Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Az. B 12 KR 42/19 B

12. Senat | REWIS RS 2019, 2981

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehlerrüge - Verletzung des Amtsermittlungsprinzips - Beweiserhebung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 18. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits sind eine [X.] und Unterlassungsklage. Die Klägerin beantragte im März 2011 die Aufnahme ihrer am 26.2.2011 geborenen Tochter in die Familienversicherung. Nachdem sie der Aufforderung der Beklagten, zur Prüfung des Einkommens des Ehegatten anstelle des teilweise geschwärzten Einkommensteuerbescheids für 2009 einen vollständigen Steuerbescheid vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde der Antrag zunächst abgelehnt (Bescheid vom 8.4.2011, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011). Während des Klageverfahrens wurde die Familienversicherung der Tochter der Klägerin festgestellt (Bescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klagen, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsakte festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Anforderung des Einkommensteuerbescheids mit für die Verarbeitung nicht erforderlichen ungeschwärzten Daten zu unterlassen, abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Es fehle am [X.] und einer Wiederholungsgefahr (Beschluss vom [X.]). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

2

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

3

Auf eine Verletzung des § 103 SGG ([X.]) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ([X.] Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Das [X.] muss sich - von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - gedrängt fühlen, den beantragten Beweis zu erheben ([X.] Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 9). Daher wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des [X.] erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich sind ([X.] Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; [X.] Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier.

4

Die Klägerin hat auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar [X.] sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Allerdings hat das Prozessgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist ([X.] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 42/19 B

02.10.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hildesheim, 24. August 2017, Az: S 40 KR 104/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Az. B 12 KR 42/19 B (REWIS RS 2019, 2981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2981

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1 BvR 1621/94

1 BvR 2933/13

1 BvR 2446/09

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