Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. VIII ZR 378/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1093

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Oktober 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGB §§ 305c Abs. 2, 535 ff. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formu-larmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines [X.] wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des [X.] zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn [X.] war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von [X.] 101, 253 ff.).
BGB § 307 Bb Um eine den Mieter nach § 9 [X.] bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" [X.] handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechen-den Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.
BGB §§ 535 ff. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung [X.] vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schön-heitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietver-trag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.
[X.], Urteil vom 20. Oktober 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkam-mer/Berufungskammer des [X.] vom 26. November 2003 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, [X.] von der [X.] Schadensersatz wegen der Kosten von Schönheitsre-paraturen und wegen [X.]. Die Beklagte, seinerzeit Mitglied der Klägerin, war aufgrund [X.] vom 19. Juli 1984 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in [X.]

. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der [X.] am 30. April 2002. - 3 - Gemäß § 3 Abs. 8 (a) des Mietvertrags hat das Mitglied (= Mieter) nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ([X.]) die [X.] auszuführen. Die [X.] der Klägerin in der in den Vertrag einbezogenen Fassung [X.] enthalten unter anderem folgende Regelungen: "Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume

(2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des [X.] sind während der Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. – [X.] sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle [X.] in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. – [X.] in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder [X.] der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die [X.] auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes be-züglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu ver-längern oder zu verkürzen.

Nr. 13 Rückgabe der überlassenen Wohnung – (3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses [X.]. –"
In einem an die Prozeßbevollmächtigten der [X.] gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18. März 2002 heißt es: "– Bei Auszug sind die Schönheitsreparaturen nach Nr. 13 III [X.] rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuho-- 4 - len. Da dies unstreitig nicht erfolgt ist, könnten wir auf der Nachho-lung bestehen. [X.] haben wir uns jedoch bereit erklärt, auf die Nachholung zu verzichten, sofern der Teppichboden sowie die Tapeten entfernt werden und die Wohnung ansonsten in einen ordnungsgemäßen Rückgabezustand versetzt wird. –" Im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses befand sich die Wohnung in einem stark abgenutzten Zustand. Die Beklagte vertrat die [X.], zu einer Renovierung bei Auszug nicht verpflichtet zu sein; sie zog aus der Wohnung aus, ohne Schönheitsreparaturen oder die von der Klägerin im Schreiben vom 18. März 2002 genannten Arbeiten ausgeführt zu haben. [X.] der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2002 und vom 4. Juni 2002 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kam sie nicht nach. Die Klägerin hat die Renovierungskosten zunächst aufgrund eines [X.] vom 18. September 2002 auf 2.248,17 • beziffert. Sie hat mittlerweile in der Wohnung Umbauarbeiten vorgenommen, insbesondere Dachgauben einbauen lassen. Die Klägerin hat die Renovierungskosten auf-grund eines Kostenvoranschlags vom 22. Januar 2003 - unter Herausrechnung von durch die Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen in der Wohnung - zuletzt auf 1.640,99 • beziffert. Des weiteren macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen [X.] für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von [X.] 756,96 • geltend. Sie behauptet, die Vermietung der Wohnung sei ihr in diesem Zeitraum wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen nicht möglich gewesen, da sie der [X.] zunächst eine Nachfrist habe setzen und anschließend Fachfirmen habe beauftragen müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst Zahlung der Renovierungsko-sten in Höhe von 2.248,17 • sowie des entgangenen Mietzinses von 756,96 • - insgesamt 3.005,13 • - nebst Zinsen verlangt. In Höhe des [X.] - 5 - zwischen den vorgenannten Kostenvoranschlägen von 607,18 • haben die [X.] den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten [X.] von 1.640,99 • sowie des [X.]chadens für die Mona-te Mai und Juni 2002 von insgesamt 504,64 • nebst Zinsen stattgegeben und die Klage wegen des weitergehenden [X.]chadens abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, weil die Regelung in Nr. 5 Abs. 2 und 3 [X.] gemäß § 9 [X.] unwirksam sei. Sie benachteilige die Beklagte unangemes-sen, da sie die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen habe. Eine in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung, wonach dem Mieter ein über die Mietzeit hinausgehender Abnutzungszeitraum auferlegt werde, sei unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietver-hältnisses nicht renoviert und der Vermieter hierzu auch nicht verpflichtet gewe-sen sei. Die in Nr. 5 Abs. 2 und 3 [X.] enthaltene Regelung könne von einem unbefangenen Mieter nicht eindeutig dahin verstanden werden, daß lediglich eine ab Mietbeginn laufende Fristenregelung gewollt sei. Aus der Verwendung des Wortes "spätestens" in Nr. 5 Abs. 2 [X.] ergebe sich, daß der Mieter [X.] 6 - pflichtet sei, bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs zu renovieren. Dies ermögliche es dem Vermieter, den Mieter schon vor dem Ablauf der Fristen, möglicherweise schon bei Beginn des Mietverhältnisses, in Anspruch zu [X.]. Die Bestimmung in Nr. 5 Abs. 3 stehe, soweit sie eine Verkürzung der Fristen zum Gegenstand habe, in Widerspruch zu der in Nr. 5 Abs. 2 getroffe-nen Regelung. Die Regelung werde damit insgesamt im Sinne von § 5 [X.] unklar und sei bei kundenfeindlichster Auslegung unwirksam. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. liegen vor; die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind anzuwenden, da das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2003 endete (Art. 229 § 5 EGBGB). a) Die Beklagte war gemäß § 3 Ziff. 8 (a) des Mietvertrags in Verbindung mit Nr. 13 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 2 und 3 der in den Mietvertrag einbezogenen [X.] zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts sind Nr. 5 Abs. 2 und 3 [X.] nicht gemäß § 9 [X.] (nunmehr § 307 BGB) unwirksam. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten [X.] ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines [X.]s wirksam, wenn die [X.] (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den [X.] 7 - ter vertraglich ausgeschlossen ist ([X.] 101, 253). Dies hat das Berufungsge-richt nicht verkannt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings Nr. 5 Abs. 2 und 3 [X.] dahin ausgelegt, daß sie eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung auch hinsichtlich vorvertraglicher Abnutzungszeiträume begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den beiden vertraglichen Regelungen auch kein Widerspruch, der zur Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 5 [X.] (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) führt. Die Auslegung der Klausel unterliegt der uneingeschränkten revisions-rechtlichen Prüfung, da sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Ver-wendung findet (vgl. [X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45). Herausgeber des von der Klägerin verwendeten [X.] ist der Gesamtverband [X.]; von einer überregionalen Verwendung ist daher auszugehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem ob-jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. [X.] 102, 384, 389 f.). Nr. 5 Abs. 2 [X.] ist nach diesem Maßstab nicht zu entnehmen, daß die Renovierungspflicht sich auf einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum er-streckt. Gemäß Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die Schönheitsreparaturen "wäh-rend der Dauer des Vertrages" auszuführen. Nach Satz 3 dieser Klausel sind die Schönheitsreparaturen spätestens nach Ablauf der dort aufgeführten [X.] auszuführen. Hieraus ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, daß der Mieter lediglich für die während der Mietzeit entstehende Abnutzung zu - 8 - Renovierungsleistungen verpflichtet ist. Der Senat hat in dem [X.] vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden, jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wo-nach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufe-nen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen ([X.] 101, 253, 265 f.; Senatsurteil vom 28. April 2004 - [X.] ZR 230/03, [X.], 2087 unter [X.]; vgl. auch [X.] 105, 71, 85 hinsichtlich einer [X.]). Diese Auslegung trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unterscheiden sich die beiden Klauseln nicht dadurch, daß in der dem [X.] zugrundeliegenden Klausel das Wort "spätestens" gefehlt habe. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß die Klauseln auch insoweit identisch sind (vgl. [X.] 101, 253, 254). Des weiteren handelt es sich entgegen der von der [X.] in ihrer Revisionserwiderung vertretenen Auffassung bei der in den [X.] der Klägerin enthaltenen Fristenbestimmung nicht um einen "starren" [X.], der [X.] geeignet ist, den Mieter im Sinne des § 9 [X.] beziehungsweise § 307 BGB unangemessen zu benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - [X.] ZR 361/03, [X.], 2586). Die in Nr. 5 Abs. 2 der [X.] enthalte-ne Fristenbestimmung verpflichtet den Mieter nicht zur Vornahme allein am [X.] ausgerichteter Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf einen tat-sächlich bestehenden Renovierungsbedarf. Vielmehr ist die Klägerin gemäß Nr. 5 Abs. 3 ihrer [X.] auf Antrag des Mitglieds (Mieters) verpflichtet, die Fristen des Plans nach billigem Ermessen zu verlängern, wenn der Zustand der [X.] dies in besonderen Ausnahmefällen zuläßt; hierauf besteht ein Anspruch des Mieters. Diese Regelung trägt dem Interesse des Mieters, die Wohnung nicht unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf renovieren zu müssen, hin-reichend Rechnung. - 9 - b) Die Verpflichtung der [X.] zur Ausführung der [X.] war im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Gemäß Nr. 13 Abs. 3 [X.] sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und 3 [X.] fälligen Schönheitsre-paraturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie sie unter Beweisantritt vorträgt, zu-letzt im Frühjahr 2000 Schönheitsreparaturen vorgenommen hat. Zwar wären dann bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsintervalle nach dem [X.] noch nicht abgelaufen gewesen. Jedoch waren die Schönheitsreparaturen auch in diesem Falle (erneut) fällig. Die Klägerin hat von ihrem durch Nr. 5 Abs. 3 [X.] eingeräumten Recht, die Renovierungsfristen zu verkürzen, wirksam Gebrauch gemacht. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts befand sich die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem stark abgenutzten Zustand und war daher [X.]. Die Beklagte hat hiergegen in der Berufungsinstanz lediglich eingewandt, die Klägerin habe sie zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, Schön-heitsreparaturen unter Verkürzung der vertraglich vereinbarten Fristen durchzu-führen. Einer so formulierten Aufforderung bedurfte es jedoch nicht. Vielmehr ist es für die Fristverkürzung gemäß Nr. 5 Abs. 3 [X.] seitens des Vermieters er-forderlich, aber auch ausreichend, den Mieter darauf hinzuweisen, daß ein Re-novierungsbedarf besteht und die Schönheitsreparaturen daher fällig sind. Die-sen Anforderungen genügt jedenfalls das an die Prozeßbevollmächtigten der [X.] gerichtete Schreiben der Klägerin vom 18. März 2002, in dem sie erklärt, die - nach ihrer Auffassung nicht erfolgten - Schönheitsreparaturen [X.] "rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen". c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. liegen vor, so daß offenbleiben kann, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt des [X.] die Erfüllung ihrer Renovierungsverpflichtung ernsthaft und endgültig ver-weigert hat. Die Beklagte befand sich spätestens aufgrund des Schreibens der - 10 - Klägerin vom 8. Mai 2002 mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Verzug. Die Klägerin hat ihr anschließend mit Schreiben vom 4. Juni 2002 eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. 2. Die Klägerin kann von der [X.] Schadensersatz wegen der [X.] in Höhe von 1.640,99 • gemäß ihrer Bezifferung durch [X.] vom 22. Januar 2003 nebst beantragten [X.] (§ 291 BGB) verlangen; der Anspruch ist nicht wegen der von der Klägerin durchge-führten Umbauarbeiten zu kürzen. a) Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des [X.] auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen [X.] in Geld um, falls der Mietvertrag - wie vorliegend - nichts anderes be-stimmt ([X.] 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren [X.] 151, 53, 57 f.). Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenlei-stung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen ([X.] 92, 363, 373). Dies setzt jedoch voraus, daß der Mieter - wie in dem der Entscheidung [X.] 92, 363 zugrundeliegenden Fall - erfüllungsbereit ist. Denn nur in diesem Falle ist anzunehmen, daß der Mieter auch tatsächlich Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenleistung erbracht hätte. Steht dagegen fest, daß der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme der Schönheitsreparaturen hätte aufwenden müssen (vgl. [X.], [X.], 226; [X.] in - 11 - Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 189; [X.] in [X.] (Hrsg.), Miete und Mietprozeß, 2003, [X.]. 7 Rdnr. 183 f.). Der Anspruch ist allerdings der Höhe nach durch die [X.] begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte [X.] müssen ([X.] 92, 363, 373); ferner ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau [X.] entfallen ist, etwa infolge einer umbaube-dingten Verkleinerung der Wohnfläche. Dies ergibt sich aus der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmenden Abwägung der berechtigten Interessen des Vermieters und des Mieters. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsrepa-raturen ist Teil des von ihm geschuldeten Entgelts ([X.] 92, 363, 370 f.; 101, 253, 262; 105, 71, 79 ff.). Auch nach Durchführung der Umbauarbeiten sind Schönheitsinstandsetzungen, wenn auch - umbaubedingt - möglicherweise in verändertem Umfang, zur Wiederherrichtung der Wohnung erforderlich ([X.] 92, 363, 372). Der Vermieter hat daher Anspruch auf den Betrag, der - mangels Erfüllungswillens des zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichteten Mieters -, zu ihrer Vornahme erforderlich ist. Der Mieter wird hierdurch [X.] nicht schlechter gestellt, als wenn an der Wohnung keine Umbauarbeiten vorgenommen worden wären, da er auch in diesem Falle die Ersatzvornahme-kosten hätte tragen müssen; andererseits braucht er nicht mehr an Renovie-rungsaufwand zu erstatten, als nach Umgestaltung der Mieträume noch [X.]. Auf diese Weise erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zu-steht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat (vgl. [X.] 92, 363, 373). So liegt es hier. Die Beklagte hat bereits vor Beendigung des Mietver-hältnisses durch ihre Prozeßbevollmächtigten ihre vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen in Abrede gestellt. Sie ist aus der Woh-- 12 - nung ausgezogen, ohne Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben und hat diese auch trotz anschließender Aufforderung unter Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung nicht ausgeführt. b) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der erforderlichen Renovie-rungskosten ist in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 1.640,99 • begrün-det. Die Beklagte hat die im Kostenvoranschlag vom 22. Januar 2003 - unter Herausrechnung von durch die Umbaumaßnahmen betroffenen Wandflächen - enthaltenen Kostenpositionen nicht bestritten. Soweit sie behauptet hat, es [X.] in größerem Umfang Wandflächen von den Umbaumaßnahmen betroffen, steht dies dem Anspruch der Klägerin, wie oben a) ausgeführt, nicht entgegen. Daß infolge der Umbaumaßnahmen [X.] erspart worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Des weiteren kann die Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. Scha-densersatz wegen [X.] in Höhe des vom erstinstanzlichen Gericht zu-gesprochenen Betrags von insgesamt 504,64 • verlangen. Das Amtsgericht hat einen [X.]chaden der Klägerin infolge der nicht ausgeführten Schön-heitsreparaturen für die Monate Mai und Juni 2002 in Höhe der jeweiligen [X.] von 252,32 • angenommen. Dagegen hat die Beklagte in den Rechtsmittelverfahren keine Einwendungen erhoben. - 13 - II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts ist [X.]. [X.] Dr. [X.] Richter am Bundesgerichtshof [X.] ist wegen Urlaubs an

der Unterzeichnung verhindert

[X.]
Karlsruhe, 13.10.2004

[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 378/03

20.10.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. VIII ZR 378/03 (REWIS RS 2004, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1093

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