Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2023, Az. B 5 R 75/23 B

5. Senat | REWIS RS 2023, 6515

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der im August 1951 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Er war knapp 36 Jahre bei der [X.] im Vertrieb beschäftigt. Am 4.12.2012 schloss er vor dem [X.] einen Vergleich mit der AG, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund einer zuvor ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2012 endete. Der Kläger erhielt eine Abfindung iHv 50 000 Euro. Er bezog vom 1.1.2013 bis zum 30.12.2014 Arbeitslosengeld. Im [X.] des [X.] wurden insgesamt 549 Monate Beitragszeiten bis zum 31.12.2014 vorgemerkt einschließlich der Zeiten des [X.]s.

3

Der Kläger beantragte am 28.10.2014 die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Januar 2015. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Da die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht zu berücksichtigen seien, sei die Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) nicht erfüllt (Bescheid vom 18.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.8.2015). Auf den hilfsweise gestellten Antrag des [X.] hin bewilligte sie ihm eine am 1.1.2015 beginnende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Bescheid vom 18.3.2015). Wegen des vorzeitigen Rentenbezugs wurde diese Rente mit einem Zugangsfaktor von 0,928 berechnet, was einem Rentenabschlag von 7,2 Prozent entspricht.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]), das L[X.] die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2017). Die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 seien nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen. Der in dieser Zeit erfolgte Bezug von Arbeitslosengeld sei auch nicht durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt worden, was hier als Rückausnahme nach § 51 [X.] 3a Satz 1 [X.] [X.]B VI allein in Betracht komme. Die AG habe lediglich ihren Geschäftsbetrieb umstrukturiert und dem Kläger ein neues Aufgabengebiet zugewiesen. Selbst wenn man § 51 [X.] 3a Satz 1 [X.] [X.]B VI erweiternd auf jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung der Beschäftigung auslegen wolle, wäre der Fall des [X.] nicht erfasst. Der Kläger werde auch weder in einer vertrauensgeschützten Rechtsposition verletzt noch bestünden sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10.4.2018 begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der [X.] hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Ausgang der seinerzeit beim [X.] anhängigen [X.] gegen die Urteile des B[X.] vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R) und 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) abzuwarten (Beschluss vom 14.8.2018). Die [X.] sind nicht zur Entscheidung angenommen worden ([X.] Beschlüsse vom 1.6.2022 - 1 BvR 323/18 und 1 BvR 2611/18). Mit Verfügung vom [X.] ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wieder aufgenommen worden. Der Kläger hat seine Beschwerde aufrechterhalten und sich mit Schriftsätzen vom 21.4.2023 und [X.] geäußert.

6

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 160a [X.] 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G). Der [X.] kann daher dahinstehen lassen, ob die Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht der nach § 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form genügt (vgl zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B - juris RdNr 6; vgl zu der Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offenzulassen, B[X.] Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 175/18 B - juris RdNr 8). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

7

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 [X.] 2 [X.] [X.]G) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ([X.]keit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl etwa B[X.] Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris Rd[X.]2 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] R 112/22 B - juris RdNr 7). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 214/22 B - juris RdNr 7). Die [X.]keit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bestehen (vgl zB Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, [X.] RdNr 95 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich entschieden.

8

a) Der Kläger formuliert zunächst die Rechtsfragen,

        

"Wie ist das Tatbestandsmerkmal der 'vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers' in § 51 [X.]. 3a S. 1 Nr. 3 [X.]B VI auszulegen?

                 
        

a) Welche Bedeutung kommt dabei dem Begriff Geschäft zu? Kann es sich beim Begriff des Geschäfts um ein Rechtsgeschäft handeln mit der Folge, dass auch ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis davon umfasst ist?

                 
        

b) Welche Bedeutung ist insoweit dem Begriff der 'vollständigen Aufgabe' beizumessen? Ist ein Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers vollständig aufgegeben, wenn es durch eine (betriebsbedingte) Kündigung des Arbeitgebers beendet wird?

                 
        

c) Muss das oder ein Geschäft des Arbeitgebers vollständig aufgegeben werden oder muss ein vollständiges Geschäft aufgegeben werden?".

9

Er trägt vor, der Begriff "vollständige Geschäftsaufgabe" sei in § 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 3 [X.]B VI erstmals verwendet worden und bedürfe der Klärung, auch in Abgrenzung zu einer ähnlichen Formulierung in § 165 [X.] 1 [X.] [X.]B III ("vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland"). Ungeklärt sei insbesondere, ob die Basis von Beschäftigungsverhältnissen bereits mit dem Wegfall einzelner Unternehmensbereiche wegfalle. Der Kläger verweist auf den prozesshaften und komplexen Charakter einer Geschäftsaufgabe und trägt zu verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs "vollständige Geschäftsaufgabe“ vor. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch durch die inzwischen zu § 51 [X.] 3a [X.]B VI ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. [X.]s des B[X.] ist ein [X.] nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]9). Der 5. [X.] hat den prozesshaften Charakter einer Geschäftsaufgabe betont, an dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen steht (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]4). Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]9 ff).

b) Der Kläger formuliert ferner die Frage:

        

"Verstößt § 51 [X.]. 3a Nr. 3a [X.]B VI (Anmerkung: gemeint ist offensichtlich [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 3) dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 [X.]. 1 GG, dass mit dem Merkmal der 'vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers' ein Differenzierungsmerkmal gewählt wurde, dass nicht geeignet ist, den gesetzgeberischen Zweck zu verwirklichen?".

Er ist der Auffassung, die Beschränkung der Rückausnahme auf Personen, deren [X.] durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 [X.] 1 GG), weil auch in anderen Fällen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ein missbräuchliches Zusammenwirken von (früherem) Arbeitgeber und Versichertem unwahrscheinlich sei. Der Gesetzgeber habe den Rahmen einer zulässigen Typisierung verlassen, wenn er in allen anderen als den in § 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 3 [X.]B VI genannten Fällen die Gefahr einer missbräuchlichen Frühverrentung erkenne. Für eine solche Annahme fehle es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Es dürfe auch nicht von der Gesellschaftsform des Arbeitgebers und anderen Zufälligkeiten abhängen, ob eine vollständige Betriebsaufgabe bereits durch die arbeitgeberseitige Kündigung aller Beschäftigten herbeigeführt werde. Er, der Kläger, habe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zudem nicht absehen können, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit für besonders langjährige Versicherte die Möglichkeit einer (abschlagsfreien) Rente mit einem Renteneintrittsalter von 63 Jahren schaffen werde. Die vom Kläger damit aufgeworfenen Fragen, ob die Regelungen in § 51 [X.] 3a [X.] 2 und 3 [X.]B VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 [X.] 1 GG) verstoßen, bedürfen für die hier zugrunde liegende Konstellation indes keiner weiteren Klärung.

Der 5. und der 13. [X.] des B[X.] haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], RdNr 82 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - B[X.]E 127, 262 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 5/17 R - juris Rd[X.]8 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], [X.] 4-2600 § 236b [X.], Rd[X.]9 ff). Das [X.] hat die [X.] gegen die beiden erstgenannten Urteile, wie erwähnt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 51 [X.] 3a Satz 1 [X.] Teilsätze 2 und 3 [X.]B VI sind ua zu Fallgestaltungen ergangen, in denen das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten aufgrund einer durch den Arbeitgeber zur Abwendung einer drohenden Insolvenz ausgesprochenen Kündigung endete (vgl zB B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]-2, 56). Sie haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des [X.]s erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]7 f).

Nach der Rechtsprechung des B[X.] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 2 [X.]B VI). Das B[X.] hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber iS eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 3 [X.]B VI, vgl dazu zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]4 mwN). Dabei hat es die dahinter stehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern (vgl dazu im Einzelnen B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - B[X.]E 130, 153 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]4). Das B[X.] hat insbesondere befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 3 [X.]B VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - B[X.]E 127, 262 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]8 mwN).

Soweit der Kläger auf den inzwischen ergangenen Beschluss des [X.] vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) hinweist, ergibt sich daraus kein erneuter Klärungsbedarf (vgl zu den Umständen, unter denen eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsfähig werden kann, zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 11/22 B - juris Rd[X.]1 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 30/23 B - juris Rd[X.]0 mwN). Die Entscheidung betrifft in [X.] die aus Art 1 [X.] 1 GG abgeleitete Pflicht des Staates, Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fortlaufend realitätsgerecht zu bemessen (vgl dazu grundlegend [X.] Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - [X.]E 137, 34 RdNr 76 ff mwN). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Begünstigungsausschluss befasst sie sich nicht. In dem vom Kläger ebenfalls herangezogenen Beschluss des [X.] vom 28.6.2022 (2 BvL 9/14 ua - [X.]E 162, 277) wurden zwar die vom Gesetzgeber für einen Begünstigungsausschluss beim Kindergeld gewählten Differenzierungskriterien beanstandet. Die verfassungsrechtliche Bewertung des § 51 [X.] 3a Buchst a [X.]B VI durch das B[X.] wird damit indes nicht in Frage gestellt.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, die Nichtanrechnung der Zeiten des [X.]s auf die Wartezeit von 45 Jahren verstoße zugleich gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 [X.] 1 GG, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Die Vorlegung neuer, bisher nicht aufgeworfener Rechtsfragen ist nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 160a [X.] 2 Satz 1 [X.]G) unzulässig (vgl B[X.] Beschluss vom 13.6.2001 - [X.]/14 EG 4/00 B - juris Rd[X.]3). Im Übrigen ist bereits geklärt, dass § 51 [X.] 3a Satz 1 Teilsatz 2 [X.]B VI nicht in eine den Versicherten bereits zuerkannte Rechtsposition eingreift (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]08).

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.4.2023 hilfsweise gestellte Antrag, den Rechtsstreit dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Falls er damit vorbringen will, die Rechtssache habe wegen offener verfassungsrechtlicher Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, gilt, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsgemäßheit von § 51 [X.] 3a [X.] 2 und 3 [X.]B VI, wie ausgeführt, bereits geklärt sind.

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a [X.] 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 [X.] 1 und 4 [X.]G.

        

Düring

Körner

Hannes

Meta

B 5 R 75/23 B

07.09.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gießen, 14. Juni 2016, Az: S 17 R 391/15, Urteil

§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2023, Az. B 5 R 75/23 B (REWIS RS 2023, 6515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6515

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