Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 323/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3138

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 323/14

vom
4. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. September
2014
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.
1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbe-gründung des Verurteilten vom 25. April 2014 sowie die Erwiderung vom 22.
Juli 2014 auf den Revisionsantrag des [X.] waren Ge-genstand der Senatsberatung. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2 BvR
746/07).
Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 6. August 2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
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2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für ge-genstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen.
Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revisi-onsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidungsrelevantem [X.] nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen sollte dargelegt werden, dass die Annahme eines unbedingten Tötungsvorsatzes des Ange-klagten ebenso auf vorhandenen Erörterungsmängeln beruht wie die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus sonstigen niedrigen Be-weggründen. Jedenfalls hinsichtlich des vom Tatrichter bejahten direkten Tö-tungsvorsatzes habe sich der Senat die Antragsbegründung des [X.] nicht zu eigen machen können, weil dieser nur von einem beding-ten Tötungsvorsatz ausgegangen sei.
3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf [X.] Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art.
103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführun-gen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.]E 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach die-ser Rechtsprechung des [X.] ist aber auch [X.] davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung 4
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gezogen hat. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem [X.] Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu [X.] und dieses zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007
-
2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann fest-gestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Fal-les deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.]E 54, 86, 91).
b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der [X.] hat sich in seinem ausführlichen Antragsschreiben vom 16. Juli 2014

unter
Hin-weis auf Rechtsprechung

mit allen Rechtsfragen des vorliegenden Revisions-verfahrens auseinandergesetzt, so dass der Senat mit seiner Revisionsent-scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO sich darauf stützen und dem folgen konnte.
Dass der [X.] in diesem Zusammenhang ein besonderes Gewicht auf die Frage legte, dass vorliegend zumindest ein bedingter Tötungs-vorsatz des Angeklagten sicher gegeben war, entsprach auch der Rechtsauf-fassung des Senats, weshalb entgegen der Ansicht der Revision keine darüberhinausgehenden Ausführungen in dem Verwerfungsbeschluss vom 6.
August 2014 erforderlich waren.
c) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 StR 240/06 mwN).
Raum

Graf Jäger

Mosbacher Fischer
10

Meta

1 StR 323/14

04.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 323/14 (REWIS RS 2014, 3138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3138

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