Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZB 58/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9813

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 2. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, [X.] darf das [X.] nur unterzeichnen und zurückge-ben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. [X.]: 221.312,00 • Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in [X.]. Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2009 teilwei-se stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. März 2009 zugestellt worden. Eine vollstreckbare Urteilsausfertigung ist ihm am 24. März 2009 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. April 2009, der am selben Tag beim [X.] eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2009, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Juni 2009 zugestellt worden ist, 1 - 3 - hat das [X.] darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist bereits am 14. April 2009 abgelaufen und die Berufung deshalb verspätet eingelegt worden sei. Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 3. Juli 2009 beim Ober-landesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung u.a. ausgeführt, im Büro ihres [X.] gebe es die Anweisung, dass dann, wenn ein Urteil mit dem un-terzeichneten [X.] in das Sekretariat zurückgelange, die ([X.] zu berechnen und im [X.] sowie auf dem Urteil zu notieren seien. Hier liege der Fehler darin, dass nach der Unterzeichnung des [X.] zwar dieses, nicht aber das Urteil selbst zur [X.] sei, was sich trotz höchster Sorgfalt nicht habe vermeiden lassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzu-lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurech-nen lassen. Dieser habe den gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, weil er das [X.] unterzeichnet habe, ohne selbst das Datum der Zustellung auf dem Urteil zu vermerken, eine Wiedervorlagefrist zu bestim-men und die Fristnotierung sicherzustellen. Zudem habe er es pflichtwidrig ver-säumt, anlässlich der Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu [X.], ob die (Berufungs-)Fristen richtig erfasst und festgehalten waren. 2 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-schwerde. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klä-gerin hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis be-ruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf der Rechtsanwalt das [X.] über eine Urteilszustellung nur unter-zeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist (Senatsbeschlüsse vom 26. März 1996 - [X.] ZB 1/96 und [X.] ZB 2/96 - [X.], 1390 und vom 12. Januar 2010 - [X.] ZB 64/09 - z.[X.].; [X.], Beschluss vom 30. November 1994 - [X.] 197/94 - [X.]R ZPO § 233 - [X.] 1 m.w.N.). [X.] der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unver-züglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im [X.] vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragun-gen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. März 1992 - [X.] - [X.], 1536; vom 16. September 1993 - [X.]I ZB 20/93 - [X.], 371 6 - 5 - und vom 30. November 1994 - [X.] 197/94 - aaO). [X.] er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausrei-chende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese [X.] nicht in Vergessenheit gerät (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - [X.] ZR 419/01 - [X.], 792, 793 und vom 4. November 2003 - [X.] ZB 50/03 - [X.], 94, 95; [X.], Beschlüsse vom 5. November 2002 - [X.] ZR 399/01 - [X.]R ZPO § 233 [[X.] 6] und vom 27. Sep-tember 2007 - [X.] 14/07 - [X.], 71). Durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewährleistet ist, dass bei [X.] nach Unterzeichnung des [X.] durch [X.] die Eintragung der Berufungsfrist erfolgt und nicht in Vergessenheit [X.], zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht auch nicht geltend, dass Rechtsanwalt [X.] am 13. März 2009 eine Einzelanweisung zur Fristnotierung erteilt habe und die Ausführung einer solchen Anweisung durch allgemeine or-ganisatorische Maßnahmen sichergestellt gewesen sei. Mithin hat [X.] die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, als er am 13. März 2009 das [X.] unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne ausreichende Vorkehrungen für die Notierung der Rechtsmittelfrist getroffen zu haben. 7 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Rechtsanwalt [X.] auch im Rahmen der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. 8 - 6 - 9 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungs-frist zu Recht als unzulässig verworfen. 4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Galke Zoll [X.] Pauge

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 6 O 368/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-26 U 65/09 -

Meta

VI ZB 58/09

02.02.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZB 58/09 (REWIS RS 2010, 9813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9813

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 58/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten


VI ZB 64/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses


VI ZB 64/09 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 20/12 (Bundesgerichtshof)


5 U 14/14 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 58/09

VI ZB 64/09

26 U 65/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.