Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 1 StR 156/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3621

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Gegenstand

Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten: Anordnung der Erhebung bei Verdacht des Vortäuschens einer Straftat


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der Maßnahme gemäß § 100g StPO ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnungsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme nach § 100g StPO anordnenden Beschlusses schon ausweislich desselben, aber auch gemäß den die Verdachts- und Beweislage zum [X.] Feststellungen des Tatgerichts hierzu vor. Insbesondere die von den [X.] jeweils beanstandete Annahme, dass die Voraussetzung gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, gegeben sei, ist plausibel belegt.

Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 13/10791, S. 5; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, [X.]E 109, 279, 344; [X.], Beschluss vom 22. März 2012 - 1 [X.]). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat ([X.], Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, [X.], 1787, 1791). Der Verdacht richtete sich auf eine Straftat gemäß § 145d StGB; eine solche Tat ist im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie ist deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen ([X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, [X.]E 124, 43), aber im Hinblick auf die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen [X.] erhöhte Strafdrohung als [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. In Einzelfällen kann auch solchen Taten aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 40).

Dies ist sowohl vom anordnenden [X.] als auch vom Tatgericht bei der Rekonstruktion der Verdachts- und Beweislage zum [X.] hinreichend bedacht worden. Mit [X.] Erwägungen haben sie aber angesichts der außergewöhnlichen, der Tat ein deutlich über das durchschnittliche Gewicht einer Tat nach § 145d StGB herausragendes Gepräge gebenden Umstände des Einzelfalls - des Verdachts der Begehung der Tat als Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Amt, der Vortäuschung, Opfer eines Brandanschlages im Rathaus geworden zu sein, durch den er zur Aufgabe seines Amtes genötigt werden sollte, der dadurch zu erwartenden Schädigung des Ansehens der betroffenen Gemeinde, des durch die Tat hervorgerufenen öffentlichen [X.] und des zum [X.] anzunehmenden Motivs der Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Anerkennung als Dienstunfall - eine erhebliche Bedeutung angenommen.

Wahl                       Graf                            Cirener

             [X.]                    [X.]

Meta

1 StR 156/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 13. November 2012, Az: 2 KLs 21 Js 4634/11 - RL 14/13

§ 145d StGB, § 100g StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 1 StR 156/13 (REWIS RS 2013, 3621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3621

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 156/13

10 ZB 18.1003

AN 15 K 17.00662

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