Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 230/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3449

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 230/03 Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Schadens-ersatzes in Höhe von 6.329,34 • abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Mietvertrag vom 8. September 1982 mieteten die Beklagte und ihr in-zwischen verstorbener Ehemann von der Klägerin eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in [X.], M. feld . Am 2. Mai 1985 erneuerten die Parteien den Mietvertrag unter Verwendung des vom [X.] herausgegebenen Mustermietvertrages aus dem Jahre 1976. Für Schön-heitsreparaturen enthält der [X.] anders als der ursprüngliche Mietvertrag, der keine derartige Bestimmung aufwies [X.] folgende Klauseln: - 3 - "§ 7 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter." Zu dem Wort "Schönheitsreparaturen" in § 7 Abs. 1 findet sich in einer Fußnote folgende Erläuterung: "Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträu-men in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten

alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."
§ 7 Abs. 3 lautet: "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbei-ten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis [X.] übernimmt oder dem [X.] die Kosten erstattet–"
Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 kündigte die Beklagte das Mietver-hältnis zum 15. Juni 2001. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie auf der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 12 Monaten beste-he und daß noch Schönheitsreparaturen durchzuführen seien. Dennoch zog die Beklagte am 15. Juni 2001 aus der unrenovierten Wohnung aus. Die Miete für die Folgemonate zahlte sie nicht mehr. - 4 - Zur Feststellung des [X.] der Wohnung schaltete die Klägerin einen Architekten ein, der in einem Gutachten vom 22. August 2001 eine Vielzahl von Mängeln, Schäden und unterlassenen Renovierungsmaß-nahmen auflistete. Der Aufforderung der Klägerin, die aufgeführten Mängel usw. bis zum 14. September 2001 zu beseitigen, kam die Beklagte nicht nach. In einem weiteren Gutachten ermittelte der Sachverständige die Kosten für die Durchführung der gesamten Renovierungsarbeiten mit 17.659,55 DM. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Bezahlung der Miete bis zum 28. Februar 2002 sowie Schadensersatz wegen der unterlassenen [X.], insgesamt 13.734,28 •, verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Miete in vollem Umfang sowie bezüglich des Schadens-ersatzes teilweise, und zwar in Höhe von 6.042,93 • wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zuzüglich anteiliger Gutachtenskosten von 286,41 •, insgesamt somit in Höhe von 6.329,34 • stattgegeben und sie im übrigen [X.]. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage auch hinsichtlich des vom Amtsgericht zugesprochenen Schadensersatzes abgewie-sen, die Revision in diesem Punkt jedoch zugelassen; die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten insgesamt zulässig. Zwar könnte der Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben, "soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde", bei isolierter Betrachtung so verstanden werden, daß er sich auch auf die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin durch das [X.] bezieht, auf die sich die wirksam beschränkte Zulassung der Revision nicht erstreckt. Die Auslegung des Antrages anhand der Revisi-onsbegründung ergibt aber, daß sich die Revision nur gegen die Versagung des Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Schönheitsreparaturen richtet, hinsichtlich deren das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. I[X.] Das [X.] ist der Auffassung, bei § 7 des [X.] vom 2. Mai 1985 handele es sich um eine sogenannte "[X.]", weil sie nicht hinreichend erkennen lasse, in welchen Zeitabständen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei; die Verweisung auf den lediglich in einer Fußnote zu § 7 Abs. 1 des Vertrages enthaltenen Fristen-plan sei nicht deutlich genug, und zwar insbesondere deshalb, weil in § 7 Abs. 3 Satz 1 angeordnet sei, daß die Reparaturen nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung "spätestens bei Ende des Mietverhältnisses" durchzuführen seien. Diese Klausel müsse beim Vertragspartner des Verwenders den [X.] hervorrufen, die Renovierung sei nach dem Grad der Abnutzung in jedem Falle bei Beendigung des Mietverhältnisses geschuldet, unabhängig davon, ob die in der Fußnote genannten [X.] abgelaufen seien. Dies [X.] 6 - ne in Fällen, in denen die Wohnung (bei Beginn des Mietverhältnisses) unreno-viert übergeben worden sei, dazu führen, daß auch solche Renovierungsarbei-ten auf den Mieter übergewälzt würden, die auf Abnutzungen aus der [X.] des vorherigen Mieters beruhten. Die Belastung mit derartigen "frem-den" Abnutzungszeiträumen benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; die Klausel sei daher gemäß § 9 [X.] unwirksam. Von dem unrenovierten Zustand der Wohnung im maßgebenden Zeitpunkt sei im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil der ursprüngliche Mietvertrag keine Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsrepa-raturen auf seine Kosten vorgesehen habe und die Mietzeiträume vor dem 1. Juni 1985 mithin so zu behandeln seien, als handele es sich um Zeiträume der Abnutzung durch einen Vorbewohner. II[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsrepara-turen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 [X.] (jetzt § 307 BGB) (st. Rspr. des Senats seit [X.], 363). Das zieht auch das [X.] nicht in Zweifel. Die Regelung über Schönheitsreparaturen in § 7 des [X.] stellt entgegen den Ausführungen des Berufungsurteils auch keine unwirksame Be-darfsklausel dar. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 3 des § 7 enthalten sowohl bei getrennter Betrachtung als auch bei einer Zusammenschau eine hinrei-chend klare Aussage über den Zeitpunkt und Umfang der [X.]. - 7 - a) Die Bedenken des [X.]s gegen die Formulierung des § 7 Abs. 1 sind nicht begründet. Die Klausel ist jedenfalls deshalb hinreichend transpa-rent, weil in der Fußnote in einem [X.] die "im allgemeinen" angemesse-nen zeitlichen Abstände für die erforderlichen Renovierungsarbeiten in den [X.] Räumen einer Wohnung festgelegt werden. Das Verständnis der im Zusammenhang, also einschließlich der Fußnote zu lesenden Renovierungs-klausel überfordert den Mieter nicht. Soweit durch den Ausdruck "im allgemei-nen" ein Auslegungsspielraum bleibt, ist dies mit Rücksicht auf die von den [X.] eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung sachgerecht und hinnehmbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1998 [X.] [X.] ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = [X.], 2145 unter III 3). b) Die Klarheit der Renovierungsklausel des § 7 Abs. 1 wird, anders als das [X.] meint, auch nicht durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 über die bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmenden Schön-heitsreparaturen beeinträchtigt. Die [X.] eingeschränkte [X.] Endrenovierungsklausel des § 7 Abs. 3 ergänzt die Bestimmung in § 7 Abs. 1 über die turnusgemäß durchzuführenden Reno-vierungsmaßnahmen (Senatsurteil [X.], 71, 77 f); sie ist deshalb im Zu-sammenhang mit der Regelung des Absatzes 1 und insbesondere mit dem dor-tigen erläuternden [X.] zu lesen. Daraus folgt unmißverständlich, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses nicht unbedingt und ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten Renovierung verstrichenen Fristen eine vollständige Endrenovierung der Wohnung vorzunehmen hat; eine solche for-mularmäßige Bestimmung wäre, wie der Senat wiederholt entschieden hat (zu-letzt Senatsurteile vom 14. Mai 2003 [X.] [X.] ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter [X.] und vom 25. Juni 2003 [X.] [X.] ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter [X.]), wegen - 8 - der aus dem "[X.]" folgenden unangemessenen Benachteili-gung des Mieters unwirksam. Vielmehr ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet, als nach dem [X.] unter Berücksichti-gung des [X.]es des § 7 Abs. 1 hierfür ein Bedürfnis besteht. Eine sol-che eingeschränkte Renovierungspflicht berücksichtigt in angemessener und ausgewogener Weise sowohl die Belange des Mieters, von einer starren, über den eigenen Abnutzungszeitraum hinausreichenden [X.] ver-schont zu bleiben, als auch das Interesse des Vermieters an der Erlangung [X.] rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlas-sung der Wohnung anzusehenden Leistung des Mieters (vgl. dazu z.B. Senats-urteil [X.], 71, 79). c) Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine for-mularmäßige Abgeltungsklausel, die den Mieter zur Zahlung eines seit [X.] oder der letzten turnusmäßigen Schönheitsreparatur verflossenen [X.] entsprechenden prozentualen Anteils an den geschätzten Renovie-rungskosten verpflichtet, als unbedenklich und mit § 9 [X.] vereinbar anzu-sehen (BGHZ aaO S. 77 ff; ebenso [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnrn. 182 ff; [X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 177; M. Wolf in Wolf/[X.]Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 9, Rdnr. [X.]). Eine solche zeitanteilige Quotelung der [X.] scheidet im vor-liegenden Fall allerdings aus, weil § 7 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich nur davon spricht, der Mieter habe "die erforderlichen Arbeiten auszuführen". Dieser ein-deutige Wortlaut läßt eine ergänzende Auslegung in dem Sinne, daß der Mieter bei einer noch nicht abgelaufenen Renovierungsfrist einen anteiligen [X.] zu leisten habe, nicht zu. Ebensowenig kommt aber auch eine anteilige Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten in [X.], weil diese Arbeiten schon aus praktischen Gründen [X.] wenn überhaupt [X.] in den einzelnen Räumen nur vollständig ausgeführt werden können. In diesem - 9 - Sinne ist die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck und nach ihrem Wortlaut aber auch nicht zu verstehen. Aus dem Zusammenhang mit dem [X.] des § 7 Abs. 1 des [X.] und der Formulierung "spätestens bei Ende des Mietverhältnisses" in § 7 Abs. 3 Satz 1 folgt, daß die Verpflichtung zur Endrenovierung nur dann ein-greifen soll, wenn zuvor die Fristen für die turnusmäßigen Schönheitsreparatu-ren "unerledigt" abgelaufen sind. Dadurch unterscheidet sich diese Klausel von der unbedingten Endrenovierungspflicht, die einer rechtlichen Prüfung nach § 9 [X.], wie oben unter b) ausgeführt, nicht standhält. Auch der erkennbare Sinn und Zweck der Klausel bestätigt diese Auslegung: Wenn der Mieter [X.] aus wel-chen Gründen auch immer [X.] schon nicht die turnusmäßigen Erhaltungsarbeiten vornimmt, soll er jedenfalls bei Beendigung des Mietverhältnisses seine vertrag-liche Renovierungspflicht erfüllen; andernfalls würde er entgegen den mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen ungerechtfertigt bereichert, und dem Vermieter entginge ein Teil des kalkulierten Entgelts für die Gebrauchsüberlas-sung der Wohnung. Das soll durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 ver-hindert werden. d) Ist § 7 Abs. 3 Satz 1 mithin [X.] entgegen der Auffassung des Landge-richts [X.] dahin auszulegen, daß die Pflicht zur Endrenovierung nicht unabhängig von den in Abs. 1 genannten Fristen, sondern erst nach deren Ablauf besteht, wird der Mieter hierdurch nicht i.S.d. § 9 [X.] (§ 307 BGB) unangemessen benachteiligt (ebenso [X.], NJW 1983, 689 = GE 1982, 1085 = [X.], 317; [X.] aaO Rdnr. 163). Der Wirksamkeit der vorliegenden Endrenovierungsklausel steht schließ-lich auch nicht der Umstand entgegen, daß der ursprüngliche Mietvertrag der Parteien vom 8. September 1982 eine Verpflichtung der Beklagten zur Vornah-- 10 - me der Schönheitsreparaturen nicht enthalten hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des [X.]s zutrifft, daß die Rechtslage im Hinblick auf den Abschluß eines neuen [X.] mit (erstmaliger) [X.] am 2. Mai 1985 so zu beurteilen ist, als ob der Beklagten bei Beginn des Mietverhältnisses eine unrenovierte Wohnung übergeben [X.] wäre. Auch wenn man hiervon ausgeht, folgt daraus nicht eine unange-messene Benachteiligung der Beklagten und die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3. In seinem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 ([X.], 253, 264 ff) hat der Senat ausgesprochen, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsrepa-raturen auf den Mieter nach Maßgabe eines [X.]s jedenfalls dann [X.] ist, wenn die [X.] (erst) mit dem Anfang des Mietverhält-nisses zu laufen beginnen. Letzteres hat er für die dort zu beurteilende Klausel bejaht, weil die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen "während der Mietzeit – nach Maßgabe des [X.]s" auszuführen waren und sich weder aus dieser Formulierung noch aus dem [X.] Anhaltspunkte dafür ergaben, daß [X.] Fristen auch einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum miteinbeziehen sollten (aaO S. 265; ebenso Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988, [X.], 71, 84 f). Diese Erwägungen treffen auch für den vorliegenden Fall zu. § 7 Abs. 1 des Vertrages spricht von den "Schönheitsreparaturen während der Mietdauer"; ist, dem Berufungsgericht folgend, der Beginn der Mietdauer mit dem Abschluß des neuen [X.] am 2. Mai 1985 gleichzusetzen, muß dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für den Beginn der in [X.]m Vertrag erstmals vereinbarten [X.] gelten. Dann aber grei-fen die Bedenken des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Renovierung auch hinsichtlich solcher Abnutzungszeiträume, die vor dem Beginn des ([X.]) Mietverhältnisses lagen, verpflichtet gewesen und dadurch unangemessen benachteiligt worden, nicht durch. - 11 - Sind nach alledem die formularmäßigen Klauseln über die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während und nach Beendigung des Mietverhältnisses in § 7 Abs. 1 und 3 wirksam, so kann der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Pflicht (§ 7 Abs. 3 Satz 4) dem Grunde nach nicht verneint werden. [X.] Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-ben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe des [X.] bedarf.

[X.] Dr. [X.] [X.]

Dr. Leimert Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 230/03

28.04.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 230/03 (REWIS RS 2004, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3449

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