Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 99/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2119

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 99/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 94.529,89 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zu den von dem Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]) deckt die Nichtzulas-sungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der [X.] von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin trägt das 2 - 3 - Berufungsurteil selbständig. Deshalb kommt es auf die weiteren Beschwerde-gründe zu der von den angefochtenen Zahlungen ausgehenden und vom [X.] ebenfalls verneinten objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 8 O 290/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

IX ZR 99/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 99/09 (REWIS RS 2010, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2119

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