1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
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