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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B5STR141.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 141/16
vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten
F.
vom 7. Juli 2016
gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016 wird [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 29. Juni 2015 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-geordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. Gegen
den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 7. Juli 2016 die [X.] nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des [X.] vom 23. Juni 2016 zurückzuversetzen.
t-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vor-bringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Re-visionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass der Senat über die Revision im Be-1
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schlusswege entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015
1 [X.]/14).
Sander Dölp König
Bellay Feilcke
3
Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 141/16 (REWIS RS 2016, 7955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7955
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