Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 115/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3488

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[X.][X.]/05 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3 a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier: Versorgungswerk der Architektenkammer [X.]) ist ein infolge hinausgeschobenen Bezugs von [X.] erhöhter Zugangsfaktor in-soweit zu berücksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hi-nausgeschoben worden ist (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - [X.], 1455 ff. und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). b) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] sind im Anwartschafts- und im [X.] volldynamisch (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - [X.] 45/01 - [X.], 430 ff.). [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 115/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des [X.] - des [X.] vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - [X.] vom 7. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2 des [X.] angeordnete Realteilung in Höhe von 1.134,81 • (statt 1.135,87 •) durchzuführen ist. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] trägt der Antragsteller. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] am 6. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 10. August 1939) am 25. Juni 2004 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, geboren am 30. April 1936) 1 - 3 - durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 2 Während der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 31. Mai 2004; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau [X.] der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 2) in Höhe von 86,21 • monatlich (nicht wie vom [X.]) und bezogen auf den 31. Mai 2004. Sie erhält seit dem [X.] 2002 eine gesetzliche Altersrente. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1977 Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1). Dort hat er bis zum Ende der Ehezeit ein Versorgungsanrecht aufgrund von Beiträgen erworben, das unter Zugrundelegung eines Deckungskapitals von 270.867,04 • jährlich 23.856,53 • (monatlich 1.988,04 •) beträgt. Bei [X.] (31. Mai 2004) war der damals 68 Jahre alte Ehemann noch als freier Architekt tätig; Rentenleistungen der [X.] bezog er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die zum 31. Mai 2004 erlangte mo-natliche [X.] beträgt (37 Monate x 0,5 % = 18,5 %; 1,185 x 1.988,04 • =) 2.355,83 •, wofür das [X.] ein Deckungskapital von 320.977,13 • bildet. Nach § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung erhöht sich dabei für jeden Monat, um den der Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (beim Antragsteller mithin ab 1. Mai 2001), die Rente um 0,5 %. Das [X.] lässt nach § 36 a seiner Satzung die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 [X.] zu. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anwartschaft des Ehemannes bei dem [X.] unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung (1,185) mit 2.355,83 • bewertet. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, dass es durch Realteilung für die Ehefrau zu Lasten der [X.] - 4 - sorgung des Ehemannes eine Anwartschaft in Höhe von ([2.355,83 - 84,09] : 2 =) 1.135,87 • auf ein bei dem [X.] einzurichtenden Konto begründet hat. 4 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] die Ent-scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass es die Realteilung zu Gunsten der Ehefrau nur in Höhe von 950,91 • angeordnet hat. Dabei hat das [X.] den erhöhten Zugangsfaktor außer Betracht gelassen und ist von einer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des [X.]es bei dem [X.] von nur 1.988,04 • ausgegangen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie eine Bewertung des Anrechts bei dem [X.] unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 der Satzung erreichen möchte. 5 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 6 1. Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 2073 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom [X.] bei dem [X.] erworbenen [X.] seien im [X.] nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu bewerten. Der zu berück-sichtigende Ehezeitanteil dieses Anrechts betrage 1.988,04 • und errechne sich ohne den Erhöhungsfaktor nach § 27 Abs. 2 der Satzung, der dem Ehemann wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme des [X.]es nach [X.] des 65. Lebensjahres gewährt werde. Zwar sei grundsätzlich der [X.] einer erworbenen Anwartschaft zu berücksichtigen, soweit mit einer verän-7 - 5 - derten Rentenleistung nicht zu rechnen sei. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Zahlbetrag einer Rente auf Grund eines persönlichen Zugangsfaktors ändere. So führten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 77 [X.] und bei der Beamten- bzw. Richterversorgung gemäß §§ 14 Abs. 3 [X.], 46 DRiG ein besonderer Zugangsfaktor abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruch-nahme des [X.]es zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung. Aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe sich aber ausdrücklich, dass der [X.] bei der Berechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen [X.] außer Betracht bleiben müsse. Da kein Grund für eine andere Bewertung bei Beamten bestehe, sei auch bei einer Beamtenversor-gung grundsätzlich von dem Zugangsfaktor 1,0 auszugehen. Der davon abwei-chende Zugangsfaktor gleiche allein Vorteile wegen eines längeren (vorgezo-genen) Leistungsbezugs oder Nachteile eines kürzeren Leistungsbezugs we-gen eines über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginns aus. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung würden Entgeltpunkte für die Grund-bewertung der Anwartschaften herangezogen und nicht durch den [X.] veränderte Entgeltpunkte. Dahinter stehe die Wertung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass dieser Faktor allein ein Ausgleich für die persönliche Entschei-dung über den Zeitpunkt des [X.] darstelle. Er betreffe nur den [X.] Bezieher von [X.] und müsse im Versorgungsausgleich [X.] bleiben. Vorliegend habe der Antragsteller während der Ehe das [X.] trotz Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen. Die eheli-chen Lebensverhältnisse seien deshalb von seinem Erwerbseinkommen und den weiter erfolgten Zahlungen an das Versorgungswerk geprägt gewesen. An der bis zum [X.] eingetretenen Erhöhung des Anrechts partizipiere die Ehefrau insoweit, als nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.]es (30. April 2001) bestehende Anwartschaft in den Wertausgleich einbe-8 - 6 - zogen werde, sondern diejenige Anwartschaft, die der Ehemann durch Bei-tragszahlung bis zum [X.] (30. Mai 2004), d.h. bis kurz nach [X.] seines 68. Lebensjahres geleistet habe. Die Differenzierung zwischen dem durch Beitragszahlung erworbenen Anspruch, an dem die Ehefrau beteiligt werde, und dem unter Berücksichtigung des erhöhten [X.] Anspruch rechtfertige sich daraus, dass der Zugangsfaktor nur den persön-lichen Nachteil des späteren [X.] durch höhere Rentenzahlungen ausgleiche. Dieser Nachteil bemesse sich bei der bereits eine Rente beziehen-den Ehefrau anders als bei dem Ehemann, der zum [X.] gerade noch kein [X.] in Anspruch genommen habe. In den Fällen des voraus-sichtlich kürzeren [X.] sei dieser Alterszuschlag somit als persönliche Leistung aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen des [X.] dem Pflichtigen zuzugestehen, wobei ein hiervon völlig unabhängiger unterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverhältnisse zu einer tatsächli-chen Halbteilung der Gesamteinkommen führen könne. Da das Anrecht bei der [X.] volldynamisch sei, habe keine [X.] unter Anwendung der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Für die Ehefrau ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,91 • monatlich. Der Ausgleich habe entsprechend der Satzung des [X.] durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 [X.]) zu erfolgen. 9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 10 2. Das [X.] ist allerdings zu Recht von einer Volldynamik des Anrechts bei dem [X.] im Leistungs- und Anwartschaftsstadium und [X.] von der Entbehrlichkeit einer Umrechnung des vom Versorgungsträger [X.] - 7 - geteilten Wertes nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung ausgegangen. 12 Bei Anwartschaften und Leistungen der [X.] handelt es sich um im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierte Anrechte. Diese können eine Wertsteigerung sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.] nur dann erfahren, wenn der Versorgungsträger einen Überschuss erwirtschaftet, der dadurch möglich wird, dass er aus dem angesammelten Kapital höhere [X.] erzielt als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorherge-sehen verschiebt. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 a Abs. 4 der [X.]-Satzung muss die Vertreterversammlung dann die Verwendung des Überschusses für eine entsprechende Leistungsanhebung beschließen. Trotz des fehlenden Rechtsanspruches des Versicherten auf solche Anhebungen sind die Anrechte bei dem [X.] als volldynamisch zu behandeln, sofern sie infolge der Überschussverteilung tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie der Wert von Anrechten der in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Maßstabversorgungen (vgl. zur Dynamik von Anrechten bei dem [X.] Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - [X.] 45/01 - [X.], 430, 431). Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der An-rechte, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Se-natsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 863 f.). Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] sind im Vergleichszeitraum 1995 bis 2004 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung um durchschnittlich 1,059 % p.a. gestiegen. Die Anrechte 13 - 8 - bei dem [X.] haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwart-schaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, nämlich durchschnittlich 1,36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Fi-nanzierungssystem des [X.] nicht geändert haben, durfte das Oberlandesge-richt in [X.]gelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine [X.] Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 864 und vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die tatsächliche Wertentwicklung bis 2007 bestätigt diese Prognose: Im Zeitraum 2005 bis 2007 wurden die Anwartschaften und laufenden Renten bei dem [X.] nur einmal erhöht, und zwar im [X.] um 2,0 % (mitgeteilt auf der Homepage des [X.]). Die gesetzlichen Renten wurden innerhalb dieses Zeitraums lediglich um 0,51 % (im [X.]) angehoben. 3. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der auf § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung beruhende erhöhte Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. 14 a) [X.] des erhöhten Zugangsfaktors folgt nicht aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Bewertungsregel, wonach der Zugangsfaktor für die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der Systematik des § 1587 a Abs. 2 BGB ausschließlich auf Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - [X.], 1455, 1457 f. und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.). 15 b) Die Bewertung des Anrechts bei dem [X.] unterliegt im [X.] hingegen der eigenständigen Regelung des § 1587 a Abs. 2 16 - 9 - Nr. 4 c BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - [X.] 45/01 - [X.], 430, 431 und vom 4. Oktober 1990 - [X.] 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311), denn nach § 30 [X.]-Satzung berechnet sich die Jahresrente unmittelbar nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten und geschulde-ten Beiträge. 17 Auch nach dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist aber ein auf vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme von [X.] beruhender individueller Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts unbeachtlich. Ein unter diese Bewertungsregel fallendes Anrecht ist danach im Versorgungsausgleich mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängig-keit des Scheidungsantrages der Versorgungsfall eingetreten wäre. Der erhöhte Zugangsfaktor aus § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung beruht indessen nicht unmittel-bar auf den vom Versicherungsnehmer entrichteten Beiträgen, sondern auf den Monaten, in denen er trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze keine Renten-leistungen in Anspruch genommen hat. c) Allerdings ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zur Vermeidung verfas-sungswidriger Ergebnisse dahin auszulegen, dass auch ein infolge hinausge-schobenen [X.] erhöhter Zugangsfaktor bei der Bewertung eines Anrechts zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zurückgelegten Kalendermo-nate des Hinausschiebens des [X.] in die Ehezeit fallen. 18 [X.]) Nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbtei-lungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehe-zeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschlüsse 19 - 10 - vom 7. Dezember 2005 - [X.] 197/04 - [X.], 321, 322 und vom 15. Januar 1992 - [X.] 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). Der [X.] lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-fende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit seinem zum Stichtag [X.] tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale des [X.]s Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - [X.], 1455, 1458 und vom 13. Mai 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 918, 919). Von diesem gedanklichen Ansatz her hat der Senat für Anrechte der ge-setzlichen Rentenversicherung und für sonstige Anrechte [X.]. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherungen gel-tenden Grundsätzen bemessen, entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein verminderter Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen [X.] nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Soweit aber die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen [X.] in die Ehe-zeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine Altersrente mit dem Zu-gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann. Eine fiktive Berechnung des [X.] mit diesem Faktor entspricht deshalb nicht dem wirklichen Wert der Versorgung am Ende der Ehezeit. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrund-satz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit [X.] bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeiti-gen [X.] in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - [X.], 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; kritisch hierzu: [X.] NJW 2008, 271 ff.; 20 - 11 - Rahm/Künkel/[X.] Handbuch des [X.]. [X.]. 135 ff.; [X.] NZS 2006, 240, 242 ff.; Gutdeutsch [X.] 2007, 358 f.). 21 [X.]) Vorliegend wird der tatsächliche Wert des Anrechts des Ehemannes bei dem [X.] zum Stichtag [X.] nicht nur durch den Prozentsatz der geleisteten Beiträge (§ 30 Abs. 4 [X.]-Satzung) bestimmt, sondern auch durch den erhöhten Zugangsfaktor infolge des in der Ehezeit um 37 Monate über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Leistungsbe-ginns (§ 27 Abs. 2 [X.]-Satzung). Der auf die Ehezeit bezogene Anspruch des Ehemannes ist wegen dieses Faktors auf ein monatliches [X.] von 2.355,83 • und nicht lediglich 1.988,04 • gerichtet. Führte man den [X.] ohne Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors mit der (geringe-ren) fiktiven Anwartschaft von 1.988,04 • monatlich durch, so betrüge der [X.] der Ehefrau weniger als die Hälfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungen, nämlich nur ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,92 • monatlich. Dem Ehemann verblieben dabei von seiner in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft rechnerisch 2.355,83 - 950,92 = 1.404,91 •, während die Ehefrau über insgesamt nur (86,21 + 950,97 =) 1.037,18 • verfügte. Dieses Ergebnis widerspräche dem im Versorgungsaus-gleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. für die Berücksichtigung eines [X.] Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a Rdn. 243). [X.]) Der Senat teilt nicht die in der Literatur vereinzelt erhobenen [X.], der auf einem erhöhten Zugangsfaktor wegen hinausgeschobenen [X.] beruhende Zuwachs einer Versorgung sei kein dem Wertausgleich nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegendes Anrecht ([X.]/[X.] 22 - 12 - BGB [X.]O § 1587 a Rdn. 122; vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 1587 a Rdn. 243). 23 Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich [X.] und Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermö-gens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rah-men der Ehescheidung auszugleichen sind. Ihr Zweck ist es dabei, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungs-ausgleich auszuschließen, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhen. Dies sind z.B. Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungs-charakter und Leistungen mit rein [X.] Zielsetzung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 66/07 - [X.], 770, 773). Die erhöhte Anwart-schaft des Ehemannes gegenüber dem [X.] beruht jedoch darauf, dass der anhand geleisteter Beiträge ermittelte Rentenanspruch später als von der [X.] für den Regelfall vorgesehen in Anspruch genommen und deshalb mit einem erhöhten Zugangsfaktor berechnet wird. Sie ist deshalb vom berechtig-ten Ehegatten durch einen vorübergehenden Verzicht auf fällige [X.] erworben worden, den der andere Ehegatte finanziell oder durch die tat-sächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgetragen hat. Der Zuwachs der Versorgung ist deshalb, soweit die für den erhöhten [X.] maßgeblichen Kalendermonate in die Ehezeit fallen, auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen (so i.E. [X.]/[X.] [X.]O § 1587 a Rdn. 243). d) Zu Unrecht wendet das [X.] ein, der erhöhte [X.] müsse im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, weil er - [X.] als die nach dem 65. Lebensjahr noch geleisteten Beiträge, die über § 30 24 - 13 - Abs. 4 [X.]-Satzung unmittelbar in den Rentenanspruch und damit in den Versorgungsausgleich Eingang fänden - nur ein Ausgleich für die Auswirkung der persönlichen Entscheidung des Ehemannes über den (hinausgeschobenen) Zeitpunkt seines Rentenbezuges sei und damit auch nur dessen individuelle Nachteile kompensiere (so aber [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 122). [X.]) Zunächst spielt es für die Bewertung eines dem Versorgungsaus-gleich unterliegenden Anrechts keine Rolle, ob ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Umstand (hier der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente bei der [X.]) auf einer persönlichen Entscheidung des [X.] oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht. § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit an-gelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im [X.] eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide [X.] einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der Vergangenheit in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten haben (vgl. [X.] FamRZ 2003, 1173). Unerheblich ist, wer von beiden Ehegatten das Anrecht in der Ehezeit erwirtschaftet bzw. ob der andere Ehegatte von dem Er-werb gewusst hat. Auf eine Mitverursachung des ehelichen Erwerbs von [X.] durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommt es im [X.] gerade nicht an (vgl. [X.]/[X.]. Vorb. v. § 1587 Rdn. 1). 25 Die Ehefrau musste die Entscheidung des Ehemannes, das Anrecht bei der [X.] trotz Erreichens der Altersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen, unabhängig von ihrem Einverständnis faktisch mittragen (vgl. für den Fall eines verminderten Zugangsfaktors [X.]/[X.] [X.]O § 1587 a Rdn. 241). Während der Monate des hinausgeschobenen [X.] stand das [X.] - 14 - tersruhegeld für ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht zur Verfü-gung, die tatsächliche Ausgestaltung der Ehegemeinschaft war durch die [X.] Berufstätigkeit des Ehemannes geprägt. Bei einem Fortbestand der Ehe wäre der erhöhte Zugangsfaktor mittelbar ab Leistungsbeginn auch der Ehefrau durch eine Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegemein-schaft zugute gekommen. Bei einem Vorversterben des Ehemannes hätte der Zugangsfaktor zudem die Höhe der ihr nach § 29 Abs. 1 [X.]-Satzung zuste-henden Witwenrente beeinflusst, die nach § 32 Abs. 1 [X.]-Satzung im [X.] von 60 % des Anspruchs des Ehemannes auf [X.] gewährt wird. Der hinausgeschobene Bezug der Altersrente hat während der Ehezeit auch die individuelle (Versorgungs-)Situation der Ehefrau geprägt, weshalb der erhöhte Zugangsfaktor nach § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung im Versorgungsausgleich nicht zu deren Lasten unberücksichtigt bleiben darf. [X.]) Dem kann nicht mit der Auffassung des [X.]s entge-gengehalten werden, der durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme des [X.]es verursachte und durch den erhöhten Zugangsfaktor kompen-sierte Nachteil berechne sich bei der Ehefrau anders als beim Ehemann, der Inhaber des Rentenanspruchs sei. Zwar will der Versorgungsträger durch die Gewährung eines erhöhten Zugangsfaktors den Nachteil ausgleichen, der dem Versorgungsberechtigten durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme von [X.] entstanden ist. Insoweit trägt der Zugangsfaktor einer [X.] Leistungsdauer an den [X.], der ein anderes versi-cherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte ([X.]/[X.] 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 29). Indes ist es dem [X.] grundsätzlich fremd, bei der Ermittlung des nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten [X.] von dem objektiven Wert eines Anrechts zum Stichtag [X.] nur deshalb Abstriche zu machen, weil beim [X.] Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den 27 - 15 - Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim [X.]. 28 e) Die Bewertungsregelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist deshalb zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und im Hinblick auf [X.]. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein erhöhter [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, soweit die bereits [X.] Kalendermonate des Hinausschiebens des [X.] in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die Erhöhung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, hat der erhöhte Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des [X.] keinen Bezug zur Ehezeit und bleibt außer Betracht. Denn nur soweit die bereits [X.] Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum [X.] bereits fest, in welchem Umfang die Rente des Versicherten mit einem [X.] Zugangsfaktor zu berechnen ist. Der Anspruchsberechtigte kann [X.] jederzeit durch eine Inanspruchnahme des [X.]es bewirken, dass sich der Zugangsfaktor nicht weiter erhöht. 29 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Unter Berücksichti-gung des Erhöhungsfaktors nach § 27 Abs. 2 [X.]-Satzung verfügt der [X.] über im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 2.355,83 • monatlich zu berücksichtigende volldynamische [X.] bei der [X.]. Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das [X.] gesetzliche [X.] in Höhe von 86,21 • monatlich erworben; ihr Ausgleichsanspruch beträgt ([2.355,83 - 86,21] : 2 =) 1.134,81 •. 30 a) Nach § 36 a [X.]-Satzung findet der Ausgleich eines bei dem [X.] bestehenden Anrechts durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 [X.]) statt. Der [X.] - 16 - rechtigte erhält dabei ein eigenes Anrecht [X.]. § 25 [X.]-Satzung auf einem beim Versorgungswerk einzurichtenden [X.] ([X.], 937). Wie ein dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, dem ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt, rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist, kann der Versorgungsträger im Rahmen seines vom [X.] gewollten [X.] regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - [X.] 145/94 - [X.] 1997, 5; [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 14 ff.; [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] Rdn. 22). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa (aus-gehend vom Nominalbetrag) die Versicherung der halben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente oder die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des [X.] Anrechts. Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vor-gesehene Verfahren ist dabei verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Er-gebnissen führt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - [X.] 145/94 - [X.] 1997, 5). Eine ausdrückliche Regelung enthält die Satzung des [X.] hierzu zwar nicht. Die Formulierung in § 36 a Abs. 2 [X.]-Satzung, wonach ein [X.]sberechtigter "die Anwartschaft oder den Anspruch auf [X.] (–) durch Versorgungsausgleich" erhält, knüpft jedoch nicht an das [X.], sondern an den Nominalbetrag des [X.] an. Deshalb hat der Vollzug der Realteilung durch Halbierung der vom [X.] in der Ehe erworbenen Monatsrente zu erfolgen (so für den Aus-gleich für Anrechte bei dem [X.] auch [X.], 937). 32 b) Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Be-schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der [X.] - 17 - be zurückzuweisen, dass die in Ziff. 2 des [X.] angeordnete Realteilung nur in Höhe von 1.134,81 • monatlich durchzuführen ist. [X.] [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 F 227/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 2 UF 8/05 -

Meta

XII ZB 115/05

11.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 115/05 (REWIS RS 2008, 3488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3488

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