Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2018, Az. 10 AZR 419/17

10. Senat | REWIS RS 2018, 4799

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE ARBEITSUNFÄHIGKEIT GEWERKSCHAFTEN FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Tarifvertragliche Einmalzahlung für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG für das Jahr 2015 - kein Anspruch für Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Entgelt


Tenor

1. Auf die Revision der [X.]n wird das Teilurteil des [X.] vom 22. Mai 2017 - 17 [X.] 1327/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2016 - 7 Ca 3580/16 - abgeändert, soweit die [X.] in Ziff. 2 der Urteilsformel verurteilt wurde, an den Kläger 1.258,33 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Höhe einer Einmalzahlung für das [X.].

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1999 als Flugbegleiter beschäftigt, zuletzt in Vollzeit. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach dem Arbeitsvertrag ua. aus den im Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträgen für den Bereich [X.] in ihrer jeweiligen Fassung.

3

Der Kläger war im [X.]raum vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 arbeitsunfähig erkrankt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass er in dieser [X.] Krankengeld bezog und keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach dem in diesem [X.]raum geltenden Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013 ([X.]) hatte.

4

Am 21. Januar 2016 trafen der [X.] und die [X.] [X.] eine „Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 für das Kabinenpersonal der [X.]“ (TV 21. Januar 2016).

5

Darin heißt es auszugsweise:

        

§ 1   

Geltungsbereich

                 

Diese Tarifvereinbarung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] ([X.]), die unter den jeweils gültigen Manteltarifvertrag ([X.]) für das Kabinenpersonal fallen.

                 

Diese Tarifvereinbarung ist die Grundlage für Anpassungen des Vergütungstarifvertrags Nr. 38 für das Kabinenpersonal der [X.] in der Fassung vom 01.01.2013.

                          
        

§ 2     

Tabellenanhebung

                 

Mit Wirkung zum 01.01.2016 werden die [X.] (Eingangswert, Endwert und Steigerungsbetrag) des Vergütungstarifvertrags für die Kabinenmitarbeiter der [X.] um 2,2 % erhöht.

                          
        

§ 3     

Einmalzahlung

        

(I)     

Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter des [X.] der [X.], die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in Höhe von [X.] 3.000,- (dreitausend) brutto. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

        

([X.])   

Mitarbeiter, die im [X.] nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

                          
        

§ 4     

Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

                 

Die Tarifvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, erstmals zum 30.09.2016 gekündigt werden.“

6

Die Beklagte berechnete die Einmalzahlung anteilig für den [X.]raum vom 2. Juni bis 31. Dezember 2015 und leistete an den Kläger 1.741,67 Euro brutto mit der Vergütung für März 2016.

7

Am 19. April 2016 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien eine „[X.] 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016“ (Ergänzungsvereinbarung I), die auszugsweise lautet:

        

§ 1   

Änderung des § 3 Abs. 1

                 

Die Tarifpartner vereinbaren, dass § 3 Abs. 1 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens wie folgt geändert wird:

                 

Die Formulierung ‚aktiven Beschäftigungsverhältnis‘ wird durch ‚ungekündigten Beschäftigungsverhältnis‘ ersetzt.

                          
        

§ 2     

Sonderregelung

        

(I)     

Im Rahmen weiterer Gespräche zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar haben sich die Tarifpartner darauf verständigt, dass auch Mitarbeiter des [X.] der [X.], die sich am 21.01.2016 in [X.] nach Wegfall des [X.], Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden, in den Genuss der Einmalzahlung kommen können.

        

([X.])   

Bei der Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist § 3 Abs. 2 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar zu beachten.

                          
        

§ 3     

Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

                 

Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in [X.].“

8

Entsprechend einer „Einigungsempfehlung“ im Schlichtungsverfahren trafen die Tarifvertragsparteien am 5. Juli 2016 eine weitere „Ergänzungsvereinbarung zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016“ zugunsten solcher Mitarbeiter, die bereits vor dem 21. Januar 2016 in die [X.] gewechselt oder dauerhaft flugdienstuntauglich geworden waren.

9

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe die Einmalzahlung aus § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 in voller Höhe zu. Sein Beschäftigungsverhältnis sei auch in der [X.] vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 „aktiv“ gewesen. Im Tarifsinn „nicht … in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt“ gewesen seien nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis geruht habe.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.258,33 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, schon die Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs „aktives Beschäftigungsverhältnis“ mache deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur Ruhenszeiträume außer Betracht gelassen hätten, sondern auf die tatsächliche Arbeitsleistung hätten abstellen wollen. Deshalb erlaube § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 die anteilige Kürzung der Einmalzahlung auch für [X.]en im Kalenderjahr 2015, in denen ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil er arbeitsunfähig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung dieses Teils der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Die Klage, die Gegenstand der Revision ist, hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein [X.] von 1.258,33 Euro brutto für die [X.] vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 zu. Das der Klage stattgebende Teilurteil des [X.] war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.] nur anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlung für den [X.]raum vom 2. Juni bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 1.741,67 Euro brutto. Dieser Anspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

1. Der in § 1 Satz 1 [X.] geregelte Geltungsbereich ist eröffnet. Der Kläger ist sog. Mitarbeiter der [X.]. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung fällt er „unter den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal“.

2. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Mangels anderer Regelung trat die Tarifvereinbarung vom 21. Januar 2016 am selben Tag in [X.]. Zu diesem [X.]punkt stand der Kläger unstreitig in einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ zu der [X.].

3. Dem Kläger steht die Einmalzahlung nach § 3 Abs. 2 [X.] nur anteilig für den [X.]raum vom 2. Juni bis 31. Dezember 2015 zu. Während der vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 andauernden Arbeitsunfähigkeit war er nicht „in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt“. Die Auslegung der Regelung ergibt, dass der Anspruch auf die Einmalzahlung nur in geringerer Höhe entstand, wenn im [X.] krankheitsbedingte Fehlzeiten auftraten, für die kein Anspruch auf Krankenbezüge nach § 13 [X.] bestand.

a) Nach § 3 Abs. 2 [X.] ist Voraussetzung für die nur anteilige Leistung der Einmalzahlung, dass der Mitarbeiter „im Kalenderjahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt“ war. Welchen Personenkreis die Tarifvertragsparteien damit gemeint haben, ist allein anhand des Wortlauts der tariflichen Regelung nicht eindeutig zu ermitteln.

aa) Bei der Wortverbindung „aktives Beschäftigungsverhältnis“, die die Tarifvertragsparteien gleichermaßen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Abs. 2 [X.] verwenden, handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Da die Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Wortkombination nicht erläutert haben, ist vom allgemeinen Verständnis in arbeitsrechtlichen Fachkreisen auszugehen. Danach ist ein Beschäftigungsverhältnis „aktiv“, solange die aus ihm resultierenden beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht aufgehoben oder suspendiert sind. Dementsprechend wird die Wortkombination (nicht) „aktives Beschäftigungsverhältnis“ häufig im Zusammenhang mit dem Beginn des Bezugs von betrieblichem [X.] oder Altersrente verwendet (vgl. [X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 98, 212; 20. Juli 1993 - 3 [X.] - zu II der Gründe). Von einem (nicht) „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ ist auch die Rede, wenn es um den Bezug von Arbeitslosengeld in einem ruhenden Arbeitsverhältnis geht ([X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.]/10 - zu I B 2 a der Gründe; vgl. auch [X.] 14. März 2006 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 117, 231). Gebräuchlich ist der Begriff ferner bei ([X.] nach einer Ruhens- oder Freistellungsvereinbarung ([X.] 5. Oktober 2010 - 3 [X.]/10 - zu [X.] 1 a der Gründe; [X.] 23. Juli 2009 - 4 [X.]/09 - zu II 3 b bb der Gründe). Nach diesem Verständnis wäre es entscheidend und ausreichend für ein „aktives Beschäftigungsverhältnis“, dass es nicht ruht.

bb) Die Verbindung „durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis“ mit „beschäftigt waren“ lässt nicht auf ein anderes Verständnis schließen. „Durchgehend“ ist gleichbedeutend mit ununterbrochen, ohne zeitliche Unterbrechung. Die passive Verbform „beschäftigt sein“ bezieht sich auf die in § 3 Abs. 2 [X.] genannten „Mitarbeiter“ (die, die „beschäftigt waren“). Die adverbiale Bestimmung „nicht durchgehend“ bezieht sich auf „beschäftigt waren“. Sie sagt aus, wie das „[X.]“ beschaffen sein muss: „durchgehend“, also ununterbrochen. Das Adjektiv „aktiv“ bezieht sich auf das Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nach dem Wortlaut daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer „aktiv“ beschäftigt war, dh. gearbeitet hat. Mit diesen Erwägungen käme es nicht zu einer nur anteiligen Entstehung des Anspruchs auf die Einmalzahlung für [X.]en einer über den [X.] hinausgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, weil das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen grundsätzlich nicht ruht (vgl. [X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 14).

cc) Das vom [X.] angenommene Ergebnis der Wortlautauslegung, wonach mit dem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis lediglich das Gegenteil von einem „ruhenden“ Beschäftigungsverhältnis gemeint ist, wird jedoch dadurch infrage gestellt, dass die Tarifvertragsparteien den weitaus gebräuchlicheren Begriff des „ruhenden“ Beschäftigungsverhältnisses nicht verwendet haben (vgl. [X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 14).

b) Systematik und Zweck des Tarifgefüges sprechen für eine nur anteilige Entstehung des Anspruchs auf die Einmalzahlung.

aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der durch § 1 Ergänzungsvereinbarung I geänderten Fassung ist der Anspruchserwerb davon abhängig, dass keine der Parteien bei Inkrafttreten der [X.] eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt hatte. Da ein Arbeitsverhältnis unabhängig davon gekündigt werden kann, ob es „aktiv“ ist oder ruht, ist die Ersetzung durch das Adjektiv „ungekündigt“ für sich genommen kein Hinweis darauf, dass mit „aktiv“ etwas anderes als „nicht ruhend“ gemeint sein könnte. Es liegt jedoch fern, dass die redaktionelle Bereinigung des § 3 Abs. 1 [X.] durch § 1 Ergänzungsvereinbarung I nur Kündigungen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses regeln soll. Näher liegt die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien unter einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ iSd. - nicht geänderten und von § 2 Abs. 2 Ergänzungsvereinbarung I ausdrücklich in Bezug genommenen - § 3 Abs. 2 [X.] ein Arbeitsverhältnis verstehen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten tatsächlich „aktiv“ sind, dh. erfüllt werden.

bb) In diese Richtung weist auch die in § 2 Abs. 1 Ergänzungsvereinbarung I geregelte Erweiterung des [X.] der Anspruchsberechtigten ua. um Mitarbeiter „in [X.] nach Wegfall des [X.], Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub“. Die Gleichstellung der Langzeiterkrankten nach Wegfall des [X.] mit den in Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befindlichen Mitarbeitern kann als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls in diesen Fällen nicht (mehr) von einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“ ausgehen. Das deutet darauf hin, dass ein „aktives“ Beschäftigungsverhältnis iSd. unverändert gebliebenen § 3 Abs. 2 [X.] nicht nur fehlende Ruhenszeiträume, sondern auch einen Entgeltanspruch - und sei es nur in Form eines [X.] nach § 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] - voraussetzt.

cc) Der systematische Zusammenhang, in den § 3 Abs. 2 [X.] eingebunden ist, und der Zweck der Einmalzahlung sprechen für das Verständnis, dass nicht nur für Ruhenszeiträume kein Anspruch entstand, sondern auch für solche [X.]en im [X.], in denen weder Anspruch auf Entgelt noch auf Krankenbezüge nach § 13 [X.] bestand.

(1) § 3 Abs. 2 [X.] ist Teil einer Tarifvereinbarung, die nach § 1 Satz 2 [X.] „die Grundlage für Anpassungen“ des damals aktuellen Vergütungstarifvertrags darstellt. In diesem Zusammenhang wurde in § 2 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eine Erhöhung der Tabelleneckwerte des Vergütungstarifvertrags um 2,2 % vereinbart. Für das Kalenderjahr 2015 verständigten sich die Tarifvertragsparteien auf die „Einmalzahlung“ nach § 3 [X.].

(2) Daran zeigt sich, dass es sich bei der „Einmalzahlung“, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich „für das Kalenderjahr 2015“ gezahlt wird, nicht um eine vom regulären Arbeitsentgelt losgelöste Sonderzahlung, sondern um eine pauschale Erhöhung des tariflichen Entgelts für das abgelaufene Kalenderjahr handelt. Die Einmalzahlung sollte für die im Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter des [X.] erkennbar die für das [X.] zunächst unterbliebene Tariferhöhung ausgleichen. Sie hat lediglich diesen Zweck. Daraus folgt, dass nur Anspruch auf die (vollständige) Einmalzahlung hat, wer im [X.] Anspruch auf Entgelt im weiteren Sinn hatte, sei es auch nur in Form des [X.] nach § 13 Abs. 3 und Abs. 4 [X.].

(3) Die Festsetzung eines einheitlichen Betrags für alle Arbeitnehmer ungeachtet der individuellen Vergütungsgruppe steht dem gegenleistungsbezogenen [X.] der Einmalzahlung nicht entgegen. Der Pauschalbetrag in den unteren Entgeltgruppen entspricht zwar einem höheren Vomhundertsatz als in den oberen Entgeltgruppen, so dass Bezieher geringerer Vergütungen prozentual stärker davon profitieren als Bezieher höherer Entgelte. Die Bewertung der Angemessenheit einer Entgelterhöhung im Hinblick auf die Entgeltdifferenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen ist aber grundsätzlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Sie dürfen deshalb einen für alle Arbeitnehmer einheitlichen Erhöhungsbetrag auch bei unterschiedlicher Wertigkeit der Arbeit festsetzen ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] - Rn. 16).

(4) Durch die Berücksichtigung von [X.]räumen, in denen weder Anspruch auf Entgelt noch auf Krankenbezüge nach § 13 [X.] bestand, verlöre die Einmalzahlung ihren [X.]. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es aufwendiger ist, die Tage einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankenbezüge nach § 13 [X.] zu ermitteln als Ruhenszeiträume festzustellen. Die Tarifvertragsparteien haben sich gleichwohl für diesen Weg entschieden. Das ist von dem Regelungsspielraum gedeckt, der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommt ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28; zu einer nicht tariflichen Einmalzahlung [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 36).

4. Der Kläger hat - auch auf Nachfrage in der Revisionsverhandlung - nicht positiv behauptet, dass ihm für den [X.]raum vom 1. Januar bis 1. Juni 2015, in dem er Krankengeld bezog, ohne Anspruch auf Krankengeldzuschuss zu haben, ein anderweitiger Entgeltanspruch zustand. Die Sache musste deshalb nicht zur weiteren Sachaufklärung an das [X.] zurückverwiesen werden.

II. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten wird das [X.] in seinem Schlussurteil zu entscheiden haben.

        

    Gallner    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

    Fieback    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 419/17

15.08.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 7 Ca 3580/16, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2018, Az. 10 AZR 419/17 (REWIS RS 2018, 4799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4799

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