Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZR 32/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 73

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 32/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.886.823,36 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 225, 227 Abs. 1 [X.], wonach Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung des Schuldners herrühren (vgl. § 174 Abs. 2 [X.]), von der Schuldbefreiung durch den erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, 2 - 3 - wenn er dies bestimmt, steht mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte so-wie dem Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens in Einklang. [X.] Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hat die Nichtzulassungsbe-schwerde auch nicht aufzeigen können. Eine höchstrichterliche Bestätigung des Standpunkts des Berufungsgerichts ist deshalb nicht erforderlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte gleichheitswidrige Be-nachteiligung von Gläubigern natürlicher Personen durch das [X.] gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ist nicht gegeben. Das [X.] ist nur dann handhabbar und kann nur dann zu der im [X.] gewünschten zeitnahen Schuldenregulierung führen, wenn die Prüfung der behaupteten Schlechterstellung im [X.] der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans (§ 247 Abs. 2, §§ 248 bis 251 [X.]) an die Glaubhaftmachung durch den widersprechenden [X.] geknüpft wird. Dieses Erfordernis wird sonach durch die Besonderheiten dieser Verfahrensart gerechtfertigt; es erscheint sogar zwingend erforderlich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2007 - 5 O 313/05 - KG [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - 10 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 32/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZR 32/08 (REWIS RS 2009, 73)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 73

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