 eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist. Wäre der von der Beklagten gestellte Vertrag - wie die Beklagte vorträgt - auf den Kläger abgestimmt und die [X.] nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden, handelte es sich um eine sogenannte Einmalbedingung iSv. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.]. Diese unterliegt den für [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen geltenden [X.]uslegungsregeln (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23). Die Regelungen der §§ 305 ff. [X.] finden nach der Übergangsvorschrift des [X.]rt. 229 § 5 [X.][X.] seit dem 1. Januar 2003 auf die im Jahr 1998 vereinbarte [X.]ltersgrenzenregelung [X.]nwendung.

b) [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 25). [X.]nsatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die [X.]uslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser [X.]rt beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ([X.] 20. [X.]ugust 2014 - 10 [X.] - Rn. 25). Bleibt nach [X.]usschöpfung der [X.]uslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c [X.]bs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Die [X.]nwendung der Unklarheitenregel des § 305c [X.]bs. 2 [X.] setzt allerdings voraus, dass die [X.]uslegung einer einzelnen [X.] mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen [X.]uslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die [X.]nwendung der Bestimmung nicht ([X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 29 f., [X.]E 147, 322).

Die [X.]uslegung von [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einmalbedingungen iSv. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23; 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.]E 136, 294).

c) Die Regelung in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ist als eine auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen [X.]lters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene [X.] zu verstehen.

aa) Das folgt aus dem Wortlaut der [X.]. Das in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags enthaltene Tatbestandsmerkmal „Vollendung des 65. Lebensjahres“ ist als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Kläger nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist. Das Regelrentenalter wurde seit dem 1. Januar 1916 - und daher auch bei Vertragsabschluss im Jahr 1998 - von den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989). Bei der [X.]bfassung von Verträgen gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende [X.]ltersgrenze von 65 Jahren angeknüpft werden sollte (vgl. [X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] - Rn. 23 zur [X.]uslegung einer Betriebsvereinbarung; 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 50, [X.]E 141, 259 zur [X.]uslegung einer Versorgungsordnung; 14. [X.]ugust 2002 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 102, 174 zur [X.]uslegung einer einzelvertraglichen [X.]ltersgrenze). Ein verständiger [X.]rbeitnehmer musste daher die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als [X.]nknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen. Da die [X.]uslegung der [X.] eindeutig ist, besteht für die [X.]nwendung von § 305c [X.]bs. 2 [X.] kein Raum.

bb) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das [X.] habe seine unwidersprochen gebliebene Behauptung, bei Vertragsschluss sei nicht über das Thema [X.]ltersrente gesprochen worden, übergangen. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können bei der [X.]uslegung von [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] und von Einmalbedingungen iSv. § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] nicht berücksichtigt werden. Das ist eine Folge der objektiven, typisierten [X.]uslegung und ergibt sich auch aus § 310 [X.]bs. 3 Nr. 3 [X.], wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 4. [X.]ugust 2011 - 6 [X.] - Rn. 20; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 39). Selbst wenn dieser Vortrag des [X.] zu berücksichtigen wäre, führte er nicht zu einer anderen [X.]uslegung der [X.]. Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags war auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die [X.]ltersrente bei Vertragsschluss als eine auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze bezogene [X.] zu verstehen.

2. Die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene [X.] in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ist Bestandteil der vertraglichen Regelungen der Parteien geworden. § 305c [X.]bs. 1 [X.] steht dem nicht entgegen. Nach § 305c [X.]bs. 1 [X.] werden überraschende Klauseln in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil. Es kann offenbleiben, ob § 305c [X.]bs. 1 [X.] auch auf Einmalbedingungen [X.]nwendung findet, obwohl § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] nicht auf § 305c [X.]bs. 1 [X.] verweist (bejahend: etwa [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. § 310 Rn. 18; [X.]/[X.] [X.] 14. [X.]ufl. § 310 Rn. 21; [X.]/[X.] [X.] 16. [X.]ufl. § 310 Rn. 8; ablehnend etwa MüKo[X.]/[X.] 6. [X.]ufl. § 310 Rn. 75). Selbst wenn Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags eine Einmalbedingung sein sollte und § 305c [X.]bs. 1 [X.] [X.]nwendung fände, wäre die [X.] Bestandteil des [X.]rbeitsvertrags geworden. Die [X.] ist keine überraschende Klausel.

a) Eine Bestimmung in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. [X.] muss ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des [X.]rbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben ([X.] 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 126, 295; 8. [X.]ugust 2007 - 7 [X.] - Rn. 27).

b) Die Befristung des [X.]rbeitsvertrags ist weder nach dem Erscheinungsbild der [X.] noch nach den sonstigen Umständen so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Die [X.] befindet sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie ist in Ziff. 14 enthalten, die ausweislich ihrer Überschrift das Inkrafttreten und die Beendigung des Vertrags regelt. Zudem sind [X.]n, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug von [X.]ltersrente abstellen, im [X.]rbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre [X.]ufnahme in [X.] nicht iSd. § 305c [X.]bs. 1 [X.] überraschend ist. Die fehlende drucktechnische Hervorhebung steht dem nicht entgegen, da zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt kein Widerspruch besteht.

3. Die Befristungsvereinbarung in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist nicht intransparent. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Sie benachteiligt den Kläger nicht unangemessen. Sie verstößt auch nicht gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung.

a) Die Befristung zum 30. November 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam. Mit seiner am 12. Oktober 2012 beim [X.]rbeitsgericht eingereichten, der Beklagten am 22. Oktober 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 [X.] für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem [X.]blauf der vereinbarten Frist erhoben werden (vgl. [X.] 29. [X.]pril 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 110, 38).

b) Die Befristungsvereinbarung ist nicht wegen Verletzung des [X.] nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] unwirksam.

Eine vom Verwender [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte [X.] muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten [X.]rbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen [X.]rbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. [X.] 29. Juni 2011- 7 [X.] - Rn. 17; 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 126, 295). Diesen [X.]nforderungen genügt die [X.]. Ihr lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das [X.]rbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll.

c) Die Befristung des [X.]rbeitsvertrags ist sachlich gerechtfertigt.

aa) Die sachliche Rechtfertigung der im Jahr 1998 getroffenen [X.] ist nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage zu beurteilen und damit nicht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das erst am 1. Januar 2001 in [X.] getreten ist. Vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hatte das [X.] wiederholt entschieden, dass einzelvertragliche oder kollektivrechtliche, auf das Erreichen des 65. Lebensjahres bezogene [X.]ltersgrenzen wirksam sein können (vgl. [X.] 14. [X.]ugust 2002 - 7 [X.] - zu II 1 d der Gründe, [X.]E 102, 174; 11. Juni 1997 - 7 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 86, 105; 20. November 1987 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 57, 30). Dabei haben die Senate des [X.]s die Interessen der [X.]rbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der [X.]rbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines [X.]rbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle [X.]nliegen verfolgt. Das [X.]rbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. [X.]llerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines durch eine [X.]ltersrente abgesicherten [X.]rbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der [X.]rbeitnehmer auch typischerweise von der [X.]nwendung der [X.]ltersgrenzenregelung durch seinen [X.]rbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch seine Einstellungs- und [X.]ufstiegschancen verbessert worden sind. Diesen Interessen des [X.]rbeitnehmers steht das Bedürfnis des [X.]rbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung gegenüber. Dem Interesse des [X.]rbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte [X.]rbeitnehmer fördern zu können, hat das [X.] dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des [X.]rbeitnehmers eingeräumt, wenn der [X.]rbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen [X.]ltersrente abgesichert ist (vgl. etwa [X.] 14. [X.]ugust 2002 - 7 [X.] - zu II 1 d der Gründe, aaO; 11. Juni 1997 - 7 [X.] - zu II 3 c der Gründe, aaO; 20. November 1987 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, aaO). Das Erfordernis der wirtschaftlichen [X.]bsicherung folgt aus der sich aus [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht, die den Staat im Bereich der Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen trifft. Endet das [X.]rbeitsverhältnis durch die vereinbarte [X.]ltersgrenze, verliert der [X.]rbeitnehmer auch den [X.]nspruch auf die [X.]rbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der [X.]rbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer [X.]ltersversorgung tritt. Die [X.]nbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei [X.]usscheiden durch eine [X.]ltersgrenze ist damit Bestandteil des [X.]. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen [X.]bsicherung des [X.]rbeitnehmers bei Erreichen der [X.]ltersgrenze abhängig ([X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] - zu 2 c cc der Gründe, [X.]E 115, 265). [X.]us den gleichen Erwägungen besteht für eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene [X.]ltersgrenze ein sachlicher Grund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.] (vgl. [X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] - Rn. 15; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 25; 12. Juni 2013 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 - 7 [X.] - aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]ltersgrenzenregelung in Ziff. 14 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt. Der Kläger erhält seit dem Erreichen des Regelrentenalters eine [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Davon konnte bei Vereinbarung der [X.]ltersgrenze ausgegangen werden. Deshalb genießt das Interesse der Beklagten an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung Vorrang vor dem Interesse des [X.] am Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, als [X.]ngestellter mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze durch die [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausreichend wirtschaftlich abgesichert zu sein. Mit den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihre [X.]usgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes [X.]ltersversorgungssystem für [X.]rbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem [X.]usscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt sicherstellen soll. Durch die von beiden [X.]rbeitsvertragsparteien entrichteten Beiträge erwerben die [X.]rbeitnehmer einen [X.]nspruch auf eine [X.]ltersrente, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des [X.]rbeitseinkommens bilden soll. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden [X.]nsprüche ist für die Wirksamkeit einer [X.]ltersgrenzenregelung grundsätzlich ohne Bedeutung. Da die sich aus der Beitragszahlung ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand feststeht, ist der [X.]rbeitnehmer gehalten, seine Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen ([X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.]E 127, 74).

Der sachlichen Rechtfertigung der [X.]ltersgrenze steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger weder eine [X.]bfindung noch eine andere zusätzliche [X.] [X.]bsicherung zum [X.]usgleich für den Verlust des [X.]rbeitsplatzes zugesagt hat. Die Wirksamkeit einer [X.]ltersgrenze setzt eine solche Zusage auch bei leitenden [X.]ngestellten nicht voraus. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht aus der Entscheidung des [X.]s vom 26. [X.]pril 1979 (- 2 [X.] -). Dort wurde entschieden, dass die Befristung des [X.]rbeitsvertrags mit einem leitenden [X.]ngestellten iSv. § 14 [X.]bs. 2 [X.] jedenfalls dann eines sachlichen Grundes bedarf, wenn der leitende [X.]ngestellte beim [X.]usscheiden infolge der Befristung keinen finanziellen [X.]usgleich erhält, der einer [X.]bfindung nach den §§ 9, 10 [X.] zumindest gleichwertig ist. Die Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags mit einem leitenden [X.]ngestellten nach der damaligen, vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geltenden Rechtslage überhaupt eines sachlichen Grundes bedurfte. Darauf kommt es hier nicht an, da für die [X.]ltersgrenze ein sachlicher Grund besteht.

d) Der Kläger wird durch die Befristung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt iSv. § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt. Dies schließt eine unangemessene Benachteiligung aus.

e) Der Kläger wird durch die Befristung nicht in unzulässiger Weise wegen des [X.]lters gemäß § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.] diskriminiert.

aa) Der zeitliche [X.]nwendungsbereich des am 18. [X.]ugust 2006 in [X.] getretenen [X.] ist eröffnet. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Nur wenn die [X.]ltersgrenze bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. [X.] 12. Juni 2013 - 7 [X.] - Rn. 28; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff., [X.]E 131, 113). Der Kläger erreichte die im [X.]rbeitsvertrag vorgesehene [X.]ltersgrenze am 30. November 2012.

bb) Eine Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpft, bewirkt zwar eine unmittelbar auf dem Merkmal des [X.]lters beruhende Ungleichbehandlung bei den [X.] iSd. § 7 [X.]bs. 1, § 3 [X.]bs. 1 Satz 1, § 1 [X.]. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] erlauben jedoch eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.] kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen [X.]lters beantragen kann.

cc) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.] 2000/78/[X.]) in nationales Recht umgesetzt ([X.]. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 41 ff., [X.]E 136, 270). Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem [X.]lter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der [X.] 2000/78/[X.] und der zu ihrer [X.]uslegung ergangenen Rechtsprechung des [X.]s der [X.] ([X.]) zu erfolgen (vgl. [X.] 12. Juni 2013 - 7 [X.] - Rn. 32 mwN).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.] wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2010, [X.]). Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.]. Der [X.] hat [X.]ltersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.], die an das [X.]lter und den Bezug einer beitragsabhängigen [X.]ltersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des [X.]lters iSd. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können. Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen [X.]rbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll ([X.] 5. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62, aaO). Mit solchen Maßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial- oder Beschäftigungspolitik. Die automatische Beendigung der [X.]rbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer [X.]ltersrente erfüllen, ist im Übrigen seit längerer Zeit Teil des [X.]rbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des [X.]rbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus beruht auf einem [X.]usgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, [X.]n, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der [X.]rbeitnehmer ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 44, aaO).

dd) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.] muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] verfolgen ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, Slg. 2010, [X.]). Dies ist hier der Fall.

(1) Die Befristung dient einem legitimen Ziel iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.]. Durch die [X.]ltersgrenze soll zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung gefördert werden. Dieser [X.]nnahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat ([X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 43). Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf [X.] nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der [X.]rbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 68, Slg. 2007, [X.]), gelten nach der Rechtsprechung des [X.]s auch für Ziele, die der [X.]rbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 61; [X.] 21. Oktober 2014 - 9 [X.]ZR 956/12 - Rn. 18, [X.]E 149, 315). Der [X.] hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als „rechtmäßig“ iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] angesehen werden können, im [X.]llgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des [X.]rbeitsgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [X.]/[X.]] Rn. 52, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]). Daraus folgt jedoch nicht, dass die [X.] selbst einen kollektiven Bezug haben muss. Eine nationale Rechtsvorschrift kann den [X.]rbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [X.]/[X.]] Rn. 52, aaO).

(2) Die Befristung ist als Mittel zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich und angemessen. Die Befristung ist erforderlich, um den Zugang jüngerer Personen zum [X.]rbeitsmarkt zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern und dadurch die Beschäftigungsmöglichkeiten zwischen den Generationen zu verteilen. Die Befristung ist auch angemessen. Der Kläger erhält nach [X.]usscheiden aus dem [X.]rbeitsverhältnis an Stelle seiner [X.]rbeitsvergütung einen Einkommensersatz in Gestalt einer [X.]ltersrente. Eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des [X.] ist auch nicht darin zu sehen, dass die absolute Rentenhöhe aufgrund der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Der Kläger hat für das über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einkommen auch keine Beiträge zur Rentenversicherung erbracht. Es war ihm daher möglich, eine dadurch entstehende, vorhersehbare Versorgungslücke beizeiten durch Eigenvorsorge zu schließen. [X.]ußerdem hindert die [X.]ltersgrenze den Kläger - wenn er es etwa aus finanziellen Gründen wünscht - nicht daran, auch nach dem Erreichen des Rentenalters berufstätig zu sein. Die [X.]ltersgrenze beendet zwar das in der Vergangenheit begründete [X.]rbeitsverhältnis, enthält aber kein Verbot der [X.]ufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Der Kläger, der das Rentenalter erreicht hat, verliert rechtlich nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters.

ee) Eines Vorabentscheidungsersuchens nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.]EUV bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des [X.]s sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von [X.]n auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [X.]/[X.]] Slg. 2011, [X.]; 18. November 2010 - [X.]/09 und [X.]/09 - [[X.]. 2010, [X.]; 5. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]]; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.]; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Slg. 2007, [X.]).

II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete [X.]ntrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist ausweislich der Klagebegründung für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

III. [X.] beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Willms    

        

    Steude    

                 

Meta

7 AZR 68/14

09.12.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neumünster, 21. März 2013, Az: 4 Ca 1191 c/12, Urteil

§ 7 Abs 1 AGG, § 10 S 3 Nr 5 AGG, § 1 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 7 AZR 68/14 (REWIS RS 2015, 960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 960

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