Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 134/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3746

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[X.][X.]/07 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3 a) Zur Realteilung von Anrechten des [X.]. b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszuglei-chenden Anrechts entsprechen. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - [X.] 134/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs. 1 Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der [X.] - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - 2 - 3 - rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. 3 In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien [X.] in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 • und die Ehefrau in Höhe von 146,84 •, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als Ende der Ehezeit. Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf be-rufsständische Altersversorgung bei dem [X.] ([X.] zu 1, im Folgenden: [X.]) erworben, die der Versorgungsträger für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebens-jahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 persönlicher durchschnittlicher Bei-tragsquotient x 47,72 • [X.] =) 1.431,60 • errechnet hat. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es neben dem Ausgleich der gesetzlichen [X.] im Wege des Rentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere [X.] der [X.] im Wege der Realteilung ausge-glichen hat. Insoweit hat es die [X.] verpflichtet, zum Ausgleich der dort für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwart-schaften für die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur [X.] von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001 und fällig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschließen. 5 Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Entscheidung abgeändert. Das Rentensplitting hat es den neuen Auskünften der [X.] (weitere Beteiligte zu 2) angepasst. Im Übrigen hat es die [X.] verpflichtet, zu Lasten 6 - 4 - der für den Ehemann bestehenden [X.]en und zu Guns-ten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente in Höhe von 402,27 • mit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010. 7 Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechts-beschwerde der Ehefrau. I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 1. Das [X.] hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der ge-setzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwart-schaften des Ehemannes in Höhe von ([246,28 • - 146,84 • =] 99,44 • / 2 =) 49,72 • auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht [X.] und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. 9 Daneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die [X.]en des Ehemannes bei der [X.] im Wege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die Höhe der von der [X.] an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruch-10 - 5 - teil entrichteter Beiträge, noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungs-schlüssel, sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratierlich zu bemessen. 11 Die maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt liege gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar könne der [X.] bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge einer Erhöhung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus-schieben. Die dann eintretende Kürzung oder Erhöhung der Altersrente zeige allerdings, dass die Satzung der [X.] - abwei-chend von der Altersgrenze des § 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei deswegen auf die [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen. Die Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begon-nen, weil der Ehemann seit dieser [X.] als Notarassessor und später als Notar tätig gewesen sei und diese Tätigkeit über die Übergangsregelung und die da-nach anzurechnenden Versicherungsjahre in die Höhe der [X.]ischen [X.]versorgung eingegangen sei. Nach § 1587 Abs. 1 BGB finde der [X.] statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit Anwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden seien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Beschäftigung so [X.] sei, dass der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlage-nen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine [X.] verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen [X.] - 6 - spruch hierauf - die künftige Gewährung einer Versorgung in hohem Maße als gesichert angesehen werden könne, weil sie in der Vergangenheit gewährt wurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einrichtung auch für die Zukunft davon ausgegangen werden könne. Weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur Gründung der [X.] für alle aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von der [X.] eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann auch während seiner Tätigkeit als Notarassessor und Notar in der [X.] vor [X.] 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im [X.] zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die [X.] der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsor-geeinrichtung fortgesetzt habe. Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom 2. Januar 1978 bis zum 31. März 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Le-bensjahr des Ehemannes bezogenen [X.]en in Höhe von 804,54 •. Die Hälfte dieses Betrages, mithin 402,27 •, seien deswegen zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen. 13 Der Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der Realteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den aus-gleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstan-den, weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer [X.] aller bedeutsamen Umstände zu einer angemessenen, d.h. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhan-denen Anwartschaften führe. Insoweit bestehe für das Gericht auch nur eine 14 - 7 - eingeschränkte Prüfungskompetenz, nämlich darauf, ob die Durchführung der Realteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des aus-gleichsberechtigten Ehegatten führe. Allein der Umstand, dass der für die [X.] unter Umständen für die später zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen könne, wie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, könne eine unange-messene Benachteiligung nicht begründen; etwaige erhebliche Abweichungen könnten im Rahmen einer Abänderung nach § 10 a [X.] geltend gemacht werden. Zwar beschränke die Satzung der [X.] die durch Realteilung zu begründenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter Ausschluss von Anwartschaften auf eine Invaliditätsrente. Auch das führe im vorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine [X.] sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine Absicherung für einen Invaliditätsfall mehr erlangen könne. Nach § 43 [X.] könnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente we-gen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre [X.] für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und zudem die [X.] erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen könne die Ehefrau nach eigenem Vorbringen nicht mehr erfüllen. Da § 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum Zwecke der Realteilung eine Lebensversicherung über den vom Gericht festge-setzten Betrag abzuschließen sei, habe das Gericht nicht darüber zu befinden, welchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk [X.] habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] beste-henden Anwartschaften für die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen Rente in Höhe des [X.] von 340,18 • (richtig: 15 - 8 - 402,27 •) abzuschließen habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats. 16 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 17 a) Im Ansatz zu Recht ist das [X.] bei der Bemessung der auszugleichenden [X.] des Ehemannes allerdings von der Regelung in § 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach errechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes aus dem Produkt des [X.]es, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen [X.]. aa) Als [X.] hat das [X.] den vom Versorgungsträger in § 13 Abs. 2 der Satzung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 festgesetzten Betrag von 47,72 • berücksichtigt. Schon dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der öffentlich-rechtliche [X.] auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das [X.] deswegen von dem [X.] am 31. Dezember 1994, als dem Ende der Ehezeit, hätte ausgehen müssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder - wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus sogar eine Volldynamik der [X.] ergibt, ist für die Berech-nung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zunächst uner-heblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen. 18 [X.]) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach § 13 Abs. 3 der Satzung u.a. die Jahre, in denen Beiträge nach der Satzung entrichtet worden sind. Solche Beiträge hat der Ehemann seit Gründung des Versorgungswerks 19 - 9 - zum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit dem 2. Januar 1978 zunächst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als Notar tätig. Vor der Gründung der [X.] wäre ihm im Alters- oder Invaliditätsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der freiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung [X.] worden. Solche Leistungen werden nach § 20 der früheren Satzung vom 7. Juni 1991 seit Gründung der [X.] nicht mehr gewährt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei [X.] der Satzung in [X.] als Notare tätig waren, nach § 30 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebens-jahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt. Ausgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das [X.] für den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht eine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings verkürzt bzw. verlängert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit bei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebens-jahres um die entsprechende Anzahl der Monate (§ 30 Abs. 1 Satz 4 der [X.]). 20 [X.]) Soweit das [X.], der Auskunft der [X.]ischen [X.]versorgung folgend, einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotien-ten von 1,0 berücksichtigt hat, wird dies von den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der [X.] ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verhältnis der gezahlten Beiträge zu den Regelpflichtbeiträgen. Zwar ist der monatliche Re-gelbeitrag durch die Satzungsänderung zum 1. Januar 2004 von früher 600 DM (§ 16 Abs. 2 der früheren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 158, 160 [X.] (§ 22 21 - 10 - Abs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergan-genheit erworbenen durchschnittlichen [X.]. Denn danach ent-spricht der frühere [X.] für die [X.] bis Ende 2003 dem neuen [X.], sodass die in dieser [X.] gezahlten Beiträge weiterhin an dem früheren [X.] gemessen werden. Das [X.] hätte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nach-gehen müssen, der Ehemann habe während der Ehezeit zumindest zeitweilig höhere Zahlungen als den [X.] in das Versorgungswerk ein[X.]. In diesem Fall hätte der Ehemann möglicherweise einen höheren durch-schnittlichen [X.] als 1,0 erworben und nach der Übergangsrege-lung in § 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauf-fassung des [X.]s handelt es sich bei den Anwartschaften des Ehemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von § 30 Abs. 2 der Satzung, für die der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist. 22 b) Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] allerdings davon aus-gegangen, dass der Ehezeitanteil der [X.]en des Ehe-mannes bei der [X.] zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu berechnen ist. 23 aa) Die Höhe dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist über den Beitragsquotien-ten auch von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Die vorrangig gelten-de Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschlägig. 24 [X.]) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren [X.] sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst. Das ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator 25 - 11 - einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die Höhe der Altersrente aber zusätzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abhängig. Auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem Bruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der [X.] Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags zum [X.] abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). [X.]) Schließlich bemisst sich die Höhe dieser Altersversorgung auch nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst [X.], die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zuge-hörigkeit zu dem Versorgungswerk ([X.]faktor), die Höhe der geleisteten Beiträ-ge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition. [X.]- und Wertfaktor können dabei auch zu einer einzigen Rechengröße (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder [X.]) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitan-teil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversiche-rung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). 26 Dem entspricht die [X.] hier nicht. Zwar ist der [X.] mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den Versicherungsjahren und dem durchschnittlichen [X.] mit den 27 - 12 - Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen der Besitzschutzregelung in § 30 der Satzung können die Versicherungsjahre hier aber nicht - wie nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversiche-rung erforderlich - einzelnen [X.]en während oder außerhalb der Ehe zugeord-net werden. Denn die zu berücksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist auf die Gesamtbeschäftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gründung der [X.]ischen [X.]versorgung) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als 27 Jahre ausmacht. [X.]) Das [X.] hat den Ehezeitanteil der [X.]ischen [X.]versorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamt-versicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - [X.] 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - [X.]/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.). 28 c) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings eben-falls nicht frei von [X.]. 29 aa) Als Beginn der für die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu berück-sichtigenden [X.] hat das [X.] - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - den 2. Januar 1978 berücksichtigt, weil der Ehemann an diesem [X.] ernannt worden und sodann ununterbrochen als [X.]assessor und Notar tätig geworden ist. 30 Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die Tätigkeit des Ehemannes vor der Gründung der [X.] zu einer Versorgung über die freiwillige Fürsorgeeinrichtung der [X.]ischen Notarkammer geführt hätte und dies über die Übergangsregelung in § 30 der 31 - 13 - Satzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die Höhe der [X.] des Ehemannes genommen hat. Im Gegenzug sind nach § 20 der (früheren) Satzung der [X.]ischen Notarver-sorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der früheren freiwilligen Fürsor-geeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der [X.] unter Berücksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. [X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 56). Allerdings hat das [X.] unberücksichtigt gelassen, dass der Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden ist und zuvor in der [X.] als Notarassessor bis einschließlich Mai 1981 [X.] aus Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Das Berufungsgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die [X.] als [X.]assessor überhaupt zu einer Versorgung durch die [X.]ische Notar-kammer geführt hat, die über die Übergangsregelung der Satzung in das [X.] der [X.] übergegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, hätte es im Rahmen der Ruhensberechnung prüfen müs-sen, in welchem Umfang die [X.] vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der Notarversorgung zu berücksichtigen ist. 32 [X.]) Auch soweit das [X.] von einer Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 33 (1) Entgegen der Auffassung des [X.]s enthält die Satzung der Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - [X.]/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar wird die Höhe der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem [X.] mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein früherer [X.] ab dem 62. Lebensjahr führt deswegen zu einer Minderung der Ren-te, während ein späterer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebens-jahres die Altersrente erhöht. Mit dieser Vorschrift trägt die Satzung dem [X.], dass Berufstätige anderer Berufszweige regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich lässt die [X.] aber auch Raum für einen vorzeitigen Rentenbeginn und für eine längere Berufstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an § 48 a BNotO anlehnt, der für Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt § 6 der Satzung, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. (2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der [X.] muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - [X.] - FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn will das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren berück-sichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem [X.] nach § 10 a [X.] vorbehalten bleiben, um dieses nicht zu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150). 35 Ob und in welchem Umfang [X.]er Notare regelmäßig vor Vollen-dung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch nahmen, hat das [X.] nicht festgestellt (vgl. insoweit [X.] - 15 - schluss vom 18. September 1985 - [X.]/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Weil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der [X.] darauf aber ankommt, wird das [X.] dies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 ½ Jahre vor der [X.] in ein neues Büro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will. (3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Ge-samtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der längeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der [X.] nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeiti-gen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 f.). 37 Nach § 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebens-lange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter Höhe gewährt, sobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Die Minderung beträgt 0,5 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme. Wird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erhöht sie sich um monatlich 0,4 % für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben wird, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. 38 Im Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlan-desgericht im Falle einer Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 39 - 16 - 70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um fünf Jahre erhöhten Beschäftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =) 35 Jahren ausgehen müssen. Weiter erhöht sich die [X.]ische Notarver-sorgung, wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird, nach § 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % für jeden Monat seit Vollendung des 65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % [X.] Monate =) 24 %. Der Mo-natsbetrag der [X.] errechnet sich im Falle eines Rentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines für das Ende der Ehezeit zu ermittelnden [X.]es und persön-lichen durchschnittlichen [X.] - nach folgender Formel: [X.] persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient [X.] %. d) Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der [X.] aber auch wegen der Art der durchgeführten Realteilung nicht stand. 40 aa) Im Ansatz zu Recht ist das [X.] allerdings von § 20 der Satzung der [X.] ausgegangen, der für den Aus-gleich der ehezeitlichen [X.]en die Realteilung vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung [X.] Realteilung grundsätzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-des Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in § 1 Abs. 2 [X.] nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschie-dene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der hal-ben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungs-kapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11). Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe 41 - 17 - Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1254, 1255). 42 [X.]) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 [X.] ergebenden Gestal-tungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen [X.]s und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - [X.] 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423). (1) Gegen die vom [X.] ausgesprochene Form der [X.] bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 und 4 der Satzung erhält ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein eigenständiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das [X.] richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte waren. Ist der [X.] nicht Mitglied des Versorgungswerks, [X.] dieses für ihn eine eigene Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag (§ 20 Abs. 2 der Satzung). 43 (2) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Se-nats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch nicht wegen der unterschiedlichen Qualität des auszugleichenden und des zu begründenden Anrechts abgesehen. 44 Im Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist ent-scheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gege-benen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu 45 - 18 - einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde. Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise und mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswir-kungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene Qualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompen-siert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - [X.] 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.). Danach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht schon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Alters-rente verschaffen würde, während die Versorgung des Ehemannes auch eine Invaliditätsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in [X.] kommenden Ausgleich nach § 3 b [X.] nur dann eine Benachteili-gung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versor-gung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - [X.] 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellun-gen des [X.] hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen kann. 46 (3) Die Entscheidung des [X.]s kann aber auch deswegen nicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenwärtigem Recht im öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu beachtende Anspruchs- und Leistungsdynamik unberücksichtigt lässt. 47 Das [X.] hat für die Ehefrau im Wege des [X.] eine - statische - monatliche Rente in Höhe von 402,27 • begründet. Damit bliebe im - hier durchgeführten - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden [X.]i-48 - 19 - schen Notarversorgung unberücksichtigt. Soweit das [X.] dies im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a [X.] für unerheblich hält, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine während der Anwart-schafts- oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im [X.] zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem [X.] nach § 10 a [X.] können nur noch nicht absehbare Entwicklungen vorbehalten bleiben. Von diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine Ausnahme geboten, wenn der [X.] Versorgungsanwartschaf-ten bei dem gleichen Versorgungsträger erhält, wie es die Satzung der [X.] vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angehören. Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953 und [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 11 ff.). Wird hingegen - wie hier für die Ehefrau - ein externes Anrecht begründet, ist der [X.] nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als auch das begründete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide (im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. Wäre die [X.] des Ehemannes aber als volldynamisch zu behandeln, das für die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begründete Anrecht hingegen als statisch, läge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein Verstoß gegen den [X.] und gegen § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB. 49 Das [X.] hätte deswegen feststellen müssen, ob die aus-zugleichende [X.] im [X.] - 20 - tungsstadium volldynamisch ist. Das könnte sich aus der Entwicklung des [X.] ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum 1. Januar 2008 erhöht werden sollte. Für eine Dynamik spricht auch, dass die Beitragspflicht in § 22 der Satzung deutlich erhöht und mit dem Bezug zum [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelmä-ßigen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die [X.]i-sche Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldyna-misch einzustufen, wird das [X.] auf der Grundlage der festzu-stellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.). ee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der [X.] auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei einem Drittträger, z.B. wie hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung bei einem [X.], vollzieht, der keine Volldynamik gewährt, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszu-gleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine ver-gleichbare Deckungsrücklage zugrunde liegt und daran angeknüpft werden kann. Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwert-verordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathemati-schen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Aus-gleich eines hälftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebens-erwartung zu anderen Ergebnissen führt als der hälftige Ausgleich der ehezeit-lich erworbenen [X.] des verpflichteten Ehegatten, stellt sich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzufüh-ren ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 13 ff. m.w.N.; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 211). 51 - 21 - Wie schon ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 [X.] keine bestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf den Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung —über den vom Gericht festgesetzten [X.] vor. Diese Formulierung stellt auf einen hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Auskünften der [X.] entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbe-nen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie hier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehe-zeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der [X.] eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaf-ten berücksichtigt werden. 52 3. Der Senat kann deswegen nicht abschließend entscheiden. 53 Das [X.] wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszu-gleichenden Versorgung zunächst die Höhe der auf die Ehezeit bezogenen Versorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln müssen. Im Rahmen des in der Satzung der [X.] vorgege-benen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldy-namik der Anwartschaften des Ehemannes auf den für die Ehefrau abzuschlie-ßenden Lebensversicherungsvertrag übertragen müssen. Falls dies aus tat-sächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der [X.] vorgesehene Realteilung die Mindestanforde-rungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so 54 - 22 - dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953). [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 268 F 5/95 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2007 - 2 UF 138/01 -

Meta

XII ZB 134/07

28.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 134/07 (REWIS RS 2008, 3746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3746

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