Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 223/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6724

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B5STR223.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 223/16
(alt: 5 StR 222/15)

vom
16. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2016
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] (Oder) hatte den Angeklagten mit Urteil vom 1.
Oktober 2014 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision des [X.], der eine Verurteilung des Ange-klagten wegen Mordes erstrebte, hatte der Senat die Entscheidung des Land-gerichts, soweit sie den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 15. Septem-ber
2015 aufgehoben und an das [X.] zurückverwiesen, jedoch die Feststellungen bestehen lassen. Das [X.] hat den Angeklagten nun-mehr mit Urteil vom 3.
Februar 2016 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheits-strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld
(§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 StGB) festgestellt. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 22.
Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. Juli 2016 die Gehörs-rüge nach §
356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des [X.] vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
in seinem Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-1
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weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vor-bringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat das Revi-sionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat dabei namentlich berücksichtigt, dass bereits die bestandskräftigen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zum Tatablauf gegen das Bestehen eines konkreten Anlasses für die Tat sprachen und sich aus der Einlassung des Angeklagten neue Anhaltspunkte hierfür nicht ergeben haben; dieser hatte lediglich seine in der Hauptverhand-lung im ersten Verfahrensdurchgang abgegebene Einlassung durch Verlesung
seines Verteidigers
wiederholt. Dass der Senat über die Revision im [X.] entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015

1 [X.]/14).

Sander
Schneider
Dölp

König
Bellay

3

Meta

5 StR 223/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 223/16 (REWIS RS 2016, 6724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6724

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5 StR 222/15

1 StR 433/14

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