Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 6 AZR 217/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 5122

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag


Leitsatz

Dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitnehmer sind regelmäßig dahin auszulegen, dass das gesamte kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung erfasst werden soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse Arbeitsrechtlicher Kommissionen, Unter- oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommen sind.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2011 - 7 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2009 - 2 Ca 324/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]en für die Jahre 2007 und 2008.

2

Der Kläger wurde von der [X.] seit Oktober 1980 als Apothekerassistent beschäftigt. Bei der [X.] handelte es sich im streitbefangenen [X.]raum um die [X.], die dem [X.] angehörte. Während des Revisionsverfahrens hat die [X.] im Jahr 2011 51 % der Anteile an der [X.] übernommen. Die restlichen Anteile werden seitdem von der [X.] und [X.] gehalten, einer gemeinsamen Gesellschaft des [X.] und der [X.] Die Beklagte hat in [X.] umfirmiert. Der konfessionelle Charakter der Krankenhäuser soll trotz der gesellschaftsrechtlichen Veränderung erhalten bleiben.

3

Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 21. August 1981 zugrunde. Er lautet auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Für das Dienstverhältnis gelten die ‚Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.]’ ([X.]) in der zur [X.] in der ‚[X.]’ veröffentlichten und im [X.] in [X.] gesetzten Fassung.

        

Die [X.] sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

        

Bei Änderungen der [X.] gilt jeweils die in der ‚[X.]’ veröffentlichte und im [X.] in [X.] gesetzte Fassung, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.

        

§ 8     

        

Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.2

        

…       

        

2 Bei Einrichtungen, die nicht der speziellen bischöflichen Aufsicht unterstehen, kann der Passus ‚und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung’ gestrichen werden.“

4

Durch Änderungsvertrag vom 22. November 2005 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte von April 2006 bis September 2009. Die Freistellungsphase umfasst den [X.]raum von Oktober 2009 bis März 2013.

5

Nach Anlage 1 Abschn. [X.] zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.] ([X.]) erhalten Arbeitnehmer jährlich eine am 1. Dezember des Kalenderjahres fällige [X.]. Die Regelung lautet in ihren wortgleichen Fassungen von Januar 2007 und Januar 2008 in Auszügen:

        

„[X.] [X.]

        

(a)     

Anspruchsvoraussetzungen

        

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine [X.], wenn er

        

1.    

am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis … steht und

        

2.    

seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der [X.] … gestanden hat … und

        

3.    

nicht in der [X.] vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, … .“

6

Zum 1. Juli 2004 trat die Ordnung der [X.] des [X.] e. V. ([X.] 2004) in [X.]. In ihr heißt es:

        

„§ 12 Unterkommissionen und Ausschüsse der [X.]

        

Die [X.] kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen und beratende Ausschüsse bilden.

        

§ 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen

        

(1)     

Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger oder bestimmter Regionen des [X.] oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den Einrichtungen des [X.] kann die [X.] Unterkommissionen bilden.

        

…       

        
        

§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen

        

(1)     

Die [X.] legt die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen nach § 13 Abs. 1 dieser Ordnung fest. …

        

(2)     

Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Abs. 1 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung.

        

(3)     

Die im Rahmen von Abs. 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der [X.] vor.

        

(4)     

Für das In-[X.]-Treten der Beschlüsse der Unterkommissionen gilt § 21 dieser Ordnung.

        

…       

        
        

§ 21 In-[X.]-Treten der Beschlüsse

        

Die Beschlüsse der [X.] und der Unterkommissionen sind dem/der Vorsitzenden der [X.] zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der Richtlinien für die In-[X.]-Setzung der Beschlüsse der [X.] des [X.] in der [X.] in [X.] zu setzen und in der Verbandszeitschrift ‚neue caritas’ zu veröffentlichen.“

7

Am 7. Juli 2005 trat die „Ordnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der [X.] des [X.]“ ([X.]) idF vom 17. März 2005 durch [X.] im Kirchlichen [X.] [X.] in [X.]. Sie lautet auszugsweise:

        

„§ 6 Antragsvoraussetzungen

        

(1)     

Anträge auf Beschlussfassung in den Unterkommissionen können nur Mitglieder der [X.] stellen. Sie sind an den/die Geschäftsführer(in) in der [X.] zu senden.

        

(2)     

Anträge sind ausführlich schriftlich zu begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen.

        

(3)     

Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung oder für einen Träger sind zur Begründung mindestens die Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung oder des Trägers vermitteln. …

        

§ 8 Umfang der Regelungen

        

(1)     

Die Unterkommissionen bzw. in Fällen des § 7 Abs. 2 die [X.] können zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Dienstverhältnisse mit kirchlich-caritativen Trägern im Bereich des [X.] in ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen.

        

(2)     

Dabei sind folgende abschließend genannte [X.] und Bandbreiten zu beachten:

        

…       

        
        

2.    

eine Absenkung oder Stundung der [X.] (Abschnitt [X.] der Anlage 1 zu den [X.]);

        

…       

        
        

Die Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 v. H. der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den [X.]) nicht überschreiten. …

        

…       

        

§ 9 Beschlüsse der Unterkommissionen

        

(1)     

Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 [X.]. Diese Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der [X.] vor.

        

(2)     

Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser dem/der Vorsitzenden der [X.] zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahren gemäß § 21 [X.] eingeleitet werden kann.

        

…“    

        

8

Nach der Ordnung der [X.] des [X.] e. V. idF vom 17. Oktober 2007, in [X.] getreten am 1. Januar 2008 ([X.] 2008), besteht die [X.] nun aus einer Bundeskommission und sechs [X.]. Unterkommissionen sind nicht mehr vorgesehen. Die [X.] 2008 lautet in Auszügen:

        

„§ 1 Stellung und Aufgabe

        

…       

        
        

(3)     

Aufgabe der [X.] ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des [X.], solange und soweit die ‚Zentrale Kommission zur Ordnung des [X.] im kirchlichen Dienst’ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. …

        

§ 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der [X.]

        

(1)     

Die Bundeskommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den [X.] zugewiesen sind. In den ausschließlich den [X.] zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten, … . Die Bundeskommission legt den mittleren Wert fest; sie kann den Umfang der Bandbreiten durch Beschluss verändern.

        

…       

        
        

§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen

        

(1)     

Jedes Mitglied einer Regionalkommission kann nach Aufforderung durch eine betroffene (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder durch einen betroffenen Dienstgeber für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zuständige Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmen der Beschäftigungssicherung abzuweichen. …

        

(2)     

Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommission innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen.

        

…       

        
        

§ 15 Vermittlungsverfahren

        

…       

        
        

(7)     

Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 kann der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen.

        

§ 18 In-[X.]-Treten der Beschlüsse

        

…       

        
        

(2)     

Die Beschlüsse sollen in der Verbandszeitschrift ‚neue caritas’ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 11 der Ordnung gefasst werden.“

9

Im Kirchlichen [X.] [X.] vom 16. November 2007 ist - bezogen auf die Beklagte - folgender Beschluss veröffentlicht:

        

„Beschluss der Unterkommission II vom 22. - 23.10.2007 Antrag 98/UK II

        

[X.], …

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.], …, wird in Abweichung von Abschnitt [X.] der Anlage 1 zu den [X.] im Kalenderjahr 2007 keine [X.] gezahlt.

        

2.    

Die Änderung tritt am 23.10.2007 in [X.]. Die Laufzeit des Beschlusses endet am [X.]“

Im folgenden Text waren Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen.

Unter dem 4. August 2008 schloss die Beklagte mit zwei Mitarbeitervertretungen eine „Dienstvereinbarung Regelung 2008 und 2009“. Darin war ua. ein Ausschluss der [X.] vorgesehen. Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender der Mitarbeitervertretung des S-Hospitals nicht.

Durch Beschluss von Juni 2008 legte die Bundeskommission neue Mittelwerte und Bandbreiten für die [X.] fest. Für die [X.] nach [X.]. 2 in Abschn. [X.] der Anlage 1 zu den [X.] wurde die Bandbreite iHv. 0,1 % nach oben und unten angegeben.

Unter dem 5. August 2008 richtete die Beklagte einen Antrag auf Aufhebung der [X.] für das Jahr 2008 an die Regionalkommission [X.]. Daraufhin fasste die Regionalkommission einen Beschluss, der am 28. November 2008 im Kirchlichen [X.] [X.] veröffentlicht wurde:

        

„Beschluss Antrag 6/RK NRW [X.], …

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 [X.] des [X.], …, wird in Abweichung von Abschnitt [X.] der Anlage 1 zu den [X.] im Kalenderjahr 2008 keine [X.] gezahlt.

        

2.    

Die Änderungen treten am 12.11.2008 in [X.].“

Dort waren erneut Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis 31. Dezember 2010. Keiner der beiden Beschlüsse wurde in der [X.]schrift „[X.]“ oder der Folgezeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 hatte der Kläger die Änderungen der [X.], die begünstigende Einmalzahlungen vorsahen, auch ohne [X.] in den Verbandszeitschriften widerspruchslos akzeptiert.

Die Beklagte zahlte in den Jahren 2007 und 2008 keine [X.] an den Kläger und berief sich hierfür auf die Beschlüsse der Unter- bzw. der Regionalkommission aus den Jahren 2007 und 2008.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die [X.]en für die Jahre 2007 und 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschlüsse der Unter- und der Regionalkommission seien bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht in der „[X.]“ oder der Folgezeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht worden seien. Die Beschlüsse seien auf sein Arbeitsverhältnis auch nicht anzuwenden, weil sie von der dynamischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 des [X.] nicht erfasst seien. Die Zahlung habe allenfalls im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten abgesenkt werden können. Die Nebenbestimmungen der Beschlüsse seien nicht erfüllt worden. Der Beschluss der Regionalkommission für das Jahr 2008 sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Antragstellung gefasst worden. Durch die unterbleibende Zahlung der [X.] werde in unzulässiger Weise in den Altersteilzeitarbeitsvertrag eingegriffen.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.300,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.639,84 Euro seit 1. Dezember 2007 und aus 1.660,24 Euro seit 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 des [X.] beziehe sich auf alle Vorschriften des [X.]. Die Beschlüsse der [X.], der Unterkommission oder der Regionalkommission führten zu einer unmittelbaren Änderung der materiellen Rechtslage. [X.] sei eine dynamische Anpassung, die zu [X.] - Verbesserungen und Verschlechterungen - führen könne. Da der kirchliche Arbeitgeber zur Anwendung des gesamten kirchlichen Regelungswerks verpflichtet sei, um einheitliche Dienstverhältnisse herzustellen, habe er den [X.] insgesamt in Bezug nehmen wollen, also auch die [X.]en und die auf ihrer Grundlage ergangenen Beschlüsse. Aufgrund der grundgesetzlichen Garantie eines kircheneigenen Arbeitsrechtsregelungssystems müsse es kirchlichen Arbeitgebern möglich sein, den [X.] weiterzuentwickeln. Die [X.] halte auch einer Kontrolle nach §§ 305 ff. [X.] stand. Für einen Arbeitnehmer sei es nicht überraschend, dass ein kirchlicher Arbeitgeber den [X.] verfolge und ihn durch Kompetenzverlagerungen weiterentwickle. Eine einseitige Änderungsbefugnis bestehe nicht, weil die [X.] paritätisch zusammengesetzt sei. Das Letztentscheidungsrecht des Bischofs ändere daran nichts. Eine unangemessene Benachteiligung scheide aus. Die Fortentwicklung der [X.] liege im Interesse beider Vertragsparteien. Die Arbeitsbedingungen könnten nur auf diese Weise ohne Änderungskündigungen geänderten Verhältnissen - zB durch [X.] - angepasst werden. Die im Dienstvertrag getroffene Vereinbarung über die [X.] in der Verbandszeitschrift habe keine konstitutive Wirkung. Die [X.]en seien seit Jahren nur noch im [X.] erfolgt. Die Bandbreitenregelungen seien nicht bindend, weil die einrichtungsspezifischen Regelungen des § 11 [X.] 2008 spezieller seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Ansprüche des [X.] auf Zahlung der [X.] für die Jahre 2007 und 2008 sind wegen des am 16. November 2007 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschlusses der Unterkommission und des am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden. Die Beschlüsse sind von der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die [X.] hält der [X.] stand. Der [X.] kann offenlassen, ob die [X.] hinsichtlich der [X.] für das Jahr 2008 wegen des in Bezug genommenen (echten) [X.]s des Bischofs in § 15 Abs. 7 [X.] 2008 einen Änderungsvorbehalt enthält, dem in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 [X.] die Wirksamkeit abzusprechen ist. Die in diesem Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt auch für die [X.] des Jahres 2008 dazu, dass die dynamische Verweisung für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

I. Die Ansprüche des [X.] auf [X.] für die Jahre 2007 und 2008 sind aufgrund des am 16. November 2007 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschlusses der Unterkommission und des am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden.

1. Die kirchlichen Ordnungen der [X.] des Deutschen [X.]verbands e. V. und für beschließende Unterkommissionen sind einschließlich des bischöflichen [X.]s in § 15 Abs. 7 [X.] 2008 in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Dienstvertrags in Bezug genommen. Die Arbeitsvertragsparteien haben das kirchliche Arbeitsvertragsrecht - den sog. [X.] - damit uneingeschränkt als verbindlich anerkannt. Das war im Fall der beklagten Arbeitgeberin zulässig, die als privatrechtlich organisiertes [X.]-Unternehmen jedenfalls in den für den Streitfall maßgeblichen Jahren 2007 bis 2009 eine kirchliche Einrichtung war.

a) Die [X.] aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV kommt nicht nur den verfassten [X.]n und ihren rechtlich selbständigen Teilen zugute. Sie gilt vielmehr für alle der [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrags der [X.] zu erfüllen. Nach dem Selbstverständnis der [X.]n [X.] umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 70, 138).

b) Die [X.] war zumindest in den entscheidungserheblichen Jahren 2007 bis 2009 als kirchliche Einrichtung der [X.]n [X.] zugeordnet. Sie hatte unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchlichen Auftrags, indem sie [X.] Krankenhäuser unterhielt (vgl. zu einem solchen kirchlichen Auftrag [X.] 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 70, 138).

2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die [X.]en der Jahre 2007 und 2008. Auf Anlage 1 Abschn. [X.] ist in § 2 des Dienstvertrags wirksam verwiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Buchst. a der Anlage 1 Abschn. [X.] sind gegeben. Der Kläger stand jeweils am 1. Dezember seit dem 1. Oktober in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] und schied aus ihm nicht vor dem 31. März des Folgejahres aus.

3. Der am 16. November 2007 im [X.] [X.] veröffentlichte Beschluss der Unterkommission und der am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichte Beschluss der Regionalkommission verhinderten jedoch, dass Ansprüche des [X.] auf [X.] für die Jahre 2007 und 2008 entstanden.

a) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 regelt ausdrücklich, dass für alle Mitarbeiter in Abweichung von Abschn. [X.] der Anlage 1 zu den [X.] im Kalenderjahr 2007 keine [X.] gezahlt wird. Die Regelung trat am 23. Oktober 2007 in [X.]. Entsprechendes gilt für den am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschluss der Regionalkommission, der am 12. November 2008 in [X.] trat.

b) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags ergibt, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst werden soll, also auch alle [X.] und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die auf dem [X.] zustande gekommen sind. Die beiden Beschlüsse sind damit von der Verweisung auf die [X.] erfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags gilt bei Änderungen der [X.] jeweils die in der „[X.]-Korrespondenz“ veröffentlichte und im [X.] Ortsbistums in [X.] gesetzte Fassung, ohne dass eine weitere Vereinbarung erforderlich wäre.

[X.]) Bei der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags handelt es sich nach dem Erscheinungsbild des Dienstvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Vertrag enthält bis auf die persönlichen Daten des [X.] keine individuellen Besonderheiten. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von [X.] auf kirchliche Regelungswerke (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 163 mit im Wesentlichen zust. [X.]. von [X.]/van Endern [X.] § 611 [X.]ndienst Nr. 55; [X.] 2011, 119 ff.).

cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Verweisung auf die „Änderungen der [X.]“ nur so verstanden werden, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst wird. Zu ihm gehören die [X.] und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die wirksam auf dem [X.] zustande gekommen sind.

(1) § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags nimmt Bezug auf die „[X.] in den Einrichtungen des Deutschen [X.]verbandes ([X.]) in der zur [X.] in der [X.]-Korrespondenz veröffentlichten und im [X.] Ortsbistums in [X.] gesetzten Fassung“. Diese zunächst statische Verweisung wird ergänzt durch § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags. Danach gilt bei Änderungen der [X.] jeweils die in der „[X.]-Korrespondenz“ veröffentlichte und im [X.] Ortsbistums in [X.] gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

(2) Die erforderliche Auslegung dieser Klausel führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien auch auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen verweisen wollten.

(a) Dafür spricht entscheidend die Funktion einer solchen Bezugnahme. Mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in privaten Arbeitsverhältnissen können dem kirchlichen Arbeitsrecht nur [X.]n Wirkung verschaffen (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22). Vor diesem Hintergrund sind [X.]n auf die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen und das Verfahrensrecht einbeziehen wollen (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 129, 1). Auch bei [X.]n Rechtsträgern, die nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ([X.]) unmittelbar an die [X.] gebunden sind, kann der kirchliche Arbeitnehmer entsprechende Klauseln im Ausgangspunkt nur dahin verstehen, dass sie dem kirchenrechtlichen Gebot in Art. 2 Abs. 2 [X.] genügen sollen, die [X.] verbindlich zu übernehmen (vgl. zu entsprechenden kirchenrechtlichen Pflichten oder Geboten im Bereich der Evangelischen [X.]n [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; zur Reichweite entsprechender [X.]n ferner 19. Februar 2003 - 4 [X.] - zu I 1 a [X.] und cc der Gründe, [X.]E 105, 148; zur aus der Mitgliedschaft im [X.]verband folgenden Verpflichtung zur Übernahme und Anwendung der [X.] [X.] 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu [X.] 1 a der Gründe, ZMV 2012, 95).

(b) Eine engere Auslegung hätte zur Folge, dass der [X.] durch die [X.] nicht mehr „gelebt“ werden könnte. Eine Anpassung arbeitsvertraglicher Regelungen ist in erster Linie von der dazu berufenen [X.] vorzunehmen. So regeln die hier maßgeblichen [X.]en 2004 und 2008 in § 1 Abs. 3, dass Aufgabe der [X.] die „Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen“ ist. Die [X.] hat die dynamischen vertraglichen [X.]n auf diese Weise auszufüllen. Würde mit dem [X.] eine Bezugnahme auf die [X.]en verneint, wäre das Arbeitsverhältnis nicht dynamisch ausgestaltet. Das widerspräche Sinn und Zweck der Regelung, weil Änderungen - etwa [X.] - häufig zugunsten der Arbeitnehmer wirken (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 50).

(c) Der Vertragswortlaut schließt eine solche Auslegung entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus. Der Wortlaut der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unterscheidet nicht zwischen formellen und materiellen Regelungen. Von der Verweisung sind Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen nicht ausgenommen.

(3) Die in den genannten Beschlüssen der Unterkommission und der Regionalkommission getroffenen Regelungen sind materiell Bestandteil der [X.], indem sie diese für den speziellen Fall der [X.] 2007 und 2008 bei der [X.] ändern (vgl. zur Änderung der Dienstvertragsordnung im Bereich der [X.] [X.] [X.]n in [X.] [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 23 bis 25, [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22).

c) Die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags hält der [X.] stand.

aa) Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und steht nicht in Widerspruch zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 42 f.).

[X.]) Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 [X.]. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 40; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.]E 129, 1).

d) Es kann auf sich beruhen, ob die [X.] in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags im Hinblick auf die [X.] für das Jahr 2008 aufgrund des in Bezug genommenen bischöflichen [X.]s in § 15 Abs. 7 [X.] 2008 einen entsprechend § 308 Nr. 4 [X.] unwirksamen Änderungsvorbehalt enthält.

aa) Für die [X.] des Jahres 2007 stellt sich das Problem der analogen Anwendung von § 308 Nr. 4 [X.] nicht. Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch [X.]en in den (Erz-)Diözesen [X.], [X.], [X.], [X.] ([X.] Teil) und [X.] ([X.]) enthält in § 15 Abs. 6 zwar ein [X.] des Diözesanbischofs im Fall eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Diese Regelung für den Bereich der verfassten [X.] gilt jedoch nicht für kirchliche Einrichtungen im Bereich des Deutschen [X.]verbands e. V.

[X.]) Der [X.] kann auch für die [X.] 2008 offenlassen, ob der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 [X.] 2008 aufgenommenen bischöflichen [X.]s in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 [X.] die Wirksamkeit abzusprechen ist. Die für diesen Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung würde nämlich dazu führen, dass die dynamische Verweisung jedenfalls für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

(1) Grundsätzlich ist eine [X.] wirksam, die auf [X.] Bezug nimmt, die auf dem [X.] von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen werden. Das verlangt die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.]. Eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers. Nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung erreicht werden (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 50).

(2) Der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags könnte aber entsprechend § 308 Nr. 4 [X.] die Wirksamkeit abzusprechen sein, weil sie auch auf § 15 Abs. 7 [X.] 2008 verweist, in dem ein [X.] des Bischofs vorgesehen ist. Dieses [X.] lässt nicht nur die Kassation von Regelungen zu, sondern begründet darüber hinaus die Befugnis zu einseitigen Neuregelungen (vgl. [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 15 Rn. 26).

(a) Nach § 308 Nr. 4 [X.] ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein Arbeitgeber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein Änderungsvorbehalt ist eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 45; 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23, [X.] 2002 § 308 Nr. 9).

(b) Das [X.] hat über die Frage, ob das [X.] des Bischofs als Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers iSv. § 308 Nr. 4 [X.] zu verstehen ist, bisher nicht entschieden. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass dynamisch in Bezug genommene [X.], die auf ein kirchenrechtlich vorgesehenes [X.] des Bischofs verweisen, zu weit gefasst und unwirksam sein könnten, wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar sei und nicht auf einen verständlichen, zulässigen Inhalt zurückgeführt werden könne (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 46).

(c) [X.] ist insoweit, dass [X.] das Recht hat, die Beschlüsse der zuständigen [X.]en in [X.] zu setzen (vgl. § 21 [X.] 2004 iVm. § 7 der am 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der [X.] und der Unterkommissionen des Deutschen [X.]verbandes durch die [X.] in der [X.] und § 18 [X.] 2008 iVm. § 1 der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der [X.] des Deutschen [X.]verbandes durch die [X.] idF vom 26. November 2007). Sieht [X.] - in kirchenrechtlich zulässiger Weise - davon ab, ändernde Regelungen in [X.] zu setzen, bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt, sodass es sich um keine Änderung handelt (vgl. [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 15 Rn. 55).

(d) Eine unmittelbare Anwendung von § 308 Nr. 4 [X.] scheidet hier aus. [X.] ist kein vertretungsberechtigtes Organ der [X.]. Die beklagte GmbH handelt durch ihre Geschäftsführer.

(aa) Für eine analoge Anwendung von § 308 Nr. 4 [X.] könnte allerdings sprechen, dass [X.] am Erhalt rechtlich selbständiger kirchlicher Einrichtungen im Bereich der [X.] - hier der kirchlichen Krankenhäuser der [X.] - und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit interessiert sein wird, damit der karitative Auftrag der kirchlichen Einrichtungen weiterhin erfüllt werden kann. Deshalb besteht die Gefahr, dass er vor allem deren wirtschaftliche Belange im Blick haben und ein unabweisbares Regelungsbedürfnis für eine eigene Entscheidung gerade dann annehmen wird, wenn von Beschlüssen der [X.] abgewichen werden soll und Vergütungen gesenkt werden sollen [X.] Der „[X.]“ der [X.] [X.]n und die Tarifautonomie S. 141 f.; siehe auch [X.] Kirchliches Arbeitsrecht S. 368 ff.; [X.] AuR 2001, 241, 245; [X.] [X.] und Koalitionsrecht S. 219 ff.; [X.]/[X.] 12. Aufl. Art. 4 GG Rn. 55). Problematisch ist zudem, dass es keine Entscheidungsrichtlinien für die Ausfüllung des [X.]s durch [X.] gibt (vgl. [X.] aaO S. 220 f.; [X.] 2011, 190, 191).

([X.]) Dem wird zwar entgegengehalten, dass [X.] nicht Sachwalter der Dienstgeberseite, sondern der gesamten Dienstgemeinschaft sei und die umfassende Verantwortung für das Heil der ihm anvertrauten Gläubigen trage (vgl. [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 15 Rn. 24 bis 27 und 55; [X.] 2011, 190, 191). Ferner wird angeführt, das [X.] sei lediglich das äußerste Mittel. Es komme wegen der Verantwortung des Bischofs für die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Belange erst dann zum Zug, wenn ein vorgeschaltetes Vermittlungsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei und zudem ein unabwendbares Regelungsbedürfnis bestehe (vgl. [X.] „Tarifvertrag“ und „Dritter Weg“ S. 232; siehe auch [X.] FS Bepler S. 501, 510 f.). Gleichwohl werden kirchliche Arbeitnehmer einseitige Regelungen des Bischofs nicht als stets unparteiische, die widerstreitenden Interessen ausgewogen berücksichtigende Konfliktlösungen ansehen (vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165).

(3) Letztlich kann aber auch für die [X.] 2008 dahinstehen, ob der dynamischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 [X.] 2008 aufgenommenen bischöflichen [X.]s entsprechend § 308 Nr. 4 [X.] die Wirksamkeit abzusprechen ist. In diesem Fall wäre der Dienstvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Verweisung auf solche Regelungen beschränkt ist, die auf dem [X.] durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der zuständigen, paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] zustande gekommen sind.

(a) Eine einfache Auslegung der dynamischen [X.] dahin, dass nur ohne Ausübung des [X.]s des Bischofs zustande gekommene [X.] erfasst sein sollen, kommt nicht in Betracht ([X.] 23. Februar 2012 - 15 Sa 1284/11 - zu [X.] der Gründe, Revision anhängig unter - 6 [X.] -). Die Klausel differenziert nicht danach, wie die Änderung der [X.] zustande gekommen ist. Zudem wäre die Klausel bei einer solchen Auslegung zumindest intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165 f.).

(b) § 306 Abs. 2 [X.], der anstelle der unwirksamen Klausel die Geltung der gesetzlichen Vorschriften vorsieht, führt nicht weiter, weil keine gesetzliche Ersatzordnung für eine dynamische Bezugnahmeklausel besteht.

(c) Wird unterstellt, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unwirksam ist, besteht allerdings eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

(aa) Diese verstößt hier nicht gegen das in § 306 [X.] enthaltene Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. grundlegend [X.] 4. März 2004 - 8 [X.] 196/03 - zu [X.]I 2 c der Gründe, [X.]E 110, 8; zu Herleitung, Inhalt, Sinn und Zweck im Einzelnen [X.] RdA 2011, 92 mwN). Das grundsätzliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verfolgt zwei grundlegende Ziele des Rechts zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, das der Prävention und das der Transparenz. Der [X.] soll angehalten werden, von vornherein angemessene Bedingungen zu formulieren. Dem Gegner des [X.]s soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten aus dem vorformulierten Vertrag verschafft werden (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 8 a der Gründe, [X.]E 115, 19; 4. März 2004 - 8 [X.] 196/03 - zu [X.]I 2 c der Gründe, [X.]E 110, 8; [X.] aaO).

([X.]) Wann eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. zB die Rechtsprechungsübersicht von Bieder NZA-Beilage 3/2011, 142 f.). Der Achte und der Neunte [X.] des [X.]s sowie der [X.] sind der Auffassung, eine ergänzende Vertragsauslegung komme erst dann in Betracht, wenn es für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] wäre, am Vertrag festzuhalten (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.] 81/08 - Rn. 64, [X.] § 309 Nr. 4 = EzA-SD 2009 Nr. 19, 7; 25. September 2008 - 8 [X.] 717/07 - Rn. 74, [X.] § 307 Nr. 39 = [X.] 2002 § 310 Nr. 7; 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 34 ff., [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = [X.] 2002 § 307 Nr. 17; [X.] 29. April 2008 - [X.] - Rn. 31, [X.]Z 176, 244). Der Fünfte [X.] des [X.]s und weite Teile des Schrifttums nehmen im Unterschied dazu an, dass eine Rechtslage vorliegen müsse, die ohne Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung biete (vgl. [X.] 28. November 2007 - 5 [X.] 992/06 - Rn. 27, [X.] § 307 Nr. 33 = [X.] 2002 § 307 Nr. 30; 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182; [X.] FS Bauer S. 645, 657; [X.] NZA-Beilage 2/2012, 33, 36 ff.; [X.] NZA 2004, 1002, 1009; [X.] 2011, 154, 160 f.).

(cc) Die Frage kann hier offenbleiben, weil die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] und damit auch der gebotene Arbeitnehmerschutz angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] 900/07 - Rn. 27 f., [X.]E 129, 121). Kirchliche [X.] entstehen auf dem [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 49 f.; 19. November 2009 - 6 [X.] 561/08 - Rn. 11, [X.] § 611 [X.]ndienst Nr. 53 = [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12). § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] soll gerade auch den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 189). Eine Dynamisierung kirchlicher [X.] liegt zudem im Interesse der kirchlichen Arbeitnehmer, die an der im Regelfall für sie günstigen Entwicklung teilhaben sollen. Sie kann in der verfassten [X.] und in kirchlichen Einrichtungen jedoch nicht durch eine unmittelbar und zwingend wirkende tarifliche Bindung herbeigeführt werden (vgl. [X.] 8. Juni 2005 - 4 [X.] 412/04 - zu II 2 a aa der Gründe, [X.] MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6). Auch um das grundgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der [X.]n und kirchlichen Einrichtungen wirksam werden zu lassen, ist als arbeitsrechtliche Besonderheit zumindest eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die den [X.] ermöglicht.

([X.]) Im Fall der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags weist dieser eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit auf (vgl. dazu [X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 30; 21. April 2009 -  3 [X.] 640/07  - Rn. 33, [X.]E 130, 202 ). Die gewollte Dynamik der Bezugnahme in § 2 des Dienstvertrags entfällt.

([X.]b) Durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 31; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 34; 25. April 2007 -  5 [X.] 627/06  - Rn. 26, [X.]E 122, 182). [X.] [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der [X.]punkt des Vertragsschlusses. Die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 31, [X.]E 134, 283 ; [X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]Z 164, 297). Zunächst ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind der Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit möglich, sind Lücken durch ergänzende Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht werden“ (vgl. [X.] 20. September 1993 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 123, 281).

([X.]) Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Dynamik der Bezugnahmeklausel infolge des bischöflichen [X.]s eine Verweisung ohne Bezug auf ein solches [X.] vorgenommen. Das Interesse der [X.] bestand darin, Arbeitsbedingungen ohne Änderungskündigung an veränderte Umstände anpassen zu können. Dasselbe Interesse bestand beim Arbeitnehmer, der mit der Dynamisierung an positiven Änderungen, etwa [X.], teilnimmt (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 50).

e) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 und der am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichte Beschluss der Regionalkommission wurden wirksam gefasst.

aa) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 kam wirksam zustande.

(1) Er ist formell wirksam.

(a) Der Beschluss wurde nach der Subdelegation in §§ 12 bis 14 [X.] 2004 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2, § 9 UK-Ordnung durch die Unterkommission als zuständiges Gremium gefasst.

(b) Er wurde nach § 9 Abs. 2 UK-Ordnung iVm. § 21 [X.] 2004 nach den Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der [X.] wirksam in [X.] gesetzt und am 16. November 2007 im [X.] [X.] veröffentlicht.

(c) Der Beschluss ist nicht deswegen unwirksam, weil er nach seiner Inkraftsetzung nicht nach § 21 [X.] 2004 in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags in der „[X.]-Korrespondenz“ veröffentlicht wurde.

(aa) Der Verstoß gegen § 21 [X.] 2004 berührt die Wirksamkeit der Inkraftsetzung nicht. Das Gebot der [X.] in der [X.]schrift „neue caritas“ dient dazu, den Arbeitnehmern Kenntnis von den Änderungen der [X.] zu verschaffen. Es ähnelt der Pflicht zur Bekanntgabe eines Tarifvertrags aus § 8 [X.]. Für diese Bestimmung ist anerkannt, dass das Auslegen des Tarifvertrags kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis ist (vgl. [X.] 22. Januar 2008 - 9 [X.] 416/07 - Rn. 38, [X.] [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 191 = EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 190; 23. Januar 2002 - 4 [X.] 56/01 - zu 5 der Gründe, [X.]E 100, 225). Das gilt auch hier. Die [X.] sind zwar keine Tarifverträge. Sie unterliegen aber einem ähnlichen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 56 und 61).

([X.]) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags, der die [X.] des Beschlusses in der „[X.]-Korrespondenz“ nennt. Auch insoweit handelt es sich nicht um ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis. Dafür spricht insbesondere die abweichende Handhabung der Parteien. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s hat der Kläger die durch [X.] im [X.] in [X.] gesetzten dynamischen Änderungen der [X.] widerspruchslos akzeptiert, etwa für die Einmalzahlungen 2006, 2007 und 2008. Damit haben die Parteien der von der Klausel vorgesehenen [X.] in den Verbandszeitschriften übereinstimmend den Inhalt beigemessen, dass die Inkraftsetzung und [X.] im [X.] genügt, um die Änderung in ihrem Arbeitsverhältnis maßgeblich werden zu lassen. Selbst wenn es sich dabei um eine konkludente Vertragsänderung handeln sollte, ginge diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung nach § 305b [X.] dem Ergebnis auch einer objektiven Auslegung vor (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 25, [X.]E 128, 73; [X.] 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 129, 90).

(2) Der am 16. November 2007 im [X.] [X.] veröffentlichte Beschluss ist materiellrechtlich wirksam. Er verstößt nicht gegen die nach §§ 307 ff. [X.] vorzunehmende [X.]. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe, etwa ein Verstoß gegen die Bandbreitenregelung oder die Nebenbestimmungen, sind nicht gegeben.

(a) Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] beschränkt sich bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen [X.] auf eine [X.], wenn die [X.] - wie hier - auf dem [X.] nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen wurden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der [X.] gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Dabei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.], die durch eine bloße [X.] angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der [X.] ist wie bei [X.], ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] 677/10 - Rn. 24; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 31 f., [X.]E 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 61 f.).

(b) Die Regelung verletzt das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Bei der Prüfung sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei [X.] (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 765/09 - Rn. 18).

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt in sich, rückwirkend durch Tarifvertrag geändert zu werden (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 765/09 - Rn. 19; 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 17, [X.] 2011, 172; 21. September 2010 - 9 [X.] 515/09 - Rn. 45, [X.] [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 49). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der [X.] begrenzt. Es gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des [X.] zu der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und ab wann die [X.] mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die [X.] mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 765/09 - aaO; 22. Oktober 2003 - 10 [X.] 152/03 - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 108, 176).

([X.]) Die jährliche [X.] wurde nach Anlage 1 Abschn. [X.] Buchst. f [X.] am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres fällig. Zuvor entstand der Anspruch auch nicht, wie Anlage 1 Abschn. [X.] Buchst. a Nr. 1 [X.] zeigt. Danach setzt der Anspruch voraus, dass der Mitarbeiter am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht. Der Beschluss, die [X.] 2007 zu streichen, trat bereits am 23. Oktober 2007 in [X.] und wurde am 16. November 2007 veröffentlicht. Ein etwaiges Vertrauen des [X.] auf den Fortbestand des Anspruchs war nicht schutzwürdig. Nachdem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung idF vom 17. März 2005 ausdrücklich die Möglichkeit einer Absenkung der [X.] vorgesehen war, musste der Kläger mit ihr rechnen. Bei der Absenkung handelt es sich um eine Veränderung, wie sie als Reaktion auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation nicht ungewöhnlich ist (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 41).

(c) Die Absenkung der [X.] durch den Beschluss der [X.] war nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung zulässig.

(aa) Entgegen der Ansicht des [X.] lässt eine „Absenkung“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung auch eine Verringerung „auf Null“ zu. Der Begriff enthält keine Untergrenze. Daher war es auch möglich, den Anspruch vollständig auszuschließen.

([X.]) Es ist nicht festgestellt, dass über die Bandbreite des § 8 Abs. 2 Satz 2 UK-Ordnung, wonach die Maßnahme aus Ziff. 1 bis 4 für das einzelne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 % der Dienstbezüge nicht überschreiten darf, hinausgegangen wäre. Der Kläger hat insoweit auch keine konkrete (Gegen-)Rüge erhoben.

(d) Ob ein Verstoß gegen die im Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 genannten Nebenstimmungen vorliegt, kann offenbleiben. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Verletzung der Nebenbestimmungen die Unwirksamkeit des Ausschlusses der [X.] zur Folge hätte.

(e) Bei dem Anspruch auf [X.] handelt es sich auch nicht um einen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltanspruch, der vom Kläger „pro rata temporis“ hätte erworben werden können. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Das hindert die Annahme eines ratierlich entstehenden Anspruchs. An dem Stichtag des 1. Dezember und der weiteren Anspruchsvoraussetzung in Anlage 1 Abschn. [X.] Buchst. a Nr. 3 [X.] wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen. Nach Anlage 1 Abschn. [X.] Buchst. a Nr. 3 [X.] steht dem Arbeitnehmer die Zuwendung nur zu, wenn er nicht in der [X.] bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Damit wird ein weiter gehender Zweck verfolgt als nur das Ziel, geleistete Arbeit zu honorieren (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 765/09 - Rn. 19 und 29).

[X.]) Auch der Anspruch auf [X.] für das Jahr 2008 ist wegen des am 28. November 2008 im [X.] [X.] veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden.

(1) Die dynamische Bezugnahmeklausel erfasst jedenfalls nach ergänzender Vertragsauslegung auch den aufgrund von § 11 Abs. 1 [X.] 2008 ergangenen Beschluss der Regionalkommission zur Absenkung der [X.].

(2) Die Delegiertenversammlung war nach § 1 der [X.] 2008 iVm. § 9 Abs. 3 der Satzung des Deutschen [X.]verbands idF vom 18. Oktober 2005 dazu berechtigt, die [X.] zu erlassen.

(3) Der aufgrund der [X.] ergangene Beschluss der Streichung der [X.] für das Jahr 2008 wurde formell und materiell wirksam durch die Regionalkommission gefasst und in [X.] gesetzt.

(a) Die Regionalkommission überschritt ihren Regelungsspielraum nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass der am 28. November 2008 veröffentlichte Beschluss „Mitarbeiter nach Anlage 7 [X.]“ - die Auszubildenden - von der Streichung der [X.] ausnahm.

(aa) Der [X.] muss nicht darüber entscheiden, ob Beschlüsse der Regionalkommission, die auf dem [X.] zustande gekommen sind, am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sind (offengelassen von [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 51, [X.] [X.] [X.]verband Anlage 1 Nr. 5; 8. Juni 2005 - 4 [X.] 417/04 - zu [X.] 1 d der Gründe; bejahend [X.] 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu [X.] 1 b der Gründe, ZMV 2012, 95).

([X.]) Der Kläger ist als Arbeitnehmer nicht vergleichbar mit Auszubildenden (vgl. dazu ausführlich [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 49, [X.] [X.] [X.]verband Anlage 1 Nr. 5). Er erhält seine Vergütung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, während die Ausbildungsvergütung nach § 17 BBiG den Auszubildenden neben einer gewissen „Entlohnung“ bei der Lebenshaltung unterstützen und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll (vgl. zu diesen drei Funktionen [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 52, aaO; 19. Februar 2008 - 9 [X.] 1091/06 - Rn. 18, [X.]E 126, 12).

(b) Der Ausschluss der [X.] für das Jahr 2008 verstößt nicht gegen eine vorgegebene Bandbreite. Die Regionalkommission hatte weder die in § 10 [X.] 2008 vorgegebene Bandbreite von 15 % nach oben und unten noch den Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 mit der Bandbreite von 0,1 % zu beachten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regionalkommission binnen drei Monaten über den Antrag der [X.] auf Aufhebung der [X.] 2008 entschied.

(aa) § 10 [X.] 2008 regelt die Zuständigkeiten der Bundeskommission und grenzt sie von denen der [X.] ab.

([X.]) Aufgrund von § 10 Abs. 2 [X.] 2008 sind die [X.] ausschließlich zuständig für die Festlegung aller Vergütungsbestandteile. In § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2008 sind für den Fall der Regelung durch die zuständige Regionalkommission Bandbreiten vorgegeben. Diese Bandbreiten haben die [X.] bei den Beschlüssen für ihre Region zu beachten oder nach § 10 Abs. 4 [X.] 2008 einen Antrag auf Abweichung bei der Bundeskommission zu stellen.

([X.]b) Davon abzugrenzen sind Beschlüsse, die aufgrund von § 11 [X.] 2008 auf Antrag einer bestimmten Einrichtung oder einer Mitarbeitervertretung von der Regionalkommission gefasst werden. Der Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2008 ist darauf gerichtet, „von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile … abzuweichen“. Ein solcher Antrag ist - wie die [X.] in der Berufungsinstanz durch eine Stellungnahme des Geschäftsführers der [X.] des Deutschen [X.]verbands e. V. ausgeführt hat - nur dann sinnvoll, wenn von den bisherigen Beschlüssen der Regionalkommission, die unter Beachtung der Bandbreiten in § 10 Abs. 1 [X.] 2008 ergangen sind, abgewichen werden soll. Sonst „liefe“ die einrichtungsspezifische Regelung, die noch konkretere betriebliche Lösungen ermöglichen soll, „leer“, weil dieselben Bandbreiten zu beachten wären.

([X.]) Der Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 erging aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2008. Er bezieht sich ausschließlich auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2008 vorgegebene Bandbreite, nicht auf einrichtungsspezifische Regelungen aus § 11 Abs. 1 [X.] 2008.

([X.]) Nicht entscheidend ist, ob die Regionalkommission binnen dreier Monate über den Antrag der [X.] auf einrichtungsspezifische Aufhebung der [X.] 2008 befand. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2008 soll ersichtlich nur die Regionalkommission zur Eile bei der Entscheidung über den Antrag anhalten. Die Regelung enthält keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Überschreitung der Frist die Unwirksamkeit des getroffenen Beschlusses zur Folge haben soll.

II. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich schließlich nicht aus dem [X.] vom 22. November 2005. In § 3 Abs. 1 ist lediglich geregelt, dass der Kläger für die Dauer des [X.] Entgelt nach § 4 der Anlage 17 zu den [X.] erhält. Daraus folgt kein Anspruch auf die [X.]. Der [X.] nimmt in der Arbeits- und in der Freistellungsphase an [X.] und [X.] aufgrund der dynamischen [X.] in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags teil (vgl. für tarifliche Ansprüche [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] 14/11 - Rn. 53). Inwieweit der in § 5 der Anlage 17 zu den [X.] geregelte Mindestnettobetrag durch die Streichung der [X.] unterschritten sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.

B. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Hoffmann    

                 

Meta

6 AZR 217/11

28.06.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 30. Dezember 2009, Az: 2 Ca 324/09, Urteil

§ 15 Abs 7 AKDCVO, § 18 Abs 2 AKDCVO, § 611 Abs 1 BGB, § 310 Abs 4 S 2 Halbs 1 BGB, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 6 AZR 217/11 (REWIS RS 2012, 5122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5122


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 217/11

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 217/11, 28.06.2012.


Az. 2 Ca 324/09

Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 324/09, 30.12.2009.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 379/19

8 Sa 425/20

18 Sa 1197/20

3 Sa 144/17

15 Sa 920/12

18 Sa 683/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.