Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. 1 StR 156/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3595

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 156/13
vom
7. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.: Vortäuschens einer Straftat

zu 2.: Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am
7.
August
2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
November 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der Maßnahme gemäß §
100g StPO ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnungsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme nach §
100g StPO anordnen-den Beschlusses schon ausweislich desselben, aber auch gemäß den die Verdachts-
und Beweislage zum [X.] Feststellungen des Tatgerichts hierzu vor. Insbesondere die von den [X.] jeweils beanstan-dete Annahme, dass die Voraussetzung gemäß §
100g Abs.
1 Nr.
1 StPO, eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, gegeben sei, ist plausibel be-legt.
Einder mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu [X.] (BT-Drucks.
13/10791, S.
5; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
März 2004
-
1
BvR
2378/98, [X.]E 109, 279, 344; [X.], Beschluss vom 22.
März 2012
-
1
StR
359/11). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat ([X.], Urteil vom 12.
März 2003 -
1
BvR
330/96, [X.], 1787, 1791). Der Verdacht richtete sich auf eine Straftat gemäß §
145d StGB; eine solche Tat ist im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie
ist deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen ([X.], Beschluss vom 16.
Juni 2009 -
2
BvR
902/06, [X.]E 124, 43), aber im Hinblick auf die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöchststrafe
erhöh-te Strafdrohung als [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. In Einzelfällen kann auch solchen Taten aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung er-hebliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks.
16/5846, S.
40).

-
3
-

Dies ist sowohl vom anordnenden [X.] als auch vom Tatgericht bei der Re-konstruktion der Verdachts-
und Beweislage zum [X.] hinreichend bedacht worden. Mit [X.] Erwägungen haben sie aber angesichts der
außergewöhnlichen, der Tat ein deutlich über das durchschnittliche Gewicht einer Tat nach §
145d StGB herausragendes Gepräge gebenden Umstände des Einzelfalls
-
des
Verdachts
der Begehung der Tat als Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Amt, der Vortäuschung, Opfer eines
Brandanschlages im Rathaus
geworden zu sein, durch den er zur Aufgabe seines Amtes genötigt werden sollte,
der dadurch zu [X.] Schädigung des Ansehens der betroffenen Gemeinde, des durch die Tat hervorgerufenen öffentlichen [X.] und des zum [X.] anzu-nehmenden Motivs der Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Anerken-nung als Dienstunfall
-
eine erhebliche Bedeutung angenommen.
Wahl
Graf
Cirener

Radtke
Mosbacher

Meta

1 StR 156/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. 1 StR 156/13 (REWIS RS 2013, 3595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3595

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1 StR 156/13

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