Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. VIII ZR 146/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3137

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 146/05 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Revision des Beklagten wird gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 22. März 2006 Bezug genommen (§§ 552 a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 20. April 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen Fernwärme und [X.] kein Unterschied besteht. Entscheidend ist vorliegend allein, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien in § 7 klar zwischen einer —zentralen Heizungsanlagefi (geregelt in Nr. 4) und —[X.] (geregelt in Nr. 5) unterscheidet. Die gemieteten Räume werden von einer zentralen Heizungsanlage (im Haus) versorgt. In den vom Beklagten geltend gemachten Nachzahlungen sind jedoch Kostenarten enthalten, die nicht unter § 7 Nr. 4 des [X.] subsumiert werden können. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 3a [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2005 - 62 S 17/05 -

Meta

VIII ZR 146/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. VIII ZR 146/05 (REWIS RS 2006, 3137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3137

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