Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. XI ZB 20/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4337

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 20/12
vom
9.
Juli 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2013 durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Pamp
und die
Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
[X.]n gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5.
April
2005 wird auf
seine
Kosten als unzulässig verwor-fen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 370.285,10

.

Gründe:
I.
Der [X.] wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss des [X.], mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Wechselvorbehalts-urteil des [X.] zurückgewiesen und die Berufung kostenpflichtig
ver-worfen
worden ist.
Das [X.] hat den [X.]n durch [X.] vom 19.
Mai
2004, das dessen Prozessbevollmächtigten am 21.
Juni
2004 [X.] worden ist, zur Zahlung von
370.285,10

nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Am 28.
Juli 2004 hat der [X.] durch seine Prozessbevollmäch-1
2
-
3
-
tigten
dagegen Berufung eingelegt, am 24.
August
2004 Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27.
September
2004 beantragt und
nach antragsgemäßer Fristverlängerung an diesem Tag die Berufung begrün-det. Nachdem der Vorsitzende des [X.] am 28.
Dezember
2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist des §
517 ZPO nicht gewahrt sein
dürfte,
hat der [X.]
durch seine Prozessbevollmächtigten, denen
dieser Hinweis am 30.
Dezember
2004 zugestellt worden ist,
mit Schriftsatz vom 12.
Januar
2005, eingegangen bei dem Berufungsgericht am 13.
Januar
2005, Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen,
die verspätete [X.] der Berufung beruhe auf dem Fehler einer juristischen Hilfskraft,
der [X.]

, die in der Rechtsanwaltssozietät seiner Prozess-bevollmächtigten, der damals die Rechtsanwältinnen Li.

und J.

(nunmehr F.

) angehört hätten, seit 1.
Januar
2003 jeweils an zwei Wo-chentagen
gearbeitet habe und mit Notierung und Überwachung der Fristen betraut gewesen
sei. Dabei sei nach [X.] regelmäßig sowohl auf dem [X.] als auch auf
der Urteilsurkunde der gleiche
Eingangs-stempel angebracht
worden. Daraufhin erfolge die Vorlage an die sachbear-beitende Rechtsanwältin, die nach Prüfung das [X.] mit Da-tum versehe und unterzeichne. Sodann würden die Schriftstücke an die juristi-sche Hilfskraft mit einer Verfügung der Rechtsanwältin
zurückgegeben, unter anderem das Zustelldatum auf der [X.] zu vermerken und die-ses sowie das Fristende im Fristenbuch einzutragen.
Vom 8.
Juni
2004 bis 23.
Juni
2004 habe sich Frau [X.]

, die sich als zuverlässig erwiesen habe, in den schriftlichen Prüfungen des Zweiten Juristi-schen Staatsexamens befunden. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin
Li.

sei während eines vom 14.
Juni
bis 30.
Juni
2004 durchgeführten Urlaubs
von Rechtsanwältin F.

vertreten worden. Da diese nach einem unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt vom 16. bis
18.
Juni
2004 noch 3
4
-
4
-
geschwächt gewesen sei, habe sie am Vorabend des 21.
Juni
2004 [X.] [X.]

gebeten, sie am 21.
Juni
2004 trotz der laufenden [X.] nachmittags in der Kanzlei zu unterstützen. Da Frau [X.]

erst am Nachmittag in der Kanzlei habe anwesend sein können, habe Rechtsanwältin F.

persönlich am 21.
Juni
2004
die Post vom Wochenende und damit auch das [X.] in Empfang genommen. Sie habe das [X.] nach Prüfung mit Datum und ihrer Unterschrift versehen und mit Telefax an das [X.] gesandt. Nach Eintreffen von Rechtsrefe-rendarin [X.]

in der Kanzlei am Nachmittag habe sie dieser die ausdrück-liche und gesonderte Einzelanweisung erteilt, die [X.] mit dem Eingangsstempel desselben Tages zu versehen, das Zustellungsdatum sowie das Fristende in das Fristenbuch einzutragen, Wiedervorlage eine Woche vor Fristende zu vermerken und danach die Schriftstücke in die Akte einzuordnen. Aufgrund
überhöhten [X.] in der Kanzlei
und der Doppelbelastung durch das zweite Staatsexamen habe Frau [X.]

versehentlich weder die [X.] mit dem [X.] versehen noch an diesem Tag den Fristeintrag vorgenommen. Dies sei erst am 29.
Juni
2004, dem nächsten Ar-beitstag von Frau [X.]

in der Kanzlei, mit dem unzutreffenden Datum die-ses Tages geschehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ist vom Berufungsgericht der [X.] zurückgewiesen und die Berufung des [X.]n kos-tenpflichtig verworfen worden.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die damalige Prozessbevollmächtigte des [X.],
Rechtsanwältin F.

,
treffe ein Verschulden an der Fristversäumung, da sie das [X.] über die Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben habe, obwohl die Eintragung des für den Lauf der [X.] maßgeblichen Zustellungszeitpunktes und des [X.] in den Fris-tenkalender und in die Handakten nicht gewährleistet gewesen sei.
Nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsreferendarin
sei weiter zweifelhaft, ob Rechtsanwältin F.

bei Übergabe der [X.] überhaupt eine 5
-
5
-
detaillierte Anweisung erteilt habe. Eine allgemeine Anweisung an die Rechts-referendarin [X.]

, mit dem Urteil entsprechend zu verfahren, sei ebenso wenig ausreichend gewesen wie die konkrete Anordnung, dieses mit dem Ta-gesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in den [X.] einzu-tragen. Eine konkrete Anweisung, auf der [X.] und im Fristenka-lender den 21.
Juni
2004 als Zustellungsdatum zu vermerken, sei durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht. Zudem bleibe offen, wo das Originalempfangsbekenntnis verblieben sei.
Ungeachtet dessen treffe Rechtsanwältin F.

weiter ein [X.], weil sie keine Vorkehrungen zur Überwachung der in münd-licher Form erteilten Anweisung getroffen habe. Zwar brauche
ein Rechtsan-walt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. [X.] diese aber die Notierung einer Rechtsmittelfrist und sei
sie nur mündlich erteilt, müssten ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung vergessen werde
und die Fristeintragung unterbleibe.
Das
Fehlen jeder Sicherung bedeute
einen ent-scheidenden Organisationsmangel.
Im Übrigen habe sich Rechtsanwältin F.

nach den konkreten Um-ständen auch nicht darauf verlassen können, dass die Ausführung der von ihr erteilten Anweisung an diesem Tag gewährleistet gewesen sei. Die [X.] [X.]

habe bei ihrem Erscheinen in der Kanzlei bereits die [X.] einer fünfstündigen Examensklausur hinter sich gehabt. Hinzu komme, dass an diesem Tag nach dem Vortrag des [X.]n ein überhöhter Arbeitsanfall in der Kanzlei vorgelegen
habe.
Zudem sei die Rechtsreferenda-rin nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung gesundheitlich stark angeschlagen gewesen und habe wegen eines heftigen Infektes am [X.] sogar den Notdienst bemühen müssen. Bei Vorliegen solcher besonderer Umstände
erhöhe
sich die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts. Deswegen
hätte 6
7
-
6
-
sich Rechtsanwältin F.

vergewissern müssen, dass ihre
Anweisung
aus-geführt worden ist.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der [X.] die Aufhebung dieses Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung und die Zurückverwei-sung des Verfahrens an das [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574
Abs.
1
Nr.
1 [X.]. §
522
Abs.
1
Satz
4, §
238
Abs.
2
Satz
1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraus-setzungen des §
574
Abs.
2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde ge-gen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
Mai 2002

V
ZB 11/02, [X.]Z
151, 42, 43, vom 4.
Juli 2002

V
ZB 16/02, [X.]Z
151, 221, 223 und vom 7.
Mai 2003

XII
ZB 191/02, [X.]Z
155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
574
Abs.
2 ZPO) erfor-derlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf einer rechtsfehlerfreien Begründung und verletzt weder den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103
Abs.
1 GG) noch auf wir-kungsvollen Rechtsschutz
(Art.
2
Abs.
1 GG [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], [X.], 281).
1. Das Berufungsgericht hat die Berufungsfrist rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen als versäumt angesehen, weil der [X.] erst am 28.
Juli
2004
und damit nicht innerhalb der bis zum 21.
Juli
2004 laufenden Frist Berufung eingelegt hat (§
517 ZPO).

8
9
10
-
7
-
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde den Antrag des [X.]n auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist rechtsfehlerfrei abgelehnt und seine Berufung verworfen, weil der [X.] nicht ohne das Verschulden sei-ner Prozessbevollmächtigten (§
85
Abs.
2 ZPO) gehindert war, diese Frist ein-zuhalten (§
233 ZPO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf der Rechtsanwalt das [X.] über eine Urteilszustellung im Grund-satz erst dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
17.
September
2002

VI
ZR
419/01, NJW 2002, 3782 und vom 2.
Februar
2010

VI
ZB 58/09, NJW 2010, 1080
Rn.
6).

Unterlässt der Anwalt dies, so ist er verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung im Fris-tenkalender erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai
1993

XII
ZR
44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214). Dafür reicht eine mündlich erteilte Anweisung nur aus, wenn
sie kontrolliert wird. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ver-pflichtet, die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober
1991

VII
ZB 4/91, [X.], 574). Im [X.] kann er vielmehr darauf
vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Bü-roangestellte auch mündliche Weisungen korrekt befolgt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober
1987

VI
ZR
43/87, NJW 1988, 1853 sowie Beschlüsse vom 7.
März
2012 -
XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743
Rn.
11 und vom 4.
November
2003 -
VI [X.]/03,
NJW 2004, 688, 689). Bei Eintragung einer Berufungs-
oder Berufungsbegründungsfrist müssen jedoch

anders als die Rechtsbeschwerde meint

in der Anwaltskanzlei ausreichende organisatori-sche Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die mündliche [X.] in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. [X.], 11
12
13
-
8
-
Beschlüsse vom 17.
September
2002

VI
ZR
419/01, NJW 2002, 3782, 3783, vom 5.
November
2002

VI
ZR
399/01, [X.], 435, 436, vom 9.
Oktober 2007

XI
ZB 14/07, juris
Rn.
6, vom 4.
November
2003

VI
[X.]/03, NJW 2004, 688, 689
und vom 7.
März
2012

XII
ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743
Rn.
11). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann begründet das Fehlen jeder Sicherung ei-nen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Oktober
1991

VII
ZB 4/91, [X.], 574, vom 4.
November
2003

VI
[X.]/03, NJW 2004, 688, 689 und vom 9.
Oktober 2007

XI
ZB 14/07, juris
Rn.
6).
b) Der [X.] hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Fristenkontrolle im konkreten Fall diesen Anforderungen entsprach.
aa) Vielmehr
steht nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechts-anwältin F.

fest, dass diese das [X.] unterzeichnet und per Telefax an das Gericht gesandt hat, obwohl weder auf der [X.] noch sonst in den Handakten und auch nicht im Fristenbuch der Zustel-lungszeitpunkt des landgerichtlichen Urteils vermerkt war. Die Rechtsanwältin hat die notwendigen Eintragungen in die Handakte und im [X.] auch nicht unverzüglich selbst vorgenommen.
bb) Rechtsanwältin F.

durfte sich auch nicht

wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht

statt dessen auf eine mündliche Anweisung an die [X.]

beschränken, die [X.] mit dem Ta-gesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in dem [X.] einzu-tragen. Vielmehr musste
sie

wie ausgeführt

zusätzlich organisatorische Vorkehrungen treffen, damit die besonders wichtige Anweisung zur Notierung einer Rechtsmittelfrist nicht übersehen wird. Zu solchen Vorkehrungen hat der [X.] weder etwas vorgetragen noch ergeben sie sich aus den zur Glaub-haftmachung vorgelegten Erklärungen. Auch die
Rechtsbeschwerde trägt nicht vor, durch welche Anweisungen oder allgemeine organisatorische Maßnah-14
15
16
-
9
-
men sichergestellt worden wäre, dass
die mündliche Anweisung der Rechts-anwältin zur Notierung der Frist nicht in Vergessenheit gerät.
3. Auf die Frage, ob
die Weisung von Rechtsanwältin F.

darüber hinaus deswegen fehlerhaft gewesen ist, weil sie nach den vorgelegten eides-stattlichen Versicherungen lediglich das Anbringen eines [X.]s und nicht den Vermerk des [X.] auf der [X.] und dessen Eintragung im Fristenbuch verlangt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17.
September 2002

VI
ZR
419/01, NJW 2002, 3782, 3783), kommt es danach nicht mehr an. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde
ange-griffene
Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwältin F.

habe am 21.
Juli
2004 nicht darauf vertrauen dürfen, [X.]

werde
wie bisher zuverlässig arbeiten, da diese durch die Teilnahme an der schriftli-chen Prüfung im juristischen Staatsexamen und eine Erkrankung ersichtlich überlastet gewesen sei (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8.
Februar
2012

XII
ZB 165/11, [X.], 1591
Rn.
33).
17
-
10
-
4. Da dem Antrag des [X.]n auf Wiedereinsetzung infolge der schuldhaften Fristversäumnis seiner Prozessbevollmächtigten, die dem [X.]n nach §
85
Abs.
2 ZPO zuzurechnen ist, nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.]n wegen Versäumung der Be-rufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

[X.]

Ellenberger

[X.]

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2004 -
1 HO 2515/02 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 -
14 [X.] -

18

Meta

XI ZB 20/12

09.07.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. XI ZB 20/12 (REWIS RS 2013, 4337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4337

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 64/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses


VI ZB 64/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 69/05 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 58/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten


26 U 65/09 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 277/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.