Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 AZR 847/07

6. Senat | REWIS RS 2010, 4559

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Gegenstand

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen


Leitsatz

1. Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann.

2. Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen sind unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2007 - 3/6 Sa 177/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2006 - 3 Ca 123/06 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] im Arbeitsvertrag bewirkt, dass die von der [X.] und des [X.] [X.] und [X.]([X.]) am 20. Juli 2005 beschlossene Neufassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] ([X.]) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

2

Die Beklagte ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung und Mitglied im [X.]. Die Klägerin ist bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin, dem [X.], seit dem 1. Oktober 1987 als Krankenschwester beschäftigt. In § 2 des [X.] ist vereinbart, dass, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes bestimmt wird, für das Dienstverhältnis der [X.] in der Fassung der Empfehlung des [X.] der Evangelischen Kirche in [X.] und [X.] nebst Änderungen und Ergänzungen gilt. Art. 71 der Kirchenordnung der zuständigen Evangelischen Kirche für [X.] und [X.] ([X.]) regelt:

        

„(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche in [X.] und [X.] können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.

        

(2) Das nähere bestimmt ein [X.], dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss.“

3

Auf dieser Grundlage beschloss die [X.] am 29. November 1979 das [X.] über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst ([X.] - [X.]). § 4 [X.] lautet:

        

„(1) Die durch die [X.] oder den Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses [X.]es beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses [X.]es verbindlich.

        

(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen.“

4

§ 1 Abs. 1 der von der [X.] beschlossenen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] vom 25. September 1980([X.]/[X.] 1980) regelte, dass auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter der [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 sowie die für [X.]-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträge in der für das Land [X.] jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, soweit in Abschnitt II durch die zuständigen Gremien des [X.] nichts anderes bestimmt ist oder wird. In der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der [X.] vom 20. Juli 2005 ([X.] 2005) hat die [X.] ua. die [X.] ([X.]) und die Neufassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] ([X.]/[X.] 2005) beschlossen. Ziel dieses Regelwerks war die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit am Markt der [X.] und der Arbeitsplätze, die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts für Arbeiter und Angestellte und die Einführung einer aufgaben- und leistungsbezogenen Vergütung. Die mit den Änderungen der Arbeitsbedingungen für die Klägerin verbundenen finanziellen Einbußen betrugen nicht mehr als 20 % der ihr bisher gezahlten Vergütung.

5

Die Klägerin hat gemeint, die [X.] in § 2 des Dienstvertrags vom 9. September 1987 bewirke nicht, dass die Bestimmungen der [X.]/[X.] 2005 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass das Tarifsystem des [X.] die maßgebliche Basis der Arbeitsbedingungen sein müsse. Bei der [X.]/[X.] 2005 handele es sich weder um eine Änderung noch um eine Ergänzung, sondern um eine von der [X.] nicht mehr erfasste Ersetzung der ursprünglichen Arbeitsvertragsordnung. Der Hinweis auf den [X.] sei ersatzlos entfallen. Aufgrund dieser Abkoppelung vom [X.] liege materiell ein „Tarifwechsel“ vor. Jedenfalls wäre eine Bezugnahme auf die [X.]/[X.] 2005 nicht wirksam. Die Einführung der [X.]/[X.] 2005 benachteilige sie unangemessen und sei auch unbillig iSv. § 319 BGB.

6

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 30. September 2005 hinaus nach der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in [X.] und [X.] in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung richtet, und dass die Einführung der [X.] in der Fassung vom 20. Juli 2005 für die Klägerin unverbindlich ist.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien richte sich ab dem 1. Oktober 2005 nach den Bestimmungen der [X.]/[X.] 2005. Die Bezugnahme in § 2 des Dienstvertrags vom 9. September 1987 enthalte zwingend eine Verweisung auch auf das [X.]. Bei dem [X.] in der Fassung der Empfehlung des [X.]([X.]/DW) habe es sich schon immer um eine eigenständige Regelung gehandelt, die von vielen Vorschriften des [X.] abgewichen sei.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und hat der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. In der Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung hat, dass sein Arbeitsverhältnis entgegen der Rechtsauffassung seines Arbeitgebers nicht einem bestimmten Tarifvertrag unterfällt, sondern dieses sich nach einem anderen Tarifvertrag richtet(23. Februar 1995 - 6 [X.] - [X.] 79, 224; 25. Februar 1999 - 6 [X.] -; 10. August 2000 - 6 [X.] -). Durch eine solche Entscheidung wird der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses geklärt und eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien entzogen. Entsprechendes gilt, wenn die Parteien darüber streiten, welche Fassung einer kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich ab dem 1. Oktober 2005 nach den Bestimmungen der [X.]/[X.] 2005. Dies folgt aus der [X.] in § 2 des [X.] vom 9. September 1987. Danach gilt für das Dienstverhältnis grundsätzlich der [X.] in der Fassung der Empfehlung des [X.] nebst Änderungen und Ergänzungen.

1. Bei der in § 2 des [X.] getroffenen [X.] handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. [X.]. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Formulararbeitsvertrag durch das [X.] unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das [X.](st. Rspr., vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 22, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 15; [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] 124, 259). Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen[X.] zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ([X.] 19. März 2009 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 17). Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen ([X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 23 f., aaO). Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug, besteht kein Anlass, von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein geltenden Grundsätzen abzugehen ([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10).

2. Dieser uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle hält die Auslegung des [X.]s nicht stand. Sie berücksichtigt nicht ausreichend den Wortlaut der [X.], der nicht vom [X.], sondern vom [X.] in der Fassung der Empfehlung des [X.] spricht. Die Auslegung des [X.]s wird auch dem Sinn und Zweck der Verweisung sowie dem Umstand nicht gerecht, dass niemand, der im kirchlich-diakonischen Bereich bei einem Anstellungsträger arbeitet, der Mitglied eines [X.] ist, davon ausgehen darf, dass sich sein Arbeitsverhältnis auch dann, wenn die [X.] Änderungen und Ergänzungen des in Bezug genommenen Regelwerks ausdrücklich einschließt, nach Arbeitsbedingungen richtet, die erheblich von den Bedingungen abweichen, die den kirchenrechtlichen Anforderungen entsprechen und für alle Anstellungsträger im Bereich des [X.] gelten.

3. [X.] [X.]s hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - Rn. 35, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) eine [X.] mit demselben Wortlaut wie dem in § 2 des [X.] vom 9. September 1987 so ausgelegt, dass sie die [X.]/[X.] dynamisch in Bezug nimmt und damit die nach dem innerkirchlichen Verfahrensrecht ordnungsgemäß zustande gekommenen „Änderungen und Ergänzungen“ der [X.]/[X.] 1980 durch die [X.]/[X.] 2005 umfasst. Er hat sein Auslegungsergebnis eingehend insbesondere mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Funktion der Regelung begründet und dabei das auch von der Klägerin vorgebrachte Argument gewürdigt und dann verworfen, die [X.] habe das Arbeitsverhältnis, wenn auch in modifizierter Form, dem [X.] zeitdynamisch unterstellt. Die Entscheidungsgründe des [X.]s und das Vorbringen der Klägerin rechtfertigen es nicht, an diesen überzeugenden Ausführungen des [X.] und seinem Auslegungsergebnis nicht festzuhalten. Das Argument, bei der [X.]/[X.] 2005 handele es sich weder um eine Änderung noch um eine Ergänzung, sondern um eine von der [X.] nicht mehr erfasste Ersetzung der ursprünglichen Arbeitsvertragsordnung, trägt nicht. Die [X.] in § 2 des Arbeitsvertrags verweist nicht in erster Linie auf den [X.] und nur in zweiter Linie auf etwaige Anpassungen dieses Tarifvertrags durch die [X.]. Einen [X.] in der Fassung der Empfehlung des [X.] als ein abgeschlossenes Normenwerk dieses Namens gab es nicht ([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 17, aaO). Deshalb hilft der Klägerin auch der Hinweis nicht weiter, aufgrund der Abkoppelung vom [X.] liege materiell ein „Tarifwechsel“ vor. Die seit dem 1. Oktober 1987 bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigte Klägerin greift die Anwendung der [X.]/[X.] in der jeweiligen Fassung letztlich im [X.] auch nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Änderung zum 1. Oktober 2005 durch die [X.]/[X.] 2005. Anhaltspunkte, die Zweifel an der formellen Ordnungsgemäßheit dieser Regelung begründen könnten, hat das [X.] nicht festgestellt. Solche Zweifel hat die Klägerin auch nicht geäußert.

4. Die [X.] in § 2 des [X.] ist wirksam. Sie hält einer Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] stand.

a) Die [X.] ist hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und steht nicht zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen in Wi[X.]pruch. Es handelt sich auch nicht um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 [X.]. Ein Überraschungsmoment ergibt sich weder aus der äußeren Form und Positionierung der in einem gesonderten Paragraphen vereinbarten Klausel noch aus ihrer inhaltlichen Gestaltung. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung eines [X.] schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und dazu auch kirchenrechtlich verpflichtet ist(vgl. [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10). Dass sich die [X.] nicht auf die Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung der [X.]/[X.] beschränkt, sondern mit der Formulierung „nebst Änderungen und Ergänzungen“ einen Änderungsvorbehalt beinhaltet, benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Regelung ist deshalb wirksam.

b) Behält sich ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag einseitig das Recht vor, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist diese Abrede nach § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein Abänderungsvorbehalt stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar([X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9). Dass Verträge die Vertragsparteien grundsätzlich binden („pacta sunt servanda“), gehört zu den Grundelementen des Vertragsrechts ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] - [X.] 113, 140, 144). Auf vom Arbeitgeber formulierte allgemeine Arbeitsbedingungen verweisende [X.] unterliegen daher den strengen Anforderungen der [X.] (Preis [X.] 2010, 361, 362). Die Kontrolle von dynamischen [X.]n am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] des [X.]s (14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.] 122, 12). Allerdings hat der Fünfte [X.] die dynamische Verweisung in einem Formulararbeitsvertrag auf die für Beamte geltende Arbeitszeit nur einer eingeschränkten Überprüfung unterzogen. Dies beruhte jedoch darauf, dass die Klausel die Arbeitszeit und damit die einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers betraf. Auch der [X.] des [X.]s hat ausdrücklich angenommen, dass seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 die [X.] für Arbeitsverträge und damit auch für arbeitsrechtliche [X.]n gesetzlich angeordnet ist (18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43, [X.] 122, 74). Diese Rechtsprechung zur [X.] von dynamischen [X.]n steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Dieser hat die dynamische Verweisung in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI einer Inhaltskontrolle unterzogen (8. November 2001 - III ZR 14/01 - zu II 4 b der Gründe, BGHZ 149,146).

c) Bei der Angemessenheitskontrolle ist nicht auf die durch den Arbeitgeber tatsächlich erfolgten Änderungen abzustellen, sondern auf die Möglichkeiten, die ihm eine Klausel einräumt([X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im konkreten Einzelfall. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tragen auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.] 118, 36). Eine [X.] in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-diakonischen Anstellungsträger, die nicht ausschließlich auf die auf dem [X.] von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossenen [X.] Bezug nimmt, sondern darüber hinaus - etwa bei einem kirchenrechtlich vorgesehenen Letztentscheidungsrecht der Synode oder des Bischofs - auch einseitig von der Dienstgeberseite vorgegebene Regelungen erfasst und damit inhaltlich ein Vertragsänderungsrecht der Dienstgeberseite darstellt, dürfte zu weit gefasst und damit insgesamt unwirksam sein (vgl. [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23, aaO), wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar ist und sie deshalb nicht auf einen verständlichen, zulässigen Inhalt zurückgeführt werden kann (vgl. zu diesem sog. blue-pencil-test [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 11, [X.] [X.] § 307 Nr. 43 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 44; 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - [X.] [X.] § 305 Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 33).

d) Soweit der [X.] des [X.]s in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - Rn. 43 ff., [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) angenommen hat, die [X.] beschränke sich auf die (dynamische) Verweisung, weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, weise damit keinen kontrollfähigen Inhalt auf und unterliege deshalb nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, beziehen sich diese Ausführungen nicht auf ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers. Der [X.] hat ausdrücklich auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ hingewiesen und angenommen, der Arbeitgeber könne die dynamische [X.] nicht einseitig ändern. Zudem hat der [X.] die von ihm vorgenommene eingeschränkte Inhaltskontrolle der [X.] damit begründet, dass der Bereich der Leistungsbeziehungen der inhaltlichen Überprüfung entzogen sei (10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 44, aaO). An[X.] als im Fall des [X.] macht die Klägerin jedoch nicht ausschließlich Zahlungsansprüche geltend, sondern begehrt die Feststellung dass die [X.]/[X.] 2005 auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

e) Der Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt in § 2 des [X.] erfasst jedoch an[X.] als in jenem Fall, der der Entscheidung des [X.] vom 11. Februar 2009(- 10 [X.]/08 - EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9) zugrunde lag, nicht die einseitige Änderung einer Arbeitsordnung durch den Arbeitgeber. Er bezieht sich nur auf für das Arbeitsverhältnis einschlägige kirchlich-diakonische [X.], die auf dem [X.] entstehen und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen werden. Ein so eingeschränkter Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis einer Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen bedarf und schränkt wesentliche Rechte der Klägerin, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, nicht so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

aa) Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Dazu zählen alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des [X.] oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 [X.] und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - [X.] [X.] § 308 Nr. 6 = EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 6). Der [X.] hat im Urteil vom 17. November 2005 (- 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7) eingehend begründet, dass kirchliche [X.] seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. [X.] unterliegen. Er hat jedoch auch anerkannt, dass bei der Inhaltskontrolle kirchlicher [X.] gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen ist, dass kirchliche [X.] auf dem [X.] entstehen und von einer paritätisch besetzten [X.] beschlossen werden ([X.] 19. November 2009 - 6 [X.] 561/08 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - aaO). Dies kann dazu führen, dass in kirchlichen [X.] von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Gestaltungen zulässig sind.

bb) Die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] schließt es ein, dass in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-diakonischen Anstellungsträger auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägige, von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossene Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen werden kann. Eine solche Bezugnahme gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme eines einschlägigen Tarifvertrags eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Anstellungsträgers, sondern auch des Arbeitnehmers. Unabhängig davon, ob man den Beschlüssen der [X.] eine Richtigkeitsgewähr zubilligt, gewährleisten die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der [X.], dass die Arbeitgeberseite bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen ihre Interessen nicht einseitig durchsetzen kann(vgl. [X.], 461, 475). Die Bezugnahme stabilisiert das Arbeitsverhältnis insofern, als eine notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung und damit ohne Gefährdung des [X.] des Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann. Beschließt die [X.] für den Arbeitnehmer günstige Regelungen, zB die Erhöhung der Vergütung, finden diese ohne eigenes Zutun des Arbeitnehmers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die [X.] verschafft dem Arbeitnehmer damit die Teilhabe an der Entwicklung der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

cc) Der [X.] hat im Urteil vom 24. September 2008(- 6 [X.]/07 - Rn. 21, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 15) ebenso wie vor der Schuldrechtsreform in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2001 (- 6 [X.] 114/00 - [X.] 98, 175, 195) offengelassen, ob über eine an sich nicht überraschende [X.] solche tariflichen Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren. Die Frage des Überraschungsschutzes stellt sich auch bei auf kirchlich-diakonische [X.] bezogenen vertraglichen [X.] (bejahend für Änderungen, mit denen der Arbeitnehmer gemeinhin nicht rechnen musste, [X.], 461, 477 f.). Ein Fall bei Vertragsschluss generell nicht vorhersehbarer Änderungen liegt jedoch nicht vor. Mit den neuen Regelungen, zB der Anhebung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden, der Änderung der Vergütung von Bereitschaftsdiensten und der geringeren Sonderzahlung, musste die Klägerin rechnen. Es handelt sich dabei um Veränderungen, wie sie als Reaktion auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation auch in anderen Bereichen, zB im öffentlichen Dienst, nicht ungewöhnlich sind. Deshalb kann auch hier dahinstehen, ob bei Vertragsschluss schlechterdings nicht vorhersehbare Änderungen der in Bezug genommenen Regelungen Vertragsinhalt werden und an welchen Kriterien gegebenenfalls die Unvorhersehbarkeit zu messen wäre.

5. Die in der [X.]/[X.] 2005 getroffenen Regelungen unterliegen ebenso wie die beim Abschluss des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen kirchlich-diakonischen [X.] der Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.].

a) Soweit der Dritte und [X.] des [X.]s(vgl. 19. August 2008 - 3 [X.] 383/06 - Rn. 38 ff., [X.] 2009, 1275; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 71 ff., [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) kirchliche [X.] im Falle ihrer Änderung auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 ausschließlich am Maßstab der §§ 317 ff. [X.] gemessen und nur daraufhin überprüft haben, ob die Änderung offenbar unbillig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, weil sie in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt, haben sie kirchliche [X.] anhand eines anderen Kontrollmaßstabs überprüft als der [X.] im Urteil vom 17. November 2005 (- 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7). Eine entscheidungserhebliche Abweichung von dem vorhergehenden Urteil des [X.]s haben der Dritte und der [X.] nicht angenommen und daher von einer Anfrage beim [X.] bzw. Vorlage an den Großen [X.] des [X.]s nach § 45 ArbGG abgesehen.

b) Für eine einheitliche Kontrolle [X.] [X.] und ihrer Änderungen und Ergänzungen am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] spricht jedoch, dass das paritätische Rechtsetzungsverfahren die Qualität der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich in Frage stellt([X.], 461, 474). Dieser Inhaltskontrolle steht deshalb nicht entgegen, dass die geänderten oder ergänzten [X.] nicht einseitig vom kirchlich-diakonischen Anstellungsträger, sondern von der [X.] beschlossen wurden ([X.] [X.] 2009, 1377; [X.]. [X.]. zu [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52). Wie ein [X.] zustande gekommen ist, ob durch einseitige Arbeitgeberfestlegung oder unter Mitwirkung einer Arbeitnehmervertretung, hat nach seiner Aufnahme in den Arbeitsvertrag für seine rechtliche Qualifizierung als Individualvertragsinhalt keine Bedeutung ([X.] Schaub S. 157, 167). Maßgebend ist, dass solche Änderungen und Ergänzungen der [X.] nicht auf den Arbeitnehmer zurückgehen und nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Dies hat ua. auch zur Folge, dass sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den [X.] berufen darf (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - 8 [X.] 105/08 - Rn. 42, [X.] ZPO § 717 Nr. 9).

c) Gegen die Annahme, kirchliche [X.] unterlägen nur bei der(erstmaligen) Bezugnahme im Arbeitsvertrag einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.], nicht jedoch im Falle ihrer Änderung oder Ergänzung, spricht vor allem auch die Funktion kirchlicher [X.]. Sie bezwecken einheitliche Arbeitsbedingungen ([X.] Schaub S. 157). Diesem Ziel entspräche es nicht, wenn kirchliche [X.] anhand unterschiedlicher Kontrollmaßstäbe überprüft würden, je nachdem, ob im Arbeitsvertrag auf die kirchlichen [X.] vor oder nach ihrer Änderung bzw. Ergänzung verwiesen worden ist. Es kommt hinzu, dass die Arbeitsvertragsparteien die Regelung der Arbeitsbedingungen der [X.] nicht im Vertrauen auf die Redlichkeit und das ausgewogene Urteil eines [X.] übertragen, sondern im Vertrauen auf die Ausgewogenheit des [X.]. Dies ist etwas anderes und wird vom Ziel des § 317 [X.], der an der Redlichkeit des [X.] und nicht an seiner Verhandlungsstärke ansetzt, nicht erfasst. Die §§ 317, 319 [X.] zielen auf eine rechtsfolgenorientierte Vertragsergänzung bzw. tatbestandliche Feststellungen durch einen neutralen [X.] im Rahmen einzelner Rechtsverhältnisse. So ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass die Mehrheitsentscheidungen der hinsichtlich des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätischen [X.]en in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 [X.] auf grobe Unbilligkeit und Verstoß gegen die zugrunde liegenden Vorschriften zu überprüfen sind (vgl. [X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - [X.] 109, 193, 201 f.). Die [X.] steht dagegen außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung der Parteien und regelt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Mitgliedern des [X.] den Inhalt der Rechtsbeziehungen, die über die vertragliche [X.] für das konkrete Arbeitsverhältnis wirksam werden. Dieser Regelungsmechanismus unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten, auf die die §§ 317, 319 [X.] zugeschnitten sind (vgl. Thüsing [X.]. zu [X.] 17. April 1996 - 10 [X.] 558/95 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 24; [X.]. [X.]. zu [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - EzA [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; [X.]. Kirchliches Arbeitsrecht S. 134 f.).

d) Die Überprüfung einer Leistungsbestimmung oder ihrer Änderung nach § 319 [X.] bezöge sich an[X.] als die [X.] nach den §§ 305 ff. [X.] auch auf die bei[X.]eitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und wäre fallbezogen vorzunehmen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die bei[X.]eitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind(st. Rspr., vgl. [X.] 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - [X.] 112, 80, 83 mwN). Die fallbezogene Abwägung der Umstände und Berücksichtigung der bei[X.]eitigen Interessen zielt jedoch auf die individuelle Situation der Arbeitsvertragsparteien und nicht auf die möglicherweise sehr unterschiedliche Lage, in der sich die einzelnen kirchlich-diakonischen Anstellungsträger und ihre Arbeitnehmer jeweils befinden. [X.] [X.]s hat im Urteil vom 21. Oktober 2009 (- 4 [X.] 880/07 - Rn. 42) deshalb bei der [X.] nach den §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] ua. auch auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des beklagten [X.] abgestellt (zum Erfordernis einer arbeitgeberbezogenen [X.] vgl. auch [X.], 461, 469). Demgegenüber kommt es bei einer Angemessenheitskontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] nicht auf die individuellen Verhältnisse beim jeweiligen Anstellungsträger und seinen Arbeitnehmern an ([X.], 461, 477). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf der Basis der Verhältnisse zu prüfen, wie sie bei Verwender und [X.] typischerweise gegeben sind.

e) Würde die [X.] nach § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] dazu führen, dass eine einzelne Regelung oder ein gesamtes kirchlich-diakonisches Regelungswerk unverbindlich ist, müsste „die Bestimmung“ gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Urteil erfolgen. Ob eine solche nicht auf eine Inhaltskontrolle beschränkte Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen mit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, erscheint zumindest zweifelhaft. Mit dem [X.] haben die Kirchen für den überbetrieblichen Bereich ein eigenständiges kollektives Arbeitsrecht geschaffen, dessen Verfassungsmäßigkeit, insbesondere dessen Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG, heute außer Frage steht([X.] Schaub S. 157, 158; [X.] 2010, 182, 183 f.).

6. Die in der [X.]/[X.] 2005 getroffenen Regelungen benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Bei der Inhaltskontrolle der [X.]/[X.] 2005 ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsvertragsregelung auf dem [X.] entstanden ist und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen wurde. Der [X.] hat für auf dem [X.] entstandene kirchliche [X.] angenommen, dass sie jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie [X.] nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (19. November 2009 - 6 [X.] 561/08 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; vgl. auch bereits [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - [X.] 84, 282). In diesem Fall rechtfertigten die Unterschiede gegenüber der Entstehung von Tarifverträgen keine weitergehende Überprüfung. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien seien bei einer solchen Übernahme einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie diese nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstießen ([X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - mwN, aaO).

b) An diesem Überprüfungsmaßstab hält der [X.] unter der Voraussetzung fest, dass die Arbeitsvertragsregelung auf dem [X.] gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften entstanden ist, von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen wurde und damit nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden kann. Er macht diese eingeschränkte Kontrolle aber grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, dass einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden(ebenso Thüsing [X.]. zu [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - EzA [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; [X.] FS Hanau S. 577, 597; [X.]/[X.] [2006] § 310 Rn. 89). Sind vorstehende Voraussetzungen der eingeschränkten Kontrolle nicht erfüllt und liegt damit keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] mehr vor, unterliegen kirchlich-diakonische [X.] der uneingeschränkten Überprüfung nach den §§ 305 ff. [X.]. Dafür bestehen hier allerdings keine Anhaltspunkte.

aa) Kirchlich-diakonische [X.] erfassen nicht nur, aber doch vor allem auch Einrichtungen der [X.]. In diesem Markt konkurrieren sie zunehmend nicht mehr nur mit entsprechenden Einrichtungen öffentlicher Arbeitgeber. So ist insbesondere eine Vielzahl kommunaler Krankenhäuser privatisiert worden. Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit [X.] Einrichtungen kann es deshalb erfordern, von der Übernahme oder der Übernahme des wesentlichen Inhalts einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes abzusehen.

bb) Es kommt hinzu, dass sich nach der Ersetzung des [X.] und anderer für das gesamte [X.]esgebiet geltender Tarifverträge durch das neue Tarifrecht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes beim [X.] und den Kommunen sowie den Ländern und aufgrund spezieller Tarifverträge zB für Ärzte mit unterschiedlichen Regelungen wie im [X.] (Länder) und im [X.] ([X.]) oft nicht oder nur schwer feststellen lässt, welcher Tarifvertrag im öffentlichen Dienst „einschlägig“ ist.

cc) Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegt die Festlegung des Verfahrens, in dem die kollektiven Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts zustande kommen. Zum Abschluss von Tarifverträgen sind die Kirchen nicht verpflichtet. Aus Art. 9 Abs. 3 GG kann eine derartige Pflicht nicht abgeleitet werden([X.] 2010, 182, 183). Dass es den Kirchen gestattet ist, den kirchlichen Dienst und den Dienst in ihren Einrichtungen auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses zu gestalten, keine Tarifverhandlungen zu führen und sich nicht in Arbeitskämpfen zu engagieren, wird auch von einem Teil des Schrifttums zugestanden, der eine Richtigkeitsvermutung für auf dem [X.] beschlossene Arbeitsrechtsregelungen ablehnt (vgl. [X.], 461, 464). Mit dem Erfordernis, dass die [X.] auf dem [X.] entstanden und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen worden sein müssen, wird der Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer eines [X.] ausreichend Rechnung getragen (aA [X.], 461, 467). Das Verfahren des [X.]es mit paritätischer Besetzung der [X.] und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (vgl. [X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - mwN, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; [X.], 461, 475; [X.] 2010, 182, 185 f.). Die Einflussmöglichkeit des einzelnen [X.] ist ähnlich begrenzt wie die eines Mitgliedsunternehmens eines Arbeitgeberverbandes beim Abschluss von Tarifverträgen, so dass die für die Annahme einer einseitigen Leistungsbestimmung erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht besteht und damit auch nicht die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Vergütung wird die Gefahr zudem dadurch begrenzt, dass die Arbeitgeberseite kirchenrechtlich auf das Gebot der Lohngerechtigkeit verpflichtet ist (vgl. [X.] 1999, 298, 300).

c) Mit der Einführung der [X.]/[X.] 2005 hat die [X.] die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten. Ihre Annahme, die neuen Regelungen, zB die Anhebung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden, die geänderte Vergütung von Bereitschaftsdiensten und die geringere Sonderzahlung, seien zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit am Markt der [X.] und zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich, hält sich innerhalb ihrer [X.]. Dies gilt auch, soweit die [X.] die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts für Arbeiter und Angestellte und die Einführung einer aufgaben- und leistungsbezogenen Vergütung für angemessen gehalten hat.

7. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG sind nicht erfüllt.

a) Eine eventuelle Vorlagepflicht bestünde nur dann, wenn die Überprüfung der [X.]/[X.] 2005 am Maßstab der §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen würde. Dies ist nicht der Fall. Die in der [X.] 2005 getroffene Regelung ist nicht offenbar unbillig, weil sich bei unbefangener Sachprüfung nicht sofort aufdrängt, dass sie in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstößt([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 71 ff., [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10). Damit ist die Frage, ob die [X.]/[X.] 2005 am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] oder der §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu überprüfen ist, nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG kommt nur dann in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 1 [X.] 299/96 - zu II 3 a der Gründe, [X.] 1972 § 87 [X.] Nr. 59; zur Entscheidungserheblichkeit als [X.] jeder Vorlage vgl. auch BGH Vereinigte Große [X.]e 5. Mai 1994 - [X.] - [X.], 63, 71; GMP/[X.]. § 45 Rn. 22 f.; [X.]/[X.] Stand April 2010 § 45 Rn. 26; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 45 ArbGG Rn. 4, 5).

b) Die Annahme des [X.] in den Urteilen vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10; - 4 [X.] 798/07 -; - 4 [X.] 802/07 -; - 4 [X.] 845/07 -), die von der [X.] beschlossenen Änderungen seien nur nach § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu kontrollieren, war im Übrigen nicht tragend. Der [X.] hat als Zweitbegründung für die Wirksamkeit der durch die [X.] 2005 vorgenommenen Änderungen angeführt, dass diese nicht die Orientierung an den Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst verlassen hätten und als Bestandteil einer Umorientierung gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes - etwa durch die Vereinbarung des zum 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen [X.] - als auch im weiteren kirchlichen Bereich gesehen werden müssten. Die (Wieder-)Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich orientiere sich an in vergleichbaren Bereichen ebenfalls durchgeführten Veränderungen. Auch in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2009 (- 4 [X.] 880/07 - Rn. 42) hat der [X.] darauf abgestellt, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes vom [X.] und der [X.] Tarifverträge gekündigt worden sind und die neuen Tarifverträge bisherige Leistungen nicht mehr vorsehen.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Spiekermann    

        

        

Meta

6 AZR 847/07

22.07.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 28. November 2006, Az: 3 Ca 123/06, Urteil

KDAVO HE, § 305c Abs 1 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 310 Abs 3 Nr 1 BGB, § 310 Abs 4 S 2 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 45 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 AZR 847/07 (REWIS RS 2010, 4559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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