Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.08.2021, Az. B 4 AS 198/21 B

4. Senat | REWIS RS 2021, 3104

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine ausreichende Begründung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, A, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.]).

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage benannt hat. Sie hat vielmehr lediglich vage und pauschal Themen, etwa wie ein schlüssiges Konzept im ländlichen Raum die vom [X.] aufgestellten Voraussetzungen erfüllen könne, umschrieben.

4

b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 RdNr 119).

5

Diese Anforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin stellt den von ihr knapp zitierten Aussagen des [X.] keine Rechtssätze des [X.] gegenüber, sondern behauptet lediglich, dass das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen sei. Soweit in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom [X.] eine Formulierung aus dem Urteil des [X.] wiedergegeben wird, kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen abstrakten Rechtssatz handelt; jedenfalls benennt die Klägerin insofern keinen davon abweichenden Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.].

6

c) Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits [X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits [X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

7

Die Klägerin bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Soweit sie rügt, dass die Beklagte ihr nicht die erbetenen Rohdaten zur Verfügung gestellt habe, ist schon nicht verständlich, wie hieraus ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens erwachsen soll. Soweit die Klägerin rügt, dass das [X.] kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, behauptet die Klägerin nicht einmal, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Soweit die Klägerin schließlich rügt, es fehle hinsichtlich "des Beschlusses vom 01.03.2021" an einer ordnungsgemäßen Anhörung, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, welchen Inhalt dieser Beschluss hat. Die Ausführungen in dem - im Übrigen erst nach Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen und daher unbeachtlichen - Schriftsatz vom 20.8.2021 schließlich sind aus sich heraus nicht verständlich.

8

2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

9

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.].

Meta

B 4 AS 198/21 B

24.08.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 23. April 2018, Az: S 27 AS 1167/16, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.08.2021, Az. B 4 AS 198/21 B (REWIS RS 2021, 3104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3104

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