Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 1 AZR 853/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 4076

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Gegenstand

Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin


Leitsatz

Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2013 - 7 [X.]/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze.

2

Der am 1. Juni 1947 geborene Kläger war seit dem 1. April 1984 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 20./23. März 1984 heißt es:

        

„2.     

Vertragsbeginn und Vertragsdauer

        

…       

        
        

2.2     

Das Arbeitsverhältnis ist als Probezeit zunächst bis zum 31. März 1985 befristet. Hat einer der Vertragspartner nicht die Absicht, das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen, so wird er dies schriftlich bis zum 31. Januar 1985 ankündigen.

        

…       

        
        

5.    

Allgemeine Regelungen

                 

…       

                 

Die Arbeits- und Sozialordnung ([X.]), … sowie alle anderen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteile des Arbeitsvertrages.

                 

…“    

3

In der bei der [X.] als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Arbeits- und Sozialordnung“ ([X.]) war zu diesem Zeitpunkt bestimmt:

        

14. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

14.1 Allgemeine Gründe

        

Das Arbeitsverhältnis wird beendet:

        

…       

        
        

c)    

nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet,

        

…“    

        

4

Die [X.] wurde zum 1. März 2008 teilweise neu gefasst. Nr. 14.1 Buchst. c [X.] blieb jedoch unverändert. Nach einer am 20. Dezember 2012 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Änderung der Altersgrenzenregelung wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats beendet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 äußerte der Kläger gegenüber der [X.] den Wunsch, nach Vollendung des 65. Lebensjahres seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die nach der [X.] eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger erhält seit Juli 2012 eine gesetzliche Rente sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der [X.].

6

Mit seiner am 3. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch die in der [X.] enthaltene Altersgrenzenregelung geendet. Diese sei nach § 41 Satz 2 SGB VI sowie wegen einer nach dem AGG unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters unwirksam. Sein Arbeitsvertrag sehe keine auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene Befristung vor. Diese Abrede gehe als günstigere Absprache der in der [X.] enthaltenen Altersgrenzenregelung vor. Wie andere Arbeitnehmer habe auch er nach Erreichen der Altersgrenze weiterbeschäftigt werden müssen. Die darauf gerichtete Weigerung der [X.] sei rechtsmissbräuchlich. Diese habe seine Bewerbung nicht wegen seines Lebensalters ablehnen dürfen.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung gemäß Nr. 14.1 Buchst. c der Arbeits- und Sozialordnung der [X.] vom 20. April 1971 idF vom 1. März 2008 zum 30. Juni 2012 beendet worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 2012 hinaus zu einem monatlichen Gehalt iHv. 6.580,32 Euro brutto als „Manager Business Support/Training Region Emerging Markets EMEA“ zu den sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 20./23. März 1984 unbefristet weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen die klageabweisende Ents[X.]heidung des Arbeitsgeri[X.]hts zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des [X.] hat na[X.]h Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2012 geendet. Der Weiterbes[X.]häftigungsantrag fällt dem Senat ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Antrag zu 1. handelt es si[X.]h trotz des [X.] auss[X.]hließli[X.]h um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.]. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Klagebegründung. Die Parteien streiten auss[X.]hließli[X.]h über die Wirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2012. Andere Beendigungstatbestände sind ni[X.]ht im Streit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem letzten Halbsatz des Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage beizumessen ist. Der zu 2. erhobene [X.] ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt. Einen Antrag auf Vertragsfortsetzung oder Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses ma[X.]ht der Kläger ni[X.]ht geltend.

II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat na[X.]h Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2012 geendet. Die dort normierte Altersgrenze ist wirksam. Eine für den Kläger günstigere Vereinbarung über die Dauer seines Arbeitsverhältnisses besteht ni[X.]ht. Die weiteren von ihm geltend gema[X.]hten Unwirksamkeitsgründe gegenüber der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2012 liegen ni[X.]ht vor.

1. Betriebsvereinbarungen können eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze bestimmen. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzen in freiwilligen Betriebsvereinbarungen von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst (grundlegend [X.] November 1989 - [X.] 3/85 - zu [X.] der Gründe, [X.] 63, 211), müssen aber die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] bea[X.]hten und mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar sein (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das ist im [X.] geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar ([X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.]/06 - Rn. 13 ff., 22, [X.] 120, 308).

a) Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen müssen die Betriebsparteien die Bestimmungen des [X.] bea[X.]hten (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.] 136, 270). Von den zwingenden Regelungen in § 14 [X.] kann na[X.]h § 22 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewi[X.]hen werden. Demzufolge bedürfen au[X.]h Befristungsregelungen in Betriebsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit eines sie re[X.]htfertigenden [X.] iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 27).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann eine mit Errei[X.]hen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung in einer Betriebsvereinbarung die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sa[X.]hli[X.]h re[X.]htfertigen. Zwar verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wuns[X.]h na[X.]h einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter hinaus legitime wirts[X.]haftli[X.]he und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis si[X.]hert seine wirts[X.]haftli[X.]he Existenzgrundlage und bietet ihm die Mögli[X.]hkeit berufli[X.]her Selbstverwirkli[X.]hung. Jedo[X.]h hat der Arbeitnehmer bei Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze regelmäßig ein langes Berufsleben hinter si[X.]h. Daneben war er typis[X.]herweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung dur[X.]h seinen Arbeitgeber selbst begünstigt, weil si[X.]h seine Einstellungs- und Aufstiegs[X.]han[X.]en dur[X.]h das altersbedingte Auss[X.]heiden anderer Arbeitnehmer verbessert haben. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers na[X.]h einer sa[X.]hgere[X.]hten und bere[X.]henbaren Personal- und Na[X.]hwu[X.]hsplanung. Dessen Interessen überwiegen das Bestandss[X.]hutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn dieser dur[X.]h den Bezug einer Regelaltersrente wirts[X.]haftli[X.]h abgesi[X.]hert ist. Endet das Arbeitsverhältnis dur[X.]h die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspru[X.]h auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h nur gere[X.]htfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Mögli[X.]hkeit eines dauerhaften Bezugs von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenre[X.]htli[X.]he Versorgung bei Auss[X.]heiden dur[X.]h eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des [X.]. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings ni[X.]ht von der konkreten wirts[X.]haftli[X.]hen Absi[X.]herung des Arbeitnehmers bei Errei[X.]hen der Altersgrenze abhängig ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 30).

b) Der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Errei[X.]hen des Regelrentenalters steht au[X.]h das Verbot der Altersdiskriminierung aus § 75 Abs. 1 [X.], § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. Eine sol[X.]he Befristung des Arbeitsverhältnisses führt zwar zu einer unmittelbaren Bena[X.]hteiligung wegen des Alters, die aber - abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - na[X.]h § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 [X.] zulässig sein kann.

aa) Arbeitgeber und Betriebsrat haben na[X.]h § 75 Abs. 1 [X.] darüber zu wa[X.]hen, dass jede Bena[X.]hteiligung von Personen aus den in der Vors[X.]hrift genannten Gründen unterbleibt. Die Vors[X.]hrift enthält ni[X.]ht nur ein Überwa[X.]hungsgebot, sondern verbietet zuglei[X.]h Vereinbarungen, dur[X.]h die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale bena[X.]hteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 [X.] geregelten [X.] in § 75 Abs. 1 [X.] übernommen. Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 [X.] genannten Grund ist daher nur unter den im [X.] normierten Voraussetzungen zulässig ([X.] 23. März 2010 - 1 [X.] 832/08 - Rn. 14).

bb) § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] erlauben die in einer Altersgrenzenvereinbarung na[X.]h § 10 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 [X.] enthaltene unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und dur[X.]h ein legitimes Ziel gere[X.]htfertigt ist und die Mittel zur Errei[X.]hung dieses Ziels angemessen und erforderli[X.]h sind. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die si[X.]h aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirkli[X.]hung der Glei[X.]hbehandlung in Bes[X.]häftigung und Beruf (Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.]) ergebenden Vorgaben in nationales Re[X.]ht umgesetzt ([X.]. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27).

[X.][X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] steht die Regelung über die Zulässigkeit von Altersgrenzen in § 10 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 [X.] wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und bes[X.]häftigungspolitis[X.]hen Ziels im Einklang mit Unionsre[X.]ht ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2010, [X.]). Der Geri[X.]htshof hat [X.] iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.], die an die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente anknüpfen, grundsätzli[X.]h als sol[X.]he angesehen, die eine Unglei[X.]hbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] als objektiv und angemessen ers[X.]heinen lassen und im Rahmen des nationalen Re[X.]hts re[X.]htfertigen können. Bei diesen handele es si[X.]h um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Bes[X.]häftigungsverteilung zwis[X.]hen den Generationen der Zugang zur Bes[X.]häftigung gefördert werden soll (vgl. [X.] 5. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 29). Die automatis[X.]he Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Bes[X.]häftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, sei seit längerer Zeit Teil des Arbeitsre[X.]hts zahlrei[X.]her Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin übli[X.]h. Dieser Me[X.]hanismus - so der Geri[X.]htshof - beruhe auf einem Ausglei[X.]h zwis[X.]hen politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen, [X.], demografis[X.]hen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betreffe die Ents[X.]heidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 44 f., aaO).

dd) Diese Grundsätze gelten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] au[X.]h für die Beurteilung der Zulässigkeit von auf dem Alter beruhenden Unglei[X.]hbehandlungen in betriebli[X.]hen Vereinbarungen. Die Betriebsparteien können daher mit ihren Regelungen sozial- und bes[X.]häftigungspolitis[X.]he Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] verfolgen, sofern die zur Errei[X.]hung dieser Ziele eingesetzten Mittel angemessen und erforderli[X.]h sind und ni[X.]ht über das zur Errei[X.]hung des verfolgten Ziels Erforderli[X.]he hinausgehen ([X.] 6. Dezember 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 43, 46, 49). Der Geri[X.]htshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. [X.] 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [[X.]] Rn. 38, Slg. 2004, [X.]), denen bei der Ents[X.]heidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und bes[X.]häftigungspolitis[X.]hen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Errei[X.]hung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht ([X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 69, Slg. 2010, [X.]).

2. Na[X.]h diesen Grundsätzen hat das Arbeitsverhältnis der Parteien na[X.]h Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2012 geendet. Die dort enthaltene Altersgrenzenregelung ist na[X.]h den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonats eintritt, in dem der Arbeitnehmer das für den Bezug einer Regelaltersrente erforderli[X.]he Lebensjahr vollendet hat und eine sol[X.]he beanspru[X.]hen kann.

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dana[X.]h vom Wortlaut der Bestimmungen und dem dur[X.]h ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkli[X.]he Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsi[X.]htigte Zwe[X.]k zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sofern und soweit sie im Text ihren Nieders[X.]hlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sa[X.]hgere[X.]hten, zwe[X.]korientierten, praktis[X.]h brau[X.]hbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 435/13 - Rn. 26).

b) Bereits der Wortlaut legt ein Verständnis nahe, wona[X.]h das in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] enthaltene Tatbestandsmerkmal „Vollendung des 65. Lebensjahres“ auf das Errei[X.]hen des jeweils zum Bezug einer Regelaltersrente erforderli[X.]hen Lebensalters abstellt. Das Regelrentenalter wurde seit dem 1. Januar 1916 - und daher au[X.]h bei dem erstmaligen Abs[X.]hluss der [X.] bei der Re[X.]htsvorgängerin der [X.] - von den in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung versi[X.]herten Bes[X.]häftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres errei[X.]ht. Dies spri[X.]ht dafür, die Aufnahme der auf diesen Zeitpunkt abstellenden Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] als Bes[X.]hreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Mitarbeiter na[X.]h seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente bere[X.]htigt ist.

[X.]) Das auf das jeweilige Regelrentenalter bezogene Auslegungsergebnis gibt au[X.]h das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung vor.

aa) In einer Betriebsvereinbarung enthaltene allgemeine Altersgrenzen sind nur sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn der Arbeitnehmer na[X.]h der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspru[X.]h auf den Bezug der Regelaltersrente hat. Na[X.]h § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI errei[X.]hen nur no[X.]h Versi[X.]herte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die na[X.]h diesem Zeitpunkt geborenen Bes[X.]häftigten erhöht si[X.]h das Eintrittsalter für den Bezug einer Regelaltersrente entspre[X.]hend der Regelung in § 235 Abs. 2 Satz 2, § 35 Satz 2 SGB VI bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Auf das 65. Lebensjahr bezogene Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen sind daher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt enden soll, ab dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente beanspru[X.]hen kann. Nur so wird dem Willen der Betriebsparteien Re[X.]hnung getragen, die im Zweifel Vereinbarungen treffen wollen, die ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu dem von ihnen na[X.]h § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] zu bea[X.]htenden höherrangigen Re[X.]ht stehen. Für ein gegenteiliges Verständnis müssen vielmehr eindeutige Anhaltspunkte bestehen.

bb) Daran fehlt es vorliegend. Zwar haben es die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat bis zu der am 20. Dezember 2012 vereinbarten Änderung der [X.] unterlassen, die Altersgrenzenregelung in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] an die dur[X.]h das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene [X.] vom 20. April 2007 ([X.]I S. 554) angehobenen Altersgrenzen anzupassen. Dies allein vermag aber ein abwei[X.]hendes Verständnis der Regelung in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht zu begründen. Der insoweit darlegungspfli[X.]htige Kläger hat keinen Vortrag gehalten, dass die zum 1. März 2008 vorgenommenen Änderungen der [X.] im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen erfolgt sind. Allein die Beibehaltung von deren Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] lässt ni[X.]ht auf einen Willen der Betriebsparteien s[X.]hließen, eine Altersgrenze zu vereinbaren, die - ungea[X.]htet des Errei[X.]hens des Regelrentenalters dur[X.]h den Arbeitnehmer - auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt. Hiermit hätten si[X.]h Arbeitgeber und Betriebsrat ni[X.]ht nur den rentenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Änderungen vers[X.]hlossen, sondern au[X.]h mit Wirksamwerden der Anhebung des Regelrentenalters die Unwirksamkeit der in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] normierten Regelung für die na[X.]h dem 31. Dezember 1946 geborenen Arbeitnehmer herbeigeführt.

3. In der vorgenannten Auslegung steht die Altersgrenzenregelung in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] in Einklang mit nationalem und dem Re[X.]ht der [X.].

a) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt kein Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor.

aa) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift können Arbeitsbedingungen, die dur[X.]h Tarifvertrag geregelt sind oder übli[X.]herweise geregelt werden, ni[X.]ht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Eine tarifli[X.]he Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumli[X.]hen, betriebli[X.]hen, fa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h dieses Tarifvertrags fällt. Tarifübli[X.]h ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem eins[X.]hlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 19).

bb) Die für die Betriebe der [X.] eins[X.]hlägigen Tarifverträge der [X.]hemis[X.]hen Industrie sehen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenze ni[X.]ht vor. Zu Re[X.]ht hat das [X.] au[X.]h die Tarifübli[X.]hkeit verneint. Für diese ist ohne Bedeutung, ob in anderen Tarifberei[X.]hen Altersgrenzen tarifli[X.]h normiert sind.

b) Das [X.] hat die Altersgrenze in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] zu Re[X.]ht keiner Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unterzogen. Na[X.]h § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unterliegen Betriebsvereinbarungen keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 34, [X.] 142, 294). Ohne Bedeutung ist, ob in ihnen Angelegenheiten der erzwingbaren oder freiwilligen Mitbestimmung ausgestaltet werden. In § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB werden Betriebsvereinbarungen unabhängig von ihrem Regelungsgegenstand von der Inhaltskontrolle ausgenommen.

[X.]) Die Altersgrenze genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats vor, in dem der Arbeitnehmer den Bezug einer gesetzli[X.]hen Altersrente beanspru[X.]hen kann. Die für den befristungsre[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hgrund erforderli[X.]he rentenre[X.]htli[X.]he Anbindung liegt vor.

d) Die dur[X.]h Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] bewirkte, auf dem Merkmal des Alters beruhende Unglei[X.]hbehandlung der regelrentenbezugsbere[X.]htigten Arbeitnehmer ist na[X.]h § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 [X.] zulässig.

aa) Na[X.]h den ni[X.]ht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s wollten die Betriebsparteien mit der seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der [X.] bei der [X.] und ihrer Re[X.]htsvorgängerin geltenden Altersgrenze eine zusätzli[X.]he [X.] Absi[X.]herung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihres Renteneintritts errei[X.]hen sowie einen geordneten Rahmen für die Personalplanung, eine ausgewogene Altersstruktur der Belegs[X.]haft und für die Na[X.]hwu[X.]hsförderung s[X.]haffen. Hierbei handelt es si[X.]h um bes[X.]häftigungspolitis[X.]he Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.].

bb) Die in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] enthaltene Altersgrenze ist erforderli[X.]h und angemessen iSd. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.].

Die Regelung ist zur Errei[X.]hung der mit ihr verfolgten bes[X.]häftigungspolitis[X.]hen Ziele erforderli[X.]h. Es ist jedenfalls ni[X.]ht unvernünftig, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen, dass das Auss[X.]heiden von rentenbezugsbere[X.]htigten Arbeitnehmern eine si[X.]here Personalplanung ermögli[X.]ht, zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegs[X.]haft beiträgt und die Einstellungs[X.]han[X.]en von jüngeren Arbeitnehmern fördert. Die Altersgrenze in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] erweist si[X.]h in Bezug auf die von ihr betroffenen Arbeitnehmer au[X.]h ni[X.]ht als unangemessen. Die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses trifft sie ni[X.]ht unvorbereitet. In der von der [X.] erfassten betriebli[X.]hen Einheit bestand seit langer Zeit eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze. Die dur[X.]h diese bewirkte Beendigung der Arbeitsverhältnisse führt ni[X.]ht zu einer Zwangspensionierung der von ihr erfassten Arbeitnehmer. Die Altersgrenze enthält kein Verbot einer bestimmten berufli[X.]hen Tätigkeit, sondern beendet nur das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis. Der mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts verbundene wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.]hteil wird dur[X.]h die Bezugsmögli[X.]hkeit der Regelaltersrente zumindest teilweise ausgegli[X.]hen.

[X.][X.]) Der Dur[X.]hführung eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es ni[X.]ht.

Die für die Beurteilung von auf das Regelrentenalter bezogenen Altersgrenzen geltenden unionsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen sind dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] als geklärt anzusehen. Dies hat der Senat in seiner vom Landesarbeitsarbeitsgeri[X.]ht in den Urteilsgründen zitierten Ents[X.]heidung vom 5. März 2013 (- 1 [X.] - Rn. 52) ausführli[X.]h begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

4. Au[X.]h die weiteren, vom Kläger gem. § 17 Satz 1 und Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 1 KS[X.]hG geltend gema[X.]hten Unwirksamkeitsgründe gegenüber der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenze in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] verhelfen der Revision ni[X.]ht zum Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die in der [X.] normierte Altersgrenze ni[X.]ht gegen § 41 Satz 2 SGB VI idF des zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen [X.]es vom 20. April 2007. Die in der Vors[X.]hrift bestimmte Fiktion über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses betrifft nur einzelvertragli[X.]h vereinbarte Altersgrenzen vor Vollendung des Regelrentenalters ([X.] 1. Dezember 1993 - 7 [X.] 428/93 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.] 75, 166).

b) Unerhebli[X.]h ist au[X.]h, ob anderen Personen na[X.]h Errei[X.]hen des Regelrentenalters die Begründung eines Vertragsverhältnisses angeboten wurde und si[X.]h diese Auswahlents[X.]heidung am Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz zu orientieren hatte. Ein sol[X.]hes Verhalten wäre ni[X.]ht geeignet, die Wirksamkeit der in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] enthaltenen Befristung in Frage zu stellen. Diese hängt auss[X.]hließli[X.]h davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] objektiv vorlagen (vgl. [X.] 13. August 2008 - 7 [X.] 513/07 - Rn. 11, [X.] 127, 239). Dies ist hier der Fall.

[X.]) Ebenso führte eine mögli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.], den Kläger bei einer entspre[X.]henden Bewerbung erneut den Abs[X.]hluss eines Arbeitsvertrags anzubieten, weder zur Unwirksamkeit der Befristung no[X.]h begründete eine sol[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht einen gegenüber dieser aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hen Verhaltens ([X.] 12. Juni 2013 - 7 [X.] 917/11 - Rn. 41). Zudem ist ein hierauf gestützter Vertragsfortsetzungsanspru[X.]h ni[X.]ht Gegenstand der Klage, was der Kläger no[X.]h in der Revisionsbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt hat.

5. Die Altersgrenzenregelung in Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] wird ni[X.]ht dur[X.]h eine für den Kläger günstigere Abrede verdrängt. Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 20./23. März 1984 enthält zwar keine auf das Errei[X.]hen des Regelrentenalters bezogene Befristung. Es bedarf aber keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Parteien damit eine für den Kläger gegenüber der [X.] günstigere Vereinbarung getroffen haben (dazu [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 57). In Nr. 5 des Arbeitsvertrags ist ausdrü[X.]kli[X.]h ein Vorrang der in der [X.] enthaltenen Regelungen vor den vertragli[X.]hen Abreden vereinbart worden.

6. Der im Jahr 1947 geborene Kläger vollendete am 31. Mai 2012 das 65. Lebensjahr. Na[X.]h Nr. 14.1 Bu[X.]hst. [X.] iVm. der Übergangsregelung in § 235 Abs. 2 Satz 2 [X.] endete sein Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2012.

III. Da si[X.]h dana[X.]h der Antrag zu 1. als unbegründet erweist, fällt der nur für den Fall des Obsiegens erhobene Weiterbes[X.]häftigungsantrag dem Senat ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an.

        

    S[X.]hmidt    

        

    K. S[X.]hmidt    

        

    Ko[X.]h     

        

        

        

    Hromadka    

        

    Hayen     

                 

Meta

1 AZR 853/13

13.10.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 22. November 2012, Az: 4 Ca 10452/12, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 3 Nr 5 AGG, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 1 AZR 853/13 (REWIS RS 2015, 4076)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 271 REWIS RS 2015, 4076

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