Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 227/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver-fahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. 1 Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-ung auch auf eine Verletzung der in § 295 [X.] genannten Mitwirkungsoblie-genheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 ([X.] ZB 90/03, [X.], 1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des [X.] im Sinne der §§ 295, 296 [X.] im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 [X.], wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. 4 2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich-nete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an. 5 3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines [X.] zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei-nem Beschluss vom 22. Mai 2003 ([X.] ZB 456/02, [X.], 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 ([X.], 139, 6 - 4 - 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten [X.] glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 [X.] zulässigen Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufge-worfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege-richt hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer-stattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem [X.] bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu-geflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, [X.] sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von [X.] in dem hier gegebenen Fall vor- - 5 - liegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 [X.][X.], Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -

Meta

IX ZB 227/04

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 227/04 (REWIS RS 2006, 4099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.