Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 2/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4690

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[X.][X.]/07 vom 5. März 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die [X.], kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. [X.], [X.]uss vom 5. März 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten [X.]uss wird abgelehnt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist geklärt. Wählt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger un-günstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (Braun/Lang, [X.], 3. Aufl., § 295 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 6; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 14 c; Graf-Schlicker/[X.], In-sO § 295 Rn. 4; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 295 Rn. 6 im [X.] an [X.] [X.] 2002, 163, 164). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des Senats zu § 4c Nr. 5 [X.]. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die [X.] zuzumuten, in die [X.] zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der [X.] zukommen zu lassen ([X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 65/07, [X.], 624, 625 Rn. 5). Nach den Grundsätzen der Individual-zwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2005 - [X.], [X.], 2324, 2325; [X.], [X.], 2606, 2608 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstoßen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. 2 Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] beurteilt. Dies ist eine zuläs-sige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 2. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 145 [X.][X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 6 T 548/06 -

Meta

IX ZB 2/07

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 2/07 (REWIS RS 2009, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4690

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