Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 AZR 170/08

6. Senat | REWIS RS 2010, 4522

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Gegenstand

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen


Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2007 - 3 [X.] - im [X.] und insoweit aufgehoben, als es die Klageabweisung in Höhe von 1.014,39 Euro (Reduzierung des Monatslohns für Oktober 2005 bis Juni 2006) nebst Zinsen bestätigt hat.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2006 - 15/22 [X.]/06 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.586,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 558,64 Euro seit dem 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.014,39 Euro brutto (Reduzierung des Monatslohns) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 112,71 Euro brutto seit dem 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006 und 1. Juli 2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 55 %, die Beklagte trägt sie zu 45 %. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen. Der Klägerin werden die Kosten der Revision zu 73 % auferlegt, der Beklagten zu 27 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf ihr Arbeitsverhältnis Änderungen der für das Diakonische Werk in [X.] und [X.]([X.]) geltenden Arbeitsvertragsregelungen, die die [X.] der [X.] und des [X.] [X.] und [X.] ([X.]) [X.] beschlossen hat, Anwendung finden. In diesem Zusammenhang begehrt die Klägerin konkret die Zahlung eines zusätzlichen [X.] und einer höheren Sonderzuwendung für 2005. Ferner wendet sie sich gegen die [X.] durch die Überleitung in ein neues Vergütungssystem.

2

Die 1945 geborene Klägerin war seit 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Am 5. August 1992 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 24. Mai 1991. In § 2 dieses [X.] heißt es:

        

„(1)

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweiligen, für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des [X.] [X.] und [X.] ([X.]/[X.]). Hierbei handelt es sich insbesondere um den [X.] vom 23. Februar 1961 und diesen ändernde, ergänzende oder ersetzende Tarifverträge in der Fassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] ([X.]). …

        

...“

        

3

Art. 71 der Kirchenordnung der zuständigen evangelischen Kirche für [X.] und [X.] ([X.]) regelt:

        

„(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der [X.] in [X.] und [X.] können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.

        

(2) Das nähere bestimmt ein [X.], dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss.“

4

Auf dieser Grundlage beschloss die [X.] am 29. November 1979 das [X.] über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst ([X.] - [X.]). § 4 [X.] lautet:

        

„(1) Die durch die [X.] oder den Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses [X.]es beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses [X.]es verbindlich.

        

(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen.“

5

§ 1 Abs. 1 der von der [X.] beschlossenen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] vom 25. September 1980([X.]/[X.] 1980) regelte, dass auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter der [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 sowie die für [X.]-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträge in der für das Land [X.] jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, soweit in Abschnitt II durch die zuständigen Gremien des [X.] nichts anderes bestimmt war. Für die Arbeiter galt die Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] (Arbeitervertragsordnung - [X.]/[X.]) vom 15. Dezember 1982. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.]/[X.] fanden auf die als Arbeiter beschäftigten Mitarbeiter der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 31. Januar 1962 sowie die für Arbeiter zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land [X.] am 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt war.

6

Im Jahr 1999 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs auf das [X.] über. Zu diesem [X.]punkt war die Klägerin als Köchin und stellvertretende Küchenleiterin beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc [X.] idF der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] ([X.]). Seit dem Betriebsübergang wurde sie mit ihrem Einverständnis als Küchenhilfe eingesetzt. Mit dieser Tätigkeit war sie nach den Feststellungen des [X.] in die Lohngruppe 1 des [X.] ([X.]) eingruppiert. Die Parteien vereinbarten mündlich eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 [X.]. Dies bestätigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2002 wie folgt:

        

„Gewährung einer außertariflichen Zulage

        

Sehr geehrte Frau L,

        

wie in einem persönlichen Gespräch mit [X.] bereits erläutert, werden Sie ab 01. Oktober 2002 nach BMTG II / [X.], Lohngruppe 3 vergütet.

                 
        

Sie erhalten ab 01. Oktober 2002 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages von Vergütungsgruppe V c B/L zur Vergütungsgruppe BMTG II / [X.], Lohngruppe 3.

                 
        

Diese Zulage vermindert sich bei jeder Erhöhung ihrer Vergütung um 50 % des entsprechenden Erhöhungsbetrages (z.B. Tariferhöhung).

                 
        

Des weiteren wird vereinbart, dass Sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheiden und Rente beantragen werden.

        

…“   

7

In der Folgezeit erhielt die Klägerin stets eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 [X.] II zuzüglich einer abschmelzenden Zulage, die zuletzt 558,64 Euro brutto monatlich betrug.

8

Zum 1. Januar 2004 ging das Arbeitsverhältnis durch einen weiteren Betriebsübergang auf die Beklagte über. Diese ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung und Mitglied des [X.].

9

Bis 2004 erhielt die Klägerin ein Urlaubsgeld. Rechtsgrundlage dafür war der Verweis in § 1 Abs. 1 [X.]/[X.] auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. in § 1 [X.]/[X.] auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter, jeweils vom 16. März 1977. Am 17. Mai 2005 fasste die [X.] den Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung zum Wegfall des [X.] 2005 ([X.][X.] 2005 S. 195). Danach wurde in die [X.]/[X.] folgender § 31 eingefügt:

        

„Zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte

        

Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 findet keine Anwendung. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.“

In die [X.]/[X.] wurde ein entsprechender § 11c eingefügt.

Die Klägerin erhielt daraufhin für das [X.] kein Urlaubsgeld. Mit ihrer Klage begehrt sie dieses Urlaubsgeld zuletzt in einer Höhe von 284,86 Euro brutto.

Mit Beschluss der [X.] vom 20. Juli 2005 wurden die materiellen Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer sowohl der [X.] [X.] und [X.]([X.]) als auch des [X.] im Rahmen einer „Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der [X.]“ ([X.] 2005 [ABl. [X.] 2005 S. 262]) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 neu geregelt. Ziel dieses Regelwerks war die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit am Markt der [X.] und der Arbeitsplätze, die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts für Arbeiter und Angestellte und die Einführung einer aufgaben- und leistungsbezogenen Vergütung. Die mit den Änderungen der Arbeitsbedingungen für die Klägerin verbundenen finanziellen Einbußen betrugen unter Berücksichtigung einer Vergütung nach der [X.] 3 weniger als 20 % der ihr bisher gezahlten Vergütung.

Die [X.] 2005 ist wie ein [X.] aufgebaut. Die [X.] ([X.]) vom 20. Juli 2005 ist als Art. 1 der [X.] 2005 ([X.][X.] 2005 S. 262) geregelt. § 13 [X.] setzt die wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich 40 Stunden fest. § 37 [X.] regelt den Anspruch auf eine Sonderzahlung. § 37 Abs. 2 [X.] bestimmt:

        

„In den Jahren 2005 bis 2007 bemisst sich die Sonderzahlung nach folgenden Prozentsätzen auf der Basis der in Absatz 4 festgelegten Bemessungsgrundlage:

        

1.   

70 Prozent in den [X.]n E 1 bis E 5

        

...“

        

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Oktober 2005 begonnen haben, gelten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] die Neufassungen der [X.]/DW bzw. der [X.]/DW, die als Art. 5 bzw. Art. 6 Teil der [X.] 2005 sind. Die [X.]/[X.] idF vom 20. Juli 2005 ([X.][X.] 2005 S. 281) bestimmt:

        

„§ 1. Geltungsbereich. Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des [X.], wenn

        

1.   

das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begonnen hat und

        

2.   

im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] ([X.]/DW) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

        

§ 2. Anwendung der [X.]. Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 1. Oktober 2005 die Bestimmungen der [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

        

...

        

§ 10. Sonderzahlung 2005. Abweichend von § 37 Abs. 4 [X.] ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung [X.] die Summe aus dem Arbeitsentgelt (§ 30 [X.]), der Leistungszulage (§ 29 [X.]), der Vergütung für Mehrarbeit (§ 31 [X.]), dem Überstundenzuschlag (§ 32 [X.]) und 65 Prozent der Besitzstandszulage (§ 8) für den Monat Oktober.

        

...“

Dementsprechende Überleitungsregelungen enthalten §§ 1, 2 und 7 der [X.]/[X.] idF vom 20. Juli 2005([X.][X.] 2005 S. 283).

Die Klägerin erhielt im November 2005 eine um 584,21 Euro brutto niedrigere Sonderzahlung als im November 2004. Diese Differenz ist ebenfalls Gegenstand der Klage. Seit Oktober 2005 arbeitet die Klägerin ohne finanziellen Ausgleich 1,5 Wochenstunden mehr. Den deshalb erstinstanzlich gestellten Antrag auf eine [X.] von 368,22 Euro brutto hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt.

Die Beklagte gruppierte die Klägerin zum 1. Oktober 2005 in die [X.] 1 um. Dadurch sank der Grundlohn der Klägerin von 1.947,25 Euro brutto auf 1.364,00 Euro brutto. Unter Berücksichtigung einer Leistungszulage von 132,40 Euro brutto sowie einer Besitzstandszulage von 338,14 Euro brutto erhielt die Klägerin insgesamt 1.834,54 Euro brutto im Monat. Die verbleibende monatliche Differenz von 112,71 Euro brutto zu dem ihr im September 2005 gezahlten Entgelt ist für die neun Monate von Oktober 2005 bis Juni 2006 Gegenstand der Klage.

Nach Art. 2 der [X.] 2005 erhielten die Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der [X.] fielen, zwischen Dezember 2005 und August 2007 Einmalzahlungen von insgesamt 450,00 Euro brutto. Die Klägerin hat diese Zahlungen erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 19. Oktober 2007 haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte von der Klageforderung die Einmalzahlung für das [X.] in Höhe von 150,00 Euro brutto in Abzug bringen darf, sofern die [X.] auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

Die Beklagte stellte zum 1. Januar 2006 die Zahlung der mit Schreiben vom 22. Juli 2002 zugesagten außertariflichen Zulage ein, weil die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus arbeitete. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin diesen für die [X.] vom Januar bis Oktober 2006 in einer Gesamthöhe von 5.586,40 Euro eingeklagten Entgeltbestandteil rechtskräftig zugesprochen.

Soweit für die Revision noch von Bedeutung hat die Klägerin geltend gemacht, mit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags hätten die Parteien das Tarifvertragssystem des [X.] zur Basis ihrer vertraglichen Beziehungen machen wollen. Die Verweisung auf den [X.] erlaube grundsätzlich nur Modifikationen dieser Tarifverträge, verlange aber insgesamt Systemtreue. Die [X.] weiche aber in einer Vielzahl von Strukturmerkmalen vom [X.] ab. Für deren Anwendung hätte es daher einer Tarifsystemwechselklausel bedurft. Jedenfalls sei durch die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 und die spätere Handhabung die Bezugnahmeklausel dahin abgeändert worden, dass anstelle der vorher geltenden Angestelltenregelungen des [X.] ab dem 1. Oktober 2002 ausschließlich und vollständig die Bestimmungen des [X.] II/[X.] zur Anwendung kommen sollten. Die [X.] könne deshalb ohne eine Vertragsänderung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht angewandt werden.

Selbst wenn § 2 des Arbeitsvertrags dahin ausgelegt werden könne, dass davon auch die Einführung der [X.] umfasst sei, halte die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Mit diesem Inhalt sei die Bezugnahmeklausel überraschend. Eine Abkehr vom [X.] und dessen Austausch durch ein völlig anderes Kirchenrecht habe nicht erwartet werden können. Zudem verstoße § 2 des Arbeitsvertrags bei einer solchen Auslegung gegen die Unklarheitenregelung. Die Bezugnahme erwecke den Eindruck, es gebe einen Tarifvertrag [X.]. Dem Transparenzgebot sei nicht genügt, weil in der Bezugnahmeklausel die Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte vom [X.] als Teil des öffentlichen Dienstrechts verabschieden könne, nicht genau umschrieben seien. Auch berechtige die Bezugnahmeklausel den Arbeitgeber, seine spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnisse einseitig in das Arbeitsverhältnis einzubeziehen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Dritte Weg gewähre keinen § 2 KSchG angenäherten Schutz vor willkürlichen, einseitigen Änderungen der vertraglich vereinbarten Bedingungen. Insgesamt weiche die Bezugnahmeklausel erheblich vom Grundgedanken des arbeitsrechtlichen Inhaltsschutzes ab. Anders als bei Tarifverträgen könne nicht angenommen werden, dass die Entscheidungen der [X.] eine Gewähr dafür böten, dass die Interessen der Arbeitnehmer nicht unangemessen belastet würden. Zudem berühre eine entsprechende Auslegung der Bezugnahmeklausel die Klägerin in ihren durch Art. 12 GG geschützten Rechten. Zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Arbeitnehmerrechten müsse eine Abwägung erfolgen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die durch die [X.] erfolgten Eingriffe in das Leistungs- und Gegenleistungsgefüge seien unbillig. Insoweit hat sie mit der Höhe der Vergütung nach der [X.] E 1 argumentiert. Jedenfalls richte sich die Vergütung auch bei Wirksamkeit der [X.] für das Arbeitsverhältnis weiterhin nach der Lohngruppe 3 Stufe 8 [X.] II/[X.]. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 eine wirksame [X.] zum Arbeitsvertrag getroffen, die durch die [X.] nicht verdrängt worden sei.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an sie 284,86 Euro brutto Urlaubsgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2005 zu zahlen;

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an sie 584,21 Euro brutto Zuwendung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2005 zu zahlen;

        

3.   

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.014,39 Euro brutto (Reduzierung des Monatslohns) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 112,71 Euro brutto seit 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006 und 1. Juli 2006 zu zahlen;

        

4.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 30. September 2005 hinaus Vergütung nach [X.] II/[X.] Lohngruppe 3, Stufe 8 auf der Basis von anteilig 38,7 Stunden wöchentlich zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Parteien hätten sich mit der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag auf die von der [X.] beschlossenen Arbeitsvertragsregelungen deren Bestimmungsrecht unterworfen. Es sei klar gewesen, dass über § 2 des Arbeitsvertrags nicht der [X.] als solcher, sondern die Arbeitsvertragsregelungen in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt des Vertrags werden sollten. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass Inhalt und Umfang der Hauptleistungspflichten an die jeweiligen Beschlüsse der [X.] gebunden seien. Sie müssten deshalb Änderungen dieser Regelungen auch dann hinnehmen, wenn sie eine vollständige Umgestaltung der Rechtsbeziehung beinhalteten. Die [X.] unterliege nur einer Transparenzkontrolle. Dieser halte sie stand.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der für die Revision maßgeblichen Streitgegenstände abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat das [X.] die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 als konstitutive Vereinbarung der Lohngruppe 3 [X.] II/[X.], nicht aber als Inbezugnahme des [X.] II insgesamt angesehen. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt hat es bei der von ihm vorgenommenen Inhaltskontrolle der Gehaltsreduzierung auf die [X.] E 3 als Basis abgestellt. Die Differenz zu der [X.] E 3 hat es der Klägerin gleichwohl nicht zugesprochen. Dem stehe § 308 Abs. 1 ZPO entgegen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, mit der sie ua. geltend macht, selbst dann, wenn die [X.] wirksam eingeführt worden sei und auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Anwendung komme, stehe ihr wegen der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 zumindest eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 Stufe 8 [X.] II/[X.] zu.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit die [X.] die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin vom 22. Juli 2002, die Klägerin als Küchenhilfe außerhalb der geltenden Vergütungsordnung nach der Lohngruppe 3 [X.] II/[X.] zu vergüten, bei der Überleitung der Klägerin in die [X.] nicht beachtet hat. Die Klägerin hat darum Anspruch auf die [X.]ntgeltdifferenz von 1.014,39 [X.]uro brutto für Oktober 2005 bis Juni 2006. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

A. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die gleichzeitig erhobene Leistungsklage steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der Feststellungsantrag umfasst eine strukturell andere Vergütung als die seit 1. Oktober 2005 der Klägerin gezahlte und geht damit auch weiter als der auf die [X.]ntgeltdifferenz gerichtete [X.]. [X.]r basiert auf der Annahme der Klägerin, für sie gelte der [X.] II idF des [X.]([X.] II/DW) insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Höhe der Vergütung weiter.

B. Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung der [X.] erfolgten Änderung der [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis wendet. Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. August 1992 erfasst auch die Änderungen der [X.] durch den Beschluss der [X.] vom 17. Mai 2005 über den Wegfall eines Urlaubsgeldes für das [X.] sowie durch die [X.] 2005. Das ergibt die Auslegung dieser Klausel. Die Änderungen der [X.] halten einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. [X.] stand. Darum ist der Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes sowie einer höheren Sonderzuwendung für 2005 ebenso unbegründet wie der aus der Annahme der Weitergeltung des [X.] II/DW für das Arbeitsverhältnis resultierende Feststellungsantrag sowie das Begehren auf Zahlung der Differenz zur im September 2005 gezahlten Vergütung, soweit dieses sich auf die Annahme der Weitergeltung des [X.] II/DW für das Arbeitsverhältnis der Parteien stützt.

I. Aus den Feststellungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin im September 2005 - wie im [X.] vereinbart - mit Ausnahme der Vereinbarung eines Lohns der Lohngruppe 3 [X.] II/[X.] weiterhin den für Angestellte geltenden [X.] des [X.] unterfiel oder ob - wie die Klägerin behauptet - das Arbeitsverhältnis seit dem 22. Juli 2002 insgesamt nach den für Arbeiter geltenden kirchlichen Bestimmungen behandelt worden ist. In den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen für November 2004 und September 2005 ist allerdings als „Tarifwerk“ das Werk 016 angegeben, als „Tarifgruppe“ 03 und als „Tarifbezeichnung“ [X.] GrdLT. Dies spricht für eine Behandlung der Klägerin als Arbeiterin. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfällt jedenfalls nicht, wie sie annimmt, dem [X.] II, sondern den jeweils aktuell geltenden [X.].

II. Bei der in § 2 des [X.] getroffenen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. [X.]. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Formulararbeitsvertrag durch das [X.] unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das [X.](st. Rspr., vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 22, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = [X.]zA [X.] 2002 § 305c Nr. 15). Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen[X.] zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ([X.] 19. März 2009 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.]zA [X.] 2002 § 305c Nr. 17). Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen ([X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 23 f., aaO). Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und [X.]rgänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug, besteht kein Anlass, von den für die Auslegung von [X.] allgemein geltenden Grundsätzen abzugehen ([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 14).

III. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die von der [X.] beschlossenen [X.] maßgeblich sein sollen und die Bezugnahmeklausel jede im Verfahren des [X.] mit paritätischer Besetzung der [X.] und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder ordnungsgemäß zustande gekommene „Änderung und [X.]rgänzung“ der [X.] umfasst.

1. Dies hat der Vierte [X.] des [X.]s in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - Rn. 16 - 27) für eine inhaltsgleiche Bezugnahmeklausel entschieden. [X.]r hat sein Auslegungsergebnis eingehend insbesondere mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Funktion der Regelung begründet und dabei das auch von der Klägerin vorgebrachte Argument gewürdigt und dann verworfen, die Bezugnahmeklausel habe das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertragssystem des [X.] zeitdynamisch unterstellt. § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags lasse sich nicht entnehmen, dass damit der [X.] als solches, eine ihm entsprechende Grundstruktur oder jedenfalls eine Bindung an das Tarifvertragssystem des öffentlichen Dienstes Gegenstand der Bezugnahme sein sollte. Damit solle nur die seinerzeit geltende Rechtslage umschrieben und das aktuelle Dienstvertragsrecht dargestellt werden. [X.]ine inhaltliche [X.]ingrenzung der Dynamik der Bezugnahmeklausel werde mit dieser Formulierung nicht begründet.

Die Bezugnahme erlaubt auch das Außerkraftsetzen der in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Regelungen. Darum umfasst die Bezugnahmeklausel auch den von der [X.] am 17. Mai 2005 gefassten Beschluss über den Wegfall des Urlaubsgeldes 2005([X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 28).

2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, an diesen überzeugenden Ausführungen des [X.] und seinem Auslegungsergebnis nicht festzuhalten. [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin erfordert die [X.]inbeziehung der [X.] in das Arbeitsverhältnis nicht die Vereinbarung einer „Tarifsystemwechselklausel“. Die Bezugnahmeklausel in § 2 der [X.]rgänzung vom 5. August 1992 zum Arbeitsvertrag verweist nicht in erster Linie auf den [X.] und nur in zweiter Linie auf etwaige Anpassungen dieses Tarifvertrags durch die [X.]. [X.]inen [X.] idF der [X.]mpfehlung des [X.] als ein abgeschlossenes Normenwerk dieses Namens gab es nicht([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10). Deshalb hilft der Klägerin auch der Hinweis nicht weiter, aufgrund der Abkoppelung vom [X.] liege materiell ein „Tarifwechsel“ vor.

3. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision steht die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 der [X.]inbeziehung der durch die Beschlüsse der [X.] vom 17. Mai 2005 über den Wegfall eines Urlaubsgeldes für das [X.] sowie vom 20. Juli 2005 über die [X.] 2005 in das Arbeitsverhältnis nicht entgegen.

Die Klägerin nimmt insoweit an, durch die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 und die anschließende Handhabung habe die [X.] die verbindliche Zusage gegeben, das Arbeitsverhältnis der Klägerin ausschließlich nach den Bestimmungen des [X.] II zu behandeln. Zwar geht der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, eine Klausel habe einen bestimmten Inhalt, auch der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor([X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 25, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = [X.]zA [X.] 2002 § 305c Nr. 15; [X.] 16. Juni 2009 - [X.]/08 - Rn. 16, [X.]Z 181, 278). [X.]ine solche übereinstimmende Vorstellung der Parteien vom Inhalt der Bezugnahmeklausel bringt die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 aber nicht zum Ausdruck. Vielmehr haben die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin damit in Anlehnung an die Vergütungssicherung im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ([X.]) eine vom kirchlichen Vergütungssystem abweichende [X.]ntgeltregelung getroffen. Deshalb lässt sich der getroffenen Vereinbarung nichts für das Verständnis der Parteien über den Inhalt der Bezugnahmeklausel entnehmen. [X.]benso wenig beinhaltet sie eine verbindliche Zusage der Rechtsvorgängerin der [X.]n, das Arbeitsverhältnis der Klägerin künftig ausschließlich nach den Bestimmungen des [X.] II/[X.] zu behandeln. Bis auf die einzelvertragliche [X.]ntgeltvereinbarung sollte es bei der Bezugnahme auf die jeweils gültigen einschlägigen kirchlichen [X.] bleiben. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Die Rüge der Revision, das [X.] habe den erkennbaren Willen der Parteien nicht ausreichend beachtet, ist daher unbegründet.

IV. Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. August 1992 ist wirksam. Sie hält einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. [X.] stand.

1. Die Bezugnahmeklausel ist hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und steht nicht zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen in Wi[X.]pruch.

2. [X.]s handelt sich auch nicht um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 [X.]. [X.]in Überraschungsmoment ergibt sich weder aus der äußeren Form und Positionierung der in einem gesonderten Paragraphen vereinbarten Klausel noch aus ihrer inhaltlichen Gestaltung. [X.]in Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer [X.]inrichtung eines [X.] schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und dazu auch kirchenrechtlich verpflichtet ist(vgl. [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 34). [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Klausel nicht deshalb überraschend, weil sie mit Änderungen, wie sie durch die [X.] 2005 erfolgt sind, nicht habe rechnen müssen. Auch dann wäre die Bezugnahmeklausel selbst noch nicht überraschend ([X.] 2005, 461, 478).

Der [X.] hat im Urteil vom 24. September 2008(- 6 [X.]/07 - Rn. 21, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = [X.]zA [X.] 2002 § 305c Nr. 15) ebenso wie vor der Schuldrechtsreform in seiner [X.]ntscheidung vom 28. Juni 2001 (- 6 [X.] [X.][X.] 98, 175, 195) offengelassen, ob über eine an sich nicht überraschende Bezugnahmeklausel solche tariflichen Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren. Die Frage des Überraschungsschutzes stellt sich auch bei auf kirchlich-diakonische [X.] bezogenen vertraglichen [X.] (bejahend für Änderungen, mit denen der Arbeitnehmer gemeinhin nicht rechnen musste, [X.] 2005, 461, 477 f.). [X.]in Fall bei Vertragsschluss generell nicht vorhersehbarer Änderungen liegt jedoch nicht vor. Mit den neuen Regelungen, zB der Anhebung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden, der Änderung der Vergütung von Bereitschaftsdiensten und der geringeren Sonderzahlung, musste die Klägerin rechnen. [X.]s handelt sich dabei um Veränderungen, wie sie als Reaktion auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation auch in anderen Bereichen, zB im öffentlichen Dienst, nicht ungewöhnlich sind. Deshalb kann auch hier dahinstehen, ob bei Vertragsschluss schlechterdings nicht vorhersehbare Änderungen der in Bezug genommenen Regelungen Vertragsinhalt werden und an welchen Kriterien gegebenenfalls die Unvorhersehbarkeit zu messen wäre.

3. Die Bezugnahmeklausel genügt auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 40 - 44). [X.]ntgegen der Auffassung der Revision verlangt das Transparenzgebot nicht die Nennung der Voraussetzungen für eine inhaltliche Änderung oder grundlegende Umgestaltung der bestehenden Regelungen in der Klausel. Die Bestimmbarkeit der jeweils Anwendung findenden Regelung reicht aus.

4. Auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Auslegung der Bezugnahmeklausel keinen Anlass zu Zweifeln gibt([X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 36).

5. Die Bezugnahmeklausel in § 2 der [X.]rgänzung vom 5. August 1992 zum Arbeitsvertrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deswegen unwirksam, weil die [X.] dadurch ihre „spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnisse“ einseitig in das Arbeitsverhältnis einbeziehen könnte.

a) Behält sich ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag einseitig das Recht vor, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist diese Abrede nach § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. [X.]in Abänderungsvorbehalt stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar([X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - [X.]zA [X.] 2002 § 308 Nr. 9). Dass Verträge die Vertragsparteien grundsätzlich binden („pacta sunt servanda“), gehört zu den Grundelementen des Vertragsrechts ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] - [X.][X.] 113, 140, 144). Die automatische Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen aufgrund der Änderung eines externen Regelungswerkes läuft diesem Grundsatz zuwider. Auf vom Arbeitgeber formulierte allgemeine Arbeitsbedingungen verweisende [X.] unterliegen daher den strengen Anforderungen der [X.] (Preis [X.] 2010, 361, 362). Die Kontrolle von dynamischen Bezugnahmeklauseln am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] des [X.]s (14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.][X.] 122, 12). Allerdings hat der Fünfte [X.] die dynamische Verweisung in einem Formulararbeitsvertrag auf die für Beamte geltende Arbeitszeit nur einer eingeschränkten Überprüfung unterzogen. Dies beruhte jedoch darauf, dass die Klausel die Arbeitszeit und damit die einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers betraf. Auch der Vierte [X.] des [X.]s hat ausdrücklich angenommen, dass seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 die [X.]-Kontrolle für Arbeitsverträge und damit auch für arbeitsrechtliche Bezugnahmeklauseln gesetzlich angeordnet ist (18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43, [X.][X.] 122, 74). Diese Rechtsprechung zur [X.]-Kontrolle von dynamischen Bezugnahmeklauseln steht im [X.]inklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Dieser hat die dynamische Verweisung in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI einer Inhaltskontrolle unterzogen ([X.] 8. November 2001 - III ZR 14/01 - zu II 4 b der Gründe, [X.]Z 149,146).

b) Bei der Angemessenheitskontrolle ist nicht auf die durch den Arbeitgeber tatsächlich erfolgten Änderungen abzustellen, sondern auf die Möglichkeiten, die ihm eine Klausel einräumt([X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - [X.]zA [X.] 2002 § 308 Nr. 9). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im konkreten [X.]inzelfall. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tragen auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.][X.] 118, 36). [X.]ine Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-diakonischen Anstellungsträger, die nicht ausschließlich auf die auf dem [X.] von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossenen [X.] Bezug nimmt, sondern darüber hinaus - etwa bei einem kirchenrechtlich vorgesehenen Letzentscheidungsrecht der Synode oder des Bischofs - auch einseitig von der Dienstgeberseite vorgegebene Regelungen erfasst und damit inhaltlich ein Vertragsänderungsrecht der Dienstgeberseite darstellt, dürfte zu weit gefasst und damit insgesamt unwirksam sein (vgl. [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23, aaO), wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar ist und sie deshalb nicht auf einen verständlichen, zulässigen Inhalt zurückgeführt werden kann (vgl. zu diesem sog. blue-pencil-test [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 11, [X.] [X.] § 307 Nr. 43 = [X.]zA [X.] 2002 § 307 Nr. 44; 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - [X.] [X.] § 305 Nr. 10 = [X.]zA [X.] 2002 § 307 Nr. 33).

c) Soweit der Vierte [X.] des [X.]s in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - Rn. 35 ff.) angenommen hat, die Bezugnahmeklausel beschränke sich auf die (dynamische) Verweisung, weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, weise damit keinen kontrollfähigen Inhalt auf und unterliege deshalb nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, hat er sich zu der Frage, ob und inwieweit eine Inhaltskontrolle deswegen geboten ist, weil die dynamische Bezugnahme auf ein kirchliches Regelungswerk den Arbeitgeber der Notwendigkeit enthebt, Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts im Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder Änderungskündigung durchzusetzen, nicht geäußert. [X.]r hat lediglich auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ hingewiesen und angenommen, der Arbeitgeber könne die dynamische Bezugnahmeklausel nicht einseitig ändern.

d) Der Änderungs- und [X.]rgänzungsvorbehalt in § 2 der [X.]rgänzung vom 5. August 1992 zum Arbeitsvertrag erfasst jedoch an[X.] als in jenem Fall, der der [X.]ntscheidung des [X.] vom 11. Februar 2009(- 10 [X.]/08 - [X.]zA [X.] 2002 § 308 Nr. 9) zugrunde lag, nicht die einseitige Änderung einer Arbeitsordnung durch den Arbeitgeber. [X.]r bezieht sich nur auf für das Arbeitsverhältnis einschlägige kirchlich-diakonische [X.], die auf dem [X.] entstehen und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen werden. [X.]in so eingeschränkter Änderungs- und [X.]rgänzungsvorbehalt stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. [X.]r trägt dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis einer Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen bedarf und schränkt wesentliche Rechte der Klägerin, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, nicht so ein, dass die [X.]rreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

aa) Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Dazu zählen alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des [X.] oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 [X.] und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - [X.] [X.] § 308 Nr. 6 = [X.]zA [X.] 2002 § 308 Nr. 6). Der [X.] hat im Urteil vom 17. November 2005 (- 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7) eingehend begründet, dass kirchliche [X.] seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. [X.] unterliegen. [X.]r hat jedoch auch anerkannt, dass bei der Inhaltskontrolle kirchlicher [X.] gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen ist, dass kirchliche [X.] auf dem [X.] entstehen und von einer paritätisch besetzten [X.] beschlossen werden ([X.] 19. November 2009 - 6 [X.] 561/08 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 53 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - aaO). Dies kann dazu führen, dass in kirchlichen [X.] von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Gestaltungen zulässig sind.

bb) Die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] schließt es ein, dass in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-diakonischen Anstellungsträger auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägige, von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossene Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen werden kann. [X.]ine solche Bezugnahme gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme eines einschlägigen Tarifvertrags eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Anstellungsträgers, sondern auch des Arbeitnehmers. Unabhängig davon, ob man den Beschlüssen der [X.] eine Richtigkeitsgewähr zubilligt, gewährleisten paritätische Besetzung und Unabhängigkeit der Mitglieder der [X.], dass die Arbeitgeberseite bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen ihre Interessen nicht einseitig durchsetzen kann(vgl. [X.] 2005, 461, 475). Die Bezugnahme stabilisiert das Arbeitsverhältnis insofern, als eine notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung und damit ohne Gefährdung des [X.] des Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann. Beschließt die [X.] für den Arbeitnehmer günstige Regelungen, zB die [X.]rhöhung der Vergütung, finden diese ohne eigenes Zutun des Arbeitnehmers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Bezugnahmeklausel verschafft dem Arbeitnehmer damit die Teilhabe an der [X.]ntwicklung der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

e) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision benachteiligt die Bezugnahmeklausel die Klägerin auch nicht deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weil dadurch vom Grundgedanken des § 2 KSchG abgewichen würde. Das [X.] schützt den Arbeitnehmer lediglich vor einseitig vom Arbeitgeber auf der Grundlage kollektiver [X.]rmächtigungen verfügten Änderungen. [X.]s schützt dagegen nicht vor Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die in Bezug genommene kirchliche Arbeitsvertragsregelung selbst, wenn und soweit diese im Verfahren des [X.] ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgt bei der Bezugnahme auf kirchliche [X.] nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel und damit rechtstechnisch gesehen einvernehmlich durch beide Vertragspartner([X.] 2005, 461, 473; vgl. für Tarifverträge [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 49, [X.] [X.] § 305c Nr. 11 = [X.]zA [X.] 2002 § 305c Nr. 15).

V. Die Änderung der [X.] durch die Beschlüsse der [X.] vom 17. Mai 2005 und 20. Juli 2005 ist wirksam.

1. Anhaltspunkte, die Zweifel an der formellen Ordnungsgemäßheit dieser Beschlüsse begründen könnten, hat das [X.] nicht festgestellt. Solche Zweifel hat die Klägerin auch nicht geäußert.

2. Die durch diese Beschlüsse geänderten [X.] unterliegen ebenso wie die beim Abschluss des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen kirchlich-diakonischen [X.] der Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.].

a) Soweit der Dritte und Vierte [X.] des [X.]s(vgl. 19. August 2008 - 3 [X.] 383/06 - Rn. 38 ff., [X.] 2009, 1275; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 71 ff., [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10; - 4 [X.] - Rn. 52 ff.) kirchliche [X.] im Falle ihrer Änderung auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 ausschließlich am Maßstab der §§ 317 ff. [X.] gemessen und nur daraufhin überprüft haben, ob die Änderung offenbar unbillig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, weil sie in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt, haben sie kirchliche [X.] anhand eines anderen Kontrollmaßstabs überprüft als der [X.] im Urteil vom 17. November 2005 (- 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7). [X.]ine entscheidungserhebliche Abweichung von dem vorhergehenden Urteil des [X.]s haben der Dritte und der Vierte [X.] nicht angenommen und daher von einer Anfrage beim [X.] bzw. Vorlage an den Großen [X.] des [X.]s nach § 45 ArbGG abgesehen.

b) Für eine einheitliche Kontrolle [X.] [X.] und ihrer Änderungen und [X.]rgänzungen am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] spricht jedoch, dass das paritätische Rechtsetzungsverfahren die Qualität der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich in Frage stellt([X.] 2005, 461, 474). Dieser Inhaltskontrolle steht deshalb nicht entgegen, dass die geänderten oder ergänzten [X.] nicht einseitig vom kirchlich-diakonischen Anstellungsträger, sondern von der [X.] beschlossen wurden ([X.] [X.] 2009, 1377; [X.]/[X.]. zu [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52). Wie ein [X.] zustande gekommen ist, ob durch einseitige Arbeitgeberfestlegung oder unter Mitwirkung einer Arbeitnehmervertretung, hat nach seiner Aufnahme in den Arbeitsvertrag für seine rechtliche Qualifizierung als Individualvertragsinhalt keine Bedeutung ([X.] Schaub S. 157, 167). Maßgebend ist, dass solche Änderungen und [X.]rgänzungen der [X.] nicht auf den Arbeitnehmer zurückgehen und nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Dies hat ua. auch zur Folge, dass sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den [X.] berufen darf (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - 8 [X.] 105/08 - Rn. 42, [X.] ZPO § 717 Nr. 9).

c) Gegen die Annahme, kirchliche [X.] unterlägen nur bei der(erstmaligen) Bezugnahme im Arbeitsvertrag einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.], nicht jedoch im Falle ihrer Änderung oder [X.]rgänzung, spricht vor allem auch die Funktion kirchlicher [X.]. Sie bezwecken einheitliche Arbeitsbedingungen ([X.] Schaub S. 157). Diesem Ziel entspräche es nicht, wenn kirchliche [X.] anhand unterschiedlicher Kontrollmaßstäbe überprüft würden, je nachdem, ob im Arbeitsvertrag auf die kirchlichen [X.] vor oder nach ihrer Änderung bzw. [X.]rgänzung verwiesen worden ist. [X.]s kommt hinzu, dass die Arbeitsvertragsparteien die Regelung der Arbeitsbedingungen der [X.] nicht im Vertrauen auf die Redlichkeit und das ausgewogene Urteil eines [X.] übertragen, sondern im Vertrauen auf die Ausgewogenheit des [X.]. Dies ist etwas anderes und wird vom Ziel des § 317 [X.], der an der Redlichkeit des [X.] und nicht an seiner Verhandlungsstärke ansetzt, nicht erfasst. Die §§ 317, 319 [X.] zielen auf eine rechtsfolgenorientierte Vertragsergänzung bzw. tatbestandliche Feststellungen durch einen neutralen [X.] im Rahmen einzelner Rechtsverhältnisse. So ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass die Mehrheitsentscheidungen der hinsichtlich des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätischen [X.]en in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 [X.] auf grobe Unbilligkeit und Verstoß gegen die zugrunde liegenden Vorschriften zu überprüfen sind (zuletzt [X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - [X.][X.] 109, 193, 201 f.). Die [X.] steht dagegen außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung der Parteien und regelt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Mitgliedern des [X.] den Inhalt der Rechtsbeziehungen, die über eine vertragliche Bezugnahmeklausel für das konkrete Arbeitsverhältnis wirksam werden. Dieser Regelungsmechanismus unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten, auf die §§ 317, 319 [X.] zugeschnitten sind (vgl. [X.]. zu [X.] 17. April 1996 - 10 [X.] 558/95 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 24; [X.]. [X.]. zu [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - [X.]zA [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; [X.]. Kirchliches Arbeitsrecht S. 134 f.).

d) Die Überprüfung einer Leistungsbestimmung oder ihrer Änderung nach § 319 [X.] bezöge sich an[X.] als die [X.]-Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] auch auf die bei[X.]eitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und wäre fallbezogen vorzunehmen. [X.]ine Leistungsbestimmung entspricht billigem [X.]rmessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die bei[X.]eitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind(st. Rspr., vgl. [X.] 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - [X.][X.] 112, 80, 83 mwN). Die fallbezogene Abwägung der Umstände und Berücksichtigung der bei[X.]eitigen Interessen zielt jedoch auf die individuelle Situation der Arbeitsvertragsparteien und nicht auf die möglicherweise sehr unterschiedliche Lage, in der sich die einzelnen kirchlich-diakonischen Anstellungsträger und ihre Arbeitnehmer jeweils befinden. Der Vierte [X.] des [X.]s hat im Urteil vom 21. Oktober 2009 (- 4 [X.] - Rn. 42) deshalb bei der [X.] nach den §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] ua. auch auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des beklagten [X.] abgestellt (zum [X.]rfordernis einer arbeitgeberbezogenen [X.] vgl. auch [X.] 2005, 461, 469). Demgegenüber kommt es bei einer Angemessenheitskontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] nicht auf die individuellen Verhältnisse beim jeweiligen Anstellungsträger und seinen Arbeitnehmern an ([X.] 2005, 461, 477). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf der Basis der Verhältnisse zu prüfen, wie sie bei Verwender und [X.] typischerweise gegeben sind.

e) Würde die [X.] nach § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] dazu führen, dass eine einzelne Regelung oder ein gesamtes kirchlich-diakonisches Regelungswerk unverbindlich ist, müsste „die Bestimmung“ gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Urteil erfolgen. Ob eine solche nicht auf eine Inhaltskontrolle beschränkte [X.]ntscheidung der Gerichte für Arbeitssachen mit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, erscheint zumindest zweifelhaft. Mit dem [X.] haben die Kirchen für den überbetrieblichen Bereich ein eigenständiges kollektives Arbeitsrecht geschaffen, dessen Verfassungsmäßigkeit, insbesondere dessen Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG, heute außer Frage steht([X.] Schaub S. 157, 158; [X.] 2010, 182, 183 f.).

3. Die Änderungen der [X.] durch die Beschlüsse der [X.] vom 17. Mai 2005 und vom 20. Juli 2005 benachteiligen die Klägerin auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Bei der Inhaltskontrolle der Änderung der [X.] ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsvertragsregelung auf dem [X.] entstanden ist und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen wurde. Der [X.] hat für auf dem [X.] entstandene kirchliche [X.] angenommen, dass sie jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie [X.] nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (19. November 2009 - 6 [X.] 561/08 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 53 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; vgl. auch bereits [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - [X.][X.] 84, 282). In diesem Fall rechtfertigten die Unterschiede gegenüber der [X.]ntstehung von Tarifverträgen keine weitergehende Überprüfung. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien seien bei einer solchen Übernahme einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie diese nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstießen ([X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - mwN, aaO).

b) An diesem Überprüfungsmaßstab hält der [X.] unter der Voraussetzung fest, dass die Arbeitsvertragsregelung auf dem [X.] gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften entstanden ist, von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen wurde und damit nicht der Arbeitgeberseite zugeordnet werden kann. [X.]r macht diese eingeschränkte Kontrolle aber grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, dass einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden(ebenso [X.]. zu [X.] 6. November 1996 - 5 [X.] 334/95 - [X.]zA [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; [X.] FS Hanau S. 577, 597; [X.]/[X.] [2006] § 310 Rn. 89). Sind vorstehende Voraussetzungen der eingeschränkten Kontrolle nicht erfüllt und liegt damit keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] mehr vor, unterliegen kirchlich-diakonische [X.] der uneingeschränkten Überprüfung nach den §§ 305 ff. [X.]. Dafür bestehen hier allerdings keine Anhaltspunkte.

aa) Kirchlich-diakonische [X.] erfassen nicht nur, aber doch vor allem auch [X.]inrichtungen der [X.]. In diesem Markt konkurrieren sie zunehmend nicht mehr nur mit entsprechenden [X.]inrichtungen öffentlicher Arbeitgeber. So ist insbesondere eine Vielzahl kommunaler Krankenhäuser privatisiert worden. Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit [X.] [X.]inrichtungen kann es deshalb erfordern, von der Übernahme oder der Übernahme des wesentlichen Inhalts einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes abzusehen.

bb) [X.]s kommt hinzu, dass sich nach der [X.]rsetzung des [X.] und anderer für das gesamte [X.]esgebiet geltender Tarifverträge durch das neue Tarifrecht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes beim [X.] und den Kommunen sowie den Ländern und aufgrund spezieller Tarifverträge zB für Ärzte mit unterschiedlichen Regelungen wie im [X.] (Länder) und im [X.] ([X.]) oft nicht oder nur schwer feststellen lässt, welcher Tarifvertrag im öffentlichen Dienst „einschlägig“ ist.

cc) Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegt die Festlegung des Verfahrens, in dem die kollektiven Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts zustande kommen. Zum Abschluss von Tarifverträgen sind die Kirchen nicht verpflichtet. Aus Art. 9 Abs. 3 GG kann eine derartige Pflicht nicht abgeleitet werden([X.] 2010, 182, 183). Dass es den Kirchen gestattet ist, den kirchlichen Dienst und den Dienst in ihren [X.]inrichtungen auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses zu gestalten, keine Tarifverhandlungen zu führen und sich nicht in Arbeitskämpfen zu engagieren, wird auch von einem Teil des Schrifttums zugestanden, der eine Richtigkeitsvermutung für auf dem [X.] beschlossene Arbeitsrechtsregelungen ablehnt (vgl. [X.] 2005, 461, 464). Mit dem [X.]rfordernis, dass die [X.] auf dem [X.] entstanden und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen worden sein müssen, wird der Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer eines [X.] ausreichend Rechnung getragen (aA [X.] 2005, 461, 467). Das Verfahren des [X.] mit paritätischer Besetzung der [X.] und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (vgl. [X.] 17. November 2005 - 6 [X.] 160/05 - mwN, [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 45 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; [X.] 2005, 461, 475; [X.] 2010, 182, 185 f.). Die [X.]influssmöglichkeit des einzelnen [X.] ist ähnlich begrenzt wie die eines Mitgliedsunternehmens eines Arbeitgeberverbandes beim Abschluss von Tarifverträgen, so dass die für die Annahme einer einseitigen Leistungsbestimmung erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht besteht und damit auch nicht die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Vergütung wird die Gefahr zudem dadurch begrenzt, dass die Arbeitgeberseite kirchenrechtlich auf das Gebot der Lohngerechtigkeit verpflichtet ist (vgl. [X.] 1999, 298, 300).

c) Bei Anlegung dieses [X.] hat die [X.] die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten. Ihre Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 20. Juli 2005 verstoßen nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht oder gesetzesvertretendes Richterrecht.[X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin wird sie durch die [X.] nicht in ihrem Recht aus Art. 12 GG verletzt. Sie macht schon nicht geltend, dass ihr Verdienst auch unter Beachtung der getroffenen [X.] so abgesunken sei, dass sie gezwungen sei, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. [X.]s kann daher dahinstehen, ob in einer Verschlechterung kirchlicher Arbeitsbedingungen, zumal unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, überhaupt ein [X.]ingriff in die Rechte aus Art. 12 GG liegen könnte.

Die Annahme der [X.], die neuen Regelungen, zB die Anhebung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden, die geänderte Vergütung von Bereitschaftsdiensten und die geringere Sonderzahlung, seien zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit am Markt der [X.] und zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich, hält sich innerhalb ihrer [X.]. Dies gilt auch, soweit sie die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts für Arbeiter und Angestellte und die [X.]inführung einer aufgaben- und leistungsbezogenen Vergütung für angemessen gehalten hat.

VI. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG sind nicht erfüllt.

1. [X.]ine eventuelle Vorlagepflicht bestünde nur dann, wenn die Überprüfung der Änderungen der [X.] am Maßstab der §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einem für die Klägerin günstigeren [X.]rgebnis führen würde. Dies ist nicht der Fall. Die Streichung des Urlaubsgeldes für das [X.] und die in der [X.] 2005 getroffenen Regelungen sind nicht offenbar unbillig, weil sich bei unbefangener Sachprüfung nicht sofort aufdrängt, dass sie in grober Weise gegen [X.] und Glauben verstoßen([X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 71 ff., [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10). Die auf den Monat umgerechnete Absenkung der Sonderzuwendung und die Streichung des Urlaubsgeldes von 48,68 [X.]uro brutto bzw. von 23,73 [X.]uro brutto ist unter Berücksichtigung der erheblichen Absenkungen oder Streichungen der Sonderzuwendungen und des Urlaubsgeldes im öffentlichen Dienst (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 74 f. [Sonderzuwendung]; - 4 [X.] - Rn. 86 [Urlaubsgeld], aaO) als nicht offenbar unbillig anzusehen. Die Klägerin reklamiert selbst die Orientierung ihrer Arbeitsbedingungen an denen des öffentlichen Dienstes. Ihr Prozessvortrag gibt keinen Anlass, die Billigkeit der [X.] der [X.] zu überprüfen. Sie rügt nur die Unbilligkeit der Vergütung der [X.] und [X.] 2, die für sie aufgrund der getroffenen besonderen Vergütungsvereinbarung nicht einschlägig sind.

Damit ist die Frage, ob Änderungen kirchlicher [X.] am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] oder der §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu überprüfen sind, nicht entscheidungserheblich. [X.]ine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG kommt nur dann in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende [X.]ntscheidung wie die vorhergehende [X.]ntscheidung, von der abgewichen werden soll(vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 1 [X.] 299/96 - zu II 3 a der Gründe, [X.]zA BetrVG 1972 § 87 [X.] Nr. 59; zur [X.]ntscheidungserheblichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Vorlage [X.] Vereinigte Große [X.]e 5. Mai 1994 - [X.] - [X.]Z 126, 63, 71; GMP/[X.]. § 45 Rn. 22 f.; [X.]/[X.] Stand April 2010 § 45 Rn. 26; [X.]rfK/[X.] 10. Aufl. § 45 ArbGG Rn. 4, 5).

2. Die Annahme des [X.] in den Urteilen vom 10. Dezember 2008(- 4 [X.] - [X.] [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 52 = [X.]zA [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10; - 4 [X.] -; - 4 [X.] 802/07 -; - 4 [X.] 845/07 -), die von der [X.] beschlossenen Änderungen seien nur nach § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu kontrollieren, war im Übrigen nicht tragend. Der Vierte [X.] hat als Zweitbegründung für die Wirksamkeit der durch die [X.] 2005 vorgenommenen Änderungen angeführt, dass diese nicht die Orientierung an den Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst verlassen hätten und als Bestandteil einer Umorientierung gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes - etwa durch die Vereinbarung des zum 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen [X.] - als auch im weiteren kirchlichen Bereich gesehen werden müssten. Die (Wieder-)Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich orientiere sich an in vergleichbaren Bereichen ebenfalls durchgeführten Veränderungen. Auch in seiner [X.]ntscheidung vom 21. Oktober 2009 (- 4 [X.] - Rn. 42) hat der Vierte [X.] darauf abgestellt, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes vom [X.] und der [X.] Tarifverträge gekündigt worden sind und die neuen Tarifverträge bisherige Leistungen nicht mehr vorsehen.

C. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin hilfsweise auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 die monatliche [X.]ntgeltdifferenz von 112,71 [X.]uro zu der Vergütung von Arbeitnehmern, die aus der Lohngruppe [X.] 3 Stufe 8 [X.] II/[X.] in die neue [X.]ntgeltordnung übergeleitet worden sind, für die [X.] von Oktober 2005 bis einschließlich Juni 2006, insgesamt somit 1.014,39 [X.]uro brutto, begehrt.

I. Die Parteien haben mit der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 konstitutiv eine über das Vergütungssystem des [X.] hinausgehende [X.]ntgeltvereinbarung getroffen. Das hat das [X.] festgestellt, ohne dass die [X.] in der Revisionsinstanz dagegen eine Rüge erhoben hätte. Aufgrund dieser Vereinbarung musste die [X.] die Klägerin mit einem [X.]ntgelt der Lohngruppe 3 Stufe 8 [X.] II/[X.] in die [X.] 2005 überleiten und ihr die sich daraus ergebende Vergütung zahlen. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] hat die Klägerin dies hilfsweise auch geltend gemacht. Sie hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Vereinbarung vom 22. Juli 2002 sei ungeachtet der [X.] 2005 wirksam geblieben und durch diese nicht verdrängt worden. Die Revision rügt die rechtliche Behandlung ihres Vorbringens durch das [X.]. Auch wenn sie aus der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 unzutreffend den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Klägerin müsse weiterhin eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 Stufe 8 [X.] II/[X.] auch unter der Geltung der [X.] 2005 erhalten, hat die Verfahrensrüge [X.]rfolg. Dafür reicht es aus, dass hinreichend deutlich gerügt ist, dass das [X.] dem Klagantrag zu Ziff. 3 zu Unrecht nicht jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 22. Juli 2002 entsprochen hat.

II. Die Lohngruppe 3 Stufe 8 [X.] II/[X.] ist ausweislich des „[X.] [X.]-Lohngruppen“(ABl. [X.]KHN 2005 S. 302) der [X.] zugeordnet worden. Daraus stand der Klägerin, die bereits mehr als elf anrechnungsfähige Dienstjahre aufwies, eine Vergütung von 1.835,00 [X.]uro brutto monatlich zu (Anlage 2 zu [X.], ABl. [X.]KHN 2005 S. 298). Außerdem war ihr gemäß § 6 Abs. 1 ArbVO/DW eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der ihr im September 2005 und im Oktober 2005 zustehenden Vergütung als Besitzstandszulage zu zahlen. Diese Differenz betrug 112,25 [X.]uro. Ihr Gesamtverdienst hätte dann unverändert 1.947,25 [X.]uro betragen. Allgemeine [X.]ntgelterhöhungen, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ArbVO/DW auf die Besitzstandszulage anzurechnen gewesen wären, haben im streitbefangenen [X.]raum von Oktober 2005 bis Juni 2006 nicht stattgefunden. Die [X.]inmalzahlung von 150,00 [X.]uro im Dezember 2005 (Art. 2 [X.] 2005, ABl. [X.]KHN 2005 S. 278) wird von der Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ArbVO/DW nicht erfasst.

[X.]s kann dahinstehen, ob die der Klägerin gezahlte Leistungszulage anrechnungsfähig war, weil sich die Klägerin diese Zahlung anrechnen lässt.

III. Der vor dem [X.] geschlossene [X.] berechtigt die [X.] nicht dazu, von der Klageforderung weitere 150,00 [X.]uro abzusetzen. Danach sollte ein Abzug der [X.]inmalzahlung von 150,00 [X.]uro für das [X.] nur erfolgen, wenn die [X.] keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet. Der Vergleich beruht ersichtlich auf den Ausführungen der [X.]n im zwei Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingereichten Schriftsatz vom 17. Oktober 2007. Darin hatte die [X.] darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwischenzeitlich die in Art. 2 § 1 [X.]G vorgesehenen [X.]inmalzahlungen für 2005, 2006 und 2007 erhalten habe. Sie hatte geltend gemacht, dass die Klägerin diese Zahlungen zurückzahlen müsse, wenn die [X.] nicht anzuwenden sei. Vor diesem Hintergrund ist der Vergleich auszulegen. Die Verrechnung mit der [X.]inmalzahlung für 2005, also für den von der bezifferten Leistungsklage erfassten [X.]raum, sollte nur dann erfolgen, wenn die Klägerin von den Nachteilen der [X.] nicht erfasst wurde. Dann - und nur dann - sollte sie auch von einem von den Parteien genau bezeichneten Vorteil der [X.], eben der [X.]inmalzahlung für 2005, nicht profitieren. Diese Voraussetzung des Vergleichs liegt nicht vor. Die Klägerin erhält die Differenz zu der ihr zuletzt gezahlten Vergütung lediglich deshalb, weil die [X.] die einzelvertragliche Vereinbarung einer Vergütung nach der Lohngruppe 3 [X.] II/[X.] bei der Überleitung der Klägerin in die neue Arbeitsvertragsregelung missachtet hat. Im Übrigen wird die Klägerin von allen Nachteilen der [X.] erfasst. Sie darf nach dem Regelungszweck des [X.]s dann auch von deren Vorteilen profitieren.

IV. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 [X.].

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstinstanzlich zum Teil rechtskräftig obsiegt hat, die Klageabweisung bezüglich der [X.] durch das Arbeitsgericht rechtskräftig geworden ist und die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag, dass die [X.] auf sie keine Anwendung findet, in der Revisionsinstanz nicht mehr gestellt hat.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Spiekermann    

        

        

Meta

6 AZR 170/08

22.07.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 18. Dezember 2006, Az: 15/22 Ca 4729/06, Urteil

KDAVO HE, § 305c Abs 1 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr 3 BGB, § 310 Abs 3 Nr 1 BGB, § 310 Abs 4 S 2 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 45 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 AZR 170/08 (REWIS RS 2010, 4522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 Sa 1649/03 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 638/16

14 Sa 463/14

7 Sa 141/10

14 Sa 389/13

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