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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver-fahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. 1 Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-ung auch auf eine Verletzung der in § 295 [X.] genannten Mitwirkungsoblie-genheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 ([X.] ZB 90/03, [X.], 1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des [X.] im Sinne der §§ 295, 296 [X.] im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 [X.], wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. 4 2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich-nete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an. 5 3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines [X.] zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei-nem Beschluss vom 22. Mai 2003 ([X.] ZB 456/02, [X.], 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 ([X.], 139, 6 - 4 - 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten [X.] glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 [X.] zulässigen Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufge-worfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege-richt hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer-stattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem [X.] bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu-geflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, [X.] sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von [X.] in dem hier gegebenen Fall vor- - 5 - liegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 [X.][X.], Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -
Meta
05.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 227/04 (REWIS RS 2006, 4099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4099
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