Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 AZR 215/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 6359

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Gegenstand

Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V - Begriff der "tatsächlichen Barleistung"


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2020 - 5 Sa 358/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des tariflichen Zuschusses zum Übergangsgeld.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1991 bei der beklagten [X.] beschäftigt, die im Beitrittsgebiet liegt. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung.

3

§ 22 [X.] lautete in der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

        

„§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

        

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. …

        

(2) 1Nach Ablauf des [X.]raums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die [X.], für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen [X.] in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem [X.]. 2[X.] ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); …“

4

Die Klägerin war vom 12. Januar 2015 bis zum 17. Mai 2015 wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig. In der [X.] vom 12. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 [X.]. Danach erhielt die Klägerin bis zum 4. März 2015 von ihrer Krankenkasse Krankengeld.

5

Vom 5. März 2015 bis zum 1. April 2015 befand sich die Klägerin zu einer ganztägigen ambulanten Behandlung in einer Rehabilitationsklinik. Anschließend erfolgte bis zum 17. Mai 2015 eine stufenweise Wiedereingliederung. Für den [X.]raum vom 5. März 2015 bis zum 17. Mai 2015 bezog die Klägerin von der [X.] ein Übergangsgeld iHv. kalendertäglich 60,29 [X.]. Dieser Betrag ergab sich nach der Berechnung der [X.] aus einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von 88,66 [X.]. Dieses Nettoarbeitsentgelt wurde unter Berücksichtigung einer Einmalzahlung errechnet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die [X.] der Klägerin mit, dass sie für den [X.]raum der Zahlung des [X.] Sozialversicherungsbeiträge iHv. insgesamt 1.575,34 [X.] abgeführt habe. Die Beklagte leistete trotz außergerichtlicher Aufforderung keinen Zuschuss zum Übergangsgeld.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Zuschuss zum Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen einem nach den tariflichen Vorgaben ohne Einbeziehung der Einmalzahlung berechneten kalendertäglichen [X.] iHv. 83,29 [X.] und dem an sie ausbezahlten Übergangsgeld iHv. 60,29 [X.] pro Kalendertag. Der Auszahlungsbetrag sei die tatsächliche Barleistung des [X.] iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da im Falle des [X.] der Sozialleistungsträger die Beiträge zur Sozialversicherung vollständig zu tragen habe. Der Differenzbetrag von 23,00 [X.] sei für 73 Tage zu entrichten. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.679,00 [X.].

7

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Zuschuss zum Übergangsgeld für den [X.]raum vom 5. März 2015 bis zum 17. Mai 2015 iHv. 1.679,00 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berechnung der Klägerin sei fehlerhaft. Unter der tatsächlichen Barleistung des [X.] iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei - wie beim Krankengeld - der Bruttobetrag zu verstehen, dh. die Leistung vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung („[X.]“). Im Falle der Klägerin sei dies der vom Sozialleistungsträger festgesetzte Betrag von kalendertäglich 88,66 [X.]. Das nach § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berechnende tägliche Nettoarbeitsentgelt der Klägerin habe unter diesem Betrag gelegen. Folglich bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuss zum Übergangsgeld.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte ohne Offenbarung des [X.] zur Zahlung von 891,33 [X.] brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach Auffassung des [X.]s bezieht sich die „tatsächliche Barleistung“ auf das [X.], wobei die Arbeitgeberanteile nicht zählten. Die Revision wurde für beide Parteien zugelassen.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils des [X.]s im Umfang der Verurteilung. Anders als in den Vorinstanzen ist sie aber nicht mehr der Auffassung, dass bei der Berechnung des Zuschusses zum Übergangsgeld von 88,66 [X.] als „kalendertäglicher Barleistung“ auszugehen sei. Maßgeblich sei vielmehr die Differenz zwischen einem kalendertäglichen [X.] iHv. 83,29 [X.] und dem ausbezahlten Übergangsgeld iHv. kalendertäglich 60,29 [X.] zuzüglich der durch die [X.] für den [X.]raum vom 5. März 2015 bis zum 17. Mai 2015 insgesamt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge iHv. 1.575,34 [X.]. Die Klägerin habe damit 81,87 [X.] kalendertäglich als „tatsächliche Barleistung“ erhalten. Hieraus ergebe sich als Differenz zu 83,29 [X.] ein Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zum Übergangsgeld iHv. 1,42 [X.] pro Tag. Dies führe für den gesamten Bezugszeitraum zu einem Anspruch iHv. 103,66 [X.]. Dem stehe aber eine Überzahlung von [X.] für den [X.]raum vom 5. bis 31. März 2015 iHv. 133,12 [X.] entgegen, so dass letztlich keine offene Forderung der Klägerin bestehe.

Die Klägerin hat keine Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Zuschuss zum Übergangsgeld iHv. jedenfalls 891,33 [X.] brutto verlangen. Eine darüber hinausgehende Forderung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mangels Revision der Klägerin ist die Klageabweisung insoweit in Rechtskraft erwachsen.

I. Die Revision ist zulässig. Ihre [X.]egründung entspricht den nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt sie sich hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (zu den Anforderungen vgl. [X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 19). Das von der Revision angeführte Verständnis des [X.]egriffs der „tatsächlichen [X.]arleistung“ nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V stellt das Urteil des [X.] im Ergebnis vollständig in Frage. Da das [X.] die [X.]erechnung des ausgeurteilten [X.]etrags nicht dargelegt hat, muss die Revision sich hiermit nicht befassen. Vom [X.] kann nicht mehr an [X.]egründung verlangt werden, als vom Gericht seinerseits aufgewendet wurde ([X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 16).

II. Die Revision ist aber unbegründet. Im Ergebnis hat das [X.] die [X.]eklagte zu Recht zur Zahlung von jedenfalls 891,33 [X.] brutto verurteilt. Erhalten [X.]eschäftigte Übergangsgeld, ist der Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V in Höhe des [X.] zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (ggf. zuzüglich des [X.]eitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SG[X.] XI) und dem [X.] iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]-V zu zahlen.

1. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V gewährt den [X.]eschäftigten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld „oder entsprechenden gesetzlichen Leistungen“. Das im streitgegenständlichen Zeitraum bei medizinischer Rehabilitation nach § 20 SG[X.] VI vom Träger der Rentenversicherung zu leistende Übergangsgeld ist eine solche „entsprechende gesetzliche Leistung“ (vgl. [X.]/Neffke/Pielok [X.]/TV-L 5. Aufl. § 22 [X.] Rn. 36; [X.] in HK-[X.]/TV-L 4. Aufl. § 22 Rn. 61 ; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] § 22 Stand November 2020 Rn. 273; [X.] in [X.] [X.]d. IV E § 22 Stand April 2020 Rn. 94; [X.]eckOK [X.]/[X.] [X.]-AT § 22 Stand 1. Oktober 2012 Rn. 26a ; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] § 22 Stand September 2013 Rn. 223). Dies entspricht dem Zweck der Absicherung der [X.]eschäftigten im Krankheitsfall (vgl. [X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 33/16 R - Rn. 39).

2. Die Klägerin erhielt vom 5. März 2015 bis zum 17. Mai 2015 unstreitig Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung [X.]und iHv. kalendertäglich 60,29 [X.]. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten handelt es sich hierbei - abgesehen von einem etwaigen [X.]eitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung - um die durch den Zuschuss aufzustockende „tatsächliche [X.]arleistung des [X.]“ iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung unter [X.]erücksichtigung des sozialrechtlichen Zusammenhangs.

a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V den Anspruch auf einen (weiteren) Zuschuss des Arbeitgebers an „gesetzliche Leistungen“ geknüpft und damit von der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung der Leistungen von Sozialversicherungsträgern abhängig gemacht. Eine solche dynamische Anbindung an das Sozialrecht ist Tarifvertragsparteien gerade im öffentlichen Dienst nicht fremd (vgl. zu § 22 Abs. 4 [X.]-AT [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 155, 88; zu § 33 [X.]-AT [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 41; zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] - Rn. 23; zur Ausgleichszahlung nach dem TV Um[X.]w [X.] 5. September 2019 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 167, 382; aus der Privatwirtschaft vgl. bzgl. § 20 [X.] Einzelhandel [X.] [X.] 13. Februar 2002 - 5 [X.]). Die Abhängigkeit des tariflichen Anspruchs vom Sozialrecht zeigt sich auch in der von § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V vorgegebenen [X.]erechnung der Höhe des Zuschusses. Maßgeblich ist demnach der Unterschiedsbetrag zwischen den „tatsächlichen [X.]arleistungen des [X.]“ und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]-V zu bestimmenden [X.].

b) Aus der Formulierung „tatsächlichen [X.]arleistungen des [X.]“ lässt sich aber nicht entnehmen, ob und ggf. in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge bei der [X.]erechnung der [X.] nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V zu berücksichtigen sind. Der [X.]egriff der „[X.]arleistung“ stellt lediglich klar, dass es sich um eine Sozialleistung handelt, die keine Dienst- oder Sachleistung ist (vgl. [X.] 22. April 1998 - 5 [X.] - zu II 1 b der Gründe; 21. August 1997 - 5 [X.] - zu 3 der Gründe; [X.]reier/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] § 22 Stand März 2020 Rn. 191 f.; [X.] in HK-[X.]/TV-L 4. Aufl. § 22 Rn. 70; [X.]/Wiesend-Rothbrust [X.] [X.] 6. Aufl. § 22 [X.]-V Rn. 81). Auch aus dem Adjektiv „tatsächlich“ lässt sich kein Rückschluss auf die Höhe des Zuschusses ziehen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an die Festsetzungen des [X.] gebunden sein soll und keine eigene [X.]erechnung der Sozialleistung vornehmen muss (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] § 22 Stand November 2020 Rn. 280; [X.]eckOK [X.]/[X.] [X.]-AT § 22 Stand 1. Oktober 2012 Rn. 29).

c) Entsprechend der tariflichen Verknüpfung mit dem Sozialrecht hängt die [X.]erücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der [X.]erechnung der [X.] davon ab, wer nach den sozialrechtlichen Vorgaben die [X.]eiträge zu entrichten hat. Dies ist bei den von § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V erfassten gesetzlichen Leistungen unterschiedlich (vgl. [X.] 31. August 2005 - 5 [X.] - zu 2 c der Gründe).

aa) Im Falle des [X.]ezugs von Krankengeld trägt der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger die Hälfte der [X.]eiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a SG[X.] VI; § 59 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] XI; § 347 Nr. 5 SG[X.] III). Hinzu kommt ggf. der [X.]eitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (vgl. § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SG[X.] XI; [X.]SG 5. Mai 2010 - [X.] 12 [X.] - Rn. 13). Das Krankengeld wird nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-V durch den [X.] ergänzt. Das gesetzliche Krankengeld beträgt [X.] des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der [X.]eitragsberechnung unterliegt ([X.]). Es darf [X.] des [X.] nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SG[X.] V). [X.]eim [X.]ezug von Krankengeld ist nach § 22 Abs. 2 [X.]-V das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld (sog. „[X.]ruttokrankengeld“) aufzustocken. Nur insoweit werden die wirtschaftlichen Nachteile, die [X.]eschäftigten im [X.] entstehen, gemindert. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz nur den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld. Ohne eine ausdrückliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche [X.]elastung des Arbeitgebers um die Differenz von [X.]rutto- und [X.] erhöhen und damit die laut Gesetz vom Arbeitnehmer zu tragenden [X.]eitragsanteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten (so zu § 13 Abs. 3 [X.] Nr. 2 für das Kabinenpersonal der [X.] [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 32; zu § 4 [X.] [X.]augewerbe [X.] 31. August 2005 - 5 [X.] - zu 2 b der Gründe; zu § 20 [X.] Einzelhandel [X.] [X.] 13. Februar 2002 - 5 [X.]; zu § 21 [X.] KLM [X.] 24. April 1996 - 5 [X.] - zu 3 und 4 der Gründe). [X.]ei der [X.]erechnung des [X.]es ist daher das [X.]ruttokrankengeld von der errechneten Nettovergütung in Abzug zu bringen ([X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 24 ff.).

bb) Demgegenüber hat der Leistungsempfänger beim Übergangsgeld nur den etwaigen [X.]eitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen (§ 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SG[X.] XI). Im Übrigen sind von ihm keine [X.]eiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Diese werden vielmehr vollständig vom Leistungsträger getragen (vgl. §  251 Abs. 1 SG[X.] V, § 170 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. b SG[X.] VI, § 347 Nr. 5 Halbs. 2 [X.]uchst. a SG[X.] III, § 59 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] XI iVm. § 251 Abs. 1 SG[X.] V). [X.]eim Übergangsgeld wäre die [X.]ezeichnung „[X.]ruttoübergangsgeld“ somit irreführend, denn die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Sozialleistungsträger festgesetzte „tatsächliche [X.]arleistung“ entspricht bei Elternteilen dem Auszahlungsbetrag und weicht bei [X.] nur äußerst geringfügig von diesem ab. Die zum [X.]ruttokrankengeld ergangene Rechtsprechung kann daher nicht undifferenziert auf das Übergangsgeld übertragen werden (in diesem Sinne aber [X.]/Neffke/Pielok [X.]/TV-L 5. Aufl. § 22 [X.] Rn. 41), obwohl sich auch dieses in Relation zum Nettoarbeitsentgelt bemisst (vgl. § 21 SG[X.] VI iVm. § 46 SG[X.] IX aF bzw. seit 1. Januar 2018 § 66 SG[X.] IX). Maßgeblich für die [X.]estimmung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist vielmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld - evtl. zuzüglich des genannten [X.]eitragszuschlags - und dem [X.] iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]-V. Dies führt im Verhältnis zum Krankengeld zu einer - sozialrechtlich bedingten - [X.]esserstellung der [X.]eschäftigten.

cc) Dieser Unterscheidung zwischen Kranken- und Übergangsgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass § 13 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) zu Gunsten der bis zum 30. September 2005 von § 71 [X.]AT erfassten [X.]eschäftigten abweichend von § 22 Abs. 2 [X.] auf das [X.] abstellt, wobei [X.] als das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld definiert wird (vgl. zu § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder [X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] - Rn. 23). § 13 [X.] bezieht sich ebenso wie § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder ausschließlich auf das Krankengeld in seiner sozialrechtlichen Ausgestaltung. Zudem gilt § 13 [X.] nicht für die [X.]eschäftigten der [X.] im [X.]eitrittsgebiet, welche wie die Klägerin dem [X.]AT-O unterfielen.

3. Die [X.]erechnung des [X.] bzgl. der Höhe des streitgegenständlichen Zuschusses kann nach alledem keinen [X.]estand haben. Würde man zu dem der Klägerin ausbezahlten Übergangsgeld im Rahmen der [X.]erechnung des Zuschusses noch „fiktive Sozialversicherungsbeiträge“, die sie tatsächlich nicht zu tragen hat, hinzuaddieren, würde man die von den Tarifvertragsparteien gewählte Anknüpfung an die Regelungen des Sozialrechts missachten. Dies gilt erst recht bzgl. der Rechtsauffassung der Revision, welche zudem im Ergebnis zu einer Marginalisierung des Zuschusses führen würde.

Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des [X.] aber insoweit iSv. § 561 ZPO als richtig, als die Klägerin jedenfalls den ausgeurteilten [X.]etrag von 891,33 [X.] brutto als Zuschuss beanspruchen kann. Die ihrer Klageforderung von 1.679,00 [X.] zu Grunde gelegte [X.]erechnung wäre nicht zu beanstanden, wenn sie keinen [X.]eitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen hätte. Anderenfalls wäre die Differenz so gering, dass der [X.]etrag von 891,33 [X.] brutto nicht unterschritten würde. Gleiches gilt für die von der [X.]eklagten im Rahmen einer Aufrechnung angeführte Überzahlung von 133,12 [X.]. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Aufrechnung im Revisionsverfahren noch möglich gewesen wäre.

III. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel     

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    J. Kühner    

        

    [X.]     

                 

Meta

6 AZR 215/20

29.04.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 28. März 2018, Az: 7 Ca 1054/17, Urteil

§ 20 SGB 6, § 22 Abs 1 TVöD-V, § 22 Abs 2 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 AZR 215/20 (REWIS RS 2021, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6359

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